BVwG W106 1438044-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.1438044.1.00
Spruch
W106 1438044-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. 13 01.296 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, er ist Usbeke und sunnitischer Moslem, stellte am 30.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 30.01.2013 vor Organen der Landespolizeidirektion Burgenland, am 02.06.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, und am 02.09.2013 vom Bundessasylamt, Außenstelle Innsbruck, jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für Dari, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seiner Person an, aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Samangan, in Afghanistan zu stammen. Seine Mutter sei verstorben, als er noch ein Kleinkind war, sein Vater sei vor ca. 5 Jahren verstorben. Seine Familie besaß im Dorf einen Bauernhof und lebte vom Getreideanbau. Sein Vater besaß ein Eigentumshaus, in welchem nun seine zwei Brüder mit deren Familien leben. Die verheiratete Schwester lebt mit ihrer Familie ebenso im Dorf. Der BF habe 7 Jahre die Schule besucht und danach auf dem elterlichen Bauernhof gearbeitet.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass das Heimatdorf von den Taliban kontrolliert werde. Die regionale Zentrale der Taliban sei das Dorf XXXX in der Provinz Baghlan, 5 km vom Heimatdorf entfernt. Der BF sei Mitte letzten Jahres von 4 Taliban auf zwei Motorrädern auf der Straße in der Nähe des Familienhauses aufgefordert worden am Jihad teilzunehmen. Sie hätten ihm 1 bis 2 Tage Überlegungsfrist gegeben. Am darauf folgenden Tag habe der BF das Heimatdorf verlassen und sei zu seiner Tante väterlicherseits geflohen und habe sich dort ca. 1 Monat aufgehalten. Ein Onkel mütterlicherseits habe danach seine Ausreise organisiert und sei dieser für die Schlepperkosten aufgekommen. Dieser Onkel sei Lehrer und verdiene gut. Während seines Aufenthaltes bei der Tante habe der BF keine Probleme gehabt. Einen weiteren Vorfall als diesen habe der BF persönlich nicht erlebt. Als die Taliban vor einigen Jahren noch an der Macht waren, hätten sie seinen Bruder aufgefordert am Jihad teilzunehmen. Der Bruder sei den Taliban gefolgt und habe dieser auf einem Minenfeld in der Nähe des Dorfes XXXX ein Bein verloren. Aus diesem Grund habe der BF nicht am Jihad teilnehmen wollen. Da ihm die Brutalität der Taliban bekannt war und weil er alles mit seinem Bruder erlebt habe, habe er nicht warten wollen, bis auch er verletzt oder getötet werde. Im Falle einer eventuellen Rückkehr befürchte er für die Taliban arbeiten zu müssen oder getötet zu werden. Befragt wie es seiner Familie (Brüder und Schwester) in Afghanistan gehe, gab er an, von keinen Problemen gehört zu haben.
Er habe Afghanistan im letzten Quartal 2012 mit einem PKW über die afghanisch-iranische Grenze verlassen und sei schlepperunterstützt über Iran, Türkei und Griechenland, dazwischen untergebracht in Schlepperquartieren, nach Österreich gelangt.
Zu seinem Privat- und Familienleben gab der BF an, ledig zu sein und in Österreich keine nahen Verwandten, Familienangehörige oder sonstige nahe Bindungen zu Österreich zu haben. Er sei gesund und nehme aktuell keine Medikamente.
I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 05.09.2013, Zl. 13 01.296-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Die Behörde erachtete in der Beweiswürdigung das Asylvorbringen als nicht glaubwürdig und verneinte das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes. Das Bestehen einer Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr des BF wurde verneint. Einer Ausweisung des BF stünden keine Gründe iSd § 10 Abs. 2 AsylG entgegen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Zu Spruchpunkt I wird vorgebracht:
Als der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 4 AsylG widersprechend wird bemängelt, dass die Einvernahme am 02.09.2013 nicht von der den Bescheid erlassenden Organwalterin XXXX, sondern von Mag. XXXX durchgeführt wurde. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0198 hätte die Entscheidung auf Basis der durchgeführten Einvernahme nicht ergehen dürfen.
