BVwG W135 2011914-1

W135 2011914-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W135 2011914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2011914.1.00

Spruch

W135 2011914-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.08.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.01.2008 wurde gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 02.10.2007 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt. Diesem Bescheid wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 11.12.2007 zugrunde gelegt, in welchem die Gesundheitsschädigung "Morbus Bechterew" nach der Richtsatzverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.03.2009 einen Antrag Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 04.06.2009, in welchem die Gesundheitsschädigung "Morbus Bechterew" unverändert zum Gutachten vom 11.12.2007 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt und das Leiden "Geringe Hochtonstörung links" mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. neu aufgenommen wurde, mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2009 abgewiesen wurde.

Am 26.03.2014 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein. Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.05.2014 wurde im diesbezüglichen Gutachten vom selben Tag wie folgt ausgeführt:

"Anamnese :

Letzte Begutachtung im Bundessozialamt am 04.06.2009, Gesamt-GdB 50

%

(Mb. Bechterew, Hörminderung links).

Zwischenanamnese:

Mb. Bechterew seit 2009 bekannt, anfangs Therapie mit Indocid, aufgrund nachlassender Wirkung und Zunahme der Beschwerden ab 2009 Therapie mit Remicade. Anfangs gute Wirkung bis etwa 2011, dann Umstellung auf Enbrel, gute Wirkung bis dato.

05/09 Fraktur im Bereich des rechten Handgelenks mit Osteosynthese, Platte nach wie vor in situ.

2013 Entfernung eines Tumors im Bereich der Tabatiere, anamnestisch gutartiger Tumor, seither Gefühisstörung im Bereich des Daumens rechts.

Derzeitige Beschwerden:

"An sportliche[n] Tätigkeiten kann ich nur noch Radfahren, die Beweglichkeit im rechten Handgelenk ist eingeschränkt, fallweise auch Schmerzen im Handgelenk, seit der Behandlung mit Enbrel wenig Beschwerden, wirkt gut, Beschwerden treten auf im Bereich von Lendenwirbelsäule, Schultergelenken, Kniegelenken, Ellbogen, Fingern, vor allem in der Früh und nachts, aber auch bei Wetterumschwung und belastungsabhängig, kann etwa eine 1/2 Stunde sitzen, die Gehstrecke ist nicht eingeschränkt. Beschwerden treten nicht schubweise, sondern kontinuierlich auf. Selbstständig Heilgymnastik. Kann selber keine Schuhe zubinden.

Die Atmung ist etwas verkrampft, eine lungenfachärztliche Untersuchung diesbezüglich bisher nicht.

1 x Kuraufenthalt in XXXX im Stollen im Jahr 2010. Ein weiterer Aufenthalt für 2015 geplant."

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Medikamente: Enbrel.

Nikotin: 0.

Allergie: Laktose-Unverträglichkeit.

Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX und Facharzt für Rheumatologie in der Wiener GKK.

Sozialanamnese:

Verheiratet, keine Kinder, lebt in einer Wohnung im 4. Stockwerk ohne Lift.

Berufsanamnese: AHS-Lehrer für Musik und Informatik.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkf. Datumsangabe):

Röntgen gesamte Wirbelsäule vom 16.03.2009 (Ankylose der Sl-Gelenke bds., polysegmental verschmälerte Zwischenräume im Bereich der Lendenwirbelsäule).

Bericht Abt. für Rheumatologie vom 14.07.2009 (Beginn der Behandlung mit Remicade bei Mb. Bechterew).

MRT des rechten Handgelenks vom 28.03.2013 (Raumforderung von 3x2x2 cm, radialseitig am Handwurzelknochen, V.a. Ganglien).

Nachgereichte Befunde:

Röntgen Schulter beidseits und HWS vom 22.05.2014 (mäßig keilförmige Höhenminderung C5, unverändert gegenüber 2011, incipiente degenerative Veränderungen der HWS und der Schultergelenke)

Labor vom 04.06.2014 (CRP und GPT geringgradig erhöht)

Audiometriebefund vom 21.08.2008, 21.05.2014 und 07.05.2014

Befund HNO-Amb. XXXX vom 22.04.2012 (Schwankschwindel mit Hörminderung beidseits) Befund FA für HNO vom 21.05.2014 (geringgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts, mittel- gradige Innenohrschwerhörigkeit links)

H2-Laktose-TEst vom 28.04.2005 (Laktoseintoleranz)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut.

Ernährungszustand:

Gut.

Größe: 188 cm Gewicht: 85 kg Blutdruck: 120/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput/Coilum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schultergelenke beidseits klinisch unauffällig.

Im Bereich des rechten Handgelenks schmerzhafte Beweglichkeit, keine wesentliche Umfangsvermehrung, Narbe dorsal-median und radial auf Handgelenkshöhe, Druckschmerzen im Bereich des Os capitatum bzw. in derTabatiere geringgradig auslösbar. Stabiles Gelenk.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Vorderarmdrehung frei,

Handgelenk S rechts 60-0-30, links 60-0-50, F rechts 10-0-10, links 20-0-20, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Im Bereich des linken Kniegelenks Narbe nach Arthroskopie und vorderer Kreuzbandplastik mit schrägverlaufender Narbe lateral von 7 cm. Das Kniegelenk ist seiten- und kreuzbandstabil. Keine Überwärmung, kein Erguss.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Fortsetzung Status:

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, großbogig verstärkte Kyphose mit Streckhaltung im Bereich der Lendenwirbelsäule.

Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur und mäßig Klopfschmerz lumbal. Im Bereich der ISG keine Druckschmerzen auslösbar.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: F 30-0-30, R 60-0-60.

