BVwG L512 1420013-3

L512 1420013-3Tribunal administratif fédéral28 avr. 2015

Regest

Bescheinigungsmittel, mangelnder Anknüpfungspunkt, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag

Texte intégral

BVwG L512 1420013-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L512.1420013.3.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2013, Zl. E12 420.013-2/2011-9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2013, Zl. E12 420.013-2/2011-9E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1.1. Der wiederaufnahmewerbende Partei (in weiterer Folge kurz gemäß ihrer Nennung im Spruch als "wP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 12.06.2011 beim Bundesasylamt (BAA) nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der wP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, die Taliban hätten ihn und einen Freund in ein religiöses Camp gebracht, was sich letztlich als Waffenlager herausgestellt habe. Als sie geflüchtet seien, hätten die Taliban auf sie geschossen, wobei der Freund getötet worden sei. Der BF habe alles der Polizei gemeldet, die das Camp angegriffen habe. Seither werde er von den Taliban mit dem Umbringen bedroht.

I.1.2. Der Antrag der wP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 18.06.2011, Az.: 11 05.717-BAT gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.) [Aktenseite (AS) 95 ff.].

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und führte hierzu im Wesentlichen aus:

Den Schilderungen des BF habe es an Details wie Zeit- und Ortsangaben und Wahrnehmungen oder Emotionen gefehlt.

So habe der BF zur Bedrohungssituation befragt angegeben, dass er von Angehörigen der Taliban verfolgt worden sei. Er sei gemeinsam mit einem Freund mehrmals in das Camp der Taliban gegangen und habe sich Predigten angehört. Am 15.12.2010 habe er am Rückweg vom Camp eine Höhle entdeckt, in die 2 Männer hineingegangen seien. Gemeinsam mit seinem Freund sei der BF in die Höhle gegangen und habe dort ein Waffenlager der Taliban wahrnehmen können. Just in diesem Moment seien der BF und sein Freund von den beiden Männern gesehen worden, die riefen "haltet sie, haltet sie." Sie wären dann weggelaufen, worauf ihnen diese beiden Männer nachgeschossen hätten. Der Freund sei getroffen worden, der BF wisse aber nicht, wo. Obwohl der BF von den Männern mit dem Auto verfolgt worden sei, sei ihm die Flucht gelungen. Im Lauf der Einvernahme habe er aber dazu widersprüchlich angegeben, dass ihm die Männer mangels befahrbarer Straße ebenfalls zu Fuß gefolgt seien. Auf Vorhalt habe der BF angegeben, dass er nicht diesen Vorfall gemeint habe, sondern jenen Vorfall, als die Männer zu ihm nach Hause gekommen seien. Diese Erwiderung habe den Vorhalt nicht entkräften können, da der BF eindeutig bei der Schilderung der Flucht aus der Höhle angegeben habe, "sie verfolgten uns mit ihren Autos." Auf Nachfrage habe es jedoch keine befahrbare Straße gegeben und seien die 7 Männer dem BF nachgelaufen. Wäre es ein tatsächliches Ereignis gewesen, hätte der BF die Situation widerspruchsfrei darlegen können.

Auch habe der BF in diesem Zusammenhang angegeben, dass sein Freund bei der Flucht aus der Höhle durch einen Schuss getroffen worden sei. Im Laufe der Einvernahme habe er dies jedoch in Abrede gestellt, sein Freund sei nicht getroffen worden. Auf Vorhalt habe der BF angegeben, dass sein Freund zurückgeblieben sei, es sei nur eine Vermutung, dass er getroffen wurde. Diese Antwort habe den Widerspruch erneut nicht aufklären können, zumal der BF zunächst eindeutig davon gesprochen habe, dass sein Freund von einem Schuss getroffen wurde, er wisse aber nicht, an welcher Körperstelle. Hierbei handle es sich um ein weiteres Merkmal einer erfundenen Geschichte.