Wenn die Behörde die vorgelegten Schreiben der Dorfältesten mit der allgemeinen Lebenserfahrung würdigt und die Strukturen, Arbeitsweisen und auch den Kenntnisstand eines nordafghanischen, lange etablierten und gesellschaftlich tief verwurzelten Gremiums wie den Dorfvorsteher mit einem österreichischen Bürgermeister vergleicht, sei dies absurd und widerspreche der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte (AsylGH 14.11.2011, A5 415094-1/2010). Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Strukturen in Afghanistan sowie mit dem Inhalt des Schreibens sei unterblieben. Der Hinweis, dass derartige Dokumente häufig von afghanischen Asylwerbern vorgelegt und daher als zweifelhaft einzustufen seien, befreie die Behörde nicht davor diese Beweismittel entsprechend zu würdigen (Verbot der vorgreifenden Beweiswürdigung). Bei Zweifel an der Echtheit des Schreibens hätte die Behörde dem BF nochmals Gelegenheit zu einer Stellungnahme einräumen müssen.
Die Behörde habe auch die vorgelegten Dokumente des Bruders keiner Würdigung unterzogen, welche das Vorbringen untermauerten, dass bereits sein Bruder von den Taliban zwangsrekrutiert worden sei und bei Kampfhandlungen sein Bein verloren habe.
Auch sei dem BF bei der Einvernahme nicht vorgehalten worden, dass sein Vorbringen zu vage und zu pauschal wäre, bzw. welche Angaben in ihren Augen zu vage und zu detailarm wären, wodurch er im Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Durch gezieltes Nachfragen hätte die Behörde dem BF die Gelegenheit geben müssen, ausreichende Details zu erzählen. Da sie dies unterlassen habe, habe sie gegen die aus § 18 AsylG ergebende amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen.
Durch den lokalen Stützpunkt der Taliban nur wenige Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt, sei der BF einer permanenten Bedrohung ausgesetzt gewesen. Das Interesse der Taliban am BF sei mit seinem Alter gewachsen. Die Taliban hätten die Identität des BF gekannt. Wie in dem Schreiben der Dorfältesten beschrieben, seien infolge der Rekrutierungsbemühungen der Taliban und durch deren gewalttätiges Vorgehen bereits unzählige junge Männer aus der Stadt des BF geflohen.
Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass sich die Behörde in irgendeiner Weise mit der tatsächlichen Situation in der Heimatprovinz des BF auseinandergesetzt hätte.
Die Furcht des BF vor Verfolgung sei wohlbegründet. Der BF habe bereits bei seinem Bruder erlebt, welche Folgen die Mitgliedschaft bei den Taliban hätte. Die Region des BF sei seit Jahren von Zwangsrekrutierung betroffen. So seien es auch Erfahrungen in seinem Umfeld, die den BF zur Ausreiseentscheidung bewogen haben. Dass die Taliban bei einer Weigerung auch vor einem Mord nicht zurückschreckten, sollte nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Situation in Afghanistan klar sein.
Beim BF liege eine Verfolgung aufgrund der unterstellten, politischen Überzeugung vor. Ob die Flucht des BF schon Auswirkungen auf die unmittelbaren Angehörigen (seine Brüder) hatte, stehe derzeit nicht fest, könne aber nicht ausgeschlossen werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative könne nicht erkannt werden. Insbesondere habe sich die Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der BF von der Familie seiner verstorbenen Tante bei einer Rückkehr auch längerfristig unterstützt würde und vor allem, ob der BF dort vor Verfolgung sicher sei. Auch sei nicht ermittelt worden, auf welchem Weg der BF dorthin gelangen sollte. Es werde bezweifelt, ob die Behörde überhaupt den Namen der Ortschaft wüsste.
