BVwG W160 1425799-3

W160 1425799-3Tribunal administratif fédéral24 avr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Konversion, Nachfluchtgründe, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W160 1425799-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.1425799.3.00

Spruch

W160 1425799-3/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, 11 13.309-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 4.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden war.

2. Im Rahmen der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, XXXX geboren zu sein und aus "XXXX" zu stammen. Er sei aus Afghanistan geflohen, da sein Vater mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe und bei Kriegshandlungen mit den Taliban vor elf Jahren getötet worden sei. Daraufhin habe die ganze Familie das Dorf verlassen müssen und später auch Afghanistan, da die Familie weiter von den Taliban verfolgt worden sei.

3. Am 22.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer angab, dass seine Familie vor elf Jahren aus ihrem Haus von den Taliban vertrieben worden sei; er wisse nicht genau, wo sich dieses befände, da er zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen sei. Jedenfalls sei es in "XXXX" (gemeint wohl die Provinz XXXX) gewesen. Danach habe die Familie bei verschiedenen Leuten in einem Dorf namens "XXXX" gelebt und der Beschwerdeführer habe als Hirte gearbeitet. Vor einem sei der Beschwerdeführer endgültig aus Afghanistan weggegangen, da die Taliban nach ihm gesucht hätten. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers würden sich immer noch im genannten Dorf aufhalten. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Onkel in der Provinz "XXXX" (gemeint wohl XXXX).

4. Am 14.3.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, bis zu seinem fünften Lebensjahr in "XXXX" (gemeint wohl die Provinz XXXX) gewohnt zu haben. Anschließend habe er mit seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder bis zu seiner Ausreise im Dorf "XXXX" (ebenfalls in der Provinz XXXX) gewohnt. Seine Familie habe dieses Dorf aber inzwischen auch verlassen, da sie die Taliban immer unterdrückt hätten. Nunmehr würde die Familie in einem zu Ghazni gehörenden Viertel namens "XXXX" leben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahr XXXX verlassen und ein Jahr im Iran als Bauhilfsarbeiter gearbeitet.

Afghanistan habe der Beschwerdeführer verlassen, da sich sein Vater beim Angriff der Amerikaner entschieden habe, mit diesen zu arbeiten. Dieser sei deshalb von den Taliban vor elf Jahren getötet worden; danach sei die Familie geflohen und habe im Dorf XXXX gelebt. Dort habe sich die Familie ein Jahr versteckt gehalten und dann habe die Regierung in diesem Gebiet wieder die Macht gehabt; die Familie habe trotzdem Angst gehabt. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen und sei vor einem Jahr zu seinem Onkel in den Iran gezogen. Allerdings habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine "Erlebnisse" mit den Taliban gehabt. Auch habe der Beschwerdeführer Probleme mit einem Jungen namens XXXX, mit dem er gemeinsam geflohen sei und der im Iran aufgegriffen und wegen Rauschgiftschmuggels eingesperrt worden sei. Dieser würde den Beschwerdeführer hierfür verantwortlich machen. In XXXX bei seiner Mutter könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil er vor diesem XXXX Angst habe. Dieser habe dem Onkel gegenüber angegeben, dass die Rucksäcke, die sie auf der Flucht zu tragen gehabt hätten, voller Drogen gewesen seien und mache den Beschwerdeführer hiefür verantwortlich. XXXX sei zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden.

5. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.3.2012, FZ.: 11 13.309-BAG, erlassen am 20.3.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.3.2012, FZ. 11 13.309-BAG, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

7. Mit am 29.3.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.10.2012, Zl. C2 425799-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides abgewiesen sowie der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I wurde im Erkenntnis ausgeführt, dass der eine Teil des Verfolgungsvorbringens (Verfolgung durch die Taliban) keine aktuelle Verfolgung betreffe und der andere Teil des Fluchtvorbringens (Verfolgung durch einen gewissen XXXX) nicht glaubhaft sei.

Hinsichtlich der Behebung und Zurückverweisung der Refoulementprüfung des Bundesasylamtes wurde im Erkenntnis festgestellt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, aus der Provinz XXXX zu stammen und dass sich seine Familie derzeit in einem zu XXXX gehörenden "Viertel" namens XXXX aufhalten würde. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das Bundesasylamt weder hinreichende Ermittlungen zur Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsgebiet bzw. dem Aufenthaltsgebiet der Familie des Beschwerdeführers getätigt noch festgestellt habe, ob diese Gebiete (oder eines von diesen) für den minderjährigen Beschwerdeführer erreichbar seien.

Zwar - so das Erkenntnis weiter - stehe die generelle Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Lichte der Art. 2 und/oder 3 EMRK einer Rückführung nicht jedenfalls entgegen, allerdings sei nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht sei, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Auch sei im vorliegenden Fall die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beachten. Wenn das Bundesasylamt im weiteren Verfahren nicht feststellen würde, dass der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig sei, habe es entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob der minderjährige Antragsteller an einem Ort im Herkunftsstaat sicher leben und dort seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und ob dieser Ort für den minderjährigen Antragsteller erreichbar sei. Zwar habe das Bundesasylamt im Groben erhoben, woher der Beschwerdeführer stamme, offenbar aus der Provinz XXXX. Allerdings befänden sich nach den Angaben des Beschwerdeführers dessen Angehörige nicht mehr im Heimatgebiet und sei diese Provinz sowohl laut den zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 4 2011) als auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 2 2012) als "highly insecure" ausgewiesen. Es sei für den Asylgerichtshof daher jedenfalls nicht vertretbar, den Beschwerdeführer nach Afghanistan mit Blick auf diese Provinz auszuweisen, solange er dort kein soziales Netz habe. Wenn der Beschwerdeführer in der Provinz über ein soziales Netz verfüge, wäre zu erheben, woher er genau komme und wäre die nähere Sicherheits- und Versorgungslage hinsichtlich dieses Ortes zu klären. Nicht näher festgestellt habe das Bundesasylamt, wo sich die Familie des Beschwerdeführers nunmehr aufhalte; laut den Ausführungen des Beschwerdeführers befände sich diese in einem zu XXXX gehörenden "Viertel" namens XXXX. Insbesondere habe das Bundesasylamt nicht geklärt, ob mit XXXX die Stadt oder die gleichnamige Provinz gemeint sei. Die Provinz XXXX sei sowohl laut den zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 4 2011) als auch nach den zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes zur Verfügung stehenden Materialien (siehe etwa ANSO Quarterly Data Report Q. 2 2012) eine als "extreme insecure" ausgewiesene Provinz, während die Sicherheitslage in der sich in Regierungshand befindlichen Stadt XXXX gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes als hinreichend sicher bezeichnet werden könne. Wenn das Bundesasylamt den Beschwerdeführer etwa nach Kabul oder Herat verweisen wolle, habe es zu beachten, dass der minderjährige Beschwerdeführer dort jeweils kein soziales Netz und - von einer Tätigkeit als Hirte abgesehen - keine berufliche Ausbildung oder Erfahrung habe. Auch habe der Beschwerdeführer keine "Stadterfahrung" - wisse also unter Umständen nicht, wie er in einer Großstadt wie Kabul zu Arbeit oder Unterkunft komme. Das Bundesasylamt werde daher den minderjährigen Beschwerdeführer - soweit dieser nicht als Person absolut unglaubhaft sei - näher zu seinem Herkunftsort und zum näheren Aufenthaltsort seiner Familie zu befragen sowie festzustellen haben, wie die Sicherheits- und Versorgungslage an diesem Ort sei und ob dieser Ort sicher (im Sinne eines nicht gegebenen realen Risikos einer Verletzung nach Art. 3 EMRK) erreichbar sei. Darüber hinaus sei anzuführen, dass das Bundesasylamt lediglich festgestellt habe, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage und die Sicherheitslage im Süden und Südosten Afghanistans sei. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben könne und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei, habe das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der minderjährige Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat oder den Wohnort seiner Familie erreichen könne. Das Bundesasylamt werde daher unter Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig sei oder nicht, und wenn das nicht der Fall sei, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben könne, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen könne und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei.

