BVwG L506 2011165-1

L506 2011165-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, individuelle Gefährdung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG L506 2011165-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.2011165.1.00

Spruch

XXXX

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und der paschtunischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 02.07.2013 brachte der BF vor, dass er in Pakistan Probleme habe, weil er Schiite sei. Dass es zwischen den Sunniten und Schiiten Probleme gebe, wisse die ganze Welt und sei er deshalb nach Österreich gekommen. In seiner Heimat habe er keine konkrete Bedrohung zu erwarten, er befürchte jedoch im Falle einer Rückkehr umgebracht zu werden. Weiters führte er aus, dass nicht nur er, sondern alle Schiiten in Pakistan dieses Schicksal erleiden würden. Mit Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme.

3. Nachfolgendes Konsultationsverfahren des Bundesasylamtes iSd Dublin II-VO mit den ungarischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung des Schutzbegehrens des BF (AS 65).

4. Am 24.04.2014 erfolgte eine Einvernahme des BF (AS 99) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Der BF erklärte dabei, dass die Regierung die Sunniten unterstützt und bevorzugt habe, weshalb es immer Streit zwischen Sunniten und Schiiten gegeben habe. Der BF wisse auch nicht, warum in seinem Heimatgebiet die Sunniten in andere Städte geschickt worden seien und deshalb nur Schiiten dort gelebt hätten. Es habe auch nicht genug zu essen geben und sei auf die Leute geschossen worden, weshalb eine Gruppe von Schiiten in Richtung Afghanistan geflüchtet sei. Die Schiiten haben auch nicht genügend Medikamente erhalten und seien ganze Familien umgebracht worden. Das Essen sei so teuer, dass niemand es sich leisten könne. Straßen seien gesperrt und sei ihnen das Leben schwer gemacht worden. Zur Ausreise habe er sich entschlossen, weil es zwischen 2009 und 2011 ständig Streit gegeben habe und vier Cousinen des BF umgebracht worden seien. Zu dieser Zeit seien 3000 Schiiten getötet worden. Überall habe Krieg geherrscht und eine Gruppe älterer Leute habe von jeder Familie verlangt, dass einer von der Familie in den Krieg ziehe. Der BF habe Angst gehabt, in diese Gebiete zu gehen.

5. Am 09.05.2014 erfolgte erneut eine Einvernahme des BF (AS 105) vor dem BFA. Dabei brachte der BF vor, dass es erstmals im Jahr 2007 zu einem Vorfall gekommen sei. Damals seien die Sunniten in XXXX auf die Schiiten losgegangen. Dieser Streit habe mehr als ein Monat angedauert und seien danach alle Schiiten von der Regierung auf verschiedene Dörfer aufgeteilt worden. Anschließend seien alle Wege gesperrt worden und hätten die Schiiten keinen Anschluss mehr an das restliche Pakistan gehabt. Die Schiiten seien ermordet und verstümmelt worden und sei ihnen alles weggenommen worden. Bei dem Versuch mit Helikoptern von XXXX nach XXXX zu kommen, seien Führer der Schiiten in die Luft gesprengt worden. Im Jahr 2009 sei eine komplette Familie ermordet und mehr als 3000 Leute aus dem Dorf nach Saudi Arabien abgeschoben worden. Im Jahr 2009 sei der große Krieg ausgebrochen, der bis 2011 angedauert habe und in dem 3000 Leute getötet worden seien. "Sie" hätten gesagt, dass von jeder Familie eine Person Pakistan verlassen müsse, weil die Situation sehr schlecht gewesen sei. Der BF hätte nicht streiten und niemanden umbringen wollen, weshalb er sein zu Hause verlassen habe. Im Jahr 2011 sei der Krieg auf dem Höhepunkt gewesen und sei verlangt worden, dass von jedem Haus mindestens zwei Personen in den Krieg ziehen sollten. Deshalb sei der BF mitten in der Nacht nach Afghanistan geflüchtet. Darüber hinaus hätte Rehman Malik gesagt, er mache ihnen den Weg frei. Es gebe in Pakistan eine Armee und "FC", mit dem sie Medikamente und wertvolle Dinge transportieren hätten sollen. Eine halbe Stunde nach dem die Straßen frei gewesen seien, seien jedoch die Terroristen gekommen und hätten alles weggenommen und zerstört. Der BF sei aber nie persönlich angegriffen worden. Im Falle einer Rückkehr würde er auch von den Schiiten verfolgt werden, zumal es die Religion nicht zulasse, das Land zu verlassen. Der BF habe Angst vor den Taliban und den Sunniten. Von Wien aus habe er verfolgt, wie ein Hotel in XXXX in die Luft gesprengt worden sei. Schließlich wurden dem BF die Feststellungen zur Lage in Pakistan zur Einsichtnahme vorgelegt und ihm mitgeteilt, dass ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt werde. Der BF verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme, zumal er internationale Nachrichten höre und wisse, was in Pakistan alles passiere.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des blassen, wenig detailreichen und oberflächlichen Vorbringens des BF für nicht glaubwürdig befinde. Darüber hinaus sei der BF nicht in der Lage gewesen, konkreten Übergriffe auf ihn zu beschreiben und vermochte er in keinster Weise, Schilderungen abzugeben, die über allgemein gehaltene, blasse und inhaltslose Geschichten hinausreichen würden. Die geschilderte Bedrohungssituation widerspreche auch dem Verhalten seiner nach wie vor in Pakistan aufhältigen Verwandten. Diese würden sich ebenfalls zum schiitischen Glauben bekennen und sei es seinem Onkel möglich, Land zu bewirtschaften und damit seiner Familie den Lebensunterhalt zu finanzieren. Es deute nichts auf eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit hin, weshalb davon auszugehen sei, dass es keine Bedrohung gebe.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 04.08.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 18.08.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