Auch Kabul könne als innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen werden, da der BF dort über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge.
Zusammengefasst hätte dem BF in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen.
Zu Spruchpunkt II:
Aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan bestehe für den BF jedenfalls ebenso die reale Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden.
Ob der BF bei einer Rückkehr tatsächlich auf eine Unterstützung durch seine Brüder oder der Familie der Tante hoffen könne, sei nicht ausreichend ermittelt worden. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass der BF in eine ausweglose Situation geraten werde.
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen basierten auf unzureichenden und veralteten Länderfeststellungen, welche die Entwicklungen des letzten Halbjahres unberücksichtigt ließen.
Zu Spruchpunkt III:
Auf Basis der zu Spruchpunkt I abzuändernden und zu spruchpunkt II zu ergänzenden Sachverhaltsgrundlage werde jedenfalls festzustellen sein, dass die Ausweisung des BF nach Afghanistan unzulässig sei.
Es wird daher beantragt,
1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
2. dem BF Asyl zuzuerkennen;
3. in eventu, dem BF subsidiären Schutz zu gewähren;
4. festzustellen, dass die Ausweisung aus Österreich unzulässig sei.
I.3. Am 21.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) als weitere Partei nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.
Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt, gab der BF an, ständig (auch bereits in Afghanistan) unter Kopfschmerzen zu leiden, wogegen er Medikamente nehme.
Die weitere Befragung des BF gestaltete sich wie folgt (Abkürzungen:
R = Richterin, BF = Beschwerdeführer, BFV = Beschwerdeführervertreter):
"R: Leben Ihre zwei Brüder und die Schwester nach wie vor in der Heimatprovinz?
BF: Ein Bruder hält sich derzeit im Iran auf. Der zweite Bruder (mit dem amputieren Bein) und meine Schwester sind nach wir vor in meiner Heimatregion in Afghanistan.
R: Warum ist der andere Bruder in den Iran gezogen?
BF: Der genaue Fluchtgrund meines Bruders ist mir nicht bekannt. Ich weiß nur, dass er Afghanistan verlassen hat und sich derzeit im Iran aufhält.
R: Ihre Eltern sind bereits verstorben. Ihr Vater ist vor einigen Jahren verstorben. Können Sie mir den Grund seines Todes sagen?
BF: Ich habe bei meiner damaligen Einvernahme gesagt, dass mein Vater vor 5 Jahren wegen einer Erkrankung verstorben ist. Meine Mutter kenne ich nicht, ich habe sie nicht gesehen.
R: Wie geht es Ihren in Afghanistan lebenden Geschwistern wirtschaftlich?
BF: Meine Schwester ist verheiratet und lebt bei ihrer Schwiegerfamilie. Zu ihrer wirtschaftlichen Situation kann ich nichts sagen, weil ich seit sehr langer Zeit keinen Kontakt zu ihr habe. Meinem Bruder geht es wirtschaftlich durchschnittlich gut.
R: Geht Ihr Bruder einer Beschäftigung nach?
BF: Mein Bruder kann derzeit keinem Beruf nachgehen, weil er behindert ist. Auf Grund seiner Behinderung erhält er vom Staat ein wenig finanzielle Unterstützung.
R: Die Familie kommt mit dieser finanziellen Unterstützung des Staates aus?
BF: Abgesehen von dieser finanziellen Unterstützung besitzt mein Bruder landwirtschaftliche Grundstücke. Er lebt auch von den Erträgen dieser Grundstücke.
R: Wer bewirtschaftet für ihn die Landwirtschaft?
BF: Ich glaube, dass ihn seine Freunde dabei unterstützen, Genaueres weiß ich nicht.
R: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder?
BF: Ich spreche mit meinem Bruder ca. alle 2 Monate am Telefon.
