BVwG W119 1434959-1

W119 1434959-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W119 1434959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1434959.1.00

Spruch

W119 1434959-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA:

Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Beatrix PUSCH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 4. 2013, Zl 12 16.146-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. 4. 2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27. 4. 2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 5. 11. 2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl 1434958) und seinem minderjährigen Sohn (Zl 1434960) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren iSd des § 34 AsylG 2005 vor.

Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost, zugeführt und gab an, in seinem Heimatland die Grundschule, Hauptschule und die Universität besucht zu haben. Sein Vater sei bereits gestorben. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass seine Ehefrau bei einer NGO gearbeitet habe. Sie sei dort Gruppenleiterin gewesen. Sie habe Frauen in Bangladesch helfen wollen auf eigenen Beinen zu stehen. Die Mullahs und die Männer seines Dorfes hätten ihn und seine Familie mit dem Umbringen bedroht. Deswegen hätten sie ihr Heimatland verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 21. 2. 2013 beim Bundesasylamt einvernommen. Er führte aus, zuletzt im Dorf XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX XXXX XXXX, im Distrikt XXXX aufhältig gewesen zu sein. Er habe im Haus seines Großvaters gelebt, konkret vom Jänner 2011 bis September 2012. Davor habe er in XXXX, gewohnt, im Wohnhaus seines Vaters. Dort sei er geboren und habe die Volksschule besucht. Danach sei er zu seinem Großvater nach XXXX gezogen, wo er den Hauptschulabschluss und die Matura gemacht habe. Danach sei er nach XXXX übersiedelt, wo er den "Magister" gemacht habe.

Er habe zuletzt eine Geflügelzucht betrieben. Seine Ehefrau sei bei einer NGO tätig gewesen. Diese sei von Mullahs und muslimischen Fundamentalisten mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Geflügelzucht sei auch in Brand gesetzt worden. Aus Angst vor den Mullahs hätten sie das Land verlassen, da diese auch gedroht hätten, sein Kind umzubringen. Seine Ehefrau habe bei XXXX gearbeitet. Sie sei Gruppenleiterin gewesen. Seine Ehefrau sei seit dem 1. 3. 2011 dort beschäftigt gewesen. Er und seine Ehefrau seien öfters bedroht worden, wie oft im Monat könne er nicht angeben. Es habe sich um verschiedene Personen gehandelt. Sie seien nur von Mullahs bedroht worden.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde bereits am 20. 11. 2009 beim Bundesasylamt einvernommen. Sie führte aus, zuletzt im Dorf XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX XXXX XXXX, im Distrikt XXXX aufhältig gewesen zu sein. Sie habe im Haus des Großvaters ihres Ehemannes gelebt, konkret vom Jänner 2011 bis 31. 8. 2012. Davor habe sie in XXXX, gewohnt, im Wohnhaus des Vaters ihres Ehemannes. Sie sei im Dorf XXXX in XXXX geboren, wo sie bis zur Matura gelebt habe. 1995 sei sie mit ihren Eltern nach XXXX gezogen, wo sie mit ihren Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern gelebt habe. Ihr Ehemann habe seinen Job im Jahr 2010 gekündigt. 2011 habe sie einen Kredit aufgenommen und ihr Ehemann habe eine Geflügelzucht aufgezogen. Sie sei vom März 2011 bis 31. 8. 2012 bei XXXX (XXXX) tätig gewesen. Als sie für diese NGO gearbeitet habe, sei sie Gruppenleiterin gewesen und habe zwanzig Frauen unter sich beschäftigt. Sie sei ab Februar 2012 von Fundamentalisten belästigt worden. Diese hätten gesagt, dass ihre Arbeit gegen die Sharia verstoße, da sie ein Kreditsystem betreibe, das auf einem Zinssystem aufgebaut und diese Art von Zinsen im Islam verboten sei. Im Juli und August sei ihr Ehemann zweimal attackiert worden und er sei aufgefordert worden, sie zur Aufgabe ihrer Arbeit zu zwingen. Sie hätten auch gedroht, ihr Kind zu entführen. Am 28. 8. 2012 habe sie ein General Diary (Eintragung ins Tagesjournal; in der Folge: GD) bei der Polizei eingebracht. In der Nacht vom 30. 8. 2012 zum 31. 8. 2012 sei ihre Geflügelzucht in Brand gesetzt worden. Ansonsten habe sie in ihrem Heimatland keine Probleme gehabt.

