BVwG G306 2102777-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2102777.1.00
Spruch
G306 2102777-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX,
StA. Bulgarien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015, Zl. 558710510/150067817, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,
Zahl: XXXX wurde der BF aufgrund des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Auszug aus dem Gerichtsurteil:
"I./zu Recht erkannt: XXXX ist schuldig, er hat in XXXX Verfügungsberechtigten der Firma XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A./
Weggenommen, und zwar am XXXX.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten XXXX unter Verwendung einer Luftdruckpistole Bargeld in der Höhe von Euro 12.000,-, indem er, nachdem ihm XXXX als XXXX via SMS passende Momente zum Betreten der XXXX mitteilte, XXXX zum Schein und anschließend, nachdem er repetierte, XXXX mit den Worten "Wo ist das Geld und wo ist der Schlüssel zum Tresor" und in weiterer Folge XXXX mit den Worten "Haben Sie den Schlüssel" zu einer dementsprechenden Bekanntgabe jeweils unter Vorhalt der Waffe aufforderte, wobei letztlich XXXX ebenfalls unter vorgehaltener Waffe Euro 12.000,- aus dem Tresor nahm und in den von XXXX gehaltenen Plastiksack gab, den XXXX an sich riss, während er die Waffe abwechselnd gegen XXXX zum Schein sowie XXXX und XXXX richtete;"
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Schadensgutmachung, das reumütige und umfassende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren; als erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall.
Der BF wurde zuvor bereits mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX wegen des Verbrechens des Raubes und dem Vergehen der versuchten Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 20.01.2015, Zl. 558710510/150067817 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Dem BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.
3. Mit Schreiben vom 29.01.2015, (Einlangen beim BFA aus dem Akt nicht ersichtlich), gab der BF eine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 12.02.2015, vom BF am 16.02.2016 persönlich übernommen, wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß
§ 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit gewährt (Spruchpunkt II.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen die strafrechtliche Verurteilung an. Der BF habe sich mehrmals aufgrund fremden Vermögens bereichert. Er sei nicht bereit sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Somit würde eine erhebliche Gefahr bestehen, dass der BF wieder straffällig werde und sich am Vermögen anderer bereichern könnte. Das persönliche Verhalten stelle eine massive Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft am Schutze fremden Vermögens dar. Die Mutter sowie der Stiefvater würden in Österreich leben und könne man davon ausgehen, dass ein tatsächliches Familienleben bestehe. Der BF würde sich auch bereits seit Juni 2011 im Bundesgebiet aufhalten. Dennoch sei anzumerken, dass von einem kompletten Wegfall des Bezuges zum Heimatland nicht ausgegangenen werden könne. Aus dem Gerichtsurteil sei ersichtlich, dass der BF durch die Begehung der Verbrechen des Raubes, der Nötigung sowie des schweren Raubes einen Vermögensvorteil erlangen habe wollen und würde dieses Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Der BF habe auch ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt. Der BF sei innerhalb von kurzer Zeit neuerlich straffällig geworden. Trotz bestehen familiären und privaten Bindungen zu Österreich, sei aufgrund der Gefährlichkeit des BF, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen.
5. Mit Schreiben vom 20.02.2015, beim BFA per Fax am 23.02.2015 eingelangt, brachte der ausgewiesene Rechtsvertreter gegen den oben angeführten Bescheid die Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet sowohl sprachlich, als auch kulturell, und auch sozial integriert sei. Der BF sei Unionsbürger und könne ein Aufenthaltsverbot nur erlassen werden wenn eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestünde und auch das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen würde. Eine strafrechtliche Verurteilung alleine würde dazu nicht ausreichen.
Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde vom BFA am 10.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Am 27.03.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine neuerliche Stellungnahme, ein. In der Stellungnahme wurde beantrag den Bescheid zur Gänze zu beheben; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde (BFA) nahm an der Verhandlung auch nicht teil.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
". .....
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
VR: Seit wann halten Sie sich in Österreichischen Bundesgebiet auf?
BF: Ich bin seit 2008 regelmäßig nach Österreich gekommen, seit 2011 halte ich mich durchgehend in Österreich auf. (Auszug aus dem ZMR vom XXXX.2015 ist der BF seit XXXX.2011 behördlich gemeldet).
VR: Bei wem haben Sie in Österreich gewohnt?
BF: Bei meiner Mutter und bei meinem Stiefvater.
VR: Seit wann ist Ihre Mutter in Österreich wohnhaft?
BF: Das kann ich nicht genau angeben aber es ist schon sehr lange
VR: Wo haben sie in Bulgarien gewohnt?
BF: Ich bin bei meiner Oma in Bulgarien aufgewachsen. Dies war bis ins Jahr 2010, da ist meine Oma verstorben. Im Anschluss habe ich bei einer Freundin von meiner Mutter gewohnt.
