BVwG W182 1423799-2

W182 1423799-2Tribunal administratif fédéral28 avr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W182 1423799-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1423799.2.00

Spruch

W182 1423799-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2014, Zl. 811501703/1438025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist Ismailit, war im Herkunftsstaat zuletzt im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 13.12.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.12.2011 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Ich bin Schiit und Ismailit. Voriges Jahr wurde ein Angriff auf unser Gebetshaus verrichtet. Dabei wurden mein Onkel und ein paar andere Männer verletzt. Einige Zeit später wurden ein Kommandant und fünf seiner Soldaten bei einem Angriff getötet. Es wurde behauptet, dass wir für den Angriff verantwortlich wären. Es waren zwei Stämme, die gegeneinander gekämpft haben. Wir waren Schiiten und die anderen waren Sunniten. Die Sunniten hatten Verbindungen zur Regierung, sie waren auch in der Überzahl. Aus diesem Grund bin ich dann nach XXXX gegangen. Mein Vater war das Oberhaupt unseres Dorfes. Mein Vater hatte Angst, dass ich jemanden angreife oder dass mir etwas passiert. Außerdem wurde unser Haus aufgesucht. Aus diesem Grund musste ich fliehen. Dies ist mein einziger Fluchtgrund." Er habe sein Herkunftsland vor etwa drei Monaten verlassen. Im Herkunftsland würden sich noch seine Eltern, ein Bruder sowie zwei Schwestern aufhalten.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.12.2011 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass der Kommandant XXXX die Gebetsstätte der Ismailiten in ihrer Ortschaft mit einer Rakete angegriffen habe und dabei ein Onkel mütterlicherseits des BF durch einen Splitter verletzt worden sei. Zwei weitere Angehörige des Stammes des BF seien verletzt und in ein Krankenhaus in Kabul gebracht worden. Etwa 20 oder 25 Tage später sei in der Nacht der Kommandant XXXX mit fünf seiner Männer getötet worden. Dies sei vor etwa neun Monaten gewesen. Es habe keine staatliche Untersuchung des Todes des Kommandanten gegeben. Es sei möglich, dass er von der Regierung oder jemand anderem getötet worden sei, doch die Leute hätten gedacht, dass der BF bzw. dessen Familie dafür verantwortlich sei. Sie hätten gedacht, dass der Kommandant aus Rache für den Angriff gegen die Gebetsstätte getötet worden sei. Der Vater des BF sei der Stammesälteste gewesen und seien die Leute wegen religiöser Fragen zu ihm gekommen. Er habe allerdings schon schlecht sehen können und aufgrund dessen habe der BF seine Arbeiten erledigen müssen. Er sei ein Vorbild gewesen. Deswegen habe man den BF mit dem Tod des Kommandanten in Zusammenhang gebracht. Aufgrund dieser Probleme habe der Vater des BF entschieden, dass die Familie nach XXXX übersiedle und in weiterer Folge den BF überredet, auszureisen. Zur Zeit der Taliban habe der BF mit seiner Familie vier Jahre in Pakistan verbracht, dies sei etwa von 1999 bis 2003 gewesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, Zl. 11 15.017-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF, wonach er aufgrund der Tötung eines Kommandanten einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen wäre, nicht glaubwürdig gewesen seien.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2014, Zl. W217 1423799-178E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Erstbehörde keine Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF getroffen worden wären. Weiters habe sich die Erstbehörde trotz angenommener innerstaatlicher Fluchtalternative nicht mit der Zumutbarkeit einer Übersiedlung des BF nach Kabul auseinandergesetzt und keine ausreichenden Ermittlungen zur Möglichkeit der Niederlassung in der afghanischen Hauptstadt durchgeführt.