R: Sie haben vor Ihrer Ausreise zunächst Zuflucht bei der Familie einer Tante väterlicherseits gefunden. Wo genau wohnt diese Familie?
BF: Damals hat meine Tante in der Provinzhauptstadt Samangan gelebt. Die Provinzhauptstadt ist sowohl unter dem Namen Samangan bekannt, als auch unter dem Namen Eibek.
R: Wie weit ist Samangan, wo Ihre Tante wohnte, von Ihrem Heimatdorf entfernt?
BF: Die genaue Entfernung ist mir nicht bekannt. Ich schätze, dass die Autofahrt ca. 3-4 Stunden dauern würde.
R: Haben Sie noch Kontakt zu dieser Familie?
BF: Seit meiner Flucht habe ich keinen Kontakt mehr zu dieser Familie.
R: Haben Sie in Afghanistan jemals einer Partei oder einer politischen Gruppierung angehört?
BF: Nein.
R: Schildern Sie ihre Fluchtgründe präzise und abschließend.
BF: In meiner Heimatprovinz und vor allem in meinem Heimatdorf gibt es sehr viele Taliban. Die Taliban sind immer wieder zu jungen Männern gekommen und haben sie für den Jihad rekrutiert. Die Taliban haben meine beiden Brüder mitgenommen. Einer meiner Brüder hat bei einer Minenexplosion ein Bein verloren. Die Taliban sind auch an mich herangetreten und wollten mich ebenfalls rekrutieren. Da ich nicht an ihrem Krieg teilnehmen wollte, nicht wie mein Bruder enden oder sterben wollte, bin ich aus meinem Heimatdorf geflüchtet. Ich wollte mich keiner Gefahr aussetzen, ich habe mich nicht mehr sicher gefühlt.
R: Erzählen Sie bitte genau wie Sie angesprochen wurden?
BF: Eines Tages sind 4 Taliban zu meinem Haus gekommen. Sie sind mit 2 Motorrädern vor mein Haus gefahren. Ich stand vor dem Haus und ich wurde von diesen Taliban angesprochen. Sie haben zu mir gesagt, dass sich in unserem Wohngebiet die Amerikaner aufhalten würden und dass es meine Pflicht sei als Moslem am Jihad gegen die Ungläubigen teilzunehmen. Ich habe die Taliban um Bedenkzeit gebeten. Sie gaben mir einen Tag zum Nachdenken. Wenn sie das nächste Mal gekommen wären und ich ihr Angebot abgelehnt hätte, hätten sie mich auf der Stelle getötet. Wenn ich mit den Taliban mitgegangen wäre, wäre ich bei einem ihrer Anschläge ums Leben gekommen. Da ich nicht für die Taliban kämpfen wollte, habe ich mein Heimatdorf verlassen und bin geflüchtet.
R: Wie wurden Sie mit dem Tod bedroht?
BF: Da ich die Taliban um Bedenkzeit gebeten habe, haben sie mir nicht mit dem Tod gedroht. Wenn ich ihnen gesagt hätte, dass ich nicht mit ihnen mitkomme, hätten sie mir mit dem Tod drohen können oder mich töten können.
R: Haben Sie von den Leuten jemanden persönlich gekannt?
BF: Ich kannte sie nicht.
R: War das Ihre einzige Begegnung mit den Taliban?
BF: Sie sind nur einmal an mich herangetreten.
R: Nach Ihren Angaben im Asylverfahren hat sich ein Bruder den Taliban angeschlossen und hat dieser im Kampf ein Bein verloren. Schildern Sie bitte Näheres über diesen Vorfall.
BF: Nach diesem Vorfall hatte mein Vater ihn in ein Krankenhaus in die Provinzhauptstadt gebracht. Es hat sich sonst niemand um meinen Bruder gekümmert.
R: Welches Bein hat er verloren?
BF: Es ist sein linkes Bein gewesen.
R: Sie haben einen Behindertenausweis Ihres Bruders vorgelegt. Wer hat Ihnen diesen übermittelt?
BF: Diesen Ausweis habe ich vom Sohn der Tante väterlicherseits geschickt bekommen. Da mein Bruder Analphabet ist, steht auf dem Absenderkuvert der Name des Sohnes der Tante väterlicherseits.
R: Sie sind nach dem Vorfall zur Tante väterlicherseits geflüchtet. Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Ich kann mich nicht mehr an den genauen Zeitraum erinnern. Ich glaube, dass ich ca. einen Monat und einige Tage dort verbracht habe.
R: Wie sind Sie dorthin gekommen?
BF: Ich bin von meinem Heimatdorf zu Fuß in das Dorf XXXX gegangen, danach bin ich mit einem Auto in die Provinzhauptstadt gefahren.
R: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?
BF: Drei Monate vor der Ankunft in Österreich habe ich Afghanistan verlassen.
Auf Nachfrage des BFV korrigiert der BF, dass nur ein Bruder, nämlich der ältere bei den Taliban war.
BFV: Wie lange war er bei den Taliban?
BF: Ich war damals noch sehr jung, ich weiß nicht wie lange er bei den Taliban war.
Auf Nachfrage der BFV gibt der BF an, dass mein Heimatdorf sehr groß sei, ca. 3000 Familien leben dort. Das Heimatdorf heißt XXXX. Das Heimatdorf liegt in der Nähe der Grenze zu Baghlan.
BFV: Wissen Sie, ob noch andere junge Männer aus dem Dorf von den Taliban rekrutiert wurden?
BF: Ich weiß, dass die Taliban immer an junge Männer herangetreten sind. Sie konnten einige junge Männer für sich gewinnen. Man hat aber auch wieder gehört, dass junge Männer vor den Taliban geflüchtet sind. Ich kann keine Einzelfälle nennen, weil mein Heimatdorf sehr groß ist.
BFV: Der BF berichtete in einer Einvernahme von einer Zentrale der Taliban in der Nähe des Heimatdorfes. Was meint er mit Zentrale?
BF: In meiner Heimatregion gab es sehr viele Taliban. Ihr genauer Aufenthaltsort war niemandem bekannt, sonst hätte man genau diesen Ort angegriffen. Es wurde darüber gesprochen, dass sie sich in verschiedenen Häusern verstecken. Ich kenne ihren genauen Aufenthaltsort nicht. Ich hatte gehört, dass sich die Taliban in einem Dorf namens XXXX in der Provinz Baghlan aufhalten, dieses Dorf ist ca. eine Stunde zu Fuß von meinem Heimatdorf entfernt. Zu dem von mir genannten Dorf möchte ich noch angeben, dass dort viele aus XXXX stammende Pashtunen leben. Es war allgemein bekannt, dass in diesem Dorf auch Taliban sind. Dieses Dorf war auch unter dem Namen XXXX bekannt.
R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF: Ich habe in Afghanistan keine Aussichten auf eine Zukunft. Wenn ich überleben will, muss ich mich entweder den Taliban anschließen oder ich muss auf der Flucht vor den Taliban versuchen zu überleben.
R: Hätten Sie auch die Möglichkeit, sich als Soldat bei der Nationalarmee beschäftigen zu lassen?
BF: Eine Rückkehr nach Afghanistan würde bedeuten, dass ich mich den dortigen Gefahren aussetzen muss. Ich möchte auf keinen Fall ein Opfer des Krieges sein. Ich bin aus Afghanistan geflüchtet, um in einem anderen Land in Sicherheit leben zu können. Ich kann auf keinen Fall wieder nach Afghanistan zurückkehren.
R: Ihre Verwandten leben anscheinend auch ohne Probleme in Afghanistan. Warum ist das möglich?