In der Beschwerde wurde zunächst den Feststellungen widersprochen, wonach kein fluchtauslösendes Ereignis erkannt werden könne, kein annähernd zeitlicher Zusammenhang zwischen den vom BF behaupteten Ereignissen und dessen Ausreise erkannt werden könne und der BF sein Heimatland aus wirtschaftlichen oder "sonstigen Überlegungen" verlassen habe. Eine konkrete Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sei nicht erfolgt. Der BF habe auch nie vorgebracht, von unbekannten Personen verfolgt worden zu sein, weshalb die Feststellung, dass die Verfolgung durch unbekannte Privatpersonen nicht asylrelevante sei, aktenwidrig sei. Zudem bestehe die Beweiswürdigung im Wesentlichen aus Textbausteinen, welche eine tatsächliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen vermissen lassen würden. Dass kein fluchtauslösendes Ereignis bzw. kein zeitlicher Zusammenhang zwischen diesem und der Ausreise festgestellt worden sei, deute darauf hin, dass von keinem zweifelsfrei festgestellten Sachverhalt gesprochen werden könne. Dies liege jedoch nicht in der Sphäre des BF, sondern hätte durch eine konkrete Befragung vermieden werden können, was aus § 18 Abs 1 AsylG auch hervorgehe. Ein Beispiel für die mangelhafte Ermittlung seien folgende Ausführungen des BF in der Einvernahme am 09.05.2014 gewesen: "Rehma Malik hat uns gesagt, er macht unsere Wege frei. In Pakistan gibt es eine Armee und FC. Mit dem FC sollten wir Medikamente und wertvolle Dinge transportieren können. Eine halbe Stunde, nachdem die Straße frei war, sind Terroristen gekommen und haben uns alles weggenommen und alles zerstört." Das BFA habe weder gefragt, was die Abkürzung "FC" bedeute, noch, wer die Terroristen seien, was jedoch nötige gewesen wäre. Erklärend wurde dargelegt, dass FC eine pakistanische Spezialeinheit, die Frontier Corps, bezeichne, welche sich vorwiegend aus Mitgliedern aus den Stammesgebieten zusammensetze. Der BF sei von der Gruppe Al Mehdi, welche von Noor Ali Khan geführt werde, zum bewaffneten Kampf gegen sunnitische Terroristen (Haqami Netzwerk) aufgefordert worden. Die Al Mehdi Gruppe befinde sich in XXXX und bestehe aus ca. 400 schiitischen Kämpfern. Erstmals sei der BF im Jahr 2011 von Mitgliedern aufgefordert worden, sich an dem Kampf zu beteiligen, indem jede Familie zwei Personen entsenden hätte sollen. Der BF sei diesem Einberufungsbefehl nicht gefolgt und habe XXXX verlassen. Die Verfolgung gegen den BF gehe daher von der Al Mehdi Gruppe aus, die gemeinsam mit Teilen der pakistanischen Armee u. a. gegen das Haqami Netzwerk kämpfe. In weiterer Folge wurde moniert, dass das BFA keine auf das Vorbringen bezogenen Länderfeststellungen zu Grunde gelegt habe, weshalb eine tatsächliche Beurteilung des Fluchtvorbringens schlichtweg unmöglich sei. Im bekämpften Bescheid seien zwar Informationen über die Federal Administered Tribal Areas, indem sich die Heimatstadt des BF befinde, enthalten, konkrete Informationen über den den BF betreffenden Konflikt, seien jedoch nicht Grundlage der Entscheidung. Insbesondere seien Informationen zu den dort aktiven Terrororganisationen und anderen paramilitärischen Einheiten, von denen der BF bedroht werde, notwendig. Aufgrund der unterlassenen Beigabe aktueller, auf das Vorbringen bezogener Länderfeststellungen, sei der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet und damit rechtswidrig. In diesem Zusammenhang wurden auszugsweise Berichte zitiert, aus denen hervorgehe, dass in der Region um XXXX und in XXXX die pakistanische Armee, amerikanische Streitkräfte mit Drohnenangriffen und weitere paramilitärische schiitische und sunnitische terroristische Organisation aktiv seien (UK Home Office, Country Information and Guidance Paksitan: Fear of the Taliban and other militant groups, http://www.exoi.net/file_upoad/1226_1406105579_pakistan-cig-fear-taliban-2014-07-16-v1-0.pdf, Zugriff am 13.08.2014; Human Rights Watch: "We are the Walking Dead", Killings of Shia Hazara in Balochistan, Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1404120417_paksitan0614-foruplaod-pdf, Seite 67, Zugriff am 13.08.2014).