Bei XXXX handle es sich um eine NGO, die im ländlichen Raum Kredite gewähre, damit sich die Lebensumstände der Bevölkerung verbessern würden. Sie habe vor allem Frauen motiviert, Kredite aufzunehmen, um selbstständig werden zu können. Nach fünf bis sechs Monaten nach Beginn ihrer Tätigkeit, sei ihr gesagt worden den Posten einer Gruppenleiterin einzunehmen. Sie habe die Aufgabe gehabt, ärmere Frauen zu rekrutieren. Sie habe kein Fixum erhalten, sondern von Provisionen gelebt. Sie sein mehrmals bedroht worden, vom Februar bis August 2012. Ihr Ehemann sei zweimal geschlagen und geohrfeigt worden. Sie selbst sei am 28. 8. 2012 auf der Straße geohrfeigt worden, vorher sei sie bedroht worden. Als diese Angreifer gehört hätten, dass sie ein GD bei der Polizei eingebracht habe, hätten sie die Geflügelzucht in Brand gesetzt. Sie sei daraufhin zur Polizei gegangen, die ihr gesagt habe, dass sie erst nach den erfolgten Ermittlungen eine Anzeige aufnehmen könnten. Diese Fundamentalisten würden die typische Kleidung der Mullahs tragen. Es habe sich um drei bis vier Personen gehandelt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers legte eine Bestätigung der XXXX vor, wonach sie vom 1. 3. 2011 bis 31. 8. 2012 als Programmorganisatorin beschäftigt gewesen sei. Sie habe von dieser Organisation Darlehen erhalten und diese an bedürftige Frauen vergeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. 4. 2013, Zl 12 16.146-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 26. 4. 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. 5. 2013 Beschwerde und begründete diese damit, dass sowohl das Ermittlungsverfahren als auch die Länderfeststellungen mangelhaft gewesen seien.

Am 2. 4. 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens nicht teil.

Im Rahmen der durchgeführten Befragung gab die Ehefrau des Beschwerdeführers zu ihrer vorgebrachten Erwerbstätigkeit für XXXX an, nach ihrem Umzug nach XXXX im Jänner 2012 Kontakt zu dieser NGO aufgenommen zu haben. Ihr Ehemann habe diese NGO gekannt, weil sein Großvater aus diesem Ort stamme. Als ihr Ehemann und sie dort einen Kredit beantragt hätten, habe sie Direktor XXXX kennengelernt. Da sie einen Job gesucht habe, habe sie Herrn XXXX dazu gefragt und er habe ihr zugesagt, sie aufzunehmen. Ihr Tätigkeitsbereich sei der Außendienst gewesen. Ihre Aufgabe habe darin bestanden, ärmere Frauen finanziell zu betreuen, Kredite auszubezahlen bzw die Rückforderungsraten einzufordern. Viele ihrer Kundinnen seien dadurch selbstständig geworden. Sie habe sehr viele Kreditnehmerinnen dieser NGO zugeführt. Nach ca fünf oder sechs Monaten ihrer Tätigkeit sei sie zur "Teamleiterin" ernannt worden. Sie habe zwanzig Mitarbeiter gehabt. Im Februar 2012 hätten die Fundamentalisten versucht, sie von ihrem Job fernzuhalten, da sie gegen die Sharia verstoße. Es sei ihr auch vorgeworfen worden, gegen den Koran zu verstoßen, weil sie ein Geschäft unterstütze, das auf Zinszahlungen beruhe. Ihr Ehemann sei von diesen Männern zweimal angegriffen worden. Sie hätten ihn aufgefordert, sie von ihrer Arbeit abzuhalten. Im Februar 2012 sei ihr gesagt worden, dass diese ihr Kind entführen und töten würden. Auf die Frage, ob sie sich an die Namen ihrer zwanzig Mitarbeiterinnen nennen könnte, gab sie folgende Namen an: XXXX. Auf weitere Frage, ob ihre Mitarbeiterinnen nicht bedroht worden seien, gab sie an, dass es sich um männliche Mitarbeiter gehandelt habe. Auf Vorhalt, dass sie beim BAA angegeben habe, dass sie Gruppenleiterin von zwanzig Mitarbeiterinnen gewesen sei, gab sie an, dass sie damit die Kreditnehmerinnen gemeint habe. Sie sei die einzige weibliche Mitarbeiterin dieser NGO in ihrem Heimatdorf gewesen. Abgesehen vom Direktor der NGO habe es fünf Mitarbeiter gegeben. Auf die Frage, warum gerade sie den Außendienst habe versehen müssen, wenn dies doch sehr gefährlich gewesen sei, gab sie an, dass dies so vereinbart gewesen sei. Nach zwei Jahren wäre sie in den Innendienst aufgenommen worden. Auf die Frage, was der Direktor zu diesen Anfeindungen gesagt habe, führte sie aus, dass er sie aufgefordert habe, ihren Job weitermachen solle. Am 30. 8. 2012 habe sie nach der Inbrandsetzung der Geflügelzucht bei der Polizeibehörde ein GD eingebracht. Sie habe sich dort beschwert, aber keine Hilfe erhalten. Auf die Frage, ob auch die Mikrokreditnehmerinnen bedroht worden seien, gab sie an, dass diese nicht bedroht worden seien. Sie selbst habe die Frauen zu dieser Kreditaufnahme verleitet, worauf auch nur sie bedroht worden sei. Auf die Frage, wie viele Einwohner ihr Heimatdorf habe, gab sie an, keine Ahnung zu haben, aber bestimmt mehr als tausend Einwohner. Auf die Frage, welche Tätigkeit die männlichen Mitarbeiter in der NGO gehabt hätten, gab sie an, dass sie dies nicht wisse.