9. Am 23.4.2013 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Zum letzten Wohnort in Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in "XXXX, im Dorf XXXX" gelebt habe, den Distrikt wisse er nicht. Im Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer in den Iran gegangen, er habe keine Angehörigen im Herkunftsgebiet. Allerdings würde ein Onkel mütterlicherseits in XXXX leben, die Mutter und der kleine Bruder des Beschwerdeführers würden in "XXXX, XXXX" leben, den Distrikt kenne der Beschwerdeführer nicht. Auch kenne er das genannte Dorf selbst nicht, sondern habe lediglich von der Mutter telefonisch vom Dorf erfahren. Die Mutter arbeite selbst, sie erhalte keine Unterstützung. Weitere Verwandte habe der Beschwerdeführer nicht.

Hinsichtlich seiner Ausreise aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, mit dem Auto gefahren zu sein und keine Probleme gehabt zu haben. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und gab dieser an, in Afghanistan Probleme zu haben, ansonsten wäre er nicht geflüchtet, er könnte bei seiner Mutter und seinem Bruder leben und in Afghanistan arbeiten.

Vom Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung vorgelegt:

Eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Museum;

eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses "Basisbildung, IKT - Jugendliche";

eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses seit dem 21.3.2012;

eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge Migranten" im Gesamtausmaß von 156 Stunden und

eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf A1/2 Niveau.

10. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 08.05.2013, erlassen am 14.5.2013, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und seine Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers "bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation" in Afghanistan sei "als nicht glaubhaft zu bezeichnen".

Zur allgemeinen Situation in Afghanistan finden sich Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Sicherheitslage im Zentralraum sowie im Süden und Südosten des Landes, zur Innerstaatlichen Fluchtalternative und zu Rückkehrfragen.

Beweiswürdigend führte der Bescheid aus:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Sie konnten im Verfahren keine amtlichen Dokumente vorlegen und Ihre Identität steht daher keinesfalls fest.

Auf Grund der Sprach- und Landeskenntnisse ergab sich die Feststellung, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan sind.

Die Angaben bezüglich Ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

betreffen die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Die Lage in ihrem Herkunftsland ist durch die vorliegenden aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation evident. Wesentliche Veränderungen der Situation haben sich bis zur Entscheidung nicht ergeben. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist in Zusammenschau mit den zur Sache zusammengetragenen landeskundlichen Feststellungen gewiss nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Die Situation scheint auf dem Weg zur Stabilisierung ist aber nach wie vor als unübersichtlich und unsicher zu bezeichnen.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und der Vorlage der Bestätigungen und des Mitgliedsausweises.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853) Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenfassung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund war nicht verifizierbar. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungistuation in Afghanistan kein Glauben geschenkt wird."

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird neben langen rechtlichen Textbausteinen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermochte, welche die Annahme rechtfertigen" würden, dass dem Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner relevanten Rechte drohe. Es lasse sich weder aus dem auch vom Asylgerichtshof als nicht glaubhaft bezeichneten Fluchtvorbringen eine Gefährdung ableiten noch seien Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben gegeben sei und sei dieser daher in Afghanistan in der Lage, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Schließlich führt das Bundesasylamt aus: "Bei einer Gesamtschau kann bei Ihnen als 18-jährigen nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt wären, wobei miteinzubeziehen ist, dass Sie - Ihren eigenen Angaben zufolge - in der Lage waren, nach ihrer Flucht vor den Taliban vor über zwei Jahren (im Alter von ca. 15 - 16 Jahren) möglich war in Afghanistan und im Iran zu leben. Sie lebten im Alter von 16 Jahren, alleine im Iran. Weiters sind Sie alleine schlepperunterstützt nach Österreich unterwegs gewesen. Demnach waren Sie trotz Ihres jugendlichen Alters und fehlender entsprechender Sprachkenntnisse in der Lage, sich alleine und vollkommen auf sich gestellt jeweils mehrere Monate lang im Ausland zurechtzufinden und bis nach Österreich zu gelangen. Zudem haben Sie angegeben, noch während Ihres Aufenthaltes im Iran bereits mehrere Monate selbstständig als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Dass Sie in Ihrer psychischen/physischen Reife unterentwickelt wären, ist sohin nicht erkennbar, sodass sich in dieser Hinsicht jedenfalls kein gefahrenerhöhendes Moment ergibt. Es ist daher nicht ersichtlich und wurde von Ihnen nicht dargetan, weshalb sich Ihre Rückkehrsituation als 18 Jahre alter afghanischer Staatsbürger im Hinblick von jenen etwas eines 19 Jahre oder 22 Jahre alten afghanischen Staatsangehörigen ohne familiäre Bindungen in Afghanistan wesentlich unterscheiden würde und weshalb die Auswirkungen der (für alle Einwohner Afghanistans) besonders prekären Situation für Sie spürbar stärker wäre.

