BVwG W106 1433105-1

W106 1433105-1Tribunal administratif fédéral23 avr. 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz

Texte intégral

BVwG W106 1433105-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.1433105.1.00

Spruch

W106 1433105-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2013, Zl. 12 04.069-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und sunnitischer Muslim, stellte am 04.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 04.04.2012 von Organen der Polizeiinspektion Heiligenkreuz und am 27.09.2012 vom Bundesasylamt in Innsbruck, im Beisein einer Dolmetscherin für Pashtu, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, aus dem Dorf XXXX, 15 Minuten Fahrzeit von Jalalabad, in der Provinz Nangarhar zu stammen und dort bei seinen Eltern und

Geschwistern (vier Brüder und drei Schwestern) aufgewachsen zu sein. Er habe zehn Jahre die Schule besucht, er sei ledig. Er habe nach der Schule bei einer Baufirma namens "XXXX" als Helfer eines LKW-Fahrers gearbeitet. Ihre Aufgabe sei es gewesen, Baumaterial auf die verschiedenen Baustellen zu Militärbasen in Kunar, Khgyani, Rodad etc. zu liefern. Er habe bei der Firma ortsüblich verdient. Seine Familie lebe in einer Mietwohnung, der Vater sei Lehrer, die Mutter Hausfrau. Von den Einkünften der Familienmitglieder habe die Familie ortsüblich leben können.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er sich nach ca. 5-monatiger Arbeit bei der Firma entschlossen habe die Heimat zu verlassen, weil ihn die Taliban mehrmals aufgefordert hätten, ihnen beizutreten und mit ihnen im Jihad zu kämpfen. Am 04.08.1390 (= 26.10.2011) habe er den ersten Drohbrief, welcher zu Hause unter die Tür geschoben worden sei, erhalten. Im Brief stand, dass er seine Arbeit für die Amerikaner aufgeben solle und sich den Taliban anschließen solle. Sollte er weiterhin seiner Arbeit nachgehen, würde man ihn töten. Obwohl der BF Angst hatte und auch seine Mutter ihm gesagt habe, mit der Arbeit aufzuhören, habe er weiter gemacht. Am 29.09.1390 (= 20.12.2011) sei dann der zweite Drohbrief durch die Tür geschoben worden. Ca. eine Woche nach dem zweiten Drohbrief seien sie (der BF und der Fahrer) bei einem Transport von Generatoren nach Kunar von den Taliban angegriffen und beschossen worden. Der BF sei daraufhin geflüchtet. Der BF habe über den Vorfall nur mit seiner Familie und einem Onkel mütterlicherseits gesprochen. Dieser Onkel habe dem BF gesagt, dass die Firma den BF für den Verlust der Generatoren verantwortlich machen werde. Die Firma hätte sie beschuldigt die Generatoren gestohlen zu haben und habe den BF und den Fahrer bei der Polizei angezeigt. Aus Angst davor, dass sein Onkel Recht haben könnte, sei der BF nicht mehr zur Firma gegangen und habe sich dort auch nicht mehr gemeldet. Ca. 3 oder 4 Tage nach dem Vorfall sei der BF aus der Heimat ausgereist. Den Zeitungsartikel habe ihm der Onkel nach Österreich naschgeschickt.

Zu seinem Reiseweg brachte der BF vor, vor ca. vier Monaten Afghanistan verlassen zu haben. Er sei mit einem Pkw nach Kabul und weiter über die Provinz Nimroz in den Iran und nach Teheran und weiter an die iranisch-türkische Grenze gelangt. Mit einem Kleinbus sei er weiter nach Istanbul gefahren, wo er sich ca. 13 Tage aufgehalten habe. Die griechische Grenze habe er in einem Kleinboot überquert. In Griechenland sei er von der Polizei aufgegriffen worden und habe man über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt. Nach einem 2-monatigen Aufenthalt in Athen und nach zwei Tagen in Saloniki sei er schließlich mit einem Planen-LKW und weiteren drei Personen schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.

Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, in Österreich keine nahen Verwandten, Familienangehörige oder sonstige nahe Bindungen zu Österreich zu haben.

Am 19.10.2012 stellte die Behörde eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Islamabad. Das Ergebnis dieser Ermittlungen wurde dem BF bei seiner Einvernahme am 22.01.2013 vorgehalten. Der Niederschrift ist diesbezüglich wie folgt zu entnehmen:

"Feststellung: Zu Ihrem Vorbringen wurden von der ho Behörde vertrauliche Ermittlungen über die österreichische Botschaft in Islamabad veranlasst. Aus den Ermittlungen geht hervor, dass Ihre Familie trotz intensiver Erhebungen in dem von Ihnen angeführten Dorf nicht ausgemittelt werden konnte. Weder einem Dorfältesten noch einem Geschäftsinhaber im Dorf sind Sie oder Ihre Familie bekannt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich bleibe dabei, dass meine Familie im Dorf lebt.

Frage: Wie heißen die Dorfältesten in Ihrem Dorf?

Antwort: Ich kann es nicht sagen, ich weiß es nicht.

Frage: Wie ist es möglich, dass Sie die Dorfältesten Ihres Dorfes nicht kennen, wenn Sie immer im Heimatdorf gelebt haben?

Antwort: Ich hatte mit ihnen nie etwas zu tun. Ich habe mein eigenes Leben geführt und das war es.

Feststellung: Auch über den von Ihnen geschilderten Vorfall wusste im Dorf von den befragten Personen niemand etwas. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das war ein Problem das ich hatte. Ich habe niemand davon erzählt.

Feststellung: Sie haben bei der Einvernahme am 27.09.2012 behauptet, dass Sie bei der Firma "XXXX" gearbeitet hätte. Besitzen bzw. besaßen Sie eine Job-Karte der Firma?

Antwort: Ich hatte nie eine Job-Karte. Ich habe zwar dort gearbeitet, aber ich habe keine Karte bekommen.

Vorhalt: Aus den Ermittlungen geht hervor, dass die Firma offensichtlich für Ihre Angestellten Job-Karten ausstellt. Warum hatten Sie keine solche Karte?

Antwort: Mir wurde nie eine Karte ausgestellt und ich habe auch nicht in einer Basis gearbeitet, wo ich eine Karte benötigt hätte.

