BVwG W185 2008127-1

W185 2008127-1Tribunal administratif fédéral28 avr. 2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Lebensunterhalt, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Risikoabwägung, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlageantrag, Wiederausreise

Texte intégral

BVwG W185 2008127-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2008127.1.00

Spruch

W185 2008127-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Hanoi vom 28.04.2014, GZ. Hanoi-ÖB/KONS/0144/2014, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, StA. Vietnam, vertreten durch RA Dr. Hellmut Prankl, Erzabt-Klotz-Straße 12/II, 5020 Salzburg, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Hanoi vom 25.02.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung

(EG) 2009/810, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige Vietnams, stellte am 24.01.2014 bei der österreichischen Botschaft Hanoi einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C. In dem Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben: Gültig vom 26.02.2014 bis 23.05.2014, Anzahl der Einreisen: einfach, Anzahl der Tage: 86, Hauptzweck: Eheschließung, geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 25.02.2014, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 23.05.2014, einladende Person: XXXX. Die Beschwerdeführerin wurde seitens der Botschaft näher zu ihrem Antrag befragt und gab diese an, zu beabsichtigen, den Einlader in Österreich standesamtlich heiraten zu wollen.

Die Beschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:

Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses im Zeitraum von 02.06.2013 bis 15.09.2013

Einzahlungsbestätigungen betreffend die Visagebühren

Reisepass der Sozialistischen Republik Vietnam, ausgestellt am 15.04.2013

Auszug aus dem Familienbuch (Anm: Melderegister)

Flugreservierung betreffend die Destinationen Hanoi - Doha für den 25.02.2014, Doha - Wien für den 26.02.2014, Wien - Doha für den 23.05.2014 und Doha - Hanoi für den 24.05.2014; XXXX, Booking Office

Reiseversicherungspolizze für den Zeitraum 25.02.2014 bis 20.06.2014

Bestätigung der XXXX Bank über den Kontostand der Beschwerdeführerin am 24.01.2014 in Höhe von 200.000.000,-- VND, was ca 9.475 US$ entspricht.

Bestätigung einer Überweisung von jeweils € 300,-- durch XXXX an die Beschwerdeführerin am 05.03.2013 und am 10.05.2013

Bestätigung einer Überweisung von XXXX vom 04.08.2013 an die Beschwerdeführerin in Höhe von € 3.000,-- sowie weiterer € 3.000,-- am 14.08.2013.

Mit Verbesserungsauftrag vom 24.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen folgende Unterlagen nachzureichen:

Papiere in Bezug die derzeitige Berufstätigkeit; für Arbeitnehmer:

Bestätigung des Arbeitgebers über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis; seit wann; Position; Höhe des Monatsbezuges; Zustimmung des Arbeitgebers über den Urlaubsanspruch.

Für Geschäftsleute: Firmenbuchauszug/Gewerbeschein; Gesellschaftsvertrag; Import/Export-Lizenz; Kreditbrief; Kopie der Einkommenssteuererklärung der letzten drei Jahre.

Einkommens-/Vermögensnachweis (zB Sparbuch, Bankauszug in den letzten drei Monaten mit Adresse und Telefonnummer der Bank, Grundbuchsauszug,...)

Elektronische Verpflichtungserklärung/EVE. Diese ist im Wege der für den österr. Wohnsitz zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu beantragen.

Am 06.02.2014 wurden der ÖB Hanoi folgende elektronische

Verpflichtungserklärungen vorgelegt:

EVE-ID: XXXX Verpflichtender: XXXX; StA Österreich; whft: XXXX

Beruf: Pensionist; Nettoeinkommen: € 816,30,-- (Pensionsvorschuss AMS XXXX bis 23.07.2014; keine Kredite, kein sonstiges Vermögen, keine Sorgepflichten; kein weiteres Haushaltseinkommen; Miete pro

Monat: € 377,64; als Grund der Einladung der Beschwerdeführerin wurde angegeben: Besuch - unter anderem Heirat; Hochzeitstermin 01.03.2014.

EVE-ID:XXXX: Verpflichtender: XXXX; StA Österreich; whft: XXXX;

Beruf: Produktionsmitarbeiter; Arbeitgeber: XXXX seit 2010;

Nettoeinkommen: € 1.664,33,--; Familienbeihilfe ca € 780,-- pro Monat; Einkommen der Gattin ca € 1.160,-- pro Monat; Sohn der Gattin ca € 800,-- Lehrlingsentschädigung; keine Kredite, kein sonstiges Vermögen, Sorgepflichten für 2 Kinder; Miete pro Monat € 497,--; als

Grund der Einladung der Beschwerdeführerin wurde angegeben: Besuch - unter anderem Heirat; Hochzeitstermin 01.03.2014.

Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.02.2014 der ÖB Hanoi wurde der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt:

Es bestünden folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums:

"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Die angegebenen Mittel reichen nicht aus.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind in sich widersprüchlich.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post- oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden."

Mit Schriftsatz vom 19.02.2014 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Dr. Hellmut Prankl, Erzabt-Klotz-Straße 12/II, 5020 Salzburg, eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor:

In der Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.02.2014 werde ausgeführt, die Beschwerdeführerin hätte nicht den nötigen Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu verfügen bzw nicht in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Im Verbesserungsauftrag vom 24.01.2014 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) beizubringen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nachgekommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 06.02.2014 zwei elektronische Verpflichtungserklärungen an die Botschaft in Hanoi gesandt. Darin würden sich sowohl XXXX als auch dessen Bruder XXXX, verpflichten, für die Zeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich (3 Monate) deren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die genannten Personen hätten in den EVE ausreichende finanzielle Mittel angegeben. In Anbetracht der kurzen Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich von drei Monaten seien die angegeben finanziellen Mittel jedenfalls ausreichend. Weshalb nun eine Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin im Raum stehe, sei nicht nachvollziehbar. In der oben angeführten Stellungnahme sei weiters ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen wären. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bereits angegeben, dass Zweck ihres Aufenthalts in Österreich die Eheschließung mit XXXX sei. Zum Nachweis werde erneut die Bestätigung des Heiratstermins seitens des Standesamtes XXXX beigelegt. Nach der Hochzeit bzw nach Ablauf des Visums werde die Beschwerdeführerin Österreich wieder verlassen und in ihr Heimatland reisen. Ein entsprechendes Rückflugticket sei der Behörde bereits vorgelegt worden. Weiters habe die Behörde ausgeführt, dass die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen in sich widersprüchlich seien. Worin jedoch eine Widersprüchlichkeit zu erblicken sein sollte, werde nicht erläutert und sei der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar. Wie bereits geschildert, beabsichtige die Beschwerdeführerin in Österreich zu heiraten und danach in ihre Heimat zurückzukehren. Die Nachweise hiefür seien bereits erbracht worden. Zum Beweis des Vorbringens wurden vorgelegt:

2 elektronische Verpflichtungserklärungen

Bestätigung des Standesamtes XXXX (Hochzeitstermin 01.03.2014)

Beantragt werde die Ausstellung des Visums in eventu die Bekanntgabe der genauen Umstände, aufgrund welcher die Behörde die Widersprüchlichkeit bzw die Gründe für die Nichtausstellung des Visums erblicke.

Aus der vorgelegten "Bescheinigung über die Anmeldung zur Eheschließung und Terminbestätigung" des Standesamtsverbands XXXX vom 16.01.2014 ergibt sich als vorgesehener Termin der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit XXXX in XXXX der 01.03.2014.

Aus einem im Akt erliegenden AV einer Mitarbeiterin der ÖB in Hanoi, datiert mit 21.02.2013 (Anm: gemeint wohl 21.02.2014) über ein Telefonat "in der ersten Februarhälfte 2014" mit der zuständigen Sachbearbeiterin der LPD XXXX ergibt sich, dass XXXX und sein Bruder XXXX persönlich vorstellig waren und gewusst hätten, dass die EVE des XXXX nicht tragfähig sein würde; daher habe sein Bruder ebenfalls eine EVE erstattet: XXXX habe angegeben, dass er beabsichtige, die Beschwerdeführerin in Österreich zu ehelichen und dann - genauso wie sein Bruder XXXX - direkt nach der Eheschließung für seine Gattin einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dies habe auch bei seinem Bruder so funktioniert.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2014 verweigerte die Botschaft das Visum mit folgender Begründung:

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde am 17.03.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin vorgebracht, dass bereits der erste Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Visums seitens der ÖB Hanoi am 28.08.2013 verweigert worden sei. Dies mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können. Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung dieser Entscheidung habe die Behörde nicht abgegeben. Zweck des Aufenthalts sei bereits damals die geplante Verehelichung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge erneut einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt. Im Zuge dieses Verfahrens seien der Beschwerdeführerin bereits die Fingerabdrücke abgenommen worden und dieser mitgeteilt, dass noch eine EVE beizubringen sei. Es seien zwei EVE, eine des zukünftigen Ehegatten der Beschwerdeführerin und eines dessen Bruders, erwirkