BVwG W106 1425064-1

W106 1425064-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W106 1425064-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.1425064.1.00

Spruch

W106 1425064-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012, Zl. 12 00.655-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 14.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.

Im Rahmen des anschließenden Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.01.2012 und am 17.02.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt zu seiner Person an, dass er aus der Provinz Urozgan stamme. Er sei schiitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Als er fünf Jahre alt war sei die Familie nach Kabul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2006 zusammen mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht und habe auch keine Berufsausbildung. Im Jahr 2006 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater illegal in den Iran gereist, um dort zu arbeiten. Der Vater sei dann aber nach Afghanistan abgeschoben worden und der Beschwerdeführer sei alleine im Iran geblieben. Er habe dort etwa vier Jahre lang bei einem Cousin in der Stadt XXXX gelebt und Hilfsarbeiten durchgeführt. Anfang 2011 habe der Beschwerdeführer wieder nach Afghanistan zurückkehren wollen und habe deshalb mit dem Vater Kontakt aufgenommen. Der habe ihm aber davon abgeraten und erklärt, dass es in Afghanistan keine Arbeit gebe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Iran in Richtung Europa verlassen. Er habe sich etwa ein Jahr lang in Griechenland aufgehalten bevor er nach Österreich gekommen sei.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Familie in Afghanistan große wirtschaftliche Probleme gehabt habe und das Leben dort sehr schwer gewesen sei. Deshalb sei der Beschwerdeführer im Jahr 2006 in der Hoffnung auf ein besseres Fortkommen in den Iran gereist. Das Leben im Iran sei aber noch härter gewesen als in Afghanistan. Er habe den Entschluss gefasst, nach Europa zu kommen, um hier zu arbeiten, Geld zu sparen und mit diesem Geld später für die Familie in Afghanistan ein Haus zu kaufen. Er wolle seine Familie finanziell unterstützen. Wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsste, wäre seine Familie ruiniert, da sie viel Geld ausgegeben habe, um seine Ausreise nach Europa zu finanzieren.

Zu seinem Privatleben im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer an, dass er in einem Flüchtlingsheim lebe, Sozialunterstützung bekomme und derzeit zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besuche. Besondere Bindungen zum Bundesgebiet habe er nicht.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.02.2012, Zl. 12 00.655-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung hielt das Bundesasylamt zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus rein wirtschaftlichen Überlegungen verlassen habe. Da sich die finanzielle Situation der Familie verschlechtert habe und der Beschwerdeführer weder die Schule besuchen noch Arbeit finden habe können, sei er aus Afghanistan ausgereist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei jedoch nicht asylrelevant.

Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan von seinen nahen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister), welche in Kabul in einer Mietwohnung leben würden, wobei der Vater des Beschwerdeführers als Maurer und Schweißer für den Lebensunterhalt sorge, unterstützt werde. Durch die wirtschaftliche und soziale Unterstützung seiner Familie wären die elementaren Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers, nämlich Nahrung und Wohnraum, gesichert. Trotz der insgesamt prekären Sicherheitslage in Afghanistan sei die Lage von Provinz zu Provinz zu unterscheiden; es seien keine Umstände hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht in Kabul leben könne, wo sich die Sicherheitslage zumindest nicht verschlechtert habe und wo er sich auch vor seiner Ausreise aufgehalten habe. Andere außergewöhnliche Umstände, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Betreffend die Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Übersetzung des handschriftlich verfassten Schreibens lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Die Lage in Afghanistan sei sehr schlecht, deshalb habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Alles, was er erzählt habe, entspreche der Wahrheit. Er habe nicht gelogen. Er habe in seinem Leben keinen guten Tag erlebt. Seit er in Europa sei, fühle er sich als Mensch. Er wolle Gutes tun und als guter Mensch leben. Deshalb hoffe er auf die Erlaubnis, in Österreich zu bleiben, sein Leben hier fortzusetzen und etwas zu lernen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.2015, Zl. Fr2015/18/0010-4, stattgegeben.

I.4. Am 31.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu Beginn ein Schreiben des römisch-katholischen Pfarrers der Gemeinde in XXXX, XXXX, vom 26.03.2015 vorlegte. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zurzeit in einem Asylheim in XXXX untergebracht sei. Seit etwa vier Monaten stehe er mit dem Pfarrer in Kontakt und besuche regelmäßig den Sonntagsgottesdienst. Vor kurzem habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert, getauft zu werden, sodass er nach Ostern in den Stand des Taufbewerbers (Katechumenat) aufgenommen werde. Als Taufbewerber folge eine intensive Zeit der Glaubensunterweisung, in der den Bewerbern in wöchentlichen Treffen der Inhalt des katholischen Glaubens nähergebracht werde. Der Pfarrer habe den Eindruck, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, getauft zu werden, aus seinem innersten Herzen komme, weshalb er ihn mit gutem Gewissen bei der Taufvorbereitung unterstützen könne.

Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er seine Heimat ursprünglich aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen habe. Seine Familie lebe nach wie vor in Kabul, sein Vater sei Hilfsarbeiter und die wirtschaftliche Lage sei unverändert schlecht.

Nun komme aber hinzu, dass der Beschwerdeführer sich seit einem Jahr mit dem christlichen Glauben beschäftige. Sonntags gehe er in den Gottesdienst und darüber hinaus nehme er an so ziemlich jeder religiösen Veranstaltung teil. Er besuche seit etwa vier Monaten regelmäßig die Kirche. Er habe bereits an der Weihnachtsmesse teilgenommen und momentan werde die Ostermesse geplant, an der er auch teilnehmen werde.

Zur Frage, wie sein Interesse für das Christentum geweckt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich beschäftige mich seit ca. einem Jahr mit dem christlichen Glauben. Ich habe viel darüber gehört. Wenn ich Fragen hatte, habe ich sie beantwortet bekommen. Außerdem habe ich mir im Fernsehen Dokumentarfilme über den christlichen Glauben angesehen. Ich habe begonnen, mich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen und ich habe sehr viel überlegt. Letztendlich habe ich festgestellt, dass das Christentum der wahre und richtige Weg für mich ist. Es ist eine friedliche Religion, was für mich persönlich darin bestätigt wird, dass die Christen untereinander in Frieden leben."

Der Beschwerdeführer habe den ernsthaften Wunsch, getauft zu werden, und er sei sehr bemüht, sein Ziel zu erreichen. Seine Familie wisse darüber nicht Bescheid. Er könne ihr das nicht sagen. Die Familie lebe nach wie vor in einer Gesellschaft, in der eine Konversion unvorstellbar sei. Seine Familie könne dafür kein Verständnis aufbringen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine Familie davon nie etwas erfahren werde, andernfalls würde er von ihnen abgelehnt. Ob er der Familie seinen Wunsch, getauft zu werden, jemals mitteilen werde, wisse er derzeit noch nicht.

Für die Zukunft in Österreich wünsche sich der Beschwerdeführer, Bildung zu erhalten, weil er denke, dass Bildung sehr wichtig sei. Er wolle gerne in Zukunft arbeiten und auf eigenen Füßen stehen. Er wolle sich an die österreichische Gesellschaft anpassen. Er habe bereits Deutschkurse besucht.

Vorgelegt wurden vom Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung für den Kurs "Deutsch für Asylwerber" in XXXX und eine Bestätigung über die Verrichtung von gemeinnütziger Beschäftigung im Zeitraum vom 28.07.2014 bis zum 07.09.2014 im Nationalpark Hohe Tauern. Zusätzlich habe er auch acht Tage lang bei der Gemeinde gearbeitet, aber darüber habe er keine Bestätigung.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur maßgeblichen Lage in Afghanistan (Stand 19.11.2014) sowie eine Dokumentation von ACCORD (Zugriff vom 23.01.2015) zur Kenntnis gebracht und mit ihm erörtert, wobei er auf eine Frist zur Stellungnahme verzichtete.

In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der nunmehrigen mündlichen Verhandlung in Kürze mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu rechnen sei, zog der Beschwerdeführer seinen Fristsetzungsantrag zurück.

Am 02.04.2015 telefonierte die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes mit Pfarrer XXXX, der den Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens bestätigte. Er gab abermals an, dass er den Eindruck habe, der Beschwerdeführer meine es mit seinem Interesse am katholischen Glauben und mit seinem Wunsch, getauft zu werden, sehr ernst. Der Beschwerdeführer sei ursprünglich von einem bereits getauften Asylwerber in die Gemeinde mitgenommen worden und er besuche seitdem regelmäßig den Gottesdienst. Im Gespräch betonte der Pfarrer, dass die Taufvorbereitung (Katechumenat) eine Zeit der intensiven Glaubensvorbereitung sei und daher - auch wegen der sprachlichen Schwierigkeiten - ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen könne. Es sei geplant, den Beschwerdeführer in etwa zwei Wochen in die Taufvorbereitung aufzunehmen.