1.2. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.06.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass das Gebetshaus der Ismailiten in seinem Heimatdorf eines Nachts gegen 12 oder ein Uhr vom Kommandanten XXXX, welcher der Partei Hezb-e-Islami angehöre, mit einer Rakete beschossen worden sei. Bis der BF zum Gebetshaus gekommen sei, seien die Angreifer schon weg gewesen. Im Gebetshaus seien zum Zeitpunkt des Angriffs drei Wächter, darunter ein Onkel des BF, gewesen. Sein Onkel sei durch Splitter verletzt gewesen und habe Zähne verloren. Der BF und andere hätten die Verletzten aus dem Gebetshaus gebracht, welche dann nach Kabul gebracht worden seien. Seither würden aus Angst nur noch wenige das Gebetshaus aufsuchen. 20 bis 25 Tage später sei der Kommandant XXXX und fünf weitere Leute umgebracht worden. XXXX sei ein Sunnit und bis zum Sturz der Taliban einer deren Kommandanten gewesen. Danach habe er eine eigene Gruppe gegründet. Er habe auch Probleme mit der Nationalarmee gehabt. Die Leute der Partei Hezb-e-Islami hätten geglaubt, dass die Tat eine Rache für den Angriff auf das Gebetshaus gewesen sei und der BF dafür verantwortlich gewesen wäre. Da in seiner Gegend alle Jugendlichen auf den BF gehört hätten und er auch nachts immer mit Jugendlichen herumgegangen sei, hätten alle geglaubt, dass er mit anderen diesen Kommandanten getötet habe. Sie hätten dies auch geglaubt, weil sein Onkel verletzt und früher sein Großvater durch die Hezb-e-Islami getötet worden sei. Der BF sei dann von Leuten der Hezb-e-Islami bedroht worden, die ihn töten hätten wollen. Sie seien mehrmals gekommen. Immer wenn der BF gemerkt habe, dass sie in die Gegend kommen, habe er sich bei Nachbarn versteckt. Einmal sei es "extrem" gewesen, sie hätten vor dem Elternhaus des BF herumgeschrien, geschossen und provoziert, um einen Grund zu haben, den BF oder dessen Familienangehörige zu erschießen. Der BF habe diese Leute auch nicht gekannt, sie seien nicht aus der Gegend gewesen. Der BF sei dann mit seiner gesamten Familie nach XXXX geflüchtet. Nachgefragt, gab er an, dass er und seine Familie noch etwa neun Monate im Dorf geblieben seien, bis sie geflüchtet seien. Der BF sei etwa einen Monat in XXXX geblieben, und dann weiter in den Iran und nach Österreich geflüchtet. Sein Vater sei alt und habe daher keine Probleme. Der Bruder des BF sei zwar nicht bedroht worden, doch habe er Angst, dass man ihm wegen der Probleme des BF etwas antue. Deshalb halte er sich meistens im Haus auf. Auf die Frage, ob sein Vater als Oberhaupt des Dorfes so einfach übersiedeln hätte können, erklärte der BF, dass nunmehr ein anderer diese Funktion ausübe. Zu den Streitigkeiten zwischen den Stämmen befragt, gab der BF an, dass sein Onkel XXXX zur Zeit des Dr. Najib Kommandant bei der Regierung gewesen sei. Radikale Sunniten seien dagegen gewesen, dass Ismailiten bei der Regierung arbeiten würden. Mit den Taliban seien die Probleme noch viel größer geworden. Jetzt würde es die Probleme immer noch geben, doch seien sie nicht mehr so groß. Sein Onkel sei auch nicht mehr bei der Regierung aktiv. Er habe sich wegen der Probleme zurückgezogen und sei seither Lehrer. Der Großvater des BF sei unter der Herrschaft der Taliban einfach erschossen worden, weil er Ismailit gewesen sei. Als die Taliban damals ins Dorf gekommen seien, hätten sie in der ersten Woche viele Leute getötet. Dann habe es nachgelassen. Der BF und seine Familie seien damals vor den Taliban nach Pakistan geflüchtet.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.09.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde unter anderem festgestellt, dass der BF "Moslem, Ismailit (=Siebenerschiit)" sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, von den Hezb-e-Islami bedroht worden zu sein, aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei. So habe der BF bei der Erstbefragung angegeben, es wären zwei Stämme gewesen, die wegen des Todes des Kommandanten XXXX gekämpft hätten, wovon ihr Stamm schiitisch und der andere Stamm sunnitischer Glaubensrichtung gewesen wäre. Während der Einvernahme am 11.06.2014 habe der BF dann nichts mehr von den beiden Stämmen erwähnt. Weiters habe der BF in der Einvernahme am 20.12.2011 unter anderem angegeben, dass er vor Beginn des Konfliktes eine Beziehung zum Kommandanten und seinen Leuten gehabt habe und sie sich miteinander hingesetzt hätten. Dies würde jedoch seinen späteren Angaben in der Einvernahme am 11.06.2014 widersprechen, wonach der BF die Leute der Hezb-e-Islami nicht gekannt habe, da er nur die Leute aus der Umgebung kennen würde. Weiters habe der BF auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Bruders gemacht. Einerseits habe er während der Einvernahme am 11.06.2014 angegeben, dass sein Bruder in XXXX arbeiten und zu Schule gehen würde, andererseits habe der BF angeführt, dass sein Bruder nicht viel rausgehen und sich meist zuhause aufhalten würde, weil es für ihn auch dort gefährlich wäre. Auch habe der BF nicht plausibel dartun können, warum gerade er wegen des Todes des Kommandanten verdächtigt werde. Vielmehr wären nach diesen Vorfällen zuvorderst der Vater des BF und seine Brüder "als Rächer" in der Pflicht gestanden. Auch wenn der Vater des BF sehr schlecht sehe, sei dies keine Erklärung dafür, dass er nicht zuerst in Verdacht geraten wäre, da er die Ausführung des Anschlages auch in Auftrag hätte geben können. Auch lebe der Onkel, der Mullah sei, nach wie vor im Heimatort, ohne sich fürchten zu müssen. Auch der Onkel, der Lehrer sei, wohne im Heimatort. Auch sei es nicht plausibel, dass der BF trotz der von ihm genannten Vorfälle mit seiner Familie noch neun Monate nach den angeblich fluchtauslösenden Geschehnissen im Heimatort verblieben wäre.

1.3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass die belangte Behörde dem BF vorwerfe, nur bei seiner ersten Einvernahme erwähnt zu haben, dass es Schwierigkeiten zwischen zwei Stämmen, nämlich den Schiiten und den Sunniten in seiner Provinz gegeben habe. Hierbei verkenne die Behörde, dass der BF auch am 11.06.2014 genau dasselbe Fluchtvorbringen wie in der ersten Einvernahme vorgebracht habe und auch in der zweiten Einvernahme über die Auseinandersetzungen zwischen den Schiiten und Sunniten berichtet habe. Hinsichtlich der als widersprüchlich gewerteten Angaben des BF zu seinem Verhältnis zu XXXX und seinen fünf Leuten sei von der Behörde übersehen worden, dass er die anderen Mitglieder der Gruppierung erst nach dem Tod des Kommandanten das erste Mal in seinem Dorf gesehen habe. Was die behaupteten Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Bruders des BF betrifft, sei anzuführen, dass dieser bei Notwendigkeit zur finanziellen Unterstützung seiner Eltern kleinere Hilfsarbeiten verrichte, zu Schule gehe und seine Freizeit aus Angst vor den Verfolgern überwiegend zuhause verbringe. Wieso die Behörde die diesbezüglichen Angaben des BF in eine andere Richtung interpretiert habe, bleibe unbegründet. Die belangte Behörde könne weiters nicht nachvollziehen, wieso gerade der BF aus seiner Familie von den Anhängern des Kommandanten verfolgt werde. Da es sich sehr schnell im Ort herumgesprochen habe, dass es nur die Minderheit der Ismailiten gewesen sein könne, sei der BF rasch zum Hauptbeschuldigten erklärt worden. Der BF sei der Sohn des Dorfoberhauptes. Er habe oft und viel am öffentlichen Leben im Dorf teilgenommen und dies als Oberhaupt seiner Familie. Er sei in ihrer kleinen Gemeinde ein sehr anerkanntes Mitglied und habe für die jüngere Generation der Bewohner eine quasi Vorbildfunktion inne. Sein Vater hingegen habe sich nach seiner Erkrankung aus dem öffentlichen Leben zurückgezogen. Die Leute hätten in zuhause besucht, wenn sie was von ihm gebraucht hätten. Diese Umstände hätten die Verfolger auf den Gedanken gebracht, dass der BF derjenige sei, der das Oberhaupt seiner Familie darstelle. Im Übrigen wurden Berichte zur Situation der ismailitischen Glaubensgemeinschaft in Afghanistan sowie Berichte über die zunehmende Einflussnahme der Taliban in der Heimatprovinz des BF zitiert.

