BVwG W208 2013005-1

W208 2013005-1Tribunal administratif fédéral24 avr. 2015

Regest

Bescheidbegründung, besondere Härte, Einkommen, Ermittlungspflicht,<br/>Gerichtsgebühren - Nachlass, Gesamtschuldner, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Manuduktionspflicht, Mitwirkungspflicht,<br/>Stundung, Vermögensverhältnisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten

Texte intégral

BVwG W208 2013005-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2013005.1.00

Spruch

W208 2013005-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 22.07.2014, GZ Jv 53972-33a/14 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 26.05.2014 hat die Revisorin des Landesgerichtes XXXX die nicht erfolgte Zahlung von Gerichtsgebühren gem. TP 12 GGG in Höhe von insgesamt € 198,-, die aufgrund einer einvernehmlichen Scheidung der Beschwerdeführerin (BF) von Herrn

XXXX (L.) im Jahr 2009 noch nicht beglichen worden waren, beanstandet (AS 13).

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.07.2014 wurden der BF und L. zur ungeteilten Hand die Pauschalgebühr nach TP 12 Anm 3 GGG in Höhe von € 198,- zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG (Gesamtbetrag: € 206,-) zur Zahlung vorgeschrieben (AS 9).

3. Mit E-Mail vom 10.07.2014 hat die BF einen Antrag auf "Stundung bzw. Aufhebung" dieser Forderung gestellt (AS 5), den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie ihren Teil der Gerichtskosten in Höhe von ebenfalls € 206,- bereits im Jahre 2009 beglichen hat. Gleichzeitig führt Sie - unter Angabe von zwei Exekutionsgerichtszahlen - an, dass ihr Ex-Gatte (L.) Unterhalt sowie Alimente nicht bezahlt. Sie führt weiter an, dass sie als alleinerziehende Mutter zweier Kinder (acht bzw. sechs Jahre), nicht in der Lage ist die Gebühren zu begleichen und sie sehr schwer finanziell über die Runden kommt.

4. Dem Akt ist ein Versicherungsdatenauszug der ÖSTERR. SOZIALVERSICHERUNG (AS 15) zu entnehmen, der offensichtlich von der belangten Behörde am 17.07.2015 abgefragt wurde und aus dem hervorgeht, dass die BF seit 04.07.2011 bei einer namentlich angeführten Aktiengesellschaft angestellt ist. Weitere Ermittlungen der belangten Behörde sind dem Akt nicht zu entnehmen.

4. Mit Bescheid vom 22.07.2014 (zugestellt am 22.09.2014) hat der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN entschieden, dass 1) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben wird und 2) die Gebühren bis 22.11.2014 gem. § 9 Abs. 2 GEG gestundet werden (AS 23). Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt, dass die BF seit 04.07.2011 einer Beschäftigung nachgeht und für die gegenständliche Forderung zur ungeteilten Hand mit L. haftet.

Rechtlich wird unter Zitierung von VwGH-Erkenntnissen zusammengefasst zu Spruchpunkt 1) ausgeführt, dass ein Nachlass gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht in Betracht kommt, weil es die BF verabsäumt hat die für den Nachlass erforderliche besondere Härte nachzuweisen und eigeninitiativ ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Ein Nachlass bei einem Gesamtschuldverhältnis, wie im gegenständlichen Fall bei Haftung zur ungeteilten Hand mit L., kommt nach der Begründung der belangten Behörde nur in Betracht, wenn die Nachlassvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind.

Zu Spruchpunkt 2) wird begründend angeführt, dass die Stundung gewährt wird, um die im § 9 Abs. 1 GEG angeführte besondere Härte zu vermeiden.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 30.09.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 03.010.2014) eingebrachte Beschwerde (AS 37).