BF: Ich habe keinen Kontakt mehr zu meinen Verwandten und ich weiß nicht ob sie sicher sind. Zu meinem Bruder möchte ich nochmals sagen, dass er im Krieg schwer verletzt wurde und er für die Taliban nicht mehr von Nutzen ist.
R: Wie können Sie mir beweisen, dass Ihr Bruder im Krieg der Taliban verletzt wurde? Dies geht aus dem Behindertenausweis nicht hervor.
BF: Es ist bekannt, dass mein Bruder bei einer Explosion, die von den Taliban verursacht wurde, sein Bein verloren hat. Das könnten Dorfbewohner bestätigen.
R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich möchte auf jeden Fall in Zukunft in Österreich bleiben und arbeiten dürfen. Ich möchte sehr gerne die Sprache und einen Beruf erlernen. Ich fühle mich in Österreich sicher.
Dem BFV wird ein Auszug zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Samangan und der Nachbarprovinz Baghlan mit Stand 19.11.2014 sowie ein Auszug aus ACCORD zur Sicherheitslage in der Provinz Baghlan vom 13.02.2015 und ein Bericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2015 übergeben und kurz erörtert. Der BF wird gefragt, ob er dazu noch eine Stellungnahme abgeben möchte.
Der Beschwerdeführervertreter verzichtet auf eine Stellungnahme dazu."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Samangan. Er gehört zur Volksgruppe der Usbeken, ist sunnitischer Moslem, ledig und hat keine Kinder.
Seine Eltern sind bereits verstorben. Der ältere Bruder sowie die Schwester leben mit deren Familien nach wie vor in der Provinz Samangan, Distrikt XXXX. Ein Bruder hält sich im Iran auf. Die Familie einer Tante väterlicherseits lebt in der Provinzhauptstadt Samangan. Nach den Angaben des BF hat er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu dieser Familie.
Der BF besuchte sieben Jahre die Schule.
Am 30.01.2013 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er absolvierte hier bereits mehrere Deutschkurse und geht einer gemeinnützigen Beschäftigung im Altenwohnheim in seiner Aufenthaltsgemeinde nach. Die Akademie Ausbildung, Integration und Kulturzentrum bestätigte die Teilnahme des BF an Sportaktivitäten.
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des
(nunmehr) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (= BFA), Stand
19.11. 2014 (= Länderinformationen bzw. Landesinformationen), sind
zur Situation in Afghanistan themenspezifisch mit Relation zum BF gewisse Tatsachen in Übernahme der bezeichneten Informationen festzustellen:
Zur Sicherheitslage allgemein (ab S 10 des bezogenen Dokuments):
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Zu staatsfeindlichen Gruppierungen und zum Drogenproblem in Afghanistan (ab S 17 des bezogenen Dokuments, iZm zumindest partieller Schutzunfähigkeit des Staats):
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Zum (schwach realisierten) Rechtsschutz- bzw. Justizwesen in Afghanistan (ab S 79 des bezogenen Dokuments):
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BfA Staatendokumentation 3.2014).
Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes :
Baghlan:
Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, angrenzt. Baghlan hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h).
Baghlan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken in den letzten Monaten erhöht (Khaama Press 24.9.2014; vgl. Khaama Press 15.9.2014).
Afghanische Sicherheitskräfte haben in der nördlichen Provinz Baghlan militärische Operationen geführt, um diese noch vor Abhaltung der Wahlen von Aufständischen zu befreien. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch (Tolo News 1.3.2014). Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in Baghlan an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben (ATN 30.6.2014). In einer gemeinsamen militärischen Operation wurde, laut Sicherheitskräften, in Baghlan die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition besiegt (ATN 28.8.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Samangan:
Die Provinz Samangan liegt im Norden des Landes, genau zwischen den Provinzen Balkh und Baghlan. Sie grenzt auch an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz wird in sechs administrative Einheiten geteilt: neben der Provinzhauptstadt Aybak sind dies Ruyi Du Ab, Hazrat Sultan, Feroz Nakhchir, Dara Soaf Ballah, Darah Sofpayan and Hazrat Sultan (o.DI).