1.4. In Erledigung einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Staatendokumentation übermittelte diese eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 03.04.2015 zu "Afghanistan: Sicherheitslage für Ismailiten in der Provinz Baghlan, Berichte über gezielte Angriffe durch die Taliban oder Hezb-e Islami [a-9116]".

1.5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.04.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin sowie eines Dolmetschers der Sprache Dari, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom BF im Wesentlichen wie bisher vorgebracht, dass nach dem Angriff auf das Gebetshaus der Ismailiten im Heimatdorf der dafür verantwortliche Kommandant sowie fünf seiner Männer getötet worden seien. Angehörige der Hezb-e-Islami hätten in weiterer Folge den BF dafür verantwortlich gemacht und nach ihm gesucht. Dazu wurde vom BF auf Nachfragen ergänzend vorgebracht, dass seine Familie einem sunnitischen Stamm angehöre. Seine Familie habe das Siedlungsgebiet ihres Stammes jedoch vor Generationen verlassen und sei dann im Heimatdorf zu Zeiten des Urgroßvaters zu den Ismailiten übergetreten. Seine Familie sei groß und habe an die hundert Familienmitglieder. Ein Onkel mütterlicherseits, der nun Lehrer sei, sei vor der Herrschaft der Taliban für die Regierung unter Najibullah politisch tätig gewesen. Die Taliban hätten auch immer wieder gesagt, dass die Ismailiten ihre Gegner unterstützt hätten. Unter der Herrschaft der Taliban seien dann viele Ismailiten umgebracht worden. Auch der Großvater sei von den Taliban oder den Hezb-e-Islami getötet worden. Der BF und seine Familie seien in dieser Zeit nach Pakistan geflohen, wo sie sich etwa vier Jahre aufgehalten hätten. Kommandant XXXX, ein Sunnit, stamme aus dem gleichen Distrikt, aber nicht aus dem gleichen Dorf wie der BF. Er sei während der Herrschaft der Taliban einer ihrer Kommandanten geworden. Nach deren Sturz habe er sich eine Zeit lang unauffällig verhalten, bis er etwa nach drei Jahren wieder begonnen habe, Gleichgesinnte zu rekrutieren und eine Truppe aufzubauen. Er habe ja auch noch die ganzen Waffen besessen. Er sei ein Teil der Hezb-e-Islami gewesen und sei auch von diesen finanziell unterstützt worden bzw. habe immer zu deren Gunsten gearbeitet. XXXX habe die Ismailiten nicht als Muslime angesehen. Er habe wahllos unschuldige Menschen verfolgt, sei nachts in deren Häuser eingedrungen und habe geraubt und misshandelt. Er habe bevorzugt Ismailiten verfolgt, die sich nicht wehren hätten können. Im Dorf des BF habe jedoch ein starker Zusammenhalt bestanden. XXXX sei auch am Tod eines Soldaten beteiligt gewesen, der für die afghanische Regierung gearbeitet habe. Dies habe sich ungefähr zehn bis zwanzig Tage vor dem Angriff auf das Gebetshaus zugetragen. Zwischen der Familie des BF und der Familie von XXXX habe keine Feindschaft bestanden. Der BF habe zum Kommandanten jedoch nur insoweit Kontakt gehabt, als er, wenn er ihn bei öffentlichen Anlässen wie Trauerfeiern oder Hochzeiten getroffen habe, wie alle anderen begrüßt habe. Darüber hinaus habe kein Kontakt bestanden. Der Vater des BF habe im Heimatdorf eine besondere Rolle eingenommen. Er sei nicht nur das Familienoberhaupt der hundertköpfigen Familie des BF, sondern in religiösen Fragen auch das Oberhaupt des ganzen Dorfes gewesen. Hierbei sei die ismailitische Gemeinde des Dorfes gemeint, zu denen auch die ismailitischen Hazara zählen würden. Der Vater des BF habe in diesem Zusammenhang auch einen höheren Status als sein Bruder XXXX, der Mullah sei, gehabt. Die gesamte Familie des BF habe auch eine sehr wichtige Rolle beim Errichten des Gebetshauses gespielt. Da sein Vater nicht immer Zeit gehabt habe und inzwischen blind gewesen sei, sei der BF immer an seiner Seite gewesen bzw. habe ihn vertreten. So habe er auch die Bauarbeiten am Gebetshaus geleitet. Er wäre auch der Nachfolger seines Vaters als religiöses Oberhaupt gewesen. Die Leute der Hezb-e-Islami seien immer gegen die Errichtung des Gebetshauses der Ismailiten, die sie für Ungläubige halten würden, gewesen. Sie würden den BF für den Tod des Kommandanten XXXX verantwortlich machen, weil sie glauben, dass dieser sich für den Angriff auf das Gebetshaus, wo auch einer seiner Onkel verletzt worden sei, rächen habe wollen. Der BF sei auch in der Nähe des Anschlagsortes gesehen worden. Die Leute der Hezb-e-Islami seien nach dem Tod des Kommandanten über einen Zeitraum von etwa sieben oder acht Monaten wegen des BF immer wieder zu dessen Elternhaus gekommen. Dem BF sei es jedoch immer wieder gelungen, sich woanders zu verstecken. Seitdem die Familie des BF die Heimatortschaft verlassen habe, habe nun der Onkel des BF, der Mullah sei, dort die Rolle des religiösen Oberhauptes übernommen. Dieser sei etwa 75 bis 80 Jahre alt. Inzwischen hätten fast drei Viertel der Bewohner, vor allem Ismailiten, das Heimatdorf verlassen. Der Bruder des BF habe nach wie vor Angst und könne sich wegen dem BF nicht frei bewegen. So könne er etwa nicht ins Heimatdorf zurückkehren, da er dort sicher umgebracht werden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Zur Person:

Der ledige und kinderlose BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist Ismailit, reiste am 13.12.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Er gehört einer ismailitischen Großfamilie an, deren Oberhaupt sein Vater ist. Sein etwa 60-jähriger Vater war bis 2011 religiöses Oberhaupt der Heimatdorfgemeinde. Der BF war als ältester Sohn als sein Nachfolger vorgesehen und war maßgeblich an der Errichtung eines ismailitischen Gebetshauses im Heimatdorf beteiligt. Er hat auch die Bauarbeiten daran geleitet. Im Jahr 2010 erfolgte ein Angriff auf das Gebetshaus durch einen auf Seiten der Hezb-e-Islami stehenden Kommandanten, bei dem auch ein Onkel des BF verletzt wurde. Nachdem wenige Wochen später der Kommandant und fünf seiner Männer getötet wurden, wurde der BF von Angehörigen der Hezb-e-Islami seither für dessen Tod verantwortlich gemacht und bedroht. Aus Furcht vor den Hezb-e-Islami hat der BF daraufhin das Herkunftsland verlassen.

Die Familie des BF hatte schon zuvor immer wieder wegen ihrer Religionszugehörigkeit und politischer Aktivitäten Probleme mit den Taliban bzw. Hezb-e-Islami. So wurde der Großvater von diesen getötet und musste die Familie währende der Herrschaft der Taliban wegen der damals erfolgten Übergriffe auf Ismailiten nach Pakistan flüchten.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert.

Ergänzend wird festgestellt:

Hezb-e Islami Gulbuddin:

Die lslamische Partei (Hezb-e lslami) ist stark auf ihren Führer Gulbuddin Hekmatyar zugeschnitten, der aus Kunduz stammt. Seit Ende der 1980er Jahre in Nordostafghanistan präsent, dürfte sie die heute [Dez. 2010] zweitstärkste aufständische Gruppierung sein. Auch die HIG ist eine paschtunische Organisation, die ihre soziale Basis aber -im Unterschied zu den ländlich und tribal geprägten Taliban- unter städtischen und nichttribalen Paschtunen hat. Hekmatyar führt die in ihren Leitungsstrukturen einer links-revolutionären Partei nachempfundene Organisation autoritär. Sie verfügt über klare hierarchische Strukturen, Gremien und hat ein politisches Programm. lhr politischer Flügel ist seit 2008 auch offiziell als politische Partei zugelassen. Zwar bestreitet dieser Flügel jegliche Kooperation mit Hekmatyar, doch gilt als wahrscheinlich, dass dieser über alle Teile der Organisation die Kontrolle hat. In den 1980er Jahren avancierte die HIG unter Führung Hekmatyars zu einer der einflussreichsten Mudschaheddin - Gruppierungen und erhielt millitärische und finanzielle Unterstützung von den USA, Pakistan und Saudiarabien. Seit den späten 1980er Jahren war sie auch eine der stärksten Widerstandsgruppen in Kunduz und spielte bis 1997 eine wichtige Rolle in der Politik der Stadt. Sie kontrollierte etwa den heute so unruhigen Distrikt Chahar Darreh. Erst mit der Ausdehnung der Taliban auf Nordafghanistan und nachdem Hekmatyar 1997 in den Iran geflohen war, schwand die Bedeutung der Partei rapide. Die Mehrheit der HIG-Kader und Kämpfer in Kunduz schloss sich den Taliban an. Dennoch blieben alte Nerzwerke intakt und behielten zahlreiche Funktionäre der HIG während der Herrschaft der Taliban ihre Ämter. Dies erleichterte es Hekmatyar, nach seiner Rückkehr aus dem Exil 2002 erneut eine selbständige und schlagkräftige Gruppierung aufzubauen, die mit den Taliban zusammenarbeitete und ausländische Truppen bekämpfte. Sie operiert vor allem im Osten des Landes und machte mehrfach durch anspruchsvolle militärische Aktionen auf sich aufmerksam, etwa durch das fehlgeschlagene Attentat auf Präsident Hamid Karzai im April 2008 oder einen Hinterhalt, bei dem im August desselben Jahres zehn französische Soldaten in der Provinz Kabul getötet wurden. Der bewaffnete Flügel der HIG hat im afghanischen Machtkonzert bei weitem nicht den Rang, den die Partei bis in die Mitte der 1990er Jahre genoss. Jedoch gelten bis zu einem Drittel der Provinzgouverneure sowie etliche Funktionäre des mittIeren Verwaltungsapparates der Karzai -Administration als ehemalige Mitglieder, Anhänger oder Sympathisanten der HIG. Obwohl die HIG zurzeit an der Seite der Taliban kämpft, unterscheiden sich ihre Ziele deutlich: Hekmatyar tritt für einen modernen islamischen Staat ein, das islamische Emirat der Taliban war ihm zu rückwärtsgewandt. Dass beide Organisationen letztlich konkurrieren, zeigte sich immer wieder an örtlichen Auseinandersetzungen, zuletzt bei blutigen Kämpfen in Baghlan im März 2010 (SWP Dezember 2010).

Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hekmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Quellen:

BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125

CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (12.2010): Eskalation im Raum Kunduz,

http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2010A84_sbg_wmr_ks.pdf

Sicherheitslage in Baghlan

Baghlan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken in den letzten Monaten erhöht (Khaama Press 24.9.2014; vgl. Khaama Press 15.9.2014).

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) zählt Baghlan in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom Dezember 2014 zu den relativ sicheren Provinzen in Afghanistan (UNHCR, 31. Dezember 2014, S. 3). Die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) führt in einem Artikel vom Dezember 2014 allerdings an, dass Baghlan zwar eine verhältnismäßig sichere Provinz ("comparatively saved province") gewesen sei, die terroristischen Aktivitäten zuletzt aber zugenommen hätten (KP, 30. Dezember 2014). Auch die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) erwähnt in einem im Dezember 2014 veröffentlichten Artikel über einen Selbstmordanschlag mit mindestens neun Toten, dass Baghlan in den letzten Jahren mit einer Verschlechterung der Sicherheitslage konfrontiert gewesen sei (AFP, 1. Dezember 2014).

Afghanische Sicherheitskräfte haben in der nördlichen Provinz Baghlan militärische Operationen geführt, um diese noch vor Abhaltung der Wahlen von Aufständischen zu befreien. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch (Tolo News 1.3.2014). Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in Baghlan an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben (ATN 30.6.2014). In einer gemeinsamen militärischen Operation wurde, laut Sicherheitskräften, in Baghlan die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition besiegt (ATN 28.8.2014). Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Baghlan, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 355 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 1.2015).

In einem im Oktober 2014 veröffentlichten Video berichtet BBC News-Korrespondent David Loyn aus der Provinz Baghlan über die Sicherheitslage nach dem Abzug der ausländischen Truppen. Wie Loyn in dem Video erwähnt, erleide die Polizei bei Kämpfen mit den Taliban schwere Verluste. Jeden Monat würden fünf Polizisten getötet, ungefähr gleich viele wie britische Soldaten während der schlimmsten Kriegsjahre in der Provinz Helmand. Dabei handle es sich bei Baghlan um eine der friedlicheren Provinzen Afghanistans. Eine noch größere Bedrohung seien allerdings kriminelle Banden, die Dörfer niederbrennen und Menschen töten würden (BBC News 26.10.2014). Die US-amerikanische Tageszeitung Washington Post zitiert in einem Artikel vom Dezember 2014 über einen Selbstmordanschlag im Distrikt Burka, Provinz Baghlan, den höchstrangigen Regierungsbeamten Burkas, dem zufolge sich mehr als 40 Prozent des Distrikts unter der Kontrolle der Taliban befinde und die Aufständischen weiterhin ungehindert ihre Angriffe verüben könnten (WP 01.12.2014). In einem Artikel vom Dezember 2014 schreibt BNA, dass zwei ZivilistInnen bei einer Explosion in Pul-e-Khomri, der Hauptstadt Baghlans, verletzt worden seien. Laut Angaben des Leiters der Sicherheitsdirektion in Baghlan hätten bewaffnete Taliban einen Sprengsatz platziert und gezündet, als ein Polizeifahrzeug an der Stelle vorübergefahren sei (BNA 06.12.2014). Khaama Press (KP) schreibt in einem Artikel vom Jänner 2015, dass sechs Bauarbeiter bei einem Angriff Bewaffneter im Distrikt Markazi Baghlan getötet worden seien. Laut den Taliban, die sich zu dem Angriff bekannt hätten, habe es sich bei den Getöteten um Spione gehandelt. Außerdem hätten die Aufständischen mitgeteilt, zwei weitere Bauarbeiter entführt zu haben (KP 07.01.2015). Edinburgh International (EI) schreibt in seinem wöchentlichen Sicherheitsbericht zu Afghanistan vom 22.01.2015, es werde davon ausgegangen, dass verschiedene bewaffnete Gruppen in den ländlichen Distrikten um Pul-e Khomri, der Hauptstadt der Provinz Baghlan, aktiv seien und weiterhin Anschläge auf die afghanischen Sicherheitskräfte mit am Straßenrand platzierten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verüben würden. Außerdem würden sie auch direkt gegen zivile Ziele oder rivalisierende militante Gruppen vorgehen. Bei einem Vorfall seien drei AfghanInnen verletzt worden, nachdem Bewaffnete das Feuer auf ein ziviles Fahrzeug im Gebiet Baghlan Markazi eröffnet hätten. Obwohl sich zu den meisten dieser Angriffe keine spezifische militante Organisation öffentlich bekenne, deute die Verwendung von magnetisch fixierten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen auf eine Beteiligung erfahrenerer ("more sophisticated") Gruppen von außerhalb Baghlans hin (EI 22.01.2015)

Die de facto Hauptquartiere der Taliban und von Hizb-e Islami in Baghlan sind Baghlan-e-Makazi und Dahana-e Ghoari. Trotz Operationen der internationalen und afghanischen Streitkräfte gelang es den Aufständischen ins benachbarte Kunduz auszuweichen und immer wieder zurückzukehren. Unsicherheit und politische Gewalt haben zu einer Vielzahl bewaffneter Akteure geführt, darunter Milizionäre und Kriminelle, die Hezb-i Islami (Gulbuddin, HIG), die Taliban und Al Qaida zugerechnete Gruppen (hauptsächlich usbekische, tschetschenische und arabische Kämpfer). 2009 wurden die Al Qaida zugerechneten Gruppen von Qari Rahmatullah (auch bekannt als Mullah Mohammad) geführt. Sein Hauptoperationsgebiet schloss den Nordosten Baghlans mit ein (NP 01.03.2011).