Feststellung: Die Überprüfung der von Ihnen vorgelegten Drohbriefe vom 30.07.2011 und 03.08.2011 hat ergeben, dass diese in den derselben Handschrift verfasst wurden, aber die Unterschriften auf den Briefen nicht übereinstimmen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich kann es nicht sagen, warum das so ist. Wer unterschrieben hat ist unwichtig. Fest steht, dass die Drohbriefe von den Taliban sind. Diejenigen die unterschrieben haben sind Taliban.

Feststellung: Weiters hat die Überprüfung des Zeitungsartikels ergeben, dass die sprachliche Art der Drohbriefe mit der im Zeitungsartikel übereinstimmt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich kann dazu nichts sagen. Das kann nicht sein.

Frage: Wer hat den Zeitungsartikel veröffentlicht? Von wem stammt der Zeitungsartikel?

Antwort: Ich weiß nicht wer den Artikel geschrieben oder veröffentlicht hat. Ich weiß nur, dass mich die Firma bei der Polizei angezeigt hat.

Frage: Woher wissen Sie, dass die Firma Sie bei der Polizei angezeigt hat?

Antwort: Das hat mir mein Onkel mütterlicherseits erzählt, als er den Artikel in der Zeitung gelesen hat.

Feststellung: Aus dem Inhalt des Artikels geht hervor, dass die Behörden diesen Artikel aufgrund der Anzeige der Firma veröffentlicht haben und verschiedene Sicherbehörden angewiesen wurden, Sie festzunehmen und die notwendigen Ermittlungen gegen Sie aufzunehmen. Ist es üblich, dass die Behörden derartige Artikel veröffentlichen?

Antwort: Ja, wenn man aufgrund eines Vorwurfs gesucht wird, ist es üblich, dass man über die Zeitung gesucht wird und solche Artikel veröffentlicht werden.

Feststellung: Außerdem hat die Überprüfung des Zeitungsartikels ergeben, dass die "Government Security Departments" in Afghanistan solche Artikel Verbrechen betreffend nie in öffentlichen Zeitungen veröffentlichen würden. Es scheint daher, dass der Artikel nachträglich in die Zeitung eingefügt wurde. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich kann dazu nichts sagen. Wenn Sie (gemeint den Einvernehmenden) das so sagen, dann wird das wohl so sein. Es kann nicht sein, dass der Artikel nachträglich in die Zeitung eingefügt wurde.

Frage: Möchten Sie zu Ihren Angaben vom 04.04. und 27.09.2012 noch etwas hinzufügen oder ergänzen?

Antwort: Ich möchte Sie bitten meine Probleme zur Kenntnis zur nehmen. Ich hoffe dass ich Asyl bekomme und nicht nach Afghanistan zurückgeschickt werde, weil ich nach wie vor in der Heimat gesucht werde.

Frage: Woher wissen Sie, dass Sie nach wie vor gesucht werden?

Antwort: Am Telefon hat man mir erzählt, dass Polizisten immer wieder zu mir nach Hause kommen und nach mir fragen und suchen.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein."

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.02.2013, Zl. 12 04.069-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Beweiswürdigung ging die Behörde von folgenden Erwägungen aus:

"betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich Ihrer Identität und Nationalität waren Sie aufgrund der in Vorlage gebrachten und von der erkennenden Behörde für echt und unverfälscht erachteten Geburtsurkunde mit Lichtbild (Tazkira) glaubwürdig. Zudem wurde die Geburtsurkunde im Zuge der Botschaftsanfrage einer Überprüfung unterzogen, die ergab, dass es sich um echtes Dokument handelt.

Aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie zur Volksgruppe der Paschtunen gehören und Moslem (Sunnite) sind.

Geglaubt wird Ihnen auch, dass Sie ledig sind und keine Kinder haben.

Nicht glaubhaft waren hingegen Ihre Angaben, dass Sie aus dem Dorf XXXX, in der Nähe von Jalalabad, in Provinz Nangahar stammen, weil aus dem Ergebnis der Botschaftsanfrage hervorgeht, dass trotz intensiver Ermittlungen weder Sie noch Ihre Familie im Dorf bekannt sind. Dies wurde auch vom Dorfältesten bestätigt.

Nicht glaubhaft waren auch die von Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Fluchtweg getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise von Griechenland nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d. h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, Ihren Reiseweg, insbesondere den letzten Teil Ihrer Reise, bewusst zu verschleiern.

Glaubhaft waren hingegen Ihre Angaben, dass Sie weder an einer physischen noch psychischen Krankheit leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben wurden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt. Zudem ergaben sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine gegenteiligen Hinweise.

Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

...

So behaupteten Sie bei der Erstbefragung am 04.04.2012, dass die Taliban eine Lieferung von ihnen im Wert von 100.000,-- US$ beschlagnahmt hätten.

Bei der Einvernahme am 27.09.2012 behaupteten Sie in Widerspruch dazu, dass die Taliban den Transport angegriffen und beschossen hätten. Ihnen und dem LKW-Fahrer wäre die Flucht gelungen. Der LKW wäre samt Ladung verschwunden.

Zu Beginn der Einvernahme am 27.09.2012 behaupteten Sie, dass Sie den 1. Drohbrief am 26.10.2011 erhalten hätten. Auf Vorhalt, dass auf dem Drohbrief aber das Datum 31.07.2011 angeführt ist, meinten Sie, dass Sie einen Fehler gemacht hätten und das Datum auf dem Drohbrief stimmen würde.

Weiters behaupteten Sie bei dieser Einvernahme vorerst, dass Sie den

2. Drohbrief am 20.12.2011 erhalten hätten. Auf Vorhalt, dass auf dem Drohbrief aber das Datum 05.08.2011 vermerkt sei, gaben Sie an, dass Sie auch wohl einen Fehler gemacht hätten.

Auf weiteren Vorhalt, dass Sie laut Ihren bisherigen Angaben die Drohbriefe erst nach der Verlautbarung in der Zeitung vom 10.08.2011 erhalten haben müssten, gaben Sie an, dass Sie wohl einen Fehler bei den Datumsangaben gemacht hätten. Sie hätten die Drohbriefe zuvor erhalten.

Auf Vorhalt, dass Sie behauptet haben, dass sich der Vorfall ca. eine Woche nach dem Erhalt des 2. Drohbriefes ereignet hätte und dies laut Ihren zeitlichen Angaben Ende Dezember 2011 gewesen sein müsste, die Zeitung jedoch schon am 10.08.2011 von dem Vorfall berichtet hätte, gaben Sie an, dass Sie sich mit den Datumsangaben vertan hätten. Richtig wäre, dass zuerst die Drohbriefe gekommen wären und dann der Zeitungsartikel erschienen wäre.