VR: Hatten Sie eine Freundin in Österreich?
BF: Ja ich hatte eine Freundin. Die Bezioehung ist jedoch beendet.
VR: Womit haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Von 2011 bis 2013 besuchte ich die XXXX und im Anschluss ein Jahr die Handelsschule. Nach der ersten Klasse HASCH musste ich abbrechen da ich bereits festgenommen wurde.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ja, meine Mutter, mein Stiefvater und dessen Eltern.
VR: Sie wurden in Österreich bereits zwei Mal wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt?
BF: Ja. Ich war mit den falschen Leuten unterwegs.
VR: Es fällt auf, dass beide Verurteilungen aufgrund schweren Raubes entstanden sind - sie neigen offensichtlich dazu, Gewaltanwendungen als nichts schlechtes zu sehen?
BF: Ich habe nicht nachgedacht in diesem Moment.
VR: Wissen Sie schon wann Sie aus der Haft entlassen werden?
BF: Ja, XXXX.
VR: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft nach der Entlassung vor?
BF: Ich möchte in der Justitzanstalt eine Ausbildung als Maler machen und nach der Entlassung möchte ich meine Handeslschule fertig machen.
VR: Nochmal zurück auf Ihre Straftaten. Sind Sie leicht zu überreden solche Taten zu machen?
BF: Ich war leicht zu überreden. Ich wollte den anderen beweisen wie mutig ich bin.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Bulgarien?
BF: Nein ich habe in Bulgarien niemanden mehr.
RV: Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu den Eltern Ihres Stiefvaters?
BF: Ja, sie kommen regelmäßig zu Besuch. Das ist ganz normal.
RV: Bereuen Sie Ihre Straftaten?
BF: JA, ich wusste nicht was so eine Tat für Auswirkungen auf die Opfer hat. Ich hatte Zeit darüber nachzudenken und bin daraufgekommen was ich da überhaupt getan habe.
RV: Kann man sagen, dass Sie entschlossener sind und solche Taten nicht mehr begehen werden?
BF: Ja ich habe darüber nachgedacht und möchte mit so etwas nichts mehr zu tun haben.
RV: Werden Sie nach Ihrer Entlassung den Kontakt zu Ihren Freunden halten?
BF: Meine Mutter hat vor die Stadt zu wechseln damit ich mit diesen Leuten keinen Kontakt mehr habe.
VR: Werden regelmäßig besucht in der JA?
BF: Ja, ich werde von meinen Freunden und von meiner Mutter und von meinem Stiefvater besucht.
Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
Seitens des RV erfolgt keine Stellungnahme.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich möchte sagen, dass es mir sehr leid tut und bitte dass ich in Österreich eine 2. Chance bekomme.
........ ."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX, Bulgarien, geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX,
Zahl: XXXX wurde der BF aufgrund des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Auszug aus dem Gerichtsurteil:
"I./zu Recht erkannt: XXXX ist schuldig, er hat in XXXX Verfügungsberechtigten der Firma XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A./
Weggenommen, und zwar am XXXX.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten XXXX unter Verwendung einer Luftdruckpistole Bargeld in der Höhe von Euro 12.000,-, indem er, nachdem ihm XXXX als XXXX via SMS passende Momente zum Betreten der XXXX mitteilte, XXXX zum Schein und anschließend, nachdem er repetierte, XXXX mit den Worten "Wo ist das Geld und wo ist der Schlüssel zum Tresor" und in weiterer Folge XXXXmit den Worten "Haben Sie den Schlüssel" zu einer dementsprechenden Bekanntgabe jeweils unter Vorhalt der Waffe aufforderte, wobei letztlich XXXX ebenfalls unter vorgehaltener Waffe Euro 12.000,- aus dem Tresor nahm und in den von XXXX gehaltenen Plastiksack gab, den XXXX an sich riss, während er die Waffe abwechselnd gegen XXXX zum Schein sowie XXXX und XXXX richtete;"
Der BF wurde zuvor bereits mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX wegen des Verbrechens des Raubes und dem Vergehen der versuchten Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der BF war nachweislich erstmalig ab XXXX.2011 im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Von XXXX bis XXXX war der BF in XXXX und seit XXXX in der XXXX behördlich gemeldet.
Der BF reiste seit 2008 regelmäßig in das österreichische Bundesgebiet und hält sich nachweislich seit dem XXXX.2011 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der BF besuchte von 2011 bis 2013 im Bundesgebiet die Grundschule und absolvierte im Anschluss ein Jahr die Handelsschule.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts sowie aus den Angaben in der Beschwerde.
2.2. Zur Person der beschwereführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch nicht in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bulgarischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilungen stützen sich auf die genannten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.
I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis.