Auch die Darstellungen zur Höhle, welche der BF als Waffenlager dargestellt habe, seien eklatant widersprüchlich und keinesfalls nachvollziehbar, dass der BF jemals die von ihm geschilderte Höhle betreten habe bzw. müsse aufgrund von seinen Angaben die Existenz der Höhle gänzlich angezweifelt werden. Habe der BF zunächst die Höhle noch als einen Raum von ca. 40m2 dargestellt, habe er die Räumlichkeit auf mehrmaliges Nachfragen dahingehend geändert, als sich zunächst ein Raum dargeboten habe, welcher sich gerade in den Berg erstreckt hätte und im hinteren Teil eine Biegung aufgewiesen habe. Über nochmaliges Nachfragen habe sich die Höhle jedoch bereits zu Beginn gebogen. Hier sei nochmals erwähnt, dass, falls der BF tatsächlich in der Höhle gewesen sei, diese auch gleich lautend beschreiben hätte können.

Weiters habe der BF angegeben, dass er 2 Männer wahrgenommen habe, welche in die Höhle gegangen seien. Im Verlauf der Einvernahme habe er dies insofern anders dargestellt, als er angab, die Männer seien vor der Höhle gestanden. Über Vorhalt dieses Widerspruches habe der BF angegeben, die Männer seien vor der Höhle gestanden, er habe nicht gesehen, dass sie in die Höhle gegangen seien. In derselben Einvernahme habe der BF dann noch behauptet, dass 1 Mann in der Höhle gesessen sei. Somit gäbe es insgesamt 3 Varianten, wo die Männer tatsächlich gewesen seien. Zur Variante, bei der sich 1 Mann in der Höhle befunden habe, gab der BF zunächst an, dass dieser gesessen sei, auf Nachfrage sei er hingegen im Bett gelegen. Über neuerlichen Vorhalt habe der BF angegeben, dass er das eigentlich gar nicht sehen habe können. Hier könne nicht nachvollzogen werden, dass der BF von Sitzen bzw. Liegen spreche, wenn er das nicht sehen konnte. Dass es sich bei der Höhle um eine Erfindung des BF handle, lasse sich auch daraus erkennen, als der BF zum Inhalt der Höhle - er beschrieb diese als Waffenlager - befragt wurde. Neben verschieden Waffen, Kabeln und Schießpulver in einer Badewanne hätten sich noch ein Tisch und ein Stuhl in der Höhle befunden. Widersprüchlich dazu habe der BF von einem Bett gesprochen, auf dem 1 Mann gelegen sei. Auf Vorhalt habe er angegeben, dass er Tisch und Bett gesagt habe, wohl aber falsch verstanden worden sei. Dem sei entgegen zu halten, dass der BF richtig verstanden wurde. Auf die Frage, wie die Verständigung mit dem Dolmetsch sei, habe er nämlich angegeben: "Ich verstehe ihn sehr gut." Bei den zahlreichen Widersprüchen sei zu erkennen gewesen, dass der BF noch bei seiner Einvernahme an einer Geschichte gefeilt habe, welcher der reale Hintergrund abgesprochen werden müsse.

Als weiteren eklatanten Widerspruch habe der BF ins Treffen geführt, dass er mehrmals im Camp der Taliban gewesen sei und auf dem Rückweg nach Hause die Höhle entdeckt habe. Diese Aussage habe er aber im Lauf der Einvernahme dahingehend abgeändert, als er angab, die Höhle sei das Camp. Über Vorhalt habe der BF völlig aus dem Zusammenhang gerissen behauptet, dass der Berg neben dem Camp sei, wobei diese Erwiderung den Widerspruch nicht einmal ansatzweise aufklären konnte.