Weiters gaben Sie an, dass Sie sich nicht mehr erinnern könnten, wann Sie die Heimat verlassen hätten. Die Reise nach Österreich hätte ca. 7 Monate gedauert. Auf die folgende Feststellung, dass Sie die Heimat laut Ihren zeitlichen Angaben ca. Anfang September 2011 verlassen haben müssten und die Zeitung am 10.08.2011 erschienen wäre - somit zu einem Zeitpunkt, wo Sie sich noch in der Heimat aufgehalten haben müssten, gaben Sie an, dass Sie bereits ausgereist wären, als der Artikel erschienen wäre.

Ihre gesamten zeitlichen Angaben waren somit absolut widersprüchlich und konnten daher von der erkennenden Behörde nicht nachvollzogen werden.

Auch wenn die "Wahdat Tageszeitung" ihre Aktivitäten Mitte des Jahres 2012 eingestellt hat - wie sich aus dem Ergebnis der Botschaftsanfrage ergibt - und nur mehr in Pakistan veröffentlicht wird, so war zu dem von Ihnen in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel zu befinden, dass an dessen Authentizität erhebliche Zweifel bestehen, weil aus dem Ergebnis der Botschaftsanfrage eindeutig hervorgeht, dass die verwendete Sprache in den Drohbriefen und im angeblich veröffentlichten Zeitungsartikel dieselbe ist. Außerdem geht aus der Botschaftsanfrage eindeutig hervor, dass das afghanische "Government Security Departement" niemals derartige Artikel über Verbrechen in öffentlichen Zeitungen veröffentlichen würde.

Bestätigt wird die Behörde in ihrem Befinden vor allem dadurch, dass in Ihrem Heimatdorf niemand etwas über den von Ihnen behaupteten Vorfall wusste. Geht man davon aus, dass der Artikel tatsächlich in der Tageszeitung veröffentlicht worden wäre, so müssten auch die Einwohner Ihres Heimatdorfes durch die Zeitung über der Vorfall erfahren haben und darüber Bescheid wissen, was jedoch nicht der Fall war.

Zu den von Ihnen in Vorlage gebrachten Drohbriefen war aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsanfrage zu befinden, dass auch an deren Authentizität Zweifel bestehen, weil beide Briefe in derselben Handschrift geschrieben sind, jedoch offensichtlich von unterschiedlichen Personen unterschrieben wurden. Zudem ergaben die Ermittlungen, dass diese Art von Drohbriefen den Ermittlern nicht bekannt war und bisher auch noch nie von ihnen gesehen wurden.

Ihr weiteres Vorbringen, dass der Transport überfallen und die Ladung samt Fahrzeug verschwunden wären und Sie nach diesem Vorfall, weder die Polizei, die Firma oder sonst jemand über den Verlust informiert hätten, war absolut nicht nachvollziehbar und auch nicht plausibel, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung und objektiver Sicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Person einen derart gravierenden Vorfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Behörden melden würde. Zumindest kann davon ausgegangen werden, dass die Person zumindest den Arbeitgeber bzw. die Firma sofort über den Vorfall und den Verlust des Fahrzeuges samt Ladung informieren würde, zumal es keinen erkennbaren Grund dafür gibt, warum die Person dies nicht tun sollte.

Ein weiterer gravierender Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens ergibt sich aus dem Umstand, dass weder Sie noch Ihre Familie - trotz intensiver Ermittlungen vor Ort - in Ihrem angeblichen Heimatdorf XXXX niemanden bekannt sind. Nicht einmal dem Dorfältesten sind Sie und Ihre Familie bekannt. Auch Sie selbst waren bei der Einvernahme am 22.01.2013 im Stande den Namen eines Dorfältesten anzugeben, was darauf hindeutet, dass Sie nicht wirklich aus diesem Dorf stammen dürften, weil davon ausgegangen werden kann, dass derart wichtige Personen, wie es die Dorfältesten in den Dörfern in Afghanistan zweifelsohne sind, so gut wie jedem Bewohner des Dorfes bekannt sein müssten.

Bestätigt wird die erkennende Behörde in Ihrem Befinden dadurch, dass Sie trotz nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbare Angaben machen konnten. Vielmehr blieben Ihre Angaben vage, pauschal und allgemein gehalten.

Auch persönlich hinterließen Sie keinen glaubwürdigen Eindruck.

Sie zeigten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bei der Schilderung des Vorfalles, wo Sie angeblich beschossen wurden, keine Emotionen. Auch sonst blieben Ihre Schilderungen blass, vage und pauschal. Erst auf intensives und mehrmaliges Nachfragen konnten die Sachverhalte geklärt werden bzw. ergaben sich dann in Ihren Angaben viele Widersprüche und Ihre Antworten waren teils unplausibel und nicht nachvollziehbar.

Sie wurden bereits eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Ihr Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.

Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.

Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen war die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

In Zusammenschau aller Angaben kommt die erkennende Behörde zum Schluss, dass Sie eine fiktive, schlecht durchdachte Geschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung hätte dienen sollen. Aus all den angeführten Gründen war zu befinden, dass Ihr Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig war.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist nicht davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat in eine ausweglose Lage geraten.

Es kann Ihnen zugemutet werden, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können, weil Sie jung, gesund und arbeitsfähig sind und dadurch im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und selber für Ihren Lebensunterhalt aufkommen könnten.

Auch wenn Sie bislang keine berufliche Ausbildung erhalten haben, so ist zu erwähnen, dass es nunmehr so genannte "Employment Services Centres" (ESC) gibt. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden.

Eines der wesentlichen Probleme in Afghanistan ist gerade das Fehlen von Arbeitern und ausgebildetem Personal, welches dringend benötigt wird, wie der Homepage von ACBAR ersichtlich ist. Als jungem Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, ist nicht davon auszugehen, dass es Ihnen unmöglich sein würde, Ihre Existenz zu sichern und den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Aber es ist Ihnen im Falle der Rückkehr auch zumutbar, durch notfalls weniger "attraktive" Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Außerdem haben Sie im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.

Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Afghanistan gewährt werden.