Zum Vorwurf des Begründungsmangels wurde ausgeführt, dass die Würdigung des Sachverhaltes unzureichend und zum Teil widersprüchlich sei. Der maßgebliche Sachverhalt stehe keinesfalls "zweifelsfrei" fest, sondern sei das Ermittlungsverfahren schwer mangelhaft. Die Beweiswürdigung erschöpfe sich in vorgefertigten Textbausteinen, die jeden Bezug zum Vorbringen vermissen lasse, obwohl der VwGH eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbingens des BF verlange (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Bei der Durchführung eines mangelfreien Verfahrens hätte dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Diesbezüglich wurde auf Art 9 Abs 2 lit e und 12 Abs 2 lit a der Richtlinie (RL) 2011/95/EU (QualifikationsRL) verwiesen und dargelegt, dass der BF im Zuge des nach wie vor andauernden bewaffneten Konfliktes in der von der Regierung unterstützten militärischen Gruppierung Al Mehdi zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gezwungen worden wäre. Der BF hätte sich auf jeden Fall in eine lebensgefährdende Situation gebracht. In der Einvernahme habe er aber mehrfach vorgebracht, dass er kein Interesse habe, andere Menschen zu töten. Erschwerend käme hinzu, dass der BF von schiitischen Kämpfern aufgefordert worden sei, sich den Kampfhandlungen anzuschließen. Diese würden von der Regierung finanziell und logistisch unterstützt werden und habe der BF auch vorgebracht, dass er mit Einheiten des Frontier Corps Medikamente und wertvolle Dinge transportieren sollte. Die Weigerung des BF die schiitischen Kämpfer zu unterstützen käme einem schwerwiegenden Verrat gleich, zumal die Schiiten durch die sunnitischen terroristischen Organisationen nach wie vor bekämpft werden würden. Der BF habe sich daher in einer ausweglosen Situation befunden und sei die Furcht vor Verfolgung wohlbegründet. Der Staat wäre in diesem Fall weder in der Lage noch Willens dem BF Schutz zu gewähren. Einerseits seien die pakistanischen Streitkräfte auf die paramilitärischen Gruppierungen angewiesen, andererseits gehöre der BF zu einer religiösen Minderheit, die von Seiten des Staates unterdrück und verfolgt werde. Zu Spruchpunkt II des bekämpfen Bescheides wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage nicht nur in den FATA als desaströs zu bezeichnen sei, sondern auch in anderen Bundesstaaten die Gefahr von bewaffneten Überfällen und Selbstmordanschlägen erheblich sei, weshalb hunderttausende Menschen zur Flucht gezwungen worden seien. Dahingehend wurde der Beschwerde eine aktuelle Anfragebeantwortung von Accord (Juli 2014), Österreichisches Rotes Kreuz, zur allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan beigelegt. Auch die bewaffneten Einsätze der pakistanischen Streitkräfte würden ein erhebliches Sicherheitsrisiko - selbst für Unbeteiligte - darstellen. Darüber hinaus seien die vom BFA beigelegten Länderfeststellungen nicht mit der rechtlichen Beurteilung in Übereinstimmung zu bringen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass auf Basis der zu Spruchpunkt I und II abzuändernden bzw. zu ergänzenden Sachverhaltsgrundlage festzustellen sei, dass eine Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauende Abschiebung des BF aus Österreich und die Rückführung nach Pakistan unzulässig seien. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG beantragt.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

