BVwG W171 1429176-1

W171 1429176-1Tribunal administratif fédéral27 avr. 2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten

Texte intégral

BVwG W171 1429176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1429176.1.00

Spruch

W171 1429176-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2012, Zl. 11 12.730-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er bei der am gleichen Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei am 01.08.1995 geboren. Er habe keine Schulbildung und habe als Bau- und Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei getötet worden, seine Mutter lebe noch in Afghanistan. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Seine Wohnadresse im Herkunftsland sei in der Provinz DAIKONDI, ALI O DAL, gewesen. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei mit seinen Brüdern in den Iran gekommen, wo er als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet habe, um Geld zu verdienen. Er habe einem Mann im Iran Geld gegeben, dieser habe seinen Transport organisiert. So sei er vom Iran über die Türkei und schließlich auf einem LKW versteckt bis nach Österreich gekommen. Als Fluchtgrund gab er an, vor einigen Jahren sei sein Vater gestorben. Danach seien sie in Streit mit ihren Nachbarn gekommen, dabei gehe es um Grundstücke. Der Nachbar habe seinen Bruder getötet, weshalb der Beschwerdeführer und seine Geschwister geflohen seien. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinen Nachbarn.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.11.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus XXXX in der Provinz DAIKONDI. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Seine Mutter halte sich in Afghanistan auf, seine Schwester und die beiden Brüder seien im Iran. Seine Schwester heiße FAZILA, seine Brüder würden SULTAN und ZARBALI heißen. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe er drei Jahre im Iran verbracht. Zu seinem Geburtsdatum gab er an, er sei am 01.04.1374 (25.03.1995) geboren, das habe ihm seine Mutter gesagt. Er habe dieses Datum auch bei der Erstbefragung angegeben.

Das Bundesasylamt beauftragte in weiterer Folge das LUDWIG BOLTZMANN INSTITUT FÜR KLINISCH-FORENSISCHE BILDGEBUNG mit der Erstellung einer Altersdiagnose zwecks Feststellung des Mindestalters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung. Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 09.02.2012 geht hervor, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt im Dezember 2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von 19-21 Jahren ergebe, woraus sich unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren ergebe. Im konkreten Fall könne zum Alter zum angegebenen Asylantragszeitpunkt keine Stellung genommen werden. Das vom Beschwerdeführer als Geburtsdatum angegebene Datum entspreche im Untersuchungszeitpunkt einem Alter vom 16 Jahren und 8 Monaten. Dieses angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde nicht belegt werden. In einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Er gab dazu an, seine Eltern hätten ihm sein Alter gesagt. Auf Vorhalt, dass er aufgrund des Ergebnisses nicht mehr von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten werde, meinte er, er habe nichts zu sagen.