Laut den vorliegenden Unterlagen wird die Sicherheitslage in Kabul im regionalen Vergleich daher als zufrieden stellend bezeichnet und wird die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Die Einreise über Kabul ist möglich. Wie die faktische Umsetzung der Abschiebung nun aber erfolgen wird, bleibt der Fremdenpolizei überlassen.

Zudem wird in den Unterlagen erwähnt, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt werden als jene aus dem Iran und Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben, um die Rückkehrer zu unterstützen.

...

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Zudem bemühen sich die in Afghanistan operierenden Hilfsorganisationen um entsprechende Unterstützung der dort lebenden Menschen.

Letztlich leben angeblich Ihre Eltern und Ihre Geschwister in der Heimat. Sie selbst haben im Haus Ihrer Eltern ortsüblich gelebt. Sie hatten angeblich keine finanziellen Probleme. Außerdem leben auch Ihre Verwandten in der Heimat. Ihre Familie und Ihre Verwandten könnten Sie daher bei einer Rückkehr in die Heimat unterstützen.

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.

Insgesamt vermochten Sie vor dem Bundesasylamt nicht glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

...

Im Zuge der Einvernahme am 27.09.2012 wurden Ihnen die Feststellungen der Staatendokumentation zu Ihrem Heimatland zur Einsichtnahme vorgelegt und Ihnen die Möglichkeit geboten im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu den Feststellungen des Bundesasylamtes abzugeben.

Auf die Abgabe einer Stellungnahme haben Sie jedoch verzichtet. Sie sind den Feststellungen des Bundesasylamtes somit inhaltlich nicht entgegen getreten.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben waren glaubwürdig."

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. zusammenfassend aus, dass der BF keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen vermochte. Seinem Vorbringen haben sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen Sie gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen lassen. Auch habe keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.

Nur für den hypothetischen Fall der Annahme, dass das Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, wird von der Behörde ua. ausgeführt, dass allein der Umstand, dass aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ein bestimmter Personenkreis in behördliche Ermittlungen einbezogen wird bzw. werden könnte, nicht bewirken könne, dass ein in diesem Personenkreis angehöriger Verdächtiger, begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Konvention aufgezählten Gründen mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Vielmehr wäre es am BF gelegen, sich dem gegen ihn erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften (vgl. VwGH 27.01.1994, 93/01/1154).

Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass im Beschwerdefall auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen keine aktuelle Bedrohung iS von § 8 AsylG vorliege. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr zugemutet werden könne, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, da er als offensichtlich junger, gesunder und lebenserfahrener Mann in der Lage sei, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem verfüge er über ein soziales Netz zu seiner sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung. Bemerkt wurde, dass seine Angehörigen nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan leben würden. Es seien auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF in Kabul, wo sich die Sicherheitslage seither nicht grundsätzlich verschlechtert habe und er über familiäre Anknüpfungspunkte durch seinen Cousin väterlicherseits verfüge, nicht leben könnte.

Zu Spruchpunkt III. wurde zusammenfassend ausgeführt, dass keine Gründe iSd § 10 Abs. 2 AsylG vorliegen würden, die einer Ausweisung entgegenstünden.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und beantragte

1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu

2. die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen;

3. dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu

4. sowie die ausgesprochene Ausweisung ersatzlos zu beheben;

5. jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Die Beweiswürdigung der Behörde stützte sich fast ausschließlich auf Widersprüche zwischen den Angaben des BF von der Erstbefragung sowie der Einvernahme, weiters auf die Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 08.04.2002, 2002/01/0438, stelle die Stellungnahme des Vertrauensanwalts einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers keinen Sachverständigenbeweis iSd § 52 AVG dar.

Die Behörde habe das Ergebnis der Anfragebeantwortung ohne Vorbehalt als fast einziges Beweismittel in die Beweiswürdigung einfließen lassen. Wer die Recherche vor Ort durchgeführt habe, gehe nicht hervor. Auch sei nicht ersichtlich, wer genau befragt wurde, wird diese Fragen stellte und wie die Befragungen vor sich gingen.

Es sei auch nicht ersichtlich, wie man zu dem Schluss gekommen sei, dass die vom BF vorgelegten Dokumente nicht echt seien. Es sei auch nicht erschließbar, wie genau die intensive Recherche nach der Familie des BF im Heimatdorf erfolgt sei. Unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um ein sehr großes Dorf handle und der BF einen weit verbreiteten Nachnamen besitze, scheine nicht abwegig, dass die Familie des BF nicht ausfindig gemacht werden konnte. Es werde von der Behörde auch nicht auf die gleichbleibenden Angaben des BF Bedacht genommen, in XXXX, nahe Jalalabad geboren und aufgewachsen zu sein.

Dass der BF einmal angab, die Taliban hätten seine Lieferung "beschlagnahmt" und einmal, er wäre angegriffen und beschossen worden, woraufhin er flüchten musste und der LKW verschwunden ist, sei nicht widersprüchlich, es handle sich nur um genauere Ausführungen zum Vorfall. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die Taliban Transporte überfallen und die Ware stehlen, wie es dem BF passiert sei. Der BF habe die genauen Zeitangaben nicht mehr rekonstruieren können. Der Vorfall sei schon lange her, außerdem sei der BF durch die Erlebnisse sowie die Flucht viel Stress und Belastung ausgesetzt gewesen. Es scheine auch möglich, dass es zu Verwirrungen aufgrund der Anwendung von drei verschiedenen Kalendern gekommen sei. Der Vorfall sei jedenfalls kurz nach dem 2. Drohbrief erfolgt und habe der BF bald darauf die Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen.

Laut dem Ergebnis der Botschaftsanfrage bestünden auch erhebliche Zweifel an der Authentizität des vorgelegten Zeitungsartikels. Es gehe jedoch weder aus der Botschaftsanfrage noch aus dem Bescheid hervor, weshalb dies so sei. Allein die Tatsache, dass Briefe dieser Art von unterschiedlichen Personen unterschrieben wurden, bedeute nicht, dass diese nicht authentisch seien.

Warum der BF den Vorfall nicht der Polizei gemeldet habe, sei verständlich und werde hiezu auf die Ausführungen in der Botschaftsanfrage hingewiesen, dass die Sicherheitslage in Kunar nicht gut sei, die Taliban dort sehr aktiv seien und die geschilderten Vorfälle sehr wohl passieren könne. Weiters gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage seien, vor Übergriffen zu schützen.