Weiters gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass sie nach ihrer medikamentösen Behandlung auch eine psychotherapeutische Behandlung benötige. In zwei Monaten würden ihr auch die Gallensteine entfernt werden.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab weiters an, dass das Einkommen aus der Geflügelzucht ca 8.000 - 10.000 Taka, umgerechnet 80,- Euro betrage.

Der länderkundige Sachverständige erstattete in dieser Verhandlung nachfolgendes Gutachten:

Zur XXXX:

Nach meinem Wissenstand ist XXXX landesweit tätig, vor allem im ländlichen Bereich und dies seit mehreren Jahrzehnten und verfügt über ein sehr gutes Netzwerk innerhalb von Bangladesch und ist sehr um ihre Mitarbeiter bemüht. Es handelt sich zwar um eine Nichtregierungsorganisation, dennoch hat XXXX zu jeder Regierung eine sehr gute Beziehung, weil sie sehr viele Leute beschäftigt. Sowohl die örtliche Behörde und auch die Sicherheitsbehörde sind bemüht, Mitarbeiter dieser NGO zu schützen, somit ist der Staat willig. Die Vorgehensweise der Polizei erfolgte im Fall der Beschwerdeführerin sehr korrekt. Es wurde auch ein GD entgegengenommen, was ein Zeichen dafür ist, dass die Polizei korrekt reagierte. Es ist durchaus möglich, dass die Polizei mit ihren Spezialkräften die Brandursache sucht und dies wurde der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt. In dieser GD ist auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin niemanden namentlich beschuldigt hat und deshalb wurde ihr gesagt, dass zuerst ein GD aufgenommen wird und keine Anzeige. In Bangladesch funktioniert die Anzeigenaufnahme genauso wie in Österreich. Die XXXX ist durchaus in der Lage ihre Mitarbeiter an einen anderen Standort zu versetzen, damit sie dort ihren Job weiter ausüben können. Die NGOs, die im Bereich der Landesentwicklung tätig sind, bringen sehr viel Geld aus dem Ausland nach Bangladesch. Solche auslandsorientiere NGOs haben eine sehr angesehene Position. Die XXXX könnte durch Intervention ihrer Vorgesetzten bzw. Zentrale hinwirken, dass die Beschwerdeführerin seitens der ordentlichen Sicherheitsbehörde ausreichend Schutz erhält. Es ist klar, dass die Polizei sie nicht täglich überwacht, das heißt einzelne Übergriffe sind nicht auszuschließen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und muslimischen Glaubens. Er stammt aus XXXX. Nach Abschluss der Volksschule zog er zu seinem Großvater nach XXXX, wo er den Hauptschulabschluss und die Matura absolvierte. Danach übersiedelte er nach XXXX, wo er sein Studium abschloss. Im Jänner 2011 zog der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in das Dorf XXXX in ein Haus, das seinem Großvater gehört hatte. Dort zogen sie eine Geflügelzucht auf.