1.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Im angefochtenen Bescheid hielt das BFA beweiswürdigend fest, dass dem Vorbringen des BF, wonach er von Privatpersonen verfolgt worden sei, keine asylrelevante Verfolgung entnommen werden könne und habe sich das Vorbringen als nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen.

Insbesonders durch den persönlichen Eindruck, den der BF hinterlassen habe, sei die präsentierte "Fluchtgeschichte" zu blass, wenig detailreich und oberflächlich und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Der BF sei nicht in der Lage gewesen, konkrete, ihn betreffende Vorfälle zu beschreiben und habe in keinster Weise Schilderungen abgeben können, die über allgemein gehaltene, blasse und inhaltslose Geschichten hinausgereicht hätten.

Auch widerspreche das Verhalten der nach wie vor in Pakistan lebenden Angehörigen des BF der Bedrohung jeglicher Realität und sei schon allein aufgrund dieser Tatsache offensichtlich, dass es sich um eine frei erfundene Fluchtgeschichte handle.

Die Angaben des BF seien auch widersprüchlich und verwies die belangte Behörde nochmals auf den in der Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck, aus dem sich die Asylantragstellung lediglich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels ergebe.

2.2. Aus den obzitierten Argumenten des BFA, aus denen die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF abgeleitet wird, kann jedoch nicht von einer den angefochtenen Bescheid tragenden, schlüssigen Beweiswürdigung ausgegangen werden.

So zitierte die belangte Behörde zweimal den persönlichen Eindruck, aus dem ua auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF geschlossen werden könne, blieb jedoch weitere Ausführungen dazu, nämlich aus welchen konkreten Verhaltens- und Vorgehensweisen dieser Eindruck resultiert, schuldig.

Die erfolgte Beweiswürdigung der Erstinstanz zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich aus dem genannten und den nachfolgenden Gründen als qualifiziert unschlüssig und grob mangelhaft. Der Verweis auf vage und unpräzise Angaben zum Fluchtvorbringen bzw. dass es sich um eine oberflächliche "Fluchtgeschichte" handeln würde, vermag jedenfalls eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Woraus sich der Schluss ergibt, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht habe, ist dem Bescheid nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Zum einen handelt es sich bei der Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil um allgemeine Textbausteine ohne konkreten Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers und ohne konkrete Darlegung, warum sein Vorbringen unglaubwürdig sei und zum anderen hat die Erstinstanz auch keine Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers anzuführen vermocht, sodass dass BVwG nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen kann, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um ein wahrheitswidriges Konstrukt handeln würde.

Auch der lapidare Verweis auf widersprüchliche Angaben des BF, ohne jedoch konkrete Widersprüche im Vorbringen des BF aufzuzeigen, entspricht in keiner Weise einer schlüssigen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung, welche seitens des Bundesamtes im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird.

2.3. Bei Durchsicht der Einvernahmen und der Erstbefragung fällt ferner auf, dass im Vergleich keine gravierenden Widersprüche festzustellen sind. Festzuhalten ist, dass grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der Einvernahme im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme ein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen und keine anderes dar. So hat der BF in der Erstbefragung angegeben, in Pakistan Probleme zu haben, da er Schiite sei, jedoch keine konkrete Bedrohung zu erwarten.