Aufgrund der Vorkommnisse und der Anzeige des BF durch seinen ehemaligen Arbeitgeber würde der BF im Fall einer Rückkehr Gefahr laufen, ohne Verschulden festgenommen und verurteilt zu werden. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei, sei ihm kein faires Verfahren garantiert. Es würden ihm Folter und unmenschliche Behandlung durch die Polizei und die bekannten Haftbedingungen drohen.

Auch werde im Bescheid nicht auf die individuelle Situation des BF im Falle einer Rückkehr eingegangen. Wohin der BF zurückkehren sollte, werde nicht angegeben. Einzig Kabul werde als Rückkehrmöglichkeit angegeben. Es fehlten jedoch entsprechende Feststellungen, ob der BF dorthin auch tatsächlich zurückkehren könnte, ohne in eine unmenschliche Lage zu geraten. Der BF habe sich nie in Kabul aufgehalten und verfüge dort über keine sozialen Anknüpfungspunkte. In sein Heimatdort könne der BF aber keinesfalls zurückkehren.

I.4. Am 12.06.2014 und 13.11.2014 legte der BF Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen sowie diverse Beschäftigungsnachweise vor. Am 29.01.2015 langten weitere Arbeitsnachweise über Hausmeistertätigkeiten des BF im Flüchtlingsheim ein.

I.5. Am 24.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

Der BF bekräftigt, im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben.

Die Befragung des BF gestaltete sich weiter wie folgt (R = Richterin):

"R: Wo hält sich Ihre Familie auf?

BF: In Afghanistan, in der Provinz Nangarhar, in der Stadt Jalalabad, im Stadtteil XXXX.

R: Wer lebt dort?

BF: Meine Eltern, meine 5 Brüder und 3 Schwestern.

R: Wie geht es Ihrer Familie wirtschaftlich?

BF: Gut, mein Vater arbeitet als Lehrer, auch ich unterstütze sie manchmal von dem Geld, das ich im Heim verdiene.

R: Sind Ihre Brüder berufstätig?

BF: Nein, sie gehen zur Schule.

R: An welcher Schule ist Ihr Vater beschäftigt?

BF: In der XXXX, das ist eine staatliche Schule.

R: Nach der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation konnte Ihre Familie in Ihrem Heimatdorf XXXX nicht gefunden werden. Wie erklären Sie sich das?

BF: Zum Zeitpunkt der Einvernahme lebte meine Familie an diesem Ort. Wir haben aber kein privates Haus. Die Familie lebt in Miethäusern und übersiedelt von einem Haus zum anderen.

R: Seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides - also seit mehr als einem Jahr - wissen Sie, dass die Behörde Zweifel am Aufenthaltsort Ihrer Familie und damit auch an Ihrer Herkunft hat. Was haben Sie seither unternommen um den Aufenthaltsort Ihrer Familie zu beweisen?

BF: Ich habe leider überhaupt keine Beweise, die ich vorlegen könnte.

R: Sie wurden im bisherigen Verfahren wiederholt über Ihre Mitwirkungspflichten im Asylverfahren belehrt. Es ist nicht alleinige Aufgabe der Behörde Ihren bisherigen Aufenthaltsort im Heimatstaat auszuforschen.

BF: Wenn ich ehrlich bin, ist mir die genaue Wohnadresse meiner Familie gar nicht bekannt. Mein Vater ruft mich manchmal von einem Telefonshop an. Ich habe ihn aber nie danach gefragt, wo die Familie lebt.

Der BF wird aufgefordert, sich von seiner Familie eine Postsendung mit genauer Absenderadresse schicken zu lassen und das Postaufgabekuvert binnen 6 Wochen dem Gericht vorzulegen.

BF: In der Schule, in der mein Vater arbeitet, könnte nachgefragt werden.

R macht den BF auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam. Es ist seine Aufgabe, das Beweismittel einer Postsendung vorzulegen.

R: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe präzise und abschließend.

BF: Ich habe in Afghanistan bei einer Transportfirma mit der Bezeichnung XXXX gearbeitet. Unsere Aufgabe war es, die ausländischen Truppen mit Zelten, Betten, Holz und dergleichen zu beliefern. Ich habe als Supervisor in dieser Firma gearbeitet. Während meiner Arbeit erhielt ich einen Drohbrief der Taliban, den ich nicht ernst nahm. Nach einiger Zeit erhielt ich einen weiteren Drohbrief. Trotzdem setzte ich meine Arbeit fort. Ein Fahrer und ich sind einmal gemeinsam in die Provinz Kunar, Pechdara, gefahren, um dort in die Basis 4 Generatoren zu bringen. Auf dem Weg lauerten die Taliban. Sie haben uns angegriffen. Sowohl der Fahrer als auch ich sind geflüchtet. Als ich gelaufen bin, hörte ich, dass Schüsse abgegeben wurden. Ich habe nicht mehr zurückgesehen um festzustellen, was mit dem Fahrer passiert ist. Ich bin ca. 30 - 40 Minuten gelaufen, bis ich zur Straße und einem kleinen Bazar gekommen bin. Ich war sehr beängstigt, erschöpft und durstig. Ich habe dort eine Flasche Wasser getrunken, setzte mich anschließend in ein Auto und fuhr nachhause. Als mich meine Mutter und meine Schwester ansahen, fragten sie mich, was geschehen war, weil ich so blass gewesen bin. Ich erzählte ihnen von dem Vorfall. Danach erlaubten sie es mir nicht mehr, das Haus zu verlassen. Ich konnte den Vorfall bei der Firma nicht melden, weil ich Angst davor hatte, dass sie mich beschuldigen würden sowohl das Auto, als auch die Generatoren für mich genommen zu haben.

R: Wie hat dieser Überfall genau stattgefunden?

BF: Ich weiß, dass die Schüsse vom Berg gefallen sind. Eine Anzahl der Angreifer kann ich nicht nennen.

R: Warum glauben Sie, dass dieser Angriff Ihnen gegolten hat?

BF: Meine Arbeit für die NATO-Soldaten wurde von den Taliban verurteilt, ich habe auch zwei Drohbriefe von den Taliban erhalten.

R: Sie sagten, dass Sie nicht wissen, was mit dem Transport und mit dem Auto geschehen ist, weil Sie sich nicht umgeschaut haben. Wieso glauben Sie dann, dass dieser Angriff Ihnen gegolten hat, wenn Sie sich gar nicht umgeschaut haben und bloß davongelaufen sind?