BWS: F 10-0-10, R 10-0-10.

LWS: F 5-0-5, R 5-0-5. Schober 10/11.5, Ott 30/32.

Hinterhaupt-Wandabstand 11 cm.

FBA: 42 cm. Aufrichten frei ohne Abstützen möglich.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Psycho(patho)logischer Status:

Allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen.

...

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 M. Bechterew

Wahl dieser Position, da Versteifung der Niosakralgeienke und deutliche Einschränkung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule.

Unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Therapie mit Enbrel. 02.02.03 50 %

2 Geringgradige Hörminderung rechts, mittejgradige Hörminderung links

Fixer Richtsatzwert 12.02.01 Tabelle, Zeile 2, Kolonne 3 20 %

3 Laktoseunverträglichkeit

Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand. 07.04.04 10 %

4 Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk

Wahl dieser Position, da geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit in allen Ebenen ohne Hinweis für Instabilität. 02.06.20 10 %

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.

...

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 2 wird um 1 Stufe hinaufgesetzt, da eine Verschlechterung dokumentiert ist. Hinzukommen von Leiden 3-4, da dokumentiert.

Der Gesamt-GdB ändert sich nicht, da insgesamt keine maßgebliche Verschlechterung eingetreten ist.

Dauerzustand."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 31.07.2014 eingeräumt, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid vom 14.08.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers (nach wie vor) 50 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen; da eine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.08.2014 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde ein. Er bringt vor, dass er seit seiner Erkrankung mehrere Medikamente habe einnehmen müssen, um den Gesundheitszustand für die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Dabei sei die Wahl zur Zeit auf das "Biologika" Enbrel gefallen, welches der Beschwerdeführer einmal in der Woche spritzen müsse. Die "Einschränkung" in diesem Fall, sei die Abhängigkeit von einer Kühlfunktion, da das Medikament in einer konstanten Temperatur gehalten werden müsse. Eine längere Reise sei daher erschwert bis unmöglich. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass ihn seit Februar 2014 ständige Schmerzen in den Schultergelenken plagen würden. Eine Verbindung mit der Krankheit "M. Bechterew" liege sehr nahe. Das Mittel Enbrel wirke leider nicht. Die Ergebnisse einer Röntgenuntersuchung habe der Beschwerdeführer vorgelegt. Die Einschränkung der Bewegung sei durch die Schmerzen nachgewiesen. Das Spielen am Klavier, welches zu seiner beruflichen Tätigkeit dazugehöre, sei fast unmöglich geworden. Die Hörbeeinträchtigung sei ebenfalls eine "Weiterentwicklung" der Grunderkrankung Bechterew, da die Wirbelsäule zunehmend versteife, was für die Ausübung seiner Tätigkeit als Musiker und Lehrer sehr gravierend sei. Nach der Handoperation im Juni 2009 habe sich ein Riesentumor an einer OP-Stelle gebildet, welcher dann nach langwierigen Untersuchungen entfernt und letztendlich als "gutartig" erkannt worden sei. Das wiederum habe den Beschwerdeführer von einem bereits bewilligten Rehabilitationsaufenthalt 2010 in XXXX abgehalten, da die Einfahrt in den Heilstollen mit einer tumorartigen Erkrankung nicht empfohlen sei. Die Beschaffenheit der Knochensubstanz sei leider ebenfalls eine Folge der Grunderkrankung. Der Sturz, welcher als Sportunfall bezeichnet worden sei, da er als Begleitlehrer auf der Sportwoche fungiert habe, habe ebenfalls das Ausüben seiner beruflichen Tätigkeit sehr beeinflusst. Das längere Stehen sei ebenfalls zu einem Problem geworden, da nach ca. 30 Minuten die Beinmuskulatur verkrampfe. Auch das sei eine Folge der Veränderungen in der Wirbelsäule. Seine Nebentätigkeit als Chorsänger (auf hohem Niveau) habe der Beschwerdeführer vor zwei Jahren aufgeben müssen. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Beweglichkeit, der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Freizeitplanung hätten dem Beschwerdeführer seit der Erstdiagnose 2007 sehr wohl den Eindruck einer Verschlechterung aufgezeigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer gehört seit 02.10.2007 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien.

Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nach wie vor 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, die Feststellungen zu seiner Begünstigteneigenschaft und das Datum des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Der nach wie vor mit 50 v.H. vorliegende Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ausführlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.05.2014, das sich umfassend und nachvollziehbar mit den Gesundheitsschädigungen, den vorgelegten Befunden sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft.

Den im Rahmen der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers getätigten Angaben, sind keine Funktionsbeeinträchtigungen zu entnehmen, die nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde Berücksichtigung fanden. Es ergeben sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens und den eingeschätzten Grad der Behinderung in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde auch nicht auf, in welcher Weise und in welchem Ausmaß sich sein Gesundheitszustand nach der Gutachtenserstellung verschlechtert hätte; die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen und gesundheitlichen Aspekte wurden im Wesentlichen bereits im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung angegeben und sind bei der erfolgten Einschätzung berücksichtigt worden. Im Beschwerdeverfahren wurden keine neuen Befunde vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist dem im Auftrag der belangen Behörde erstellten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, obwohl es ihm freigestanden wäre, das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH vom 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im Auftrag der belangen Behörde erstellten Sachverständigengutachtens und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - welcher seit 02.10.2007 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angehört - im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 05.05.2014, unter Anwendung der Einschätzungsverordnung unverändert mit 50 v.H. festgesetzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit daher nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 05.05.2014, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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