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 25.01.2012 einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe in der Provinz DAIKONDI in der Ortschaft XXXX gelebt. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er sich drei Jahre im Iran aufgehalten. Sie hätten in Afghanistan Probleme mit einem Grundstück gehabt. Sie hätten einen Feind mit dem Namen XXXX gehabt, der ihr Grundstück gewollt habe. Sein Vater sei krank geworden und vor zehn Jahren gestorben. Der Beschwerdeführer sei mit seinen Geschwistern in den Iran gereist, wo sie illegal gelebt und als Hilfsarbeiter gearbeitet hätten. Die Frage, ob er persönlich bedroht oder angegriffen worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Der Feind sei ein Kommandant und mächtig. Dieser habe ihnen die Grundstücke noch zu Lebzeiten des Vaters weggenommen. Sein Vater habe um die Grundstücke gekämpft und den Prozess verloren. Gefragt, wie sie dann ihren Lebensunterhalt bestritten hätten, meinte der Beschwerdeführer, es sei schwer gewesen - seine Mutter habe Häuser geputzt, er selbst sei noch klein gewesen. Er habe keine Schule besucht und könne nicht schreiben, jedoch ein bisschen lesen. Manchmal habe er als Hirte gearbeitet, aber dafür nicht viel bekommen. Er sei aus Afghanistan ausgereist, da sie von XXXX bedroht worden seien. Dieser habe sie alle töten wollen, damit sie keinen Anspruch auf das Grundstück erheben könnten. Auf Vorhalt, dass dieser nach dem Tod des Vaters offenbar ca. sieben Jahre als mächtiger Kommandant nichts gegen sie unternommen habe, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten Angst gehabt und seien umgezogen. Danach seien sie, mit Ausnahme seiner Mutter, in den Iran gereist. Der Beschwerdeführer sei in den Ort XXXX (phonetisch) gezogen, der eine halbe Autostunde entfernt von seinem Geburtsort liege. Sie hätten dort bei einem Bekannten der Mutter mit dem Namen XXXX gewohnt. Sie hätten sich dort fünf Jahre aufgehalten. Sie seien auch nicht bedroht worden. Er habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. Auf Vorhalt, dass KABUL als relativ sicher gelte, meinte der Beschwerdeführer, er habe kein Geld und keine Ausbildung. Er habe außer seiner Mutter und seinem Onkel keine Verwandten mehr im Heimatland. Der Onkel könne ihn nicht unterstützen, er sei nicht so reich.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.08.2012, Zl. 11 12.730-BAG, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer kein Asyl (Spruchpunkt I.) zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.) Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund seien nicht plausibel und nicht glaubhaft gewesen. Er habe keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen können. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Leben durch fehlende Mittel für seinen Unterhalt und durch den in seinem Heimatland herrschenden Kriegszustand im Falle einer Rückkehr gefährdet wäre, sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte zusammengefasst aus, er habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor der Verfolgung durch einen Privaten mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Seinem Vater seien von dem mächtigen Kommandanten Grundstücke gestohlen worden. Sein Vater habe dies zur Anzeige gebracht, es sei zu einem Prozess gekommen. Die Gerichtsverhandlung habe sein Vater verloren, dem Kommandanten würden nun die Grundstücke gehören. Allein dadurch, dass er einen Prozess zu seinen Gunsten beeinflussen habe könne, sei erkennbar, wie groß die politische Macht dieses Mannes sei. Er und seine Geschwister hätten Afghanistan verlassen und fortan im Iran gelebt. Nur seine Mutter und sein Onkel seien in Afghanistan geblieben. Nach dem Tod seines Vaters habe er befürchten müssen, dass der Kommandant im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ihn bedrohen würde, da er ein Mitwisser der damaligen Gerichtsverhandlung sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da ihn die Behörde nicht von ihren vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis gesetzt habe und er der Beweiswürdigung nicht entgegentreten habe können. Es seien keine fallbezogenen konkreten Ermittlungen durchgeführt worden. Seine Mutter und sein Onkel hätten den von ihm geschilderten Sachverhalt bestätigen können, diese hätten sich als einzuvernehmende Zeugen angeboten. Der von der belangten Behörde bei der Beweiswürdigung angenommene Maßstab mache es unmöglich, seine Angaben positiv zu würdigen. Es werde verkannt, dass er während seines Aufenthalts in Afghanistan noch ein Kind gewesen sei und daher keine Gefahr für den Feind seines Vaters dargestellt habe, weshalb sie dort auch unbehelligt leben hätten können. Sie seien von XXXX bedroht worden und hätten mehrmals umziehen müssen. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne, dazu wurde auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, in Afghanistan lebe noch seine Mutter, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, die verheiratet mit XXXX sei. Seine Mutter wohne im Distrikt DAIKONDI in der Ortschaft XXXX. Sein Onkel väterlicherseits lebe ebenso in der Provinz DAIKONDI im Ort XXXX. Sein angeheirateter Onkel mütterlicherseits namens XXXX lebe ebenso in XXXX. Ob seine Tante noch am Leben sei, wisse er nicht. Er habe mit seinen Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt, da sie in einem Ort leben würden, wo es keine Handymasten gebe. Sein Vater sei vor ca. 13 Jahren verstorben. Dieser habe seinerzeit mit ihnen gemeinsam in XXXX gelebt. Er habe keine Verwandten oder Bekannten in KABUL, er habe sich dort ein bis zwei Wochen vor seiner Ausreise aufgehalten. Er sei dann drei Jahre im Iran gewesen. Er habe dort gearbeitet und sein Geld gespart, um weiterreisen zu können. Der Beschwerdeführer gab an, er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt. Zur Erklärung gab er an, XXXX heiße die Stadt, die aus mehreren Ortschaft bestehe. Als er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, er sei nach XXXX gezogen, so habe er gemeint, er sei seinerzeit vom fünften in den zwanzigsten Bezirk der Stadt gezogen. Er sei ca. zwei Tage oder eine Woche nach dem Tod seines Vaters von ihrem Haus im fünften Bezirk nach XXXX (20. Bezirk) gezogen. Sie seien dort zur Familie seiner Mutter, zu XXXX, gezogen. Sie hätten Grundstückstreitigkeiten mit ihren Nachbarn gehabt und aus diesem Grund seien sie zur Familie seiner Mutter gezogen. Er habe noch eine Schwester mit dem Namen XXXX, die 22 Jahre alt sei und im Iran lebe. Darüber hinaus habe er zwei Brüder, der ältere sei 26 Jahre alt und heißt XXXX und einen jüngeren Bruder, der XXXX heiße und 17 Jahre alt sei. Beide Brüder würden auch im Iran leben. Auf Vorhalt der Abweichungen zu den in der Befragung am 10.11.2011 angegebenen Namen meinte der Beschwerdeführer, sie hätten fast alle zwei Namen. Früher hätten sie seine Schwester XXXX genannt. Sie heiße allerdings auch XXXX. Ebenso verhalte es sich bei seinem älteren Bruder. Er heiße XXXX und XXXX. Er habe noch einen Bruder gehabt, der als Kämpfer im Krieg ums Leben gekommen sei. Dieser Bruder habe den Namen XXXX gehabt und sei älter als der Beschwerdeführer gewesen. Er sei bereits vor seinem Vater verstorben. Damals sei der Beschwerdeführer noch sehr klein gewesen. Sie hätten ihr Haus nach dem Tod seines Vaters einfach verlassen. Er könne nicht sagen, was damit passiert sei. Auf Nachfrage zu ihren "bösen" Nachbarn gab der Beschwerdeführer an, deren Grundstücke seien direkt an ihren gelegen, deren Haus habe in einiger Entfernung gelegen. Ihr Nachbar namens XXXX sei ein Kommandant gewesen, der viel Macht gehabt habe. Er sei der Älteste im Dorf gewesen, jedoch nicht der Malek. Er sei Kommandant eines Distrikts gewesen und habe viel Einfluss gehabt. Er habe mehrere Menschen, wie zum Beispiel seinen Schwager, getötet und mehrere Leute erhängt. Die Leute hätten damals erzählt, dass er solche Sachen gemacht habe. Er sei auch das Oberhaupt seiner Familie gewesen. Der Beschwerdeführer habe XXXX auch selbst gesehen, er habe immer viele Bodyguards gehabt. Er sei Kommandant des angrenzend Bezirkes XXXX gewesen. Zu seiner Angabe, dass XXXX der Älteste im Dorf gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damit nicht gemeint habe, dass er der Älteste gewesen sei, sondern, dass er aufgrund seiner Kommandantentätigkeit viel Macht und Einfluss gehabt habe. Er sei seinerzeit irgendwo zwischen 30 und 40 Jahre alt gewesen. XXXX habe zwei Brüder gehabt, einer sei Gouverneur und der andere sei Distriktverwalter gewesen, beide seien getötet worden. Er glaube deshalb nicht, dass XXXX noch immer Kommandant des Distriktes sei. Da seine Familie kein Geld und keinen Einfluss gehabt hätten, hätten sie den Gerichtsprozess um ihre Grundstücke seinerzeit verloren. Sein Vater sei damals plötzlich verstorben, sein Herz sei stehen geblieben. Es sei richtig, dass sie nach dem Tod des Vaters nach XXXX gezogen seien. Dort seien sie nicht bedroht oder angegriffen worden. Es habe niemand gewusst, dass sie dort seien. Sie seien damals in den Iran gegangen, weil sie bei seinem angeheirateten Onkel mütterlicherseits im Haus gewesen seien. Sie hätten kein eigenes Haus gehabt, und sei dann die Situation so gewesen, dass sie von dort weggewollt hätten. Dann seien sie in den Iran gegangen. Seine Mutter sei jedoch geblieben. Spannungen mit XXXX habe es nicht gegeben. Dieser betreibe eine Landwirtschaft und habe zwei oder drei Söhne.