Samangan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben in letzter Zeit Rebellen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht (27.7.2013)
Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, welche sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 42%. 2013 wurden 17 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Einem Bericht des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2015 zufolge sind bei einem Bombenanschlag auf eine Moschee in Samangan sieben Zivilisten verletzt worden.
Einer Anfragebeantwortung von ACCORD zu Afghanistan, Sicherheitslage in der Provinz Baghlan vom 13.02.2015 ist ua. Folgendes zu entnehmen:
Die Polizei erleide bei Kämpfen mit den Taliban schwere Verluste. Bei Baghlan handle es sich um eine der friedlicheren Provinzen Afghanistans. Eine noch größere Bedrohung seien allerdings kriminelle Banden, die Dörfer niederbrennen und Menschen töten würden.
Das Long War Journal, eine US-Amerikanische Nachrichtenwebsite, schreibt in einem Artikel vom Dezember 2014, dass die Taliban und die verbündete Islamische Bewegung Usbekistan, die ihre Truppen in die Kommandostruktur der Taliban in Nordafghanistan eingegliedert habe, in den Provinzen Badachschan, Baghlan, Balch, Faryab, Dschuzdschan, Kundus, Samangan, Sar-i-Puli und Tachar stark präsent seien.
Edinburgh International (EI) schreibt in einem wöchentlichen Sicherheitsbericht zu Afghanistan vom 22.01.2015, es werde davon ausgegangen, dass verschiedene bewaffnete Gruppen in den ländlichen Distrikten um Pul-e Khomri, der Hauptstadt der Provinz Baghlan, aktiv seien und weiterhin Anschläge auf die afghanischen Sicherheitskräfte mit am Straßenrand platzierten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verüben würden. Außerdem würden sie auch direkt gegen zivile Ziele oder rivalisierende militante Gruppen vorgehen.
Weiter werden sicherheitsrelevante Vorfälle ua. in der Provinz Baghlan angeführt.
Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 stellen fest, dass Berichten zufolge regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich von Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang nutzen. Sie wenden Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (vgl. S 45,46 der Richtlinien).
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben des BF zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus der Provinz Samangan konnten auf Grund der glaubwürdigen Angaben des BF den Feststellungen zugrunde gelegt werden, nachdem sie auch bereits beim Bundesasylamt nicht bezweifelt wurden.
Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen absolvierter Deutschkurse sowie den vorgelegten diversen Bestätigungen über seine gemeinnützige Beschäftigung und der Teilnahme an sportlichen Aktivitäten. Von einem Sprachlehrer wird er als zuverlässiger, hilfsbereiter und höflicher Mensch beschrieben.
Der Rechtsansicht der Behörde, dass im Beschwerdefall keine asylrelevanten Gründe vorliegen, weil der BF keine asylrelevante Gefährdungslage glaubhaft machen konnte, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts aus folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:
Das Fluchtvorbringen des BF basiert im Kern auf dem Umstand, dass er am Tag vor seiner Flucht aus dem Heimatdorf von vier Taliban, welche auf zwei Motorrädern unterwegs waren, auf der Straße in der Nähe des Hauses der Familie aufgefordert worden war, am Jihad teilzunehmen. Der BF habe sich eine Überlegungsfrist von 1 bis 2 Tagen erbeten. Da er nicht am Jihad teilnehmen wollte und nicht dasselbe Schicksal wie sein Bruder erleiden wollte, habe der BF am darauffolgenden Tag die Flucht ergriffen. Nach dem Beschwerdevorbringen befürchtet der BF die Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Weigerung der Teilnahme am bewaffneten Kampf, welche durch seine Flucht zum Ausdruck kommt, es liege daher eine Verfolgung aufgrund der unterstellten politischen Überzeugung vor.