Weiter habe der BF bei der Schilderung der Flucht von der Höhle angegeben, dass er zu einer Strasse gekommen sei, von wo er per Autostopp nach XXXX gefahren und dort für 2 Tage geblieben sei. Dann sei seine Rückkehr in sein Heimatdorf erfolgt. Widersprüchlich dazu habe er angegeben, dass er bereits am nächsten Tag, dem 16.12.2010, in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Über Vorhalt habe der BF angegeben, dass am ersten Tag (15.12.2010) der Vorfall gewesen sei und er am nächsten Tag (16.12.2010) nach Hause gefahren sei. Dies seien 2 Tage. Auch dadurch habe der Widerspruch nicht beseitigt werden können, zumal der BF eindeutig angegeben habe, dass er 2 Tage in XXXX geblieben sei. Auch die vom BF gesprochene Sprache Urdu biete hier keinen Raum für Verwechslungen, da nach Angabe des Dolmetschers hier völlig klar unterschieden werde.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass der BF eingangs der Einvernahme angegeben habe, dass er bis Jänner 2011 in seinem Elternhaus im Heimatdorf aufhältig und wohnhaft gewesen sei. Von dort sei er nach XXXX gefahren, wo er 2 oder 3 Tage geblieben sei und danach seine Ausreise angetreten habe. Dies habe der BF aber im Lauf der Einvernahme insofern anders dargestellt, als er angegeben habe, bereits am 16.12.2010 nach XXXX gegangen zu sein. Auf Vorhalt dieser Widersprüche habe der BF erwidert, dass er mit Heimatdorf XXXX gemeint habe. Auf neuerlichen Vorhalt, dass er eingangs eindeutig von seinem Heimatdorf gesprochen habe, habe der BF angegeben, dass er das so nicht gesagt habe.

Weiter habe der BF angegeben, dass er nach seiner Flucht von der Höhle nach XXXX in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, um den Schlüssel des von ihm betriebenen Taxis dem Besitzer zurückzugeben. Widersprüchlich dazu habe der BF angegeben, dass er eigentlich weiter mit dem Taxi fahren habe wollen. Er habe jedoch im Dorf erfahren, dass sich Männer nach ihm erkundigt hätten, weshalb er den Schlüssel zurückgegeben habe, um nicht für weitere 2 Tage die Miete für das Taxi bezahlen zu müssen. Dazu neuerlich widersprüchlich habe der BF angegeben, dass er den Leuten nicht geglaubt hat. Auf Vorhalt habe der BF erwidert, dass er den Leuten nicht geglaubt und auch Angst gehabt habe, wenn das Auto beschädigt würde, dass er den Preis für das ganze Taxi zahlen hätte müssen. Daraus lasse sich bei Wahrunterstellung erkennen, dass der BF mehr Angst um das Taxi als um seine Person hatte.

Zu bemerken sei noch, dass der BF eingangs der Schilderung seiner Fluchtgründe angab, dass die Männer um 2 Uhr nachts in sein Heimatdorf gekommen seien, wobei ihm jedoch die Flucht geglückt sei. Auf Nachfrage hinsichtlich des Zeitpunktes habe der BF angegeben, dass dies am 16.12.2010 in der Nacht passiert sei, eine Uhrzeit sei ihm aber nicht erinnerlich. Über Vorhalt gab der BF an, dass er keine Uhrzeit genannt habe. Auf nochmaligen Vorhalt der Uhrzeit habe der BF erwidert, dass dies nur eine ungefähre Uhrzeit gewesen sei.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.

I.1.3. Gegen den Bescheid des BAA vom 18.06.2011, Az.: 11 05.717-BAT wurde mit Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Neben Wiederholungen sowie allgemeinen rechtlichen und sonstigen

Ausführungen brachte die wP im Wesentlichen vor:

Das BAA habe die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und des Parteiengehörs verletzt. Die Einvernahme sei in Urdu durchgeführt worden, obwohl der BF angegeben hat, dass seine Muttersprache Pashtu ist, sodass Verständigungsschwierigkeiten nicht auszuschließen seien. Um die Widersprüche aufzuklären, beantragte die wP eine mündliche Verhandlung. Zur Lage in Pakistan verwies die wP auszugsweise auf Berichte aus dem Jahr 2009.

I.1.4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013 wurden den Verfahrensparteien die aktuellen, im Kern nicht von den Länderfeststellungen des BAA abweichenden Feststellungen zur maßgeblichen asyl- und abschieberelevanten Lage in Pakistan mit der Einladung übermittelt, dazu binnen 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die wP wurde gleichzeitig aufgefordert, binnen dieser Frist auch sämtliche seine Integration betreffenden Umstände bekannt zu geben.

Das BAA gab keine Stellungnahme ab.