BF: Ich habe in diesem Augenblick Angst um mein eigenes Leben gehabt. Ich habe weder an das Auto, noch an die Generatoren oder an den Fahrer gedacht.

R: Das Naheliegendste wäre gewesen, sich sofort bei der Firma zu melden und zu erzählen, was vorgefallen ist. Warum haben Sie das nicht getan?

BF: Ich hatte Angst und bin deshalb nicht in die Firma gegangen. Auch zuhause wurde mir gesagt, dass man mir in der Firma nicht glauben würde. Sie würden mich beschuldigen und den Behörden übergeben.

R: Durch die Flucht haben Sie erst recht den Verdacht auf sich gezogen. Sie hätten das mit der Firma aufklären können.

BF: Ich war noch zuhause, als nach zwei Tagen in der Zeitung ein Bericht herausgegeben wurde, darin wurde ich beschuldigt, seitens der Firma. Mein Onkel mütterlicherseits hatte die Zeitung gelesen und am Abend nachhause gebracht.

R: Schildern Sie nochmals die zeitliche Abfolge der Drohbriefe, des Überfalls und des Zeitungsartikels.

BF: Den ersten Drohbrief habe ich am 04.08.1390 (= 26.10.2011) und

den zweiten am 29.09.1390 (= 20.12.2011) erhalten. Ein paar Tage

später kam es zu dem Überfall. Als ich nachhause kam, erfuhr ich am nächsten Tag von meinem Onkel vom Zeitungsartikel.

R: Die zwei Drohbriefe und der Zeitungsartikel, welche auch im Akt aufliegen, wurden in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als "nicht echt" eingestuft. Was sagen Sie dazu?

BF: Das ist nicht möglich, die Dokumente sind echt.

R: Wie lange nach dem Überfall sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

BF: 3 Tage nach dem Überfall.

R: Sie haben für die Ausreise einen Schlepper benutzt. Wer ist für die Schlepperkosten aufgekommen?

BF: Mein Onkel hat ihn bezahlt. Mein Onkel mütterlicherseits sagte mir, dass er dem Schlepper 4.000 $ bezahlt hat, damit er mich von Afghanistan bis Griechenland bringt.

R: Warum ist nicht Ihr Vater für die Schlepperkosten aufgekommen?

BF: Mein Vater hatte kein Geld.

R: Was ist Ihr Onkel mütterlicherseits von Beruf?

BF: Er besitzt ein Lebensmittelgeschäft.

R: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan?

BF: Ich habe nicht vor, nach Afghanistan zurückzugehen, weil ich dort Probleme habe. Ich werde sowohl seitens der Taliban, als auch seitens der Regierung verfolgt.

R: Warum werden Sie seitens der Regierung verfolgt?

BF: Weil der Firmenleiter mich angezeigt hat.

R: Warum glauben Sie, dass nach Ihnen gesucht wird? Haben Sie irgendwelche Beweise?

BF: Nein, ich habe keine Beweise. Wenn mein Onkel mütterlicherseits oder mein Vater mich anrufen, dann sagen sie mir am Telefon, dass ich gesucht werde, denn es würden immer wieder Leute nach mir fragen.

R: Warum haben Sie den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt?

BF: Das konnte ich nicht, ich hatte Angst.

R: Sie sind ein erwachsener Mensch, man kann nicht einfach davonlaufen und nicht mehr zurückblicken und die Dinge nicht aufklären, die vorgefallen sind.

BF: Von meiner Arbeit bei dieser Firma wusste niemand. Ich hatte Angst, dass für mich Probleme entstehen würden.

R: Ihre Familie wusste aber von der Beschäftigung bei dieser Firma?

BF: Ja.

R: Nach den Ermittlungen der Staatendokumentation konnte auch Ihre Beschäftigung bei der Firma nicht nachgewiesen werden.

BF: Ich habe aber dort gearbeitet.

R: Hatten Sie nie einen Ausweis von der Firma bekommen?

BF: Nein, das war eine private Firma.

R: Auch private Firmen in Afghanistan stellen Jobkarten aus.

BF: Nein, das war nicht der Fall.

R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich möchte gerne einen Beruf erlernen und arbeiten. Ich möchte auf eigenen Beinen stehen und ein ordentliches Leben führen.

R: Welche Berufsvorstellungen haben Sie?

BF: Ich interessiere mich für die Tätigkeit des Tischlers bzw. des Schweißers.

R: Haben Sei noch weitere Fragen?

BF: Nein, ich bitte Sie nur um einen positiven Bescheid, damit ich mein Leben hier beginnen und aufbauen kann. Ich möchte einen Beruf erlernen und arbeiten.

Dem BF wird ein Auszug zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (Stand 19.11.2014), speziell zur Sicherheitslage in Nangarhar, angeboten. Der BF wird gefragt, ob er dazu noch eine Stellungnahme abgeben möchte. Auf eine Ausfolgung der Länderfeststellung und eine Stellungnahme wird verzichtet.

BF: Ich bin über die allgemeine Lage in Afghanistan informiert, ich weiß, dass in allen Provinzen des Landes, insbesondere in Nangarhar, Laghmar und Kabul die Sicherheitslage äußerst schlecht ist. In Afghanistan kann man nicht leben.

R: Ihre Familie hat aber keine Probleme dort zu leben.

BF: Ich hatte das Problem in Afghanistan."

I.6. Am 10.04.2015 langte über den BF beim Gericht eine Postsendung ein, welche ihm sein Vater aus Kabul zukommen ließ. Das übermittelte Kuvert beinhaltete ein "Dankschreiben", in welchem sein Vater von den "großen Problemen" seines Sohnes in Afghanistan berichtete und die Hoffnung aussprach, seinen Sohn zu achten und zu beschützen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Jalalabad. Er gehört zur Volksgruppe der Paschtunen, ist sunnitischer Moslem und lebte bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie (Eltern, vier Brüder und drei Schwestern) im Distrikt Jalalabad. Der BF hat in Afghanistan 10 Jahre die Schule besucht. Sein Vater ist als Lehrer in einer Schule in Kabul tätig. Nach seinen Angaben habe der BF vor seiner Ausreise ca. 5 Monate für eine Transportfirma gearbeitet. Seine Aufgabe war es, als Helfer eines LKW-Fahrers Baumaterialien auf die verschiedenen Baustellen zu liefern.