Trotz der allgemein mangelnden Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Sie nach wie vor in Kontakt mit Ihren Familienangehörigen/Verwandten stehen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch Sie unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe Ihrer Verwandten zurückgreifen können

Auch geht aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedlung in Herat oder Kabul sogar für Personen ohne Beziehungen möglich ist. Zudem haben sie offenbar als Hilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Sie sind volljährig. Aufgrund Ihres Alters sind Sie im arbeitsfähigen Alter. Somit kann Ihnen eine altersgerechte Erwerbstätigkeit zugemutet werden, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass Sie von möglicherweise vorhandenen anfängliche Schwierigkeiten abgesehen, in eine aussichtslose Lebenslage geraten werden. Sie haben selbst angegeben, dass sie vom Geld, das sie als Hirte bekommen haben, in ihrer Heimat leben konnten.

Soweit sie Ortsangaben zu ihrem Heimatort in XXXX und dem derzeitigen Aufenthaltsort ihrer Familie in XXXX angeben können, sind ihre diesbezüglichen Angaben sehr dürftig und ist es weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass sie keine genaueren Angaben darüber machen können.

Ihnen steht auch die Möglichkeit offen, sich an in XXXX bzw. XXXX ansässige staatliche und nichtstaatliche Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden.

Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichneten Sicherheitslage in Afghanistan erscheint ihre Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach sie in ihrer Heimatregion nicht leben könnten."

In weiterer Folge wurde noch begründend ausgeführt, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegenstehe.

11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 8.5.2013, FZ.:

11 13.309-BAG, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

12. Mit Schriftsatz vom 15.5.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingebracht, wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt den Vorgaben des Asylgerichtshofs aus dem oben zitierten Erkenntnis nicht nachgekommen sei und im Wesentlichen den gleichen Bescheid abermals erlassen habe. Das Bundesasylamt habe keine Feststellungen zur Lage in XXXX getroffen, die Berichte zur Sicherheitslage seien stark veraltet, da sie aus dem Jänner 2012 stammen würden. Unter Bezugnahme und auszugsweiser Zitierung von näher genannten Länderdokumenten wurde ausgeführt, dass die Lage in gesamt Afghanistan überaus angespannt und prekär sei, auch in Kabul und Mazar-e Sharif. Auch seien die afghanischen Behörden nicht schutzfähig und sei die Versorgungslage in Afghanistan katastrophal.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen.

13. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.5.2013, Zl.: C2 425799-2/2013/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

14. Mit Schriftsatz vom 28.05.2013 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in XXXX befinden würden, das nach den Länderberichten und näher zitierter Judikatur hinreichend unsicher sei. Weiters sei der Beschwerdeführer in Österreich bereits integriert, diesbezüglich wurden vorgelegt:

eine Bestätigung von ISOP vom 13.12.2012, nach der der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht habe;

eine Bestätigung eines Jugendheimes vom 25.3.2103, nach der der Beschwerdeführer einen weiteren, täglichen Deutsch- und Alphabetisierungskurs besuche;

eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses "Basisbildung, IKT - Jugendliche";

eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" vom 19.4.2013;

eine Bestätigung über den Besuch eines Projekts "Kreativwerkstatt" am 26.4.2013 und am 3.5.2013 und

eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit in einem Freilichtmuseum.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.07.2013, Zl. C2 425799-2/2013/5E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

16. Am 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufes des Verfahrens gegeben und wurde ihm der Grund und der Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Der Beschwerdeführer brachte vor bis dato die Wahrheit gesagt zu haben, diese sei korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Dem Beschwerdeführer wurde weiters die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013 vorgehalten. Zu Sicherheitslage in XXXX führte aus, dass sie eklatant schlecht sei. Viele Leute lebten dort von der Landwirtschaft. Seit Jahren würde ihnen in Afghanistan geholfen werden. Die Situation habe sich aber nicht gebessert, sondern nur verschlimmert.

17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, Aktenzahl: 11 13.309-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

18. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 07.11.2013 Beschwerde. Er rügt die mangelhaften Länderfeststellungen, führt aus, dass die Taliban schon längst Parallelstrukturen etabliert hätten und rügt die Ausführungen zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden. Weiters werden Feststellungen zur katastrophalen Versorgungslage in Afghanistan sowie zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorgebracht.

19. Am 27.11.2013 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.11.2013 Stellung.

20. Am 15.12.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vorgelegt. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit September 2014 katholischen Religionsunterricht erhalte und voraussichtlich im XXXX das Sakrament der Taufe erhalten werde. Diesbezüglich legte er die Bestätigung des Katechumenats von Pfarrer XXXX, XXXX in XXXX vor (siehe Schreiben vom 15.12.2014, OZ Z. 11). Dieses Schreiben wurde ergänzt durch ein Schreiben des genannten Pfarrers. In diesem wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit September 2014 katholischen Religionsunterricht erhalte. Er nehme regelmäßig und interessiert am Unterricht teil und besuche jeden Sonntag die heiligen Messe.

21. Einem Telefonat mit dem oben genannten Pfarrer war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig das Katechumenat sowie regelmäßig den Gottesdienst in der genannten Kirche besucht. Weiters hält sich der Beschwerdeführer regelmäßig in der Pfarre auf. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der neuen Religion sehr positiv gegenüber stehe und "frei" von muslimischen Glauben sei (siehe Aktenvermerk vom 11.02.2015)

22. Am 08.04.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Beweis wurde erhoben Einsicht in die Verwaltungsakte und durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers als Partei.

Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich seinen Glauben gewechselt zu haben. Dies habe sein ganzes Leben verändert, da sich dieser Glaube in vielen Punkten vom Islam unterscheide. Als Christ könne er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren und dort leben. Zurzeit bekomme er einmal im Monat in einer katholischen Kirche in XXXX Unterricht, da dort in Dari/Farsi unterrichtet wird. In XXXX sei der Religionsunterricht türkische Sprache gehalten und dann in die Sprache Farsi übersetzt worden. Die erste Etappe zur Taufe habe er bereits hinter sich, er legte ein Bestätigungsschreiben der Pfarre vor (siehe Anhang zur Niederschrift vor dem BVwG vom 08.04.2015). Er werde wahrscheinlich im Spätsommer 2015 getauft. Er besuche nunmehr regelmäßig die Messe.

Auf die Frage, was ihn bewogen habe, seinen Glauben zu wechseln, brachte er vor, dass er bereits in Afghanistan vom Christentum gehört hätte. Auf seinem Fluchtweg habe er immer mehr mit Christen zu tun gehabt. In Österreich hätte er festgestellt, dass es große Unterschiede zwischen den beiden Glauben gebe. Es herrsche in christlichen Ländern kein Krieg, Menschen würden nicht getötet und gequält. Im Islam gebe sehr viel Leid, in Österreich hätte er am Umgang der Menschen feststellen können, wie freundlich und warmherzig diese seien. Hier werde niemand getötet. Es würden auch keine Selbstmordattentate verübt. Wenn er mit diesem Glauben nach Afghanistan zurückkehre sei es offensichtlich, was der Islam für ihn vorsehe. Früher sei er versteckt unterwegs gewesen, heute mache er das nicht mehr, seine Freunde wüssten dies. In seiner Heimat würde er seinen Glauben ausleben wollen. Dies könnte er aber nicht lange durchziehen, da er getötet werden würde. Alle Personen die den Islam befolgen, würden ihn töten. Er würde bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Provinz XXXX und ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.

Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er interessierte sich bereits in seinem Heimatland für das Christentum und hat sich während seines Aufenthalts in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in das Katechumenat der Römisch-Katholischen Kirche aufgenommen. Er besitzt die Mitgliedschaft der Römisch-Katholischen Kirche und steht in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe. Er besucht regelmäßig das Katechumenat und den Gottesdienst. Seit September 2014 erhält er katholischen Religionsunterricht. Die Taufe ist für den XXXX geplant.

Der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem (Schiit) nicht die Religion wechseln hätte dürfen. Der Beschwerdeführer lebt bereits jetzt seinen Glauben offen und nach außen hin erkennbar aus und ist gewillt, dies auch im Fall der Rückkehr zu tun. Hinsichtlich des Übertrittes des Beschwerdeführers vom Islam zum Christentum kann nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden, dass die Konversion nur zum Schein vollzogen wurde.

Der Beschwerdeführer konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund überzeugend und glaubhaft darlegen.

Im Verfahren sind keine Asylausschlussgründe hervorgekommen.

Es werden folgende Feststellungen zu Afghanistan getroffen:

Allgemeines:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des DAB vom 10.1.2012).

Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des DAB vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des DAB vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des DAB vom 10.1.2012).

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, DAB, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung4f; Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.4).

Sicherheitslage:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15).

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013).

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013).

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013).

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14).

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f).

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission (DAB, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.).

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013).

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013).

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013).

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11).

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und XXXX (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10).

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent (ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013).

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten DAB und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014).

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO, Quarterly Report, vom April 2013).

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

Menschenrechte:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt (DAB, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung,

Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; DAB,

Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.).

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen (RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013).

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013).

Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, - abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles. Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten, können nach Ansicht des UNHCR ebenfalls - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des DAB vom 4.6.2013).

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Die meisten dieser Medien können sich nicht selbst finanzieren und sind daher auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf die Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wach-sende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien. (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013).

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des DAB über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des DAB vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013).

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11).

Haftbedingungen:

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MOI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MOI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die ANP (Afghan National Police) unter dem Innenministerium und dem NDS (National Directorate of Security) ist verantwortlich für Kurzhaftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013).

Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar (United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013).

AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es in den Gefängnissen kein adäquates Essen oder Wasser gebe. Außerdem seien die Sanitäranlagen schlecht und es seien nicht genügend Decken vorhanden. Infektiöse Krankheiten seien verbreitet (United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013).

Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards. Sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel und Trinkwasser sowie Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten führen dazu, dass Gefangene in Untersuchungshaft und bereits verurteilte Gefangene nicht getrennt festgehalten werden. Im März 2012 führten etwa 100 Gefangene im Pul-e-Charkhi-Gefängnis wegen Misshandlungen einen Hungerstreik durch. Für Kinder verurteilter Mütter wurden spezielle Unterstützungszentren geschaffen (Bericht der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 3f.)

Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.:

Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013).

Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3).

Sozioökonomische Situation:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18).

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18).

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21).

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16).

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28).

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012).

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14).

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78).

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption (DAB, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30).

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde (United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010).

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig (Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced

Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of

Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011).