Mit Schreiben vom 08.04.2015 bestätigte der Pfarrer, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2015 in den Stand der Katechumenen aufgenommen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Urozgan und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Im frühen Kindesalter zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Kabul, wo er aufwuchs und bis ins Jahr 2006 lebte. Danach verließ er Afghanistan und ging illegal in den Iran, um dort als Hilfsarbeiter Geld zu verdienen. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise etwa vier Jahre lang in der Stadt XXXX im Iran und ging letztlich aus wirtschaftlichen Überlegungen nach Europa, wo er am 14.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem auf, er wandte sich jedoch im Bundesgebiet dem Christentum zu. Ein Freund, der in Österreich bereits getauft wurde, nahm den Beschwerdeführer in die römisch-katholische Gemeinde in seinem Wohnort XXXX mit. Seither besucht der Beschwerdeführer regelmäßig den dortigen Gottesdienst und steht mit dem örtlichen Pfarrer in Kontakt. Der Beschwerdeführer äußerte den ernstlichen Wunsch, getauft zu werden, weshalb er am 11.04.2015 in den Stand der Taufbewerber aufgenommen wurde. Es folgt nun die Taufvorbereitung (Katechumenat), eine Zeit der intensiven Glaubensvorbereitung, in der den Bewerbern in wöchentlichen Treffen der Inhalt des katholischen Glaubens nähergebracht wird. Diese Vorbereitung wird ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet bereits Deutschkurse und ging im Zeitraum vom 28.07.2014 bis zum 07.09.2014 im Nationalpark Hohe Tauern einer gemeinnützigen Beschäftigung nach.

Zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion wird anhand der notorisch bekannten, aktuellen Länderfeststellungen

Folgendes festgestellt:

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Hinwendung zum Christentum, ergeben sich aus dessen glaubwürdigen, mündlich erstatteten Vorbringen, welches sich mit den vorgelegten Bestätigungen des Pfarrers der römisch-katholischen Gemeinde in XXXX vom 26.03.2015 und vom 08.04.2015 deckt.

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er sich aus Überzeugung zum christlichen Glauben hinwendet, was sich vor allem dadurch manifestiert, dass er regelmäßig den Gottesdienst in der Gemeinde in XXXX besucht und den Wunsch hat, getauft zu werden. Der örtlich zuständige Pfarrer bestätigte gegenüber der Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, dass er den Eindruck habe, der Beschwerdeführer meine es mit seinem Entschluss sehr ernst. Dem Schreiben vom 08.04.2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2015 in den Stand der Katechumenen aufgenommen wurde. Die Feststellungen zu Art und Umfang der nunmehr beginnenden Taufvorbereitung ergeben sich ebenfalls aus den Ausführungen des örtlich zuständigen Pfarrers.

Letztlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Weise stimmig, sodass ihm nicht abgesprochen werden kann, dass er sich aus Überzeugung vom Islam abgewandt und dem christlichen Glauben zugewandt hat.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Deutschkurse besuchte und im Zeitraum vom 28.07.2014 bis zum 07.09.2014 im Nationalpark Hohe Tauern einer gemeinnützigen Beschäftigung nachging, lässt sich den entsprechenden Bestätigungen entnehmen.

Die Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion ergeben sich aus den zitierten Berichten, bei denen es sich um notorisch bekannte, aktuelle Länderfeststellungen handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 28.02.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 07.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei der Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage ist, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder, ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen muss (vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0054).

Wie sich aus den herangezogenen Länderberichten ergibt, ist in Afghanistan der Abfall vom Islam (Apostasie) mit der Todesstrafe bedroht. Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

Aus den angeführten Länderfeststellungen lässt sich somit eindeutig entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht dazu in der Lage wäre, die von ihm nunmehr gewählte Religion, nämlich den römisch-katholischen Glauben, frei auszuüben. Dabei kommt es im afghanischen Rechtssystem alleine auf den Abfall vom Islam an, eine erfolgte Konversion im Sinne einer bereits erfolgten Taufe ist nicht nötig, um den Tatbestand der Apostasie (Abfall vom Islam) zu erfüllen.

Diesem Umstand trägt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung, wenn hier betont wird, dass es bei der Frage einer etwaigen Asylgewährung alleine darauf ankommt, ob die religiöse Einstellung eines Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogener Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird. Ob die Konversion bereits durch Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist demnach nicht entscheidend (vgl. z.B. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544; 17.09.2008, 2008/23/0675; 11.11.2009, 2008/23/0721).

Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der vom Islam abgefallen ist und sich momentan in der intensiven Vorbereitung zur Taufe (Katechumenat) befindet, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Apostaten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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