BVwG W200 2013094-1

W200 2013094-1Tribunal administratif fédéral22 avr. 2015

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Neubewertung,<br/>Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W200 2013094-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2013094.1.00

Spruch

W200 2013094-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.09.2014, PassNr. XXXX, über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer ist am 03.03.2000 ein Behindertenpass ausgestellt worden.

Mit Bescheid vom 14.09.2011 wurde der am 27.07.2011 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und der Grad der Behinderung mit (weiterhin) 60 von Hundert bemessen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 von Hundert betrage.

Der Beschwerdeführer hat am 04.03.2014 beim Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice und in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) folgende Anträge gestellt:

auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung in den Behindertenpass und

auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass

In der Stellungnahme vom 04.03.2014 wurde insbesondere ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel über sechs Monate unzumutbar sei. Verwiesen wurde insbesondere auf folgende beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen: "chronisches Transplantatversagen im Stadium CKD IV bei St. Post NTX 2001, rezidivierende Diarrhoen unter MMF und rezidivierende respiratorische Infekte/Gefahr der bakteriellen Superinfektion"

Weiters wurde eine nephrologische Stellungnahme, datiert mit 25.02.2014 und erstellt von einem Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, übermittelt.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden zudem folgende Unterlagen vorgelegt:

Befund vom 16.01.204 eines Klinischen Instituts für Pathologie

Röntgenbefund vom 10.03.2014

Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 17.03.2014, in diesem wurde insbesondere auch "Z.n. Halswirbelsäulen-OP 2012" diagnostiziert,

Befund vom 31.03.2014 eines Krankenhauses

Befund aufgrund einer Untersuchung vom 09.04.2014 durch Fachärzte für Radiologie

Bestätigung über den Ambulanzbesuch in der Klinischen Abteilung für Kardiologie vom 14.05.2014

Zuweisung zur Kardiozintigraphie für den 05.06.2014

Das eingeholte, auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten Unterlagen basierende Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie vom 15.05.2014 ergab im Wesentlichen wie folgt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Nierentransplantation mit zunehmendem Anstieg der Retentionsparameter

Unterer Rahmensatz, da keine Dialysepflichtigkeit gegeben. 05.04.03 60 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerdeführer sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 04.03.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sei. Es werde eine laufende Erhaltungstherapie, mit dem therapeutischen Ziel Abstoßungsreaktionen von den Transplantaten zu verhindern, eingenommen, es liege jedoch keine chronische Abstoßungsreaktion mit zusätzlichem Immunglobulinverlust vor. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Im Rahmen der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren nur unzureichend durchgeführt worden sei. Es sei kein Bezug auf das beigebrachte Schreiben des Nephrologen Dr. Paul genommen worden. Im Besonderen sei nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer durch die Medikation häufig und rasch Durchfall bekomme. Er habe das auch bei der Untersuchung mündlich vorgebracht, jedoch sei dem Vorbringen keine Beachtung geschenkt worden. Insbesondere wurde moniert, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung bei der Anamnese auf die Verplattung im Bereich der Halswirbelsäule nach einem Bandscheibenvorfall hingewiesen habe. Es dürfte laut Einschätzung des Beschwerdeführers einen Zusammenhang zwischen der Nierenerkrankung und dem Bandscheibenvorfall sowie zur Tatsache geben, dass die Knochendichte verringert sei und erhöhte Bruchgefahr bestehe. Gemäß § 3 der Einschätzungsverordnung sei der Gesamtgrad der Behinderung festzustellen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Das sei im Fall des Beschwerdeführers unterblieben, da weitere Funktionseinschränkungen nicht bewertet worden seien. Die Stellungnahme zum Vorgutachten vom 05.04.2003 habe ergeben, dass es keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten gebe, dies sei jedoch nicht richtig. Dem Beschwerdeführer sei 2001 eine Niere transplantiert worden, diese habe 2003 immer noch gut funktioniert. Im Jahr 2006 sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig geworden, was eine Ruhestandsversetzung zur Folge gehabt habe. 2012 habe er einen schweren Bandscheibenvorfall mit Verplattung der Halswirbelsäule und der damit verbundenen Bewegungseinschränkung erlitten. Heute habe seine Niere nur noch eine geringe Funktion und der Beschwerdeführer stehe kurz vor der Wiederaufnahme auf die Transplantationsliste, weshalb man nicht sagen könne, es sei keine Änderung eingetreten. Im Jahr 2001 habe der Beschwerdeführer während der Dialyse einen Grad der Behinderung von 80 von Hundert zuerkannt erhalten und sei eine Eintragung wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (mit Entscheidung der zweiten Instanz) erfolgt. Damit sei das damalige Bundessozialamt nicht einverstanden gewesen. Nach der Transplantation sei daher die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von Amts wegen mit Bescheid widerrufen worden und sei der Grad der Behinderung auf 50 von Hundert herabgesetzt worden. Genauso wie es eine Besserung nach der Transplantation gegeben habe, sei nach 13 Jahren mit einer Verschlechterung der Transplantatfunktion zu rechnen. Eine Hinaufsetzung von Amts wegen sei jedoch nicht erfolgt. Eine Ungleichbehandlung sei gegeben, da nicht alle Behinderte - auch nicht alle Transplantierten - einer Nachuntersuchung zwecks neuerlicher Feststellung des Grades der Behinderung unterzogen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses und hat am 04.03.2014 sowohl einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass als auch auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gestellt.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:

Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)

Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062).

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie einen Antrag auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass zu behandeln.

Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Unterlagen vorgelegt, welche neben der im Gutachten vom 15.05.2014 behandelten Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Nierentransplantation auch Probleme mit der Wirbelsäule darlegen (wie etwa der Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 17.03.2014, in dem insbesondere auch "Z.n. Halswirbelsäulen-OP 2012" beim Beschwerdeführer festgestellt wurde). Obwohl der Beschwerdeführer Unterlagen über derartige Beschwerden übermittelt hatte und laut eigenen Ausführungen behauptet, auch auf die Verplattung im Bereich der Halswirbelsäule nach einem Bandscheibenvorfall im Zuge der Untersuchung hingewiesen zu haben, wurde im Gutachten vom 15.05.2014 ebenso wenig wie im angefochtenen Bescheid auf die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Halswirbelsäulenoperation im Jahr 2012 eingegangen.

Die belangte Behörde hat mit angefochtenem Bescheid lediglich über den Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass entschieden und hat es unterlassen, ein Gutachten eines Arztes zu den Wirbelsäulenproblemen des Beschwerdeführers einzuholen.

Der am 03.04.2014 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht behandelt und ist weiterhin noch offen. Das Sozialministeriumservice wird über den noch offenen Antrag zu entscheiden haben.

Sowohl im weiteren Verfahren (Entscheidung über die Zusatzeintragung) als auch im noch offenen Verfahren wird eine persönliche Untersuchung durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie bzw. Unfallchirurgie - unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten ärztlichen Unterlagen - zu erfolgen haben.

Aufgrund des Umstandes, dass das der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie bereits am 15.05.2014 erstellt wurde, wird auch ein entsprechendes aktuelleres Gutachten eines/einer Facharztes/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie einzuholen sein und auf Basis beider Gutachten die beantragte Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass zu beantworten sein.

Beide Gutachten sind auch bei der bis dato unterlassenen Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zu berücksichtigen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.

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