Zum Antrag auf Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort in der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, er könne sich nicht an einen Zeugen erinnern. Auf Befragung zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach sie mehrmals umgezogen seien (AS 231) gab der Beschwerdeführer an: "Nein, von XXXX bin ich nicht mehr weggezogen." Auf Vorhalt gestand der Beschwerdeführer zu, dass die Beschwerdeschrift nicht sorgfältig verfasst worden sei; er habe das in dieser Form niemals angegeben. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, es sei schwer schwierig für die Bevölkerung in Afghanistan, Hazara würden immer noch verfolgt und getötet, erst kürzlich seien 30 Hazara entführt worden. Er habe in Österreich bereits die A1-Deutschprüfung gemacht und befinde sich jetzt in Vorbereitung auf A2. Er habe auch in Österreich den Führerschein bereits abgelegt. Erörtert wurden die der zukünftigen Entscheidung zugrundzulegenden Länderfeststellungen, die bereits mit der Ladung zur Stellungnahme übersandt worden sind. Der Beschwerdeführer führte hiezu aus, dass er diesen Länderfeststellungen nichts hinzuzufügen habe. Er habe nicht alles verstanden, das was er verstanden habe, sei auch richtig gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus einer Ortschaft in der Provinz

DAIKONDI.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz Daykundi

Die Provinz Daykundi [Anmerkung: auch Daikundi], zählt zu den friedlicheren Provinzen, jedoch grenzt sie an die volatile Provinz Helmand an, sodass manchmal Aufständische aktiv werden (Khaama 18.2.2013 vgl. ISAF 26.12.2013).

Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 drei Vorfälle in der Provinz Daykundi registriert, wohingegen es im Vergleichszeitraum des Jahres 2012 zu einem Vorfall kam. Somit haben sich im ersten Quartal des Jahres 2013 die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 200 Prozent erhöht. (ANSO 4.2013).

Quellen:

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 15.1.2014

ISAF (26.12.2012): Daykundi province a model for peace, reintegration program,

http://www.isaf.nato.int/article/news/daykundi-province-a-model-for-peace-reintegration-program.html, Zugriff 15.1.2014

Khaama (18.2.2013): Heavy clashes reported in Daikundi province of Afghanistan,

http://www.khaama.com/heavy-clashes-reported-in-daikundi-province-of-afghanistan-2206, Zugriff 15.1.2014

Pajhwok (27.8.2013): Bamyan seen most peaceful, secure province in country,

http://www.elections.pajhwok.com/en/content/bamyan-seen-most-peaceful-secure-province-country, Zugriff 15.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (24.8.2013): Peace and Security Jirga In Bamyan Province, Afghanistan, http://www.buildingpeace.org/node/3601, Zugriff 15.1.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,

http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),

http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

Quellen:

TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013

UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013

UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):

Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014

Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 12.8.2013

CIA - The CIA World Factbook (16.1.2014): Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:

(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 12.8.2013

Shiiten

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).

Quellen:

BBC News (5.9.2013): Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23968511, Zugriff 12.9.2013

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 16.1.2014

Herizons (Herbst 2009): Afghan Women Stand Strong Against Shia Law, http://www.readysetglobal.com/pdf/fall09herizons.pdf, Zugriff 16.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (4.2009):

Shiite Personal Status Law - Afghanistan (Englische Übersetzung des Originaltexts), http://www.refworld.org/docid/4a24ed5b2.html, Zugriff 16.1.2014

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:

(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 15.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution (Englische Übersetzung des Originaltextes), http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

Atlantic Community (Herbst 2011): Human Security, Peacebuilding, and the Hazara Minority of Afghanistan: A study of the importance of improving the community security of marginalized groups in peacebuilding efforts in non-Western Societies, http://archive.atlantic-community.org/app/webroot/files/articlepdf/Hazara.pdf, Zugriff 16.1.2014

CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013

CRS - US Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014

Anfragebeantwortung zum Thema Afghanistan: Grundstücksstreitigkeiten zwischen Verwandten vom 10.11.2011; a-7775 (ACC-AFG-7775):

Das US-amerikanische Congressional Research Service (CRS) bemerkt im November 2010, dass Streitigkeiten um Landeigentum den größten Anteil an den zivilrechtlichen Fällen in Afghanistan ausmachen. (CRS, 9. November 2010, S. 36)

