BVwG W166 2007725-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2007725.1.00
Spruch
W166 2007725-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges und der Heilfürsorge in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Die Beschwerdeführerin gab an, in der Zeit von XXXX im XXXX XXXX untergebracht gewesen zu sein. Als Antragsbegründung legte die Beschwerdeführerin einen Bericht eines mit einer Mitarbeiterin des "Weissen Ringes" geführten Gespräches bei.
Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Alter von acht Jahren gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester ins Heim auf dem XXXX gekommen und dort vier Jahre lang gewesen sei. Ihre Mutter habe sie aus wirtschaftlicher Not ins Heim gegeben, und die Beschwerdeführerin verstehe bis heute nicht warum sie in ein Heim für schwer erziehbare Kinder gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei von einer Erzieherin laufend misshandelt, geschlagen, an den Haaren gerissen, durch den Raum gezerrt, getreten und geschlagen worden. Sie sei auch mit demütigenden Strafen wie Knien belegt worden. Vor lauter Angst habe die Beschwerdeführerin "in die Hose gemacht", wenn eine der Erzieherinnen nur die Hand gehoben habe. In dieser Zeit habe sie sehr viel geweint und versucht, sich durch braves Verhalten der Gewalt zu entziehen.
Die Beschwerdeführerin erinnere sich auch daran, dass sie bis zum Erbrechen habe essen müssen oder mit Essensentzug bestraft worden sei.
Einmal im Alter von acht Jahren habe die Beschwerdeführerin aus dem Unterleib geblutet, aber niemand sei dem nachgegangen und sie habe lediglich eine Einlage bekommen.
Die Beschwerdeführerin habe auch immer viel Gewalt, die an anderen Kindern ausgeübt worden sei, mitansehen müssen, und die Direktorin habe wiederholt zu ihr und ihrer Schwester gesagt, dass sie als schwer erziehbare Kinder nie aus dem Heim heraus kommen würden, und dass sie "blöde Kinder" seien.
Im letzten Heimjahr habe die Beschwerdeführerin manchmal Ausgang gehabt und ihre Mutter besucht, die ihr später erzählt habe, dass sie bei diesen Besuchen immer sehr ausgehungert gewesen sei und das ganze Wochenende gegessen habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Zeugnisse mehr aus der Heimzeit, aber sie habe, bevor sie im Heim in die Sonderschule gekommen sei, eine normale Volksschule besucht. Nach ihrer Zeit am XXXX sei sie in der Schule nicht mehr mitgekommen, habe keinen Schulabschluss machen und daher auch keinen Beruf erlernen können, obwohl sie das Interesse und die Begabung für die Schneiderei gehabt hätte. Erst später habe sie durch die Förderung ihrer Chefin in einer XXXX Fuß fassen können.
Die Beschwerdeführerin leide noch heute unter hoher Anspannung und Nervosität, und manchmal sei sie anderen gegenüber abweisend oder aggressiv. Noch heute werde sie körperlich krank, wenn sie psychische Probleme habe.
Im Rahmen der Antragstellung wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:
durch die Stadt Wien
Die belangte Behörde holte einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom XXXX ein. Laut dem Versicherungsdatenauszug bezieht die Beschwerdeführerin seit XXXX eine vorzeitige Alterspension.
Am XXXX langte eine Information der Pensionsversicherungsanstalt über den Pensionsbezug der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom XXXX und vom XXXX ersuchte die belangte Behörde die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin um Übermittlung einer Stellungnahme über den Grund der Therapie und die Art der psychischen Probleme.
Die Psychotherapeutin teilte mit E-Mail vom XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin über den Weissen Ring im Zusammenhang mit dem Projekt "XXXX" zu ihr komme. Die Beschwerdeführerin leide unter Angstattacken, Schlafstörungen, depressiven Symptomen und sei fast ständig in einem Zustand vegetativer Überregtheit. Im psychotherapeutischen Prozess werde deutlich, dass viele der Symptome an denen die Beschwerdeführerin leide, späte, chronifizierte Folgen der Heimerfahrungen seien. Dies sei das diagnostische Bild einer F 62.0 und F43.1.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde von der Wiener Gebietskrankenkasse eine Liste mit den die Beschwerdeführerin betreffenden Krankenständen übermittelt.