I.1.5. Mit Stellungnahme vom 12.03.2013 führte die wP im Wesentlichen aus, dass den Länderberichten großteils zuzustimmen sei, obwohl der Großteil nichts mit dem individuellen Fluchtvorbringen der wP zu tun habe. Dazu wurden von der wP auszugsweise mehrere Berichte zur Sicherheitslage, Taliban, Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden, Effizienz der Sicherheitsbehörden, Reisewarnungen und diversen kritischen Vorfällen auszugsweise wiedergegeben. Die pakistanischen Sicherheitsbehörden seien nicht willig und nicht in der Lage, der wP ausreichend Schutz zu bieten. Auch stehe ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal sich das Leben von Binnenflüchtlingen als immer schwieriger erweise. Die wP beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Lage der Taliban im Nordwesten Pakistans, deren Terrorcamp und Rekrutierungsstrategien. Im Übrigen habe die wP in der Einvernahme mehrmals gesagt, dass es Verständigungsprobleme gegeben habe. Der Einvernahmeleiter habe versucht, die wP in Widersprüche zu verwickeln, was aus Teilen der Niederschrift auch zweifelsfrei hervorgehe und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle. Außerdem habe es sich um seinen sehr umstrittenen Urdu-Dolmetscher gehandelt.

Zu einer allfälligen Integration tätigte die wP keine Angaben.

I.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2013, Zl. E12 420.013-2/2011-9E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der wP am 20.06.2013 rechtswirksam zugestellt und ist dieses mit 20.06.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der wP im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der wP dar.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben der wP zu ihren Fluchtgründen nicht glaubhaft seien und der Beweiswürdigung des BAA vollinhaltlich zu folgen sei. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde der wP auch nicht substantiiert bekämpft worden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die wP in keiner Weise plausibel darlegen konnte, weshalb gerade sie, die sich offenbar in keiner Weise besonders hervor getan habe, von den Taliban rekrutiert werden sollte. Gegen eine tatsächliche Verfolgung der wP spreche insbesondere auch der Umstand, dass sie nach ihrer angeblichen Flucht zu sich nach Hause zurückgekehrt sei, wo man sie zuerst gesucht hätte. Die wP habe auch angegeben, dass sie von Geburt bis Jänner 2011 in ihrem Heimatdorf im Elternhaus gewohnt habe. Der Vorfall in der Höhle sei am 15.12.2010 gewesen. Auch daraus ergebe sich eindeutig, dass die wP offenbar keine besondere Angst vor den Taliban gehabt haben könne, weil sie sich diesfalls sofort nach dem Vorfall in der Höhle versteckt hätte. Auch die Tatsache, dass die wP überhaupt keine näheren Angaben zur Lage des Camps machen konnte, spreche gegen ihre Glaubwürdigkeit. Diesbezügliche Fragen beantwortete die wP lediglich vage und ausweichend. Ausgehend von der 10-jährigen Grundschulausbildung der wP könne man davon ausgehen, dass ihr klar hätte sein musste, was die nach ihren Angaben "talibanmäßigen Männer mit Bärten" von ihr gewollt hätten, wenn sie die wP in ihr Camp eingeladen hätten. Es sei auch unplausibel, wenn die wP angebe, deshalb von XXXX in ihr Dorf zurückgekehrt zu sein, weil sie den Taxischlüssel zurückgeben hätte musste. Die wP hätte diesen auch schicken oder von jemand abholen lassen hätten können. Hätte für die wP durch die angeblichen Taliban tatsächlich Lebensgefahr bestanden, wäre sie wohl kaum in ihr Dorf zurückgekehrt. Auch habe die wP weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel für ihr Vorbringen wie z.B. Zeitungsberichte über den Fahndungserfolg der Polizei, etc. vorgelegt.