In den Einvernahmen vor dem BFA führte der BF dazu weiter aus, er habe niemanden umbringen wollen und keine Waffe tragen wollen. Im Jahr 2011 sei der Krieg auf dem Höhepunkt gewesen und es sei verlangt worden, dass von jedem Haus mindestens zwei Personen in den Krieg ziehen, weshalb er mitten in der Nacht nach Afghanistan geflohen sei.

Auf dieses Vorbringen und die konkreten, näheren, den BF betreffenden Umstände wurde jedoch nicht durch konkretes Nachfragen des einvernehmenden Referenten eingegangen, sondern der BF unmittelbar darauf gefragt, was er unter Asyl verstehe, woraufhin der BF entgegnete, er verstehe die Frage nicht und kenne den Begriff Asyl nicht.

Diese Antwort ignorierend, wurde der BF weiter gefragt, ob er noch etwas Asylrelevantes vorbringen wolle, woraufhin der BF erklärte, er sei hier, weil er nicht streiten und in den Krieg ziehen wolle.

Der BF wurde gefragt, wie sich die Verfolgung durch den Staat wegen seiner Religion ausgewirkt habe und führte der BF dazu aus, Rehman Malik habe ihnen gesagt, er mache ihre Wege frei und gebe es in Pakistan eine Armee und FC. Mit dem FC hätten sie wertvolle Dinge und Medikamente transportieren können. Eine halbe Stunde, nachdem die Straße frei gewesen sei, seien die Terroristen gekommen und hätten ihnen alles weggenommen und alles zerstört.

Anstatt die Beteiligung oder Nichtbeteiligung des BF an den von ihm genannten Vorfällen durch weitere Fragen zu erhellen, wurde dieser jedoch danach gefragt, ob es bis zu besagten Vorfällen auf ihn irgendwelche Übergriffe gegeben habe oder jemand an ihn herangetreten sei, was der BF verneinte.

Weitere Fragen zu den vom BF genannten Vorfällen und auch zum behaupteten Tod der Cousinen des BF wurden diesem jedoch nicht gestellt, weshalb in casu gravierende Ermittlungslücken vorliegen.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde im Ergebnis derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten groben Mängeln behaftet.

Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres mal umfassend und konkret zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen erweist sich die Würdigung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig jedenfalls als nicht haltbar.

Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die Erstbehörde nachzuholen haben; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellt, dass der BF aus dem Bezirk XXXX stammt. XXXX ist ein pakistanischer Ort in den Stammesgebieten (FATA) unter Bundesverwaltung.

Den länderkundlichen Feststellungen des BFA ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine regionale Problemzone handelt, in der unterschiedliche terroristische Organisationen operieren und die Sicherheitslage unbeständig und von terroristischen Anschlägen geprägt ist.

Der Beschwerdeführer lebte sohin in einem Gebiet, wo diverse radikal islamistische und bewaffnete Gruppierungen sehr einflussreich sind. Es gibt viele bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der pakistanischen Regierung und den vor Ort operierenden unterschiedlichen Taliban-Gruppierungen. Auch untereinander führen diese radikal islamistischen Gruppierungen heftige Auseinandersetzungen.

Ohne nähere Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer keine Gefährdung in Pakistan bzw. in seiner Heimatprovinz besteht.

Insbesondere lässt der erstinstanzliche Bescheid zur Gänze auch eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative vermissen und wird auch dahingehend - insbesondere unter Berücksichtigung der instabilen Sicherheitslage in den Fata-Gebieten - eine entsprechende Überprüfung und Auseinandersetzung zu erfolgen haben.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass sich die belangte Behörde auch mit der aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF auseinanderzusetzen haben wird, und wird auch der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Pashtunen und Schiiten (lt. den Länderfeststellungen des BFA waren vor allem Schiiten im Jahr 2012 von sektiererischen terroristischen Attacken betroffen), einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen sein. Auch diesbezüglich lässt der angefochtene Bescheid jegliche Auseinandersetzung vermissen.

Das BFA wird die genannten Ermittlungsschritte durchzuführen und seiner Entscheidung eine schlüssige, tragfähige Beweiswürdigung zugrunde zu legen haben.

Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die mittlerweile vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein, zumal mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht das Auslangen für das Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF gefunden werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Ermittlungsschritte zu setzten haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.

3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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