Von der belangten Behörde wurden von der Opferhilfe "Weißer Ring" Unterlagen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin am XXXX und Clearingberichte angefordert.
Aus den in Kopie übermittelten Teilen des Pflegschaftsaktes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von XXXX bis XXXX in der XXXX (XXXX) und in der Zeit von XXXX bis XXXX im XXXX am XXXX untergebracht gewesen ist. Als Grund für die Überstellung werden "Erziehungsschwierigkeiten" angegeben.
In einem Schreiben des Bezirksjugendamtes für den XXXX wird u. a. ausgeführt:
"(....) Die Kindesmutter klagt über die Unfugbereitschaft der Kinder, Unfolgsamkeit, Lügen. Auch in der Schule wurden die beiden schwachbegabten Kinder bald disziplinär auffällig. Eine Umschulung in die Sonderschule wurde in Aussicht genommen, bisher aber wegen des ungünstigen, weiten Schulweges nicht durchgeführt. Das Zwillingspaar braucht Förderung, welche zu Hause jedoch nicht gewährleistet ist. Die Mutter steht in Arbeit und will mit den Kindern in ihrer Freizeit nicht belastet sein, der Stiefvater ist an den Kindern nicht mehr interessiert, der Kindesvater hat eigene Probleme, die mütterliche Großmutter ist berufstätig und die väterliche Großmutter ist im Gasthaus des Sohnes behilflich. Eine Übernahme in Pflege der Gemeinde Wien erscheint vom fürsorgerischen Standpunkt aus dringend notwendig, mit einer gerichtlichen Maßnahme wird derzeit noch zugewartet."
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben psychische und physische Gewalt im Heim am XXXX erlitten habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Lehre absolviert, sei aber als Arbeiterin tätig gewesen und befinde sich in vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer. Die der Beschwerdeführerin zugefügten Misshandlungen würden nicht in Frage gestellt, allerdings könne aus der Gesamtbetrachtung der Unterlagen nicht der Schluss gezogen werden, dass eine psychische Gesundheitsschädigung in einem solchen Schweregrad vorliege, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 Verbrechensopfergesetz relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne.
In der Stellungnahme vom XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auf Grund ihrer Zeit im Heim nur eine mangelnde, acht Jahre dauernde Schulbildung erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Hauptschulabschluss absolvieren können und habe daher auch keinen Lehrplatz gefunden. Sie hätte gerne eine Schneiderlehre gemacht und habe bei einem Nähwettbewerb den zweiten Platz gemacht. Die Beschwerdeführerin sei durch die lieblose und sadistische Behandlung der Erzieherinnen ängstlich, nervös und angespannt geworden und leide heute noch an massiven Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin habe XXXX begonnen in einer XXXX zu arbeiten, und ihre damalige Chefin habe sie sehr unterstützt und viel Verständnis für ihre Anspannung, Nervosität, Ängstlichkeit und Schüchternheit gehabt. Das psychische Leiden sei insbesondere durch die sexuellen Übergriffe im Heim beeinflusst. In diesem Zusammenhang verweise die Beschwerdeführerin auf den Endbericht der Kommission XXXX vom XXXX, die Akten, den Clearingbericht vom Weissen Ring und den Kurzbefund ihrer Psychotherapeutin.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die beantragte Heilfürsorge in Form der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 Verbrechensopfergesetz bewilligt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin mit der für das Verbrechensopfergesetz notwendigen Wahrscheinlichkeit Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden sei. Die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin habe eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert und die Verbrechenskausalität bestätigt.
Der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt worden sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.
Beweiswürdigend stellte die belangte Behörde fest, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz erst am XXXX gestellt worden sei, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu prüfen seien.
Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben psychische und physische Gewalt im Heim am XXXX erlitten habe. Die Beschwerdeführerin habe keine Lehre absolviert, sei aber dennoch fast durchgängig bis zum Jahr XXXX als Arbeiterin tätig gewesen und befinde sich in vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer.
Aus der Gesamtbetrachtung der Unterlagen könne allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass eine psychische Gesundheitsschädigung in einem solchen Schweregrad vorliege, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 Verbrechensopfergesetz relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragsstellung (bzw. Antragsfolgemonat Oktober XXXX) im fiktiven schadensfreien Verlauf könne nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die der Beschwerdeführerin zugefügten Misshandlungen in keiner Weise in Frage gestellt würden. Es sei auch möglich, dass sich die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG in Bezug auf den Ersatz des Verdienstentganges mit "erheblicher Wahrscheinlichkeit" feststehen, dass die durch die angegebenen Misshandlungen erlittenen physischen und psychischen Schädigungen ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hätten, dass die Beschwerdeführerin heute noch immer einen Verdienstentgang erleide.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
In der fristgerecht eingebrachten Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie nur eine mangelhafte Schulbildung erhalten habe, und durch die lieblose und sadistische Behandlung der Erzieherinnen ängstlich, nervös und angespannt geworden sei, worunter sie noch heute leide.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht die Schulbildung habe genießen dürfen, die sie sich gewünscht hätte, stellt keine anspruchsbegründende Straftat nach dem Verbrechensopfergesetz dar. Auch wenn die Beschwerdeführerin mehrmals den Dienstgeber gewechselt habe, sei sie beinahe durchgängig einer Beschäftigung nachgegangen und habe wegen langer Versicherungsdauer in vorzeitige Alterspension gehen können. Auch kausale Krankenstände lägen nicht vor. Aus den dargelegten Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX von der Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür und auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens verletzt sei, und der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde.
Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Erlebnisse der Beschwerdeführerin schwer traumatisierend seien, und sie habe unterlassen eine Beurteilung der Kausalität vorzunehmen. Außerdem habe die belangte Behörde die Traumafolgesymptome wie Angst, Anspannung, Nervosität, Aggressionsgefühle und psychosomatische Erkrankungen und die sich dadurch ergebenen Einschränkungen im sozialen, beruflichen und Beziehungsleben im Zusammenhang mit den Gewalterfahrungen im Heim nicht gewürdigt.
Die Ausführungen der belangten Behörde, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss zulasse, dass eine psychische Gesundheitsschädigung in einem solchen Schweregrad vorliege, dass von einer maßgeblichen Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als junges Mädchen während ihres Heimaufenthaltes am XXXX "psychische und physische Gewalt in Form von Tritten, Schlägen sowie Drohungen erlitten habe" und würden diese strafbaren Handlungen von der belangten Behörde "nicht in Frage gestellt."
Diese an der damals sehr jungen Beschwerdeführerin über einen sehr langen Zeitraum begangenen strafbaren Handlungen seien mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht und liege, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, selbstverständlich eine psychische Gesundheitsschädigung in einem solchen Schweregrad vor, dass von einer maßgeblichen Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Nach den einschlägigen Bestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur seien alle aus einer Körperverletzung resultierenden Schäden zu ersetzen, wenn ein kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers vorliege. Weitere Haftungsvorsausetzungen würden nicht gefordert. Gegenständlich liege somit ein strafrechtsrelevantes Verhalten vor, aus welchem die Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin resultiere. Die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin gingen weit über bloßes "Ungemach" oder "Unlustgefühle" weit hinaus, und die psychischen Beeinträchtigungen seien behandlungsbedürftig, fachmännisch diagnostizierbar und fassbar.