I.1.7. Die wP hat gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2013, Zl. E12 420.013-2/2011-9E Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.09.2013, Zl. U 1821/2013-4 wurde der Antrag der wP auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I.1.8. Mit Schriftsatz vom 23.12.2013, eingelangt beim BAA am 27.12.2013 stellte die wP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2013, Zl. E12 420.013-2/2011-9E rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren, Az.: 11 05.717-BAT gemäß § 69 Abs 1 Ziffer 2 AVG.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Abschluss des Asylverfahrens der wP zur Kenntnis gelangte, dass am 13.12.2013 der Cousin der wP in Pakistan von den Taliban getötet worden sei. Es wurde auf ein Konvolut an Unterlagen und Beilagen zum Beweis verwiesen. Die wP befürchte auf Grund des Umstandes, dass ein Familienmitglied von der Tötung betroffen war, ebenfalls dasselbe Schicksal zu erfahren. Weiteres wurde auf dokumentierte Anschläge in Pakistan verwiesen und dazu Unterlagen vorgelegt. Die Einbringung des Antrages sei rechtzeitig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I (mit Ausnahme der vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegründe) getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

II.3.1.2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Die Bestimmung wird sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, analog anzuwenden sein.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, welchem § 32 Abs. 2 VwGVG nachgebildet ist, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

II.3.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).

Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 31.03.2006, Zl. 2006/02/0038; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).

Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).

II.3.2.2. Der wP steht im Zusammenhang mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.06.2013, Zl. E12 420.013-2/2011-9E, über ihren Antrag auf internationalen Schutz kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag stützt sich zum einem auf Umstände, welche sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ereignet haben. So erörtert der BF sein Cousin sei am 13.12.2013 von den Taliban getötet worden und legt diesbezüglich Unterlagen bzw. Berichte vor. Aus den Zeitungsartikeln lässt sich ableiten, dass 2 Polizeimänner (laut den Angaben der wP befand sich darunter sein Cousin) bei der Eskortierung eines Polio Teams getötet wurden.

Tatsachen und Beweismittel können nur aber dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Da es sich hierbei bezüglich der Ermordung des Cousins um Tatsachen und Beweismittel handelt, die erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens entstanden sind, können diesbezüglich keine Gründe für eine Wiederaufnahme vorliegen.

Zum anderen legte die wP Unterlagen in Bezug auf Anschläge in Pakistan vor, die bereits bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vorgelegen sind und der wP - laut ihren Angaben nicht bekannt waren.

Die zweiwöchige subjektive Frist für die Antragseinbringung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Laut Vorbringen der wP hat diese erst am 13.12.2013 von dem Umstand der Ermordung des Cousins und der Existenz der weiteren Unterlagen erfahren.

Der Antrag auf Wiederaufnahme, welche beim Bundesasylamt am 27.12.2013 eingelangt ist,

war nach der im Einbringungszeitpunkt gültigen Norm des § 69 Absatz 2 AVG rechtzeitig.

Folglich war weiters zu prüfen, ob die neu hervorgekommenen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).

Im gegenständlichen Fall wurden Unterlagen zur Sicherheitslage bzw. Anschlägen in Pakistan vorgelegt, die - folgt man den Angaben der wP bzw. den Erscheinungsdaten der Berichte - bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorlagen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung Länderberichte verwendete, die aus der Sicht des erkennenden Gerichts eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - darstellten, die es ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der wP zu machen.

Die der wP im Verfahren des Asylgerichtshofes verwendeten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch werden diese als so umfassend und aktuell qualifiziert, sodass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der wP in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden konnte bzw. wurden vielmehr auch Feststellungen zur Heimatregion der wP getroffen.

Es ist - bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb der Asylgerichtshof seiner Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachgekommen ist, wenn es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bediente. Sämtliche Themenbereiche die der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung angesprochen haben wie Gewaltvorfälle, Sicherheitslage im Allgemeinen finden sich in der Berichtslage wieder.

Die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen der wP konnten folglich - weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass sofern die wP durch die Unterlagen belegen möchte, dass sich der Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung sich nicht mit der konkreten Rückkehrsituation der wP auseinandergesetzt habe, darauf hinzuweisen ist, dass ein nachträgliches Erkennen von Verfahrensmängel grundsätzlich keinen Wiederaufnahmegrund bildet (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgsetz zu § 69 RZ 30).

Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 32 VwGVG darzustellen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher spruchgemäß abzuweisen.

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, abgeht.

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