Festgestellt wird, dass diese Geflügelzucht im August 2012 in Brand gesetzt wurde und die Ehefrau des Beschwerdeführers ein GD bei der zuständigen Polizeibehörde einbrachte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Mitarbeiterin der XXXX (XXXX) und wegen ihrer Tätigkeit Verfolgungshandlungen islamistisch gesinnter Personen gewesen war.

Aus diesem Grund kann ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers leidet an Insomnie, einer Angststörung und Depressionen. Sie wird derzeit medikamentös behandelt, benötigt aber auch eine psychotherapeutische Behandlung.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zl W119 Zl 1434958-1/11E, wurde die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 27. 4. 2016 erteilt.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (in der Folge: AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind die AL und die BNP.

Andere Parteien sind:

die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in XXXX 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.

Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

Minderheiten

ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.

Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).

Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

Quellen:

Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013

U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh (27. Feber 2014)

Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)

Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)

Der Sachverständige erstattete in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten:

Zur XXXX:

Nach meinem Wissenstand ist XXXX landesweit tätig, vor allem im ländlichen Bereich und dies seit mehreren Jahrzehnten und verfügt über ein sehr gutes Netzwerk innerhalb von Bangladesch und sie kümmert sich sehr gut um ihre Mitarbeiter. Es handelt sich zwar um eine Nichtregierungsorganisation, dennoch hat die XXXX zu jeder Regierung eine sehr gute Beziehung, weil sie sehr viele Leute beschäftig. Sowohl die örtliche Behörde und auch die Sicherheitsbehörde sind bemüht, Mitarbeiter dieser NGO zu schützen, somit ist der Staat willig. Die Vorgehensweise der Polizei erfolgte im Fall der Beschwerdeführerin sehr korrekt. Es wurde auch ein GD entgegengenommen, was ein Zeichen dafür ist, dass die Polizei korrekt reagierte. Es ist durchaus möglich, dass die Polizei mit ihren Spezialkräften die Brandursache sucht und dies wurde der Beschwerdeführerin auch mitgeteilt. In dieser GD ist auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin niemanden namentlich beschuldigt hat und deshalb wurde ihr gesagt, dass zuerst ein GD aufgenommen wird und keine Anzeige. In Bangladesch funktioniert die Anzeigenaufnahme genauso, wie in Österreich. Die XXXX ist durchaus in der Lage ihre Mitarbeiter an einen anderen Standort zu versetzen, damit sie dort ihren Job weiter ausüben können. Die NGOs, die im Bereich der Landesentwicklung tätig sind, bringen sehr viel Geld aus dem Ausland nach Bangladesch. Solche auslandsorientiere NGOs haben eine sehr angesehene Position. XXXX könnte durch Intervention ihrer Vorgesetzten bzw. Zentrale hinwirken, dass die Beschwerdeführerin seitens der ordentlichen Sicherheitsbehörde ausreichenden Schutz erhält. Es ist klar, dass die Polizei sie nicht täglich überwacht, das heißt einzelne Übergriffe sind nicht auszuschließen.

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Bangladesch zugrunde gelegt werden konnten. Zudem stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen zur Verfolgungssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers in Bangladesch auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers ist weder den Länderberichten noch den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen inhaltlich entgegen getreten.

Der Sachverständige ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesch erstattet.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers brachte vor, wegen ihrer Tätigkeit für XXXX Verfolgungshandlungen islamistisch gesinnter Personen ausgesetzt gewesen zu sein.