Einleitend führt die BF an, dass Sie über die Voraussetzungen und Inhaltserfordernisse eines Nachlassbegehrens nicht informiert worden ist. Zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation schildert sie zusammengefasst, dass sie bei ihrer Scheidung im Jahre 2009 die Schulden ihres Ex-Gatten übernehmen musste und seit Dezember 2008 einem Abschöpfungsverfahren unterliegt. Weiters führt Sie an, dass sie ausstehende Unterhalt- und Alimentationszahlungen in Höhe von €

7. 500,- (den Exekutionsbescheiden gegen ihren Ex-Gatten L. zu entnehmen) in eine finanzielle Notlage gebracht haben, weil sie auch für Miete, Strom, Versicherungen, Schulgeld, Lebensmittel aufkommen muss. Sie behauptet L. hat sein Auto, seine Wohnung und seine namentlich in der Beschwerde angeführte Firma - in der er beschäftigt ist und gut verdient - seiner Lebensgefährtin überschrieben, damit das Gericht nicht darauf zugreifen kann. Er soll auch mit einem - ebenfalls namentlich angeführten - Kampfsportverein "schwarz" Geld verdienen. Vor diesem Hintergrund ersucht Sie nochmals ihr die Gerichtsgebühr zu erlassen und sich statt ihrer an L. zu wenden (eine Zahlungsbestätigung über die von ihr bezahlte Hälfte der Gebühren hat sie beigelegt, ebenso einen Gehaltszettel vom August 2008 aus dem hervorgeht, dass sie € 1.075,-

netto verdient).

6. Mit Schreiben vom 08.10.2014 (eingelangt beim BVwG 14.10.2014) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise, oberflächlich und unzureichend geführt. So fehlen im Bescheid der belangten Justizverwaltungsbehörde trotz konkreter Hinweise im Antrag (ausbleibende Unterhalts- und Alimentationszahlungen, Zahlen von Exekutionsakten gegen den Ex-Gatten, Alleinerzieherin von 2 kleinen Kindern, finanzielle Probleme) Ermittlungsergebnisse und entsprechende Feststellungen zur persönlichen Situation der BF, insbesondere zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation. Stattdessen hat sich die Behörde lediglich darauf beschränkt einen Versicherungsdatenauszug beim Hauptverband einzuholen, aus dem lediglich hervorgeht, dass sie einer Beschäftigung nachgeht.

Der Manuduktionspflicht (also der Pflicht Parteien, die nicht durch z. B. durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben) hinsichtlich der formalen Voraussetzungen für die Stellung eines Stundungs- bzw. Nachlassantrages wurde nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen. Im Akt finden sich mit Ausnahme des Versicherungsdatenauszuges keinerlei Ermittlungsergebnisse zu den rechtserheblichen Tatbeständen, obwohl die BF in ihrem Antrag darauf hingewiesen hat.

Nach den Ausführungen der BF in der Beschwerde, wurde die BF über die formalen Voraussetzungen eines Stundungs- bzw. Nachlassantrages nicht informiert. Das BVwG zweifelt nicht an der Richtigkeit der Aussage, weil aus dem E-Mail mit dem der Stundungs- bzw. Aufhebungsantrag eingebracht wurde, hervorgeht, dass diesem zwar ein Telefongespräch mit einer Bediensteten des Bezirksgerichtes vorangegangen ist, im Akt sich aber kein Aktenvermerk hinsichtlich einer entsprechenden Belehrung/Aufklärung befindet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte die BF (und hat sie ihre Bereitschaft dazu in der Beschwerde gezeigt) keinen Grund gehabt von ihr verlangte Angaben nicht zu machen bzw. Unterlagen nicht vorzulegen, um ihr Ansuchen zu untermauern.

Nach den Beschwerdeausführungen müsste sich auch bereits im Akt des Grundverfahrens ein Hinweis auf die Übernahme der Schulden des L., als Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung, finden. Da sich die diesbezügliche Gerichtsentscheidung und auch sonst keine Ermittlungsergebnisse im vorgelegten Gebührenakt finden, können die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage vom BVwG nicht nachvollzogen und nicht beurteilt werden, ob eine Gefährdung des Unterhalts der BF und deren Kinder, bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr von ihr, vorliegen würde oder nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 22.09.2014 der BF zugestellt und die die Beschwerde bereits am 03.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist (Einlaufstempel, ein Aufgabedatum ist im Akt nicht ersichtlich), ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:

§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).

Die relevanten Bestimmungen des subsidiär anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG); BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur Anleitungs- u. Begründungspflicht lauten auzugsweise:

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

§ 58. (2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl E 16. November 2012, 2012/02/0203, VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).