Christen und Konvertiten:

In Afghanistan gibt es keine alteingesessenen christlichen Gemeinschaften. Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertierte Christen. Die Zahl der zum Christentum konvertierten Afghanen kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Mitte März 2006 wurde ein afghanischer Staatsangehöriger wegen Konversion zum Christentum angeklagt. Seine Familie hatte sich afghanischen Behörden gegenüber im Rahmen eines Familienstreits auf seine Konversion berufen, woraufhin ein Verfahren wegen Apostasie gegen ihn eröffnet wurde. Infolge internationalen Drucks wurde er Ende März 2006 freigelassen und konnte nach Italien ausreisen. Zu den Gründen für seine Freilassung liegen widersprüchliche Informationen vor. Die Entscheidung zur Freilassung des Konvertiten führte zu einer heftigen Debatte im afghanischen Parlament. Der Vorsitzende des Auswärtigen Ausschusses des afghanischen Parlaments, Sayyaf, sprach von der Verschwörung einer "ungläubigen Organisation", der einige fremde Staaten, eine Anzahl von Konvertiten und auch Parlamentsmitglieder angehören sollen. Im Unterhaus wurde eine Resolution angenommen, die seine Freilassung als rechtswidrig beschrieb und ein Verbot zum Verlassen des Landes gegen ihn aussprach. Gleichzeitig wurden der Rechtsausschuss und der Ausschuss für die Umsetzung der Gesetze aufgefordert, eine Untersuchung in der Angelegenheit vorzunehmen und dem Parlament Bericht zu erstatten. Während der Zeit der Inhaftierung kam es zu einigen wenigen Demonstrationen gegen seine Freilassung. Auch in den Freitagsgebeten wurde der Fall vereinzelt aufgegriffen.

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. USDS, International Religious Freedom Report 2009; UKHO, Afghanistan 2009; SFH, Position 2009).

Die Konversion vom Islam zum Christentum oder zu anderen Religionen wird in der afghanischen Verfassung nicht erwähnt. Diese fordert zwar Respekt für Menschenrechte und Grundfreiheiten, bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen verweist sie allerdings auf die Vorschriften der Scharia. Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ähnlich wie in den Fällen der Blasphemie kann ein afghanischer Konvertit den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, anderenfalls kann ihm die Todesstrafe durch den Strang drohen. Die Betroffenen können auch enteignet und ihre Ehen annulliert werden. Die Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen Strukturen (wie Klans oder Stämmen) als Quelle der Schande und des Schams empfunden, was sie der Isolation und einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, aussetzt. Verweigert der Konvertit den Widerruf, so setzt er sich Bedrohungen, Einschüchterungen und in einigen Fällen schwerwiegenden Körperverletzungen seitens der Familie oder der Mitglieder der Gemeinschaft aus. Als Folge sind die Konvertiten gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen, und daran gehindert, diesen öffentlich auszuüben. Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia wie Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch bezichtigt werden, sind nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige zu werden, sondern auch strafrechtlicher Verfolgung.

Angesichts der weit verbreiteten Anwendung des strengen Rechts der Scharia in Afghanistan und weit verbreiteter konservativer religiöser Ansichten kann für afghanische Asylsuchende, die Furcht vor Verfolgung aufgrund von Überschreitung normativer Vorschriften oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenglauben geltend machen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls ein Verfolgungsrisiko bestehen (UNHCR, Richtlinien 2009).

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung zum Christentum stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie auf Vorlage von unbedenklichen Schriftstücken zum Beweis des Besuches des Religionsunterrichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe auch den AV vom 11.02.2015).

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sich sein bereits in Afghanistan bestandenes Interesse für das Christentum weiterentwickelt hat und er sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom schiitischen Islam dem Christentum zugewandt hat. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als glaubhaft:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Der Beschwerdeführer selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und wurden dessen Angaben durch die Aussagen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Konversion zum christlichen Glauben war auch der Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich stimmig war und keine beachtlichen Widersprüche aufwies.

In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben wiedergegebenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten.

Der Beschwerdeführer hat weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

Die Parteien sind weder den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen substantiiert entgegen getreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Zu Spruchteil A):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet.

Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Konversion zum christlichen Glauben im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer einen (subjektiven) Nachfluchtgrund geltend (vgl. § 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der sog. Status-Richtlinie RL 2003/83/EG kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).

In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor.

Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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