Dieses Vorbringen des BF wird somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sowohl diese als auch insbesondere die Feststellungen der zit. UNHCR-Richtlinien den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Auf eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung übergebenen aktuellen Länderberichten wurde seitens der Beschwerdevertretung verzichtet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 25.09. 2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 30.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.12.2014, Ra 2014/18/0103, ausführte, hat er in seiner bisherigen Rechtsprechung von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist vielmehr, mit welchen Reaktionen der Taliban die asylsuchende Person (als auch deren Familienangehörige des von der versuchten Zwangsrekrutierung unmittelbar Betroffenen) aufgrund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müssen und ob in ihrem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird.
In den obzit. UNHCR-Richtlinien vom 6. August 2013, denen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl. etwa VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994 bis 1000, mwN), wird unter anderem festgehalten, dass Personen, die sich im Gebiet regierungsfeindlicher Kräfte einer Rekrutierung widersetzen, nach Berichten gefährdet seien, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (vgl. Seiten 45f der Richtlinien). Schon darin könnte ein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die Taliban die Weigerung des BF, sich als Kämpfer zur Verfügung zu stellen, als Ausdruck seiner (allenfalls nur unterstellten) politischen oppositionellen Gesinnung betrachten und ihn damit als Feind verfolgen würden.
Nach den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Heimatprovinz des BF Samangan sowie der Provinz Baghlan, welche wegen der Grenznähe des Heimatdorfes XXXX zu Baghlan, ebenso in die Betrachtungen miteinzubeziehen sind, zählen diese Provinzen zwar zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch haben sich in letzter Zeit die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um ca. 42% erhöht. Zufolge der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Sicherheitslage in der Provinz Baghlan, vom 13.02.2015 sind die Taliban und die verbündete Islamische Bewegung Usbekistan, die ihre Truppen in die Kommandostruktur der Taliban in Nordafghanistan eingegliedert haben, in den Provinzen Baghlan, Samangan ua. stark präsent. Nach dem Bericht des (deutschen) Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2015 wurden bei einem Bombenanschlag auf eine Moschee in Samangan sieben Zivilisten verletzt.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen sind auch die Angaben des BF, dass die Taliban die Heimatregion des BF kontrollieren und im Grenzgebiet zu Baghlan über einen Stützpunkt verfügen, nicht zu widerlegen. Dass auch der (ältere) Bruder des BF vor Jahren von den Taliban aufgefordert wurde, sich ihnen anzuschließen und dieser im Kampf ein Bein verloren hatte, macht die Befürchtung des BF, im Falle seiner Weigerung dasselbe Schicksal wie sein Bruder zu erleiden, nachvollziehbar. Das aktenkundige Schreiben der Dorfvorsteher aus der Heimatregion des BF, welches bestätigt, dass der BF ebenso wie weitere Jugendliche von den Taliban aufgefordert wurden, für sie als Soldat zu kämpfen, einige Jugendliche aus der Region geflüchtet und zur afghanischen Armee gegangen sind, sowie dass der Bruder des BF ebenfalls bedroht worden war, runden das Bild von durch die Taliban in dieser Region angewendeten Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung von jungen Kämpfern ab. Dass die Taliban dabei mit Drohungen, Einschüchterung und Gewalt gegen die Personen, welche sich sich der Rekrutierung widersetzen, vorgehen, und deshalb seitens der Taliban der Spionage für die Regierung angeklagt, getötet oder bestraft werden können, ist den in den UNHCR-Richtlinien angeführten Berichten zu entnehmen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des BF jedenfalls wesentlich in der dem BF von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF keine sinnvolle interne Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine solche durch nichtstaatliche Akteure, nämlich der Taliban, dar, gegen deren Verfolgungshandlungen der Afghanische Staat aktuell nicht ausreichend Schutz gewähren kann. Dem BF wäre es nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die vom BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Die vom BF befürchtete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist weiters aktuell.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.