Am 04.04.2012 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat seither bereits mehrere Deutschkurse besucht. Er ist gesund.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des

(nunmehr) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (= BfA), Stand

19.11. 2014 (= Länderinformationen bzw. Landesinformationen), sind

zur Situation in Afghanistan themenspezifisch mit Relation zum BF gewisse Tatsachen in Übernahme der bezeichneten Informationen festzustellen:

Zur Sicherheitslage allgemein (ab S 10 des bezogenen Dokuments):

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Zu staatsfeindlichen Gruppierungen und zum Drogenproblem in Afghanistan (ab S 17 des bezogenen Dokuments, iZm zumindest partieller Schutzunfähigkeit des Staats):

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Zum (schwach realisierten) Rechtsschutz- bzw. Justizwesen in Afghanistan (ab S 79 des bezogenen Dokuments):

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BfA Staatendokumentation 3.2014).

Zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Nach dem Bericht des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.04.2015 griff am 10.04.2015 ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in der ostafghanischen Provinzhauptstadt Jalalabad (Provinz Nangarhar) an und tötete mindestens vier Zivilisten, 13 wurden verletzt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der aktuellen Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Nangarhar, sowie der Beschwerde, der vorgelegten Dokumente und insbesondere durch die Einvernahme des BF bei der mündlichen Verhandlung am 24.03.2015.

Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere zu seiner Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und seiner regionalen Herkunft aus dem Distrikt Jalalabad der Provinz Nangarhar ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Durch Bestätigungen nachgewiesen ist, dass der BF bereits mehrere Deutschkurse für Asylwerber absolviert hat.

Dass der BF seine Heimat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit oder politischen Gesinnung, verlassen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der BF stützt sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen darauf, von den Taliban zwei Drohbriefe mit dem Inhalt erhalten zu haben, dass er seine Tätigkeit für die Amerikaner aufgeben und sich den Taliban anschließen soll. Nachdem der BF seine Arbeit fortsetzte, hätten die Taliban kurz nach dem zweiten Drohbrief den BF und den LKW-Fahrer bei einem Transport von vier Generatoren in die Provinz Kunar in den Bergen angegriffen. Es seien Schüsse gefallen, worauf der BF und der Fahrer die Flucht ergriffen hätten. Aus Angst, von der Firma beschuldigt zu werden, er hätte den LKW als auch die Generatoren an sich genommen, und er könnte den Behörden übergeben zu werden, habe er den Vorfall nicht bei der Firma gemeldet und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Einige Tage später habe der BF seine Heimat verlassen.

Bereits das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) qualifizierte das Vorbringen des BF betreffend Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates aufgrund von unschlüssigen und nicht plausiblen Angaben als unglaubhaft. Auch in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft darlegen.

Auf Nachfrage des Gerichts, den Überfall genau zu schildern, sagte der BF bloß: "Ich weiß, dass Schüsse vom Berg gefallen sind. Eine Anzahl der Angreifer kann ich nicht nennen."

Nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen vorausgesetzt werden kann, wurden vom BF nicht berichtet.

Es erscheint auch nicht glaubwürdig, sollte der Angriff tatsächlich stattgefunden haben, dass sich der BF, nachdem er von den Bergen kommende Schüsse vernommen habe, sich nicht mit dem Fahrer über die weitere Vorgangsweise abgesprochen habe, er vielmehr sofort den Transport verlassen und die Flucht ergriffen habe. Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, wenn der BF vorbringt, keinen Blick mehr zurück gemacht zu haben, um zu sehen, was mit dem Fahrer sowie mit dem Transport geschehen ist. Damit im Widerspruch steht sein Vorbringen, dass auch der Fahrer geflüchtet sei, was er jedoch nicht wissen konnte, wenn er tatsächlich nicht zurückgeschaut hatte. Inkonsistent ist auch, wenn der BF bei seiner Einvernahme vor der Behörde am 27.09.2012 auf die Frage, ob der LKW von den Projektilen getroffen wurde, einerseits angibt, er habe nicht darauf geachtet, weil er Angst hatte, er sei einfach weggelaufen und habe nicht mehr zurückgeschaut, andererseits mit Sicherheit zugibt, dass der LKW getroffen wurde, weil er das gehört habe (vgl. S 7 der Niederschrift).

Auf die Frage, warum er glaube, dass der Angriff ihm (und dem Fahrer) gegolten habe, vermeinte er dies aus den zwei Drohbriefen der Taliban zu schließen.

Auch erscheint dem Gericht - vorausgesetzt wieder, dass der Überfall tatsächlich stattgefunden hatte - wenig plausibel, dass sich der BF, der nach seinen Angaben als "Supervisor" und Transportbegleiter bei der genannten Firma beschäftigt und verantwortlich war, sich nicht unverzüglich nach dem Vorfall bei der Firma gemeldet und die Vorkommnisse berichtet hatte, um auf diese Weise jeden Verdacht, er könnte das Liefergut selbst an sich genommen haben, entkräften zu können. So aber hatte der BF gerade durch dieses Verhalten den Verdacht auf sich gezogen. Mit den vorhandenen Beweismitteln (zB Einschüsse auf dem LKW bzw. dem Ladegut, Einvernahme des Fahrers als Zeugen) hätte der BF bei seinem Arbeitgeber bzw. bei allfälligen behördlichen Ermittlungen den tatsächlichen Ablauf des Geschehens plausibel aufklären und den Verdacht von sich weisen können. Sein Vorbringen ist auch insofern widersprüchlich, wenn er zum einen vom Diebstahl des Ladegutes und seiner Angst dafür verantwortlich gemacht zu werden spricht, zum anderen jedoch angibt, nicht zu wissen was mit dem LKW geschehen ist (s Niederschrift v. 27.09.2012, S 8).