Auch die belangte Behörde halte es für wahrscheinlich, dass der berufliche Werdegang und das Leben der Beschwerdeführerin in einem für sie deutlich positiveren Sinn verlaufen wäre, wenn sie die strafbaren Handlungen nicht hätte erleiden müssen und psychisch und physisch nicht beeinträchtigt geworden wäre. Die strafbaren Handlungen hätten zu erheblichen Belastungen und Traumatisierungen geführt, und daher sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges und der dafür erforderlichen Kausalität auszugehen. Die belangte Behörde stelle in ihrer Entscheidung auch darauf ab, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht die Schulbildung genießen habe dürfen, die sie sich gewünscht habe, keine anspruchsbegründende Straftat nach dem Verbrechensopfergesetz darstelle. Darauf komme es aber nicht an, denn nach der einschlägigen Judikatur sei die Kausalität der strafbaren Handlung für das Nichterreichen eines Verdienstes ausschlaggebend. Schlussendlich sei auch noch festzuhalten, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin beinahe durchgehend einer Beschäftigung nachgegangen sei, für den gegenständlichen Sachverhalt irrelevant sei. Im Zusammenhang mit dem Verdienstentgang könne nicht auf eine durchgehende Beschäftigung abgestellt werden, sondern sei von Bedeutung, ob die Beschäftigung, das Fortkommen und der Verdienst ohne die traumatisierenden Erlebnisse besser gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
...
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
....
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
...
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges
§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden."
Eine ausreichende "Wahrscheinlichkeit" iSd § 1 Abs. 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/001).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belange Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, während ihres Heimaufenthaltes physische und psychische Gewalt erlebt zu haben, dass aber die Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen nicht den Schluss zuließen, dass psychische Gesundheitsschädigungen in einem solchen Schweregrad vorlägen, dass von einer maßgeblichen und für den Verdienstentgang im Sinne des Verbrechensopfergesetzes relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, von welchen Gesundheitsschädigungen die belangte Behörde ausgeht, da diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid fehlen.
Auch ist nicht ersichtlich, welche Unterlagen die belangte Behörde zur Beurteilung der Gesundheitsschädigungen heranzieht.
Betreffend die psychischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin liegt lediglich ein kurzes E-Mail im Akt auf, in welchem die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin psychische Leidenszustände aufzählt, als Diagnosen F 43.1 und F 62.0 nennt und ausführt, dass viele der Symptome, an denen die Beschwerdeführerin leide, Folgen der Heimerfahrungen darstellen würden.
Selbst wenn die belangte Behörde diese Diagnosen als Grundlage für die Bescheidbegründung herangezogen hätte, hätte sie diesbezügliche Feststellungen treffen müssen.
Überdies ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die kurze Angabe von Leidensfeststellungen und das Anführen von zwei Diagnosen im Schreiben der Psychotherapeutin im gegenständlichen Fall zur Beurteilung keinesfalls ausreichend wären und ein Sachverständigengutachten auch nicht ersetzen könnten.
Es ist aus den dargelegten Gründen auch nicht plausibel, wie die belangte Behörde, ohne das Vorliegen ärztlicher Gutachten, Feststellungen zum Schweregrad der psychischen Gesundheitsschädigungen treffen konnte.
Seitens der belangten Behörde wurde kein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie zur Beurteilung der psychiatrischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin eingeholt.
Die Einholung eines ausführlichen und umfassenden nervenärztlichen Sachverständigengutachtens ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall erforderlich, um die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin festzustellen, die Kausalität zu beurteilen und festzustellen, wie sich allenfalls vorliegende verbrechenskausale Leiden auf den Berufsverlauf ausgewirkt bzw. die Beschwerdeführerin an einer besseren Ausbildung gehindert haben.
Es wird auf Grundlage der ärztlichen Sachverständigengutachten zu klären sein, ob sich die allenfalls zugrunde gelegten, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführten, Gesundheitsschädigungen derart ausgewirkt haben, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen haben, dass die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen sein wird. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Der Grad der MdE ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).
Weiters ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen zu den von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme behaupteten sexuellen Übergriffen während der Heimzeit, die das psychisches Leiden der Beschwerdeführerin besonders beeinflusst hätten, getätigt hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit den oben genannten Fragestellungen auseinanderzusetzen, erforderliche Ermittlungen durchzuführen und fachärztliche Sachverständigengutachten einzuholen haben.
Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges als mangelhaft, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.