Auf Grundlage von Studien in den verschiedenen Distrikten der Provinzen Helmand, Nimroz, Uruzgun, Herat, Paktya, Nangarhar, Kunduz, Kabul, Parwan und Kunar schreibt das US Institute of Peace (USIP) im August 2011, dass es sich bei den meisten Streitigkeiten in Afghanistan um Konflikte im Zusammenhang mit Land, Wasser, familiären Angelegenheiten oder Verbrechen handle. Dabei spielen bei vielen Fällen mehrere dieser Kategorien eine Rolle. So hätten in der Provinz Nangarhar Meinungsunterschiede zwischen einem Onkel und seinem Neffen wegen des Erbes eines Grundstücks zu einer Fehde geführt, in deren Verlauf vier Familienmitglieder getötet worden seien, sodass es bei dem Fall gleichzeitig um Land, Erbschaft und Mord ging. In allen untersuchten Fällen hätten Grundstücksstreitigkeiten den größten Teil der Streitigkeiten ausgemacht. Verschlimmert werde die Lage durch die Rückkehr von Flüchtlingen, lokale Machthaber, die sich privates wie öffentliches Land aneignen, unklare Grenzmarkierungen sowie schlechte bzw. widersprüchliche Aufzeichnungen. (USIP, August 2011, S. 3)

Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) berichtet in einem ausführlichen Bericht vom April 2009, dass Konflikte um Land weit verbreitet seien und die Regierung nicht in der Lage sei, Grundeigentumsangelegenheiten zu regeln. Konflikte um Land würden in einer Vielzahl von Formen existieren, etwa in Form von gewaltfreien Erbschaftsstreitigkeiten zwischen Geschwistern, ethnisch bedingten Grundstückskonflikten, Beschädigung von Eigentum und Vieh oder Aneignung von Land durch bestimmte Gruppen, wodurch es in weiterer Folge zu interkommunalen Spannungen komme. Der Norwegische Flüchtlingsrat und mehrere Rechtsberatungszentren hätten eine Typologie von Landkonflikten erstellt, derzufolgedie größte Zahl dieser Konflikte Grundeigentumsrechte (in Zusammenhang mit Erbschaften oder Okkupation von Land) betreffe. Die meisten Streitigkeiten würden Grundstücke betreffen, die kleiner als 20,000 Quadratmeter seien und würden "male fide" geführt, d.h. eine Partei geht gegen eine andere mit der Absicht vor, sich auf illegalem Wege Land anzueignen. Konflikte, bei denen es um Anfechtung von Grundeigentumsrechten gehe, würden länger dauern als andere Streitigkeiten um Land. Schwächer gestellte Konfliktparteien würden den Streit zumeist kollektiv als Gruppe führen, etwa gegen Kommandanten, die Regierung und andere einflussreiche Gruppen. (AREU, April 2009, xi-xii)

In einer Meldung vom Mai 2011 berichtet die Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN), dass laut Polizeiangaben in der Stadt Zarahj in der Provinz Nimroz drei Personen bei einem Streit um Land getötet worden seien. Der Hintergrund sei gewesen, dass zehn Jahre zuvor zwei Brüder von ihrem Vater ein Stück Land geerbt und zu gleichen Teilen untereinander aufgeteilt hätten. Aufgrund hoher Grundstückspreise seien die Söhne dieser beiden Brüder jedoch nicht mit dieser Landaufteilung einverstanden gewesen. Vor drei Jahren sei es so zu einem bewaffneten Streit zwischen diesen Cousins gekommen, in dessen Verlauf vier Personen getötet worden seien. (PAN, 5. Mai 2011)

Noor TV berichtet im April 2011 über einen bewaffneten Grundstücksstreit in Gardez in der Provinz Paktika, bei dem vier Personen den Tod fanden und vier weitere verletzt wurden. (Noor TV, 13. April 2011)

Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im Oktober 2011, dass die afghanische Regierung nach wie vor über kein umfassendes Landverwaltungssystem verfüge. Aufzeichnungen über Grundeigentum seien lückenhaft. Mancherorts befinde sich Land im kollektiven Besitz von Clans und Stämmen. (RFE/RL, 27. Oktober 2011)