Im Eindruck der Unglaubwürdigkeit des BF in seinem Vorbringen konnte das erkennende Gericht auch durch folgende Aussagen des BF bei der mündlichen Verhandlung bestärkt werden:

Nach dem genauen Aufenthaltsort seiner Familie befragt gibt der BF an, die Familie habe zum Zeitpunkt seiner Einvernahme in XXXX, einem Stadtteil von Jalalabad, gelebt, die Familie lebe in Miethäusern und übersiedle von einem Haus zum anderen (weshalb man die Familie auch nicht habe ausforschen können). Auf seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren hingewiesen und dass es daher nicht alleinige Aufgabe der Behörde sei seinen bisherigen Aufenthaltsort bzw. den der Familie im Heimatstadt auszuforschen, gibt der BF an, dass ihm die genaue Wohnadresse seiner Familie gar nicht bekannt sei. Er habe seinen Vater bei den gelegentlichen Anrufen nie danach gefragt. Der daraufhin an den BF ergangenen Aufforderung, sich von seiner Familie eine Postsendung mit genauer Absenderadresse schicken zu lassen und dem Gericht vorzulegen, ist der BF nur insofern nachgekommen, als er zwar eine Postsendung seines Vaters vorlegte, auf welcher jedoch als Absenderadresse Kabul aufscheint, wo der Vater als Lehrer in einer Schule tätig ist. Im Wissen, dass es dem Gericht sowie bereits zuvor im Verfahren vor dem BFA aber um die Ermittlung der genauen Wohnadresse seiner Familie geht, ist der BF seiner Mitwirkungspflicht nur sehr unzureichend nachgekommen und hat damit beim Gericht den Eindruck erweckt, die genaue Wohnadresse der Familie verschleiern zu wollen.

Infolge der bereits vor der Behörde aufgetretenen Unstimmigkeiten betreffend die zeitliche Abfolge des Erhalts der Drohbriefe sowie des Zeitungsartikels, wurde der BF in der mündlichen Verhandlung neuerlich aufgefordert, die genaue chronologische Abfolge der Drohbriefe, des Überfalls und des Zeitungsartikels zu schildern. Dabei gab der BF wie bereits bei seiner Einvernahme am 27.09.2012

an, den 1. Drohbrief am 04.08.1390 (= 26.10.2011) und den 2.

Drohbrief am 29.09.1390 (= 20.12.2011) erhalten zu haben. Wenn der

BF nunmehr trotz des Vorhalts in der Einvernahme vom 27.09.2012, dass er demnach die Drohbriefe erst nach der Verlautbarung in der Zeitung erhalten habe - der Zeitungsartikel trägt das Datum 19.05.1390 (=10.08.2011) - den gleichen Fehler bei den Datumsangaben wieder machte, spricht dies nicht für seine Glaubwürdigkeit. Das Argument in der Beschwerde, der BF sei durch die Flucht viel Stress und Belastung ausgesetzt gewesen, auch deshalb seien ihm die genauen Zeitangaben (vor der Behörde) nicht möglich gewesen, kann jedenfalls für seine Einvernahme vor dem Gericht nicht gelten. Die Datumsangaben des BF können auch nicht mit den auf den Drohbriefen angegebenen Daten, nämlich 29.08.1432 (31.07.2011) und 04.09.1431 (05.08.2011) in Einklang gebracht werden.

Widersprüchlich sind auch die Angaben des BF zum Erscheinen des Zeitungsartikels. Nach seinen Angaben ist der BF ca. 3 oder 4 Tage nach dem Vorfall aus der Heimat ausgereist (NS vom 27.09.2012, S 5) und habe ihm sein Onkel den Zeitungsbericht nach Österreich nachgeschickt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gab der BF an: "Als ich nachhause kam, erfuhr ich am nächsten Tag von meinem Onkel vom Zeitungsartikel". In der Beschwerde (S 4 erster Absatz) wird dazu ausgeführt "... als er schon nicht mehr in seinem Heimatdorf war, erschien der Zeitungsartikel, welcher ihn als Beschuldigten darstellte."

Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens des BF und der dargelegten Unstimmigkeiten konnten die Angaben des BF über seinen Fluchtgrund als nicht glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der BF das erkennende Gericht nicht überzeugen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich so erlebt hatte. Aufgrund der Unsubstantiiertheit und der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten geht das erkennende Gericht - im Ergebnis ebenso wie die belangte Behörde - von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus.

Bei diesem Ergebnis spielen die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Beweiskraft der Anfragebeantwortung sowie die Fragen um die Authentizität der Drohbriefe sowie des vorgelegten Zeitungsartikels keine entscheidende Rolle mehr und war daher darauf nicht weiter einzugehen.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 19.02.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 27.02.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.02002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Legt man das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zu Grunde, so ergibt sich daraus in Bezug auf seine Person kein asylrelevanter Sachverhalt. Wie den Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen ist, ist es dem BF nicht gelungen, wohlbegründete Furch vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK glaubhaft zu machen.

Die Behörde verwies in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf, dass allein aus dem Umstand, dass aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes Ermittlungen gegen eine bestimmte Person (hier den Asylwerber) durchgeführt werden bzw. werden könnten, daraus nicht begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen geltend gemacht werden kann. Selbst ein Einschreiten staatlicher Behörden wäre demnach nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hiebei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes gehandelt hätte. Dass ein allfälliges behördliches Einschreiten gegen ihn aber lediglich als Vorwand genommen werden könnte, um des BF z.B. aus politischen Gründen habhaft zu werden, oder dass er aus sonstigen im AsylG angeführten Gründen Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, hat er weder behauptet noch liegen Anhaltspunkte dafür vor (vgl. hiezu VwGH 27.01.1994, 93/01/1154).

Das Vorliegen weiterer Fluchtgründe wurde vom BF ausdrücklich verneint. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Moslem ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts der prekären Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des BF schon insofern Rechnung getragen wird, als dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.

Zu Spruchpunkt II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - , der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan im Zusammenhang mit der individuellen Situation des BF konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Wenngleich die genaue Wohnadresse der Familie des BF aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht zweifelsfrei ermittelt werden konnte, hat das erkennende Gericht keine Zweifel, dass der BF aus dem Distrikt Jalalabad der Provinz Nangarhar stammt. Den herangezogenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass Nangarhar zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans zählt, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Die Bewohner von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut.

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert. Nach dem Bericht des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.04.2015 griff am 10.04.2015 ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in der ostafghanischen Provinzhauptstadt Jalalabad (Provinz Nangarhar) an und tötete mindestens vier Zivilisten, 13 wurden verletzt.

Den vorliegenden Länderfeststellungen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass die Erreichbarkeit des Heimatdorfes des BF mit ausreichender Sicherheit gegeben wäre. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz erscheint eine Rückkehr des BF nach Afghanistan daher unter den dargelegten Umständen nicht zumutbar. Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des BF würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Zu Spruchpunkt III:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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