Quellen:

AFP - Agence France-Presse: Suicide attack at Afghan funeral kills nine: police, 1. Dezember 2014 (veröffentlicht von ReliefWeb), http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-afghan-funeral-kills-nine-police

ATN - Ariana Television Network (28.8.2014): Armed oppositions defeated in Brishna 1 operation in Baghlan, http://ariananews.af/latest-news/armed-oppositions-defeated-in-brishna-1-operation-in-baghlan/

ATN - - Ariana Television Network (30.6.2014): Massive military operation Zulfiqar underway in Baghlan, http://ariananews.af/regional/massive-military-operation-zulfiqar-underway-in-baghlan/

BBC News: Is Afghanistan's 'thin blue line' ready for security handover, 26. Oktober 2014,

http://www.bbc.com/news/world-asia-29775923

BNA - Bakhtar News Agency: Mine Blast Wounds 2 Civilians in Baghlan, 6. Dezember 2014,

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/15325-mine-blast-wounds-2-civilians-in-baghlan.html

EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf

EI - Edinburgh International: Afghanistan: Weekly Security Report, 22. Jänner 2015,

http://insidetrack.edinburghint.com/afghanistan-weekly-security-report-22-january-2014-2-2-2-2-2-2-2-2-2/

KP -Khaama Press (15.9.2014): Explosion in Baghlan leaves 1 dead, 7 others injured,

http://www.khaama.com/explosion-in-baghlan-leaves-1-ded-7-others-injured-8654

KP - Khaama Press (29.9.2014a): Explosion in Takhar leaves 1 civilian dead, 7 others injured, http://www.khaama.com/explosion-in-takhar-leaves-1-civilian-dead-7-others-injured-6765

KP - Khaama Press: Explosives cache seized in Baghlan, 30. Dezember 2014, http://www.khaama.com/explosives-cache-seized-in-baghlan-2629

KP - Khaama Press: Six construction workers killed in Baghlan, 7. Jänner 2015,

http://www.khaama.com/six-construction-workers-killed-in-baghlan

NPS - Naval Postgraduate School (1.3.2011): Baghlan, Provincial Overview,

http://www.nps.edu/Programs/CCS/Baghlan/Baghlan_Executive_Summary1.pdf

Tolo News (1.3.2014): Afghan Forces launch Massive Military Operation in Baghlan,

http://elections2014.tolonews.com/afghan-forces-launch-massive-military-operation-baghlan

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Afghanistan; Volrep and Border Monitoring Monthly Update; 01 January - 31 December 2014, 31. Dezember 2014 (verfügbar auf ecoi.net), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1421833227_54b62e964.pdf

WP - Washington Post: Suicide bombing at funeral among spate of recent Afghanistan attacks, 1. Dezember 2014, http://www.washingtonpost.com/world/suicide-bombing-at-funeral-among-spate-of-afghan-attacks/2014/12/01/de4a7d84-7952-11e4-b821-503cc7efed9e_story.html

Ismailiten

Ludwig W. Adamec, Afghanistan-Experte und emeritierter Professor der University of Arizona, schreibt in seinem im Jahr 2012 erschienenen historischen Wörterbuch zu Afghanistan (vierte Auflage), dass es sich bei den Ismailiten um eine schiitische Religionsgemeinschaft handle, die nach dem Tod des schiitischen Imam Ismail im Jahr 765 entstanden sei. Die Ismailiten würden Ismail als letzten und siebenten Imam betrachten und dessen Rückkehr am Tag des Jüngsten Gerichts erwarten. Der aktuelle religiöse Führer der Ismailiten sei Karim Agha Khan IV., der für rund 300.000 in Afrika, Syrien, Iran, Tadschikistan, Indien, Pakistan sowie im Nordosten Afghanistans lebende Personen verantwortlich sei. Der Führer der ismailitischen Gemeinschaft in Afghanistan sei Nadir Shah Kayani, bekannt als Sayyid-I Kayan, gewesen. Bei den Ismailiten handle es sich um eine kleine Religionsgemeinschaft, die eine Zusammenarbeit mit den in ihrem Gebiet agierenden Mudschaheddin abgelehnt hätte. Nach der Einnahme Kabuls durch die Taliban hätten sich die Ismailiten allerdings mit (Anti-Taliban-Milizenführer, Anm. ACCORD) Dostum verbündet (Adamec, 2012, S. 217).

Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in einem Bericht vom Mai 2011 unter anderem auf Binnenvertriebene in der Provinz Baghlan ein. Der Bericht führt den Fall einer Gruppe von 63 ismailitischen Familien an, die behaupten würden, ihnen seien von der Nadschibullah-Regierung im Jahr 1988 jeweils zehn Dscherib (Maßeinheit für Land in Afghanistan; ein Dscherib entspricht 2.000m2) Land zugesprochen worden. Als regierungsfeindliche Elemente die Provinz Baghlan im Jahr 1998 eingenommen hätten, seien die Ismailiten gezwungen gewesen, nach Pakistan zu fliehen. 2002 seien sie allerdings nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Larkhabi-Stamm habe jedoch das Eigentum an dem Land beansprucht und die Ismailiten am Zugang zu dem Gebiet gehindert. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts würden die Ismailiten als Vertriebene in einer Gegend in der Nähe von Pul-I-Khumri leben (UNHCR 11.05.2011).