Dem Verstoß gegen die Begründungspflicht gem. §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Nach ständiger Rechtsprechung sind im Nachsichtsverfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört (Hinweis E 25.9.1991, 91/16/0018, 0020, 0021 und E 13.12.1984, 84/15/0055); insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen. (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 4 zu § 236 BAO - Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten). Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276).

Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz geforderten besonderen Härte ausschlaggebenden Umstände gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, 98/17/0180, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 2004, 2004/16/0060, und vom 29. Oktober 1998, 98/16/0149, mwN; VwGH 04.09.2008; 2005/17/0203)

Bei einem Gesamtschuldverhältnis kommt eine Nachsicht von Abgaben nur dann in Betracht, wenn die Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zl. 95/16/0005, mwN, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 81f zu § 9 GEG, wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 04.09.2008; 2005/17/0203)

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).

Für die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels genügt bereits die Behauptung in der Beschwerde, er hätte ein solches Verlangen gestellt, wenn er entsprechend belehrt worden wäre (VwGH 08.03.1991, 90/11/0188).

Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Nachlassantrag

Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtsfrage, ob der BF als Gesamtschuldnerin gemäß § 9 Abs. 2 GEG Nachlass gewährt werden kann, weil sie "ihre Hälfte der Gerichtsgebühren" schon beglichen hat. Die belangte Behörde war der Meinung, dass dies nicht der Fall ist, weil erstens die erforderliche besondere Härte sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht eigeninitiativ dargestellt worden seien und zweitens bei einem Gesamtschuldverhältnis die Nachlassvoraussetzungen sowohl bei der BF als auch bei ihrem Ex-Gatten L. vorliegen müssten. Feststellungen hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der BF und ihres Ex-Gaten (dem zweiten Gesamtschuldner) hat sie jedoch nicht getroffen.

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für die Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Entgegen der Ansicht in der Begründung des Bescheides, hat die BF nach der Aktenlage nicht "überhaupt keine Angaben" zu ihrer Vermögens- und Einkommenssituation gemacht. Sie hat auf ihrer finanziellen Probleme aufgrund der ausbleibenden Unterhalts- und Allimentationszahlungen für sich und ihre 2 minderjährigen Kinder hingewiesen und sogar Geschäftszahlen von Exekutionsbescheiden gegen ihren Ex-Gatten (L.) angegeben.

Die belangte Behörde hat es unterlassen zu diesen Angaben einer möglichen Unterhaltsgefährdung Ermittlungen anzustellen und auch keine Feststellungen hinsichtlich der Intensität und Dauer dieser wirtschaftlichen Probleme getroffen. Sie hatte als Grundlage ihrer Entscheidung nur die Information, dass die BF einer Beschäftigung nachgeht. Ausschließlich daraus hat sie geschlossen, dass die besondere Härte nicht vorliegt. Zum zweiten Gesamtschuldner hat die Behörde überhaupt keine Feststellungen getroffen.

Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie möglicherweise zur Ansicht gelangt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Dauer sind oder ein Nachlass im öffentlichen Interesse liegt. Ein Hinweis darauf, hätte sich auch aus dem Grundverfahren ergeben können, in dem als Voraussetzung für die Scheidung die Übernahme der Schulden - nach den Angaben der BF - vereinbart wurde. Durch diese fehlenden Feststellungen hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und war der Spruchpunkt 1) - mit dem dem Antrag auf Nachlass nicht stattgegeben wurde - demnach aufzuheben.

3.3.2. Stundungsantrag

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wurde. Einen solchen Antrag hat die BF ebenfalls gestellt.

Es geht daher um die Frage, ob - wenn kein Nachlass gewährt werden kann, was mangels sachdienlicher Feststellungen dzt. unklar ist - ein Stundung (Teilbeträge/Raten) gem. § 9 Abs. 1 GEG im ausreichenden Ausmaß gewährt wurde, um eine besondere Härte tatsächlich zu vermeiden, wie die Behörde angeführt hat.

Die belangte Behörde hat zwar eine Stundung bis zum 20.11.2014 gewährt - allerdings nicht von Teilbeträgen, sondern des gesamten Betrages. Als Begründung wurde lediglich angeführt, dass dies deshalb erfolgt sei, um eine besondere Härte zu vermeiden.

Dem BVwG ist nicht nachvollziehbar und hat die belangte Behörde dies auch nicht begründet, wie eine Verschiebung der Zahlung des gesamten Betrages von Juni auf November eine besondere Härte für die BF vermeiden könnte, zumal keine Ermittlungen über das der Familie zur Verfügung stehende Einkommen- bzw. die Vermögenssituation stattgefunden haben.

Die Behörde hat daher entschieden ohne den Sachverhalt ausreichend erhoben zu haben und auch in diesem Spruchpunkt 2) ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, sodass er aufzuheben war.

3.3.3. Notwendige Ermittlungen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren zwar Sache der Antragstellerin, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass/die Stundung gestützt werden kann. Im Nachsicht-/Stundungsverfahren trifft die Antragstellerin somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Gleichwohl ist es zuvor Aufgabe der Behörde, der (wie hier nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen) Antragstellerin mitzuteilen, mit welchen Angaben bzw. welchem Verhalten sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen hätte (Manuduktionspflicht gem. § 13a AVG). Die Behörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe zu prüfen. Erst dann ist eine nicht gehörige Mitwirkung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen.

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Gebührennachlass gegeben sind, hängt daher sowohl von der Ermittlung des Sachverhalts, als auch von der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe "besondere Härte" ab, weshalb ein über ein Nachlassansuchen ergangener Bescheid Verfahrensvorschriften verletzt, wenn Feststellungen über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unterlassen wurden.

Die Behörde ist somit verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, die geltend gemachten Gründe zu prüfen und in der Begründung entsprechende Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 9 GEG E 24 und 25).

Auch aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen ist es erforderlich, ein ordnungsgemäßes, behördliches Verfahren zu führen. So sind nach ständiger Rechtsprechung die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten, wozu unter anderem die nachprüfbare Begründung der Entscheidung gehört; insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse der Nachsichts- bzw. Stundungswerberin jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das BVwG zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen unterlassen hat.

Die Einholung lediglich eines Versicherungsdatenauszuges über die BF, ohne weitere Feststellungen ist unzureichend, zumal die BF konkrete Anhaltspunkte angeführt und damit Ermittlungsansätze geliefert hat. Die Mitwirkungspflicht darf bei unvertretenen BF (die auch nicht ausreichend nach § 13a AVG angeleitete wurden), nicht überspannt werden und stellt in diesem Zusammenhang die Verletzung der Manuduktionspflicht des § 13a AVG einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

In einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren werden - ausgehend vom Vorbringen der BF - Ermittlungen und schließlich hinreichende und begründete Sachverhaltsfeststellungen seitens der belangten Behörde durchzuführen und zu treffen sein, zumal die BF brauchbare Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bereits in ihrem ersten Antrag und nunmehr auch in der Beschwerde vorgelegt hat.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder nur ansatzweise ermittelt hat, das trifft hier zu.

Nur bei Feststellung dieser Fakten kann beurteilt werden, ob die Einbringung mit besonderer Härte verbunden wäre bzw. ein Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen und notwendig wäre oder inwieweit eine Teilzahlung (Stundung) erforderlich ist. Da zu den offenen Fragestellungen keinerlei Sachverhaltsermittlungen getroffen wurden (der Versicherungsdatenauszug ist diesbezüglich nicht ausreichend), macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rechtsprechung des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG, von der ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückzuverweisen, der nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und der Einräumung des Parteiengehörs neuerlich über den Antrag zu entscheiden hat.

Eine besondere Härte für die BF (und ihre Kinder) könnte dabei insbesondere auch dadurch vermieden werden, dass die ausstehende Gebührenschuld - trotz Haftung zur ungeteilten Hand und damit der BF - mit Priorität vom zweiten Gesamtschuldner (L.) eingetrieben und der BF (entsprechend der noch festzustellenden Vermögenslage) bis zum Wegfall der Obsorgepflichten für ihre Kinder die Zahlung gestundet wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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