Eine Mitarbeiterin des Afghanistan Analysts Newtwork (AAN) berichtet im März 2011 in einem Blogbeitrag zu Korruption in Afghanistan über einen Fall, bei dem eine Familie trotz Besitzes von Grundeigentumsurkunden mit einer anderen Familie in einen Streit um das betreffende Stück Land geraten sei. Letztere Familie habe daraufhin über drei Mitarbeiter des Büros des Staatsanwaltes, mit denen sie befreundet sei, erreicht, dass ein Haftbefehl gegen die andere Familie ausgestellt wurde. Es sei zur Entsendung eines bewaffneten Einsatzkommandos gekommen, das ein männliches Mitglied dieser Familie geschlagen und verhaftet habe. (AAN, 2. März 2011)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 10. November 2011)

· AAN - Afghanistan Analysts Network: Stories people tell (1): An attempted land grab, a fabricated case and an expensive release, 2. März 2011

http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=1537

· AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit: Land Conflict in Afghanistan; Building Capacity to Address Vulnerability, April 2009 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1242042724_land-con

flict-layout-web.pdf

· CRS - Congressional Research Service: U.S. Rule of Law and Justice Sector Assistance, 9. November 2010

http://fpc.state.gov/documents/organization/152606.pdf

· Noor TV: Programme summary of Afghan Noor TV news in Dari, 13. April 2011 (zitiert nach BBC Monitoring)

· PAN - Pajhwok Afghan News: Land dispute claims three lives in Nimroz, 5. Mai 2011

http://www.pajhwok.com/en/2011/05/05/land-dispute-claims

-three-lives-nimroz

· RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Afghan Government Forces Shaky Truce In Tribal Land Dispute, 27. Oktober 2011

http://www.rferl.org/content/afghanistan_nangarhar_triba

l_land_dispute/24373539.html

· USIP - US Institute of Peace: Special Report: The Politics of Dispute Resolution and Continued Instability in Afghanistan, August 2011

http://www.usip.org/files/resources/sr285.pdf

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben.

2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als widersprüchlich erwiesen.

Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Beschwerdeführer konnte im Laufe mehrerer Einvernahmen und schließlich in den Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von einem Kommandanten, der die Grundstücke an sich gebracht hätte, verfolgt werden würde.

Die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beruht darauf, dass er in Bezug auf sein Fluchtvorbringen widersprüchliche Angaben machte:

Der Beschwerdeführer begab sich bereits insoweit in Widersprüche, als er bei der Erstbefragung angab, nach dem Tod seines Vaters sei seine Familie in einen Grundstücksstreit mit den Nachbarn geraten (Akt Seite 9). Davon abweichend schilderte er in der nachfolgenden Verhandlung, dass ihnen die Grundstücke schon zu Lebzeiten des Vaters weggenommen worden seien (Akt Seite 141). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zum zeitlichen Geschehensablauf (Grundstückstreit schon vor oder erst nach Tod des Vaters) derart divergierende Angaben machte. Gerade in Anbetracht seiner späteren Angabe, sein Vater hätte bezüglich dieser Grundstücke einen Gerichtsprozess gegen den Wegnehmenden verloren (AS 141, Protokoll der mV Seite 5), ist die in der Erstbefragung vorgenommene zeitliche Zuordnung des Beginns der Streits auf "nach dem Tode des Vaters" nicht erklärlich, weshalb dem Vorbringen kein Glauben zu schenken ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angab, einer seiner Brüder wäre von diesem Nachbarn getötet worden (Akt Seite 9). Diesbezüglich fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Tod eines seiner Brüder im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass er noch einen Bruder gehabt habe, der im Krieg als Kämpfer ums Leben gekommen wäre, dies wäre bereits vor dem Tod seines Vaters gewesen (Protokoll der mV Seite 5). Die Angabe in der Erstbefragung ist mit jener vor dem Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise vereinbar. Dass der Beschwerdeführer den Tod eines seiner Brüder anfangs in Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit brachte und den Gegner in diesem Streit als Mörder identifizierte, später jedoch den Tod seines Bruders ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Grundstücksstreit damit erklärte, dass er als Kämpfer im Krieg gestorben wäre, zeigt, dass es sich bei dem Vorbringen um eine rein gedankliche Konstruktion handelt. Dass der Beschwerdeführer die Todesumstände seines Bruder verschiedentlich schilderte, und damit bei zumindest einer Gelegenheit falsch darstellte, schmälerte seine persönliche Glaubwürdigkeit zudem noch weiter.