Das Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in ihrem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt beurteilt:

"Die Beschwerdeführerin führte beim Bundesasylamt aus, nach fünf bis sechs Monaten bei der XXXX Teamleiterin geworden zu sein und zwanzig Mitarbeiterinnen unter sich gehabt zu haben. In der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht wurde sie ersucht, die Namen der Mitarbeiterinnen zu nennen. Sie zählte die Namen XXXX auf. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob auch ihre Mitarbeiterinnen bedroht worden seien, verneinte sie dies mit der Begründung, dass es sich dabei um Mitarbeiter männlichen Geschlechts gehandelt habe. Als die Beschwerdeführerin auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht wurde, gab sie an, mit den weiblichen Mitarbeitern die Kreditnehmerinnen gemeint zu haben. Als die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass sie auf die Frage nach ihren Mitarbeiterinnen zuvor vier weibliche Vornamen genannt hatte, blieb sie bei ihrer nunmehrigen Version, dass es sich dabei um Kreditnehmerinnen gehandelt habe. Ebenso wenig war die Beschwerdeführerin in der Lage, die Betätigungsgebiete der männlichen Mitarbeiter zu nennen. Aufgrund dieser widersprüchlichen und ausweichenden Angaben, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich bei XXXX tätig war.

Dies gilt auch die Aussage der Beschwerdeführerin, die einzige weibliche Mitarbeiterin der XXXX im Dorf XXXX gewesen zu sein. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, warum sie trotz der von ihr behaupteten Bedrohungen weiterhin im Außendienst verblieben sei und ihr nicht seitens der XXXX eine Innendiensttätigkeit angeboten worden sei, führte sie aus, dass eine Vereinbarung besagt habe, sie müsse zwei Jahre im Außendienst tätig bleiben. Zudem habe sie der Direktor der XXXX aufgefordert, ihren Job weiterzumachen. Dies steht im Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen, wonach sich diese NGO sehr um ihre Mitarbeiter sorgen würde, sodass in einem solchen Fall eine weitere Gefährdung einer Mitarbeiterin nicht gewagt bzw ihr ausreichender Schutz gewährt worden wäre. Unter Zugrundelegung dessen kann es als nicht glaubhaft angesehen werden, dass die Beschwerdeführer trotz der behaupteten Bedrohungen weiterhin ihre Tätigkeit fortführen hätte müssen.

Bei Betrachtung dieses teils widersprüchlichen als auch teils dem Sachverständigengutachten widersprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihr Vorbringen zu ihrer Tätigkeit bei XXXX und die Bedrohung durch islamistisch gesinnte Personen in Bangladesch nicht den Tatsachen entspricht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich auf einen Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16. 2. 2015."

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 7. 5. 2013 beim Bundesasylamt eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).

Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Da dem Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Bangladesch die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Bangladesch in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.

Daher war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gegenständlich liegt unbestritten ein Familienverfahren vor.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, leidet die Ehefrau des Beschwerdeführers an Insomnie, einer Angststörung und Depressionen. Sie wird derzeit medikamentös behandelt, benötigt aber auch eine psychotherapeutische Behandlung.

Bezüglich des psychiatrischen Krankheitsbildes kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss, dass eine psychotherapeutische Behandlung für Personen mit einem geringen Einkommen nicht leistbar ist. Ohne finanzielle Hilfe seitens Dritter bzw. einer staatlichen Unterstützung kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die von der Ehefrau des Beschwerdeführers benötigte psychotherapeutische Behandlung finanzierbar wäre. Sollte im Fall der Ehefrau des Beschwerdeführers eine solche Behandlung unterbleiben, ist nicht auszuschließen, dass sich die Erkrankung massiv verschlechtert.

In Gesamtbetrachtung der individuellen Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Abschiebungshindernis festzustellen und kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mangels nicht leistbarer psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten in eine Notsituation geraten würde. Unter diesen Umständen kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt daher nicht der Schluss gezogen werden, dass im Hinblick auf die Gesamtsituation der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Bangladesch aktuell zumutbar ist und bestünde im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK.

Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Da der Ehefrau des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 auch dem Beschwerdeführer der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass dem Beschwerdeführer ebenso eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr zu erteilen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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