Im Abs. 2 wird angeführt, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
3.1. Anzuwendendes Recht:
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Bindungen und hat daher seine persönlichen Verhältnisse zu regeln die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint zwar erforderlich jedoch überwiegt die Notwendigkeit seinen Umzug nach Bulgarien regeln zu können. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes würde daher einen Härtefall für den BF darstellen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.1. Da von dem BF, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesem der Prüfungsmaßstab des
§ 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen dem BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF liegen die Verbrechen des schweren Raubes sowie der Nötigung zu Grunde.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG - auch für die Zeit nach der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der näher angeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt. Im Fall des BF - wie bereits auch schon von der belangten Behörde erwähnt - liegen überdies mehrere Tatbestände vor, weil der BF nicht nur wegen schweren Raubes sondern darüber hinaus auch wegen Nötigung rechtskräftig verurteilt wurde.
Durch das außerordentlich gravierende Fehlverhalten des BF, das von einer großen Gewaltbereitschaft zeugt, hat der BF massiv gegen das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität verstoßen. Trotz bereits vorangegangener Verurteilungen ließ sich der BF ohne weiteres zu einem schweren Raub, unter Anwendung von Waffen, überreden. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung mit dieser Tatsache konfrontiert und zeigte, was sein Verhalten betrifft, als nicht einsichtig und schob die Schuld für seine strafrechtlichen Verfehlungen auf seine Kindheit sowie seinem Umgang mit falschen Personen. Unter Berücksichtigung der strafbaren Handlungen, welche seine Verurteilungen zu Grunde liegen, bedeutet der weitere inländische Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ohne Zweifel auch das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Schwerkriminalität berühren.
Dies indiziert jedenfalls, dass vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Begriff Familienleben umfasst alle rechtlich anerkannten Bande zwischen Personen aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Ehe. Zentrale Beziehungen des Familienlebens sind diejenigen zwischen Ehefrau und Ehemann und zwischen Eltern(teil) und Kind. Darüber hinaus fallen Bande zwischen Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern oder Onkel/Tante und Neffe/Nichte in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK. Auch rechtlich nicht anerkannte Bindungen können durch Artikel 8 EMRK geschützt werden. In diesen Fällen wendet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Anzahl von Kriterien (wie zum Beispiel die Dauer der Beziehung oder das Zusammenleben) an um festzustellen, ob eine Beziehung in den Schutzbereich des Familienlebens nach Artikel 8 EMRK fällt. Die Mutter sowie der Stiefvater des BF leben in Österreich. Der BF wohnte vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt. Das erlassene Aufenthaltsverbot greift daher in das Privat- und Familienleben des BF ein.
Dieser Eingriff ist jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer Straftaten sowie zum Schutz des Eigentums, dringend geboten ist. Wer - wie der BF - bereits im jugendlichen Alter einen schweren Raubüberfall begeht, lässt seine Geringschätzung maßgeblicher österreichischer Rechtsvorschriften erkennen. Eine zu Gunsten des BF ausfallende Verhaltensprognose war daher nicht möglich. Zwar sind seine privaten und familiären Lebensumstände "keinesfalls zu unterschätzen" jedoch wiegt die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerer. Es war auch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich der BF bis 2011 (Großmutter verstorben) in Bulgarien aufgehalten hat und jegliche Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich in ihrem Gewicht gemindert wurde. Eine nachhaltige Integration in Österreich war daher nicht feststellbar. Dass die Ausreise des BF nach Bulgarien unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden, ist nicht aktenkundig. Dem BF ist auch eine Reintegration in seiner Heimat, in der er aufgewachsen und einen nicht unerheblichen Teil seiner Sozialisation erfahren hat, zuzumuten. Den Kontakt zu seiner Mutter sowie Stiefvater kann der BF allenfalls auch vom Ausland aus wahrnehmen. Diese Einschränkung hat er im öffentlichen Interesse zu tragen.
Auch tritt der BF den von der belangten Behörde weiters herangezogenen Umständen, wonach keine relevante berufliche Integration vorliege nicht entgegen. Die belangte Behörde stellte den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet auch zu Recht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen der vorliegenden Art sowie am Schutz des Vermögens gegenüber. Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass sie bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zum Ergebnis kam, die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet würden - ungeachtet seiner familiären Situation - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten und eine möglicherweise einhergehende Trennung von seinen Angehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Der BF befindet sich nach wie vor in Strafhaft und wird ein tatsächlicher Sinneswandel und Wohlverhalten erst nach seiner Haftentlassung messbar und ausschlaggebend sein.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 10 Jahren erscheint dem erkennenden Gericht jedoch zu hoch und als nicht geboten und war die Dauer des Aufenthaltsverbots somit auf fünf Jahre herabzusetzen.
Abschließend wird der BF darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht kommen können.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.