Maßgeblich ist auch, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht noch etwa sieben Jahre, nachdem sein Vater gestorben wäre, unweit seines Heimatortes gelebt hätten, da sie lediglich von einem in einen anderen Bezirk der gleichen Stadt bzw. Ortschaft gezogen wären. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Familie über einen so langen Zeitraum hinweg unbehelligt in der Heimatregion leben hätte könne, wenn von dem Nachbarn/Kommandanten tatsächlich eine Bedrohung oder Verfolgungsgefahr ausgehen würde. Insofern erscheint das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt nicht plausibel. Das vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen, wonach sie von dieser Person bedroht worden wären und dieser sie töten hätte wollen, damit sie keine Ansprüche auf das Grundstück erheben würden (Akt Seite 142), erscheint nicht glaubhaft. Gerade wenn es sich bei dem Nachbarn um einen mächtigen Kommandanten gehandelt hätte, wäre davon auszugehen, dass er die Familie des Beschwerdeführers finden hätte können, da sich diese unweit ihres ursprünglichen Heimatortes niederließ. Demgegenüber ist es während des mehrjährigen Aufenthalts seiner Familie dort zu keinen Vorfällen gekommen ("...wir sind dort nicht bedroht oder angegriffen worden" Protokoll der mV Seite 5), weshalb ein tatsächliches Interesse des Kommandanten an der Familie des Beschwerdeführers offenbar nicht bestand. Beachtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer die Motive für das Verlassen Afghanistans verschiedentlich darstellte: So führte er vor dem Bundesasylamt noch aus, er hätte Afghanistan aufgrund der Bedrohung durch den Kommandanten verlassen (Akt Seite 141). Abweichend davon gab der Beschwerdeführer, nach Gründen für seine Ausreise befragt, vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich an, dass sie kein eigenes Haus gehabt und von seinem Onkel, bei dem sie in dem anderen Bezirk gewohnt hätten, weggewollt hätten (Protokoll der mV Seite 5). Somit schwächte er das Motiv seiner Ausreise aus Afghanistan stark ab: Hatte er dafür zuvor noch die Bedrohung durch den Kommandanten ins Treffen geführt, gab er für seine Ausreise keinen mit seinem sonstigen Fluchtvorbringen in Zusammenhang stehenden Sachverhalt an. Auch daraus erhellt sich, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr zeigt sich aufgrund der Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dass das Motiv für das Verlassen Afghanistans nicht in einer allfälligen Bedrohung durch den Kommandanten lag, sondern auf anderen Motiven (Wohnen beim Onkel, kein eigenes Haus, allgemeines Weg-Wollen) beruhte. Hinzu kommt, dass die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 19.10.2000, 98/20/0430). Im gegenständlichen Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, da sich der Beschwerdeführer zentral auf Ereignisse (Wegnahme des Grundstücks und Bedrohung) bezog, die bereits Jahre vor seiner Ausreise stattgefunden hätten und gleichzeitig angab, während des mehrjährigen Aufenthalts in einem anderen Bezirk derselben Stadt nicht mehr bedroht worden zu sein. Er verließ Afghanistan demnach nicht zeitnah zu der behaupteten Bedrohungssituation, sondern erst Jahre später. Die Ausreise selbst stand sohin weder in einem materiellen noch in einem zeitlichen Konnex zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründen.

Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, der Beschwerdeführer wäre einer Gefährdung ausgesetzt, da er "Mitwisser der Gerichtsverhandlung" sei, findet dies im von ihm selbst erstatteten Vorbringen ebenso keine Entsprechung und geht sohin ins Leere. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund dessen in einer anderen Form zu beurteilen wäre und lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten gewinnen. In gleicher Weise ist die in der Beschwerde angeregte Einvernahme von Zeugen vor Ort zu beurteilen - auch der Beschwerdeführer äußerte sich vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich negativ in dem er meinte, es sei auch für ihn nicht klar, ob jemand aus seiner damaligen Umgebung dienliche Hinweise für sein Verfahren bieten würde können. Im Hinblick auf die in Afghanistan mit einer Vorortrecherche allgemein verbundenen Gefährdung der Ermittlungspersonen wurde daher seitens des Gerichts von einer Durchführung dieses Erkundungsbeweises Abstand genommen. Hinsichtlich der Beschwerdebehauptung, es hätte mehrere Umzüge der Familie gegeben, klärte der Beschwerdeführer auf, dass er dies in dieser Form niemals angegeben habe, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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