Dr. Yahia Baiza, Wissenschaftler am in London ansässigen Institute of Ismaili Studies, das von Agha Khan, dem geistlichen Oberhaupt der Ismailiten, gegründet wurde und dessen erklärtes Ziel die Erforschung muslimischer Kulturen und Gesellschaften ist, übermittelte in einer E-Mail vom 1. April 2015 einen vom ihm im Jahr 2015 verfassten Kurzbericht zu Ismailiten in Afghanistan. Darin erwähnt Baiza, dass die Ismailiten in Afghanistan eine kleine und gefährdete ("vulnerable") Minderheit seien und oftmals Opfer religiöser Intoleranz geworden seien. Trotz der Entwicklungen in den vergangenen 14 Jahren (2002 bis 2015) sei die Gefahr des und Bedrohung durch den religiösen Extremismus in ganz Afghanistan deutlich erkennbar. Wie Baiza anführt, sorge die derzeitige problematische Sicherheitslage ("security gap") und die Unfähigkeit der Zentralregierung, dieses Problem effektiv anzugehen, für große Besorgnis, insbesondere unter Minderheitengruppen. Inmitten all der politischen Unsicherheiten sei eine Sache allerdings klar: Das Leben von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere von Schiiten, sei immer in Gefahr. Während der vergangenen Jahre hätten die Taliban und andere extremistische Gruppierungen gezielt Hazara, und vor allem schiitische Hazara, entführt und getötet. Gegenwärtig sei es einem tadschikischen Ismailiten oder einem ismailitischen Hazara in keinem Landesteil Afghanistans (außer im Stadtzentrum von Kabul) möglich, sich offen als ismailitischer Muslim zu bekennen. Man müsse anerkennen, dass sich die Menschen in Afghanistan stark verändert hätten. Diejenigen, die zumindest in den Iran oder nach Pakistan migriert seien, hätten dort eine andere Welt gesehen und seien wesentlich offener geworden. Diese Personen würden religiösen und ethnischen Pluralismus begrüßen. Jedoch müsse man auch bedenken, dass viele junge Leute in diesen Ländern in Richtung eines religiösen Fundamentalismus und Extremismus indoktriniert worden seien. Es sei deshalb nicht überraschend, dass der religiöse Extremismus Unterstützer in vielen Gesellschaftsschichten habe. Vor zwei Jahren habe Gulbuddin Hikmatyar öffentlich seine Absicht erklärt, Schiiten bestrafen zu wollen. Er habe deutlich gemacht, dass er dies tun werde, sobald die ausländischen Truppen abgezogen seien. Angesichts der Vergangenheit von Gulbuddin Hikmatyar und seiner Allianz mit den Taliban hätten die Ismailiten, insbesondere die im Norden Afghanistans, jedes Recht, besorgt zu sein und sich vor religiösem Extremismus in Afghanistan zu fürchten. Ein Theologieprofessor an der Universität in Kabul habe vor weniger als zwei Jahren die Ismailiten in seinem Buch, das er zur Erlangung seiner Professur geschrieben habe, als Ungläubige (kufar) und als unreligiös (mulhid) bezeichnet. Solche Ansichten würden den afghanischen Ismailiten, unabhängig davon, in welchem Teil des Landes sie leben würden, Furcht einflößen. Baiza führt weiters an, dass die Taliban selbst unter hochrangigen Politikern in Afghanistan zunehmende Akzeptanz finden würden. Schlussfolgernd schreibt Baiza, dass die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin unberechenbar sei. Die Ismailiten würden weiterhin zu den gefährdetsten ("most vulnerable") Minderheitengruppen zählen. Angesichts der Vergangenheit und der jüngsten Geschichte des Landes würden die Sicherheitslage und die politische Lage in den nächsten Jahrzehnten die größte Sorge aller Ismailiten sein (Baiza Yahia 2015).

In seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013) erwähnt das USDOS, dass es wenige Berichte über gezielte Diskriminierungen von Ismailiten gegeben habe (USDOS 2013). Marine Corps Intelligence Activity (MCIA), der Militärnachrichtendienst des United States Marine Corps, schreibt in einem undatierten Überblick zu Tadschiken in Afghanistan, dass ismailitischen Bergtadschiken in Afghanistan von anderen ethnischen Gruppen im Allgemeinen mit Misstrauen begegnet werde. Wie MCIA anführt, würden sie als weniger eifrig als andere Muslime angesehen. In den meisten Fällen sei ihr wirtschaftlicher Status sehr schlecht (MCIA ohne Datum). Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, schreibt in einem zuletzt im Juni 2014 aktualisierten Länderprofil zu Afghanistan, das auf der Website der Wohltätigkeitsorganisation Tony Blair Faith Foundation veröffentlicht wurde, dass die (schiitisch-)ismailitische Minderheit, die in zwei isolierte Gruppen in den Provinzen Baghlan und Badachschan geteilt sei, unter Druck gesetzt werde. Dies geschehe vor allem durch radikale Sunniten, von denen die Ismailiten als "Nicht-Muslime" angesehen würden (Tony Blair Faith Foundation 16.06.2014). Der staatliche afghanische Fernsehsender National Afghanistan TV erwähnt im Februar 2015, dass der zweite Vizepräsident des Landes, Sarwar Danesh, Mitglieder des Koordinierungsrates der afghanischen Ismailiten empfangen habe. Der Rat habe sich über das diskriminierende Vorgehen von Beamten im Distrikt Tala wa Barfak in der Provinz Baghlan beschwert (National Afghanistan TV, 18.02.2015)

Quellen:

ACCORD - Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sicherheitslage für Ismailiten in der Provinz Baghlan, Berichte über gezielte Angriffe durch die Taliban oder Hezb-e Islami [a-9116], 03.04.2015:

Adamec, Ludwig W.: Historical Dictionary of Afghanistan, 4th edition, 2012

Baiza, Yahia: Ismailis in Afghanistan and their security concerns: a brief synopsis, 2015

National Afghanistan TV: [Programme summary of National Afghanistan TV news 1530 gmt 18 Feb 15], 18. Februar 2015

MCIA - Marine Corps Intelligence Activity: Central Asian Cultural

Intelligence for Military Operations: Tajiks in Afghanistan, ohne Datum (verfügbar auf Website von Public Intelligence), https://info.publicintelligence.net/MCIA-AfghanCultures/Tajik.pdf

Tony Blair Faith Foundation: Country Profile Afghanistan (Autor: Thomas Ruttig),

http://tonyblairfaithfoundation.org/religion-geopolitics/countryprofiles/afghanistan/situation-report

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Afghanistan Protection

Cluster: Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11. Mai 2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1305723532_4dd21fe52.pdf

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -Afghanistan, 27. Februar 2014;

http://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft und Religion des BF stützen sich auf dessen glaubwürdige Angaben im Asylverfahren sowie auf die vorgelegte Tazkira. Auch das Bundesasylamt ging diesbezüglich von der Glaubwürdigkeit des BF aus.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren.

Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung ließ - auch unter Nachfragen hinsichtlich konkreter Details - keine markanten Abweichungen gegenüber seinen Angaben beim Bundesasylamt erkennen. Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten anschaulichen Schilderungen des BF zu seinen Gründen, die ihn zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst haben, der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom BF gewinnen konnte, sowie die emotionalen Ausführungen des BF führten dazu, dass er den Eindruck vermitteln konnte, die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Weiters lassen sich seine Angaben zu seinen Fluchtgründen auch mit den herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsland in Einklang bringen.

Was die in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides herangezogenen tragenden Gründe zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF betrifft, ist anzumerken, dass einerseits die Argumente einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalten. So kann etwa in dem Umstand, dass der BF zwar den Kommandanten XXXX, nicht aber die Leute der Hezb-e Islami, die ihn nach dessen Tod gesucht hätten, gekannt hätte, kein zwingender Widerspruch erkannt werden. Auch den Angaben des BF in der Erstbefragung am 13.12.2011 hinsichtlich des Konfliktes zweier Stämme, kommt abgesehen von der eingeschränkten Verwertbarkeit von Angaben zu Fluchtgründen in der Erstbefragung (vgl. etwa VwGH 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0061), nur wenig Gewicht zu, als der BF, wie dies auch schon in der Beschwerde ausgeführt wurde, die konkreten Vorfälle bisher immer gleichbleibend dargelegt hat. In diesem Zusammenhang spricht zudem aber auch einiges dafür, dass der BF in der Erstbefragung lediglich den Konflikt zwischen Gruppen von Sunniten und Ismailiten angesprochen hat, die aufgrund eines Missverständnisses oder einer ungenauen Übersetzung mit "Stämmen" wiedergegeben wurden. Dieser Eindruck wird durch seine diesbezüglichen Angaben beim Bundesamt am 11.06.2014 bekräftigt (vgl. As 255), wo er auf die Frage zu den Problemen "zwischen den Stämmen" ausschließlich Problemen zwischen radikalen Sunniten und Ismailiten anführte und auf Nachfragen erklärte, dass diese vom Stamm alle gleich gewesen wären (vgl. As 255). So wurde der BF auch in der Beschwerdeverhandlung etwa in einem Zusammenhang, bei dem er seine Religionsgemeinschaft meinte, missverständlich vom Dolmetscher mit "unserem Volk" wiedergegeben, wobei dieses Missverständnis erst über Nachfragen aufgeklärt werden konnte.

Andererseits konnte der BF in der Verhandlung auch plausibel darlegen, warum gerade er, und nicht etwa sein blinder Vater oder sein 75- bis 80-jähriger Onkel, von Seiten der Hezb-e Islami für den Tod des Kommandanten und der fünf Männer verantwortlich gemacht wurde. In diesem Zusammenhang konnte er auch überzeugend dartun, dass er der älteste Sohn seines Vaters war, als solcher als dessen Nachfolger aufgebaut wurde und teilweise bereits dessen Geschäfte übernommen hatte, wie beispielsweise die Leitung der Errichtung des Gebetshauses. Eine derartige Stellung ist dem jüngeren Bruder des BF nie zugekommen, weshalb auch ein geringerer Gefährdungsgrad des jüngeren Bruders nicht unplausibel erscheint.

2.2. Die ergänzend getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und mit den Parteien in der Beschwerdeverhandlung erörterten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit beizumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Dass eine derartige Würdigung eines sich im Laufe des Verfahrens steigernden Vorbringens von Asylwerbern schlüssig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen erkannt

So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die Bewertung der Angaben des Asylwerbers als vage, unplausibel und allgemein gehalten bedarf zur Untermauerung konkrete, auf die Aussagen des Asylwerbers Bezug nehmende Ausführungen (vgl. dazu VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849; VwGH 17.11.2010, Zl. 2008/23/0275).

3.2.4. Aufgrund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem BF gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der BF mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Damit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ihm droht in seinem Heimatdorf Verfolgung durch die Hezb-e-Islami.

Die erforderliche Anknüpfung an Konventionsgründe ist gegeben, weil die ihm von seinen Verfolgern unterstellte Verantwortung für die Tötung eines der Hezb-e-Islami zurechenbaren Kommandanten gleichzeitig eine oppositionelle Haltung zu dieser Gruppierung impliziert, die bislang - zeitweise in einer Koalition mit den Taliban - einen (gewaltsamen) Wechsel der Machtverhältnisse im Herkunftsland anstrebte. Die Verfolgung kann aber auch nicht isoliert von der dargestellten exponierten Stellung des BF innerhalb der Gemeinde der Ismailiten in seinem Heimatdorf betrachtet werden, die von seinen Verfolgern als "Ungläubige" betrachtet werden. Somit liegen aber in der konkreten Konstellation sowohl politisch als auch religiös motivierte Verfolgungsgründe vor.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576).

Es ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Hezb-e-Islami ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Präsenz von regierungsfeindlichen Kräften in der Heimatprovinz des BF theoretischer Natur.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan konnte für den BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt werden, was im Übrigen der Einschätzung des Bundesamtes entspricht, die dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat (Vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168-5).

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG 2006 sind nicht hervorgekommen.

Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3.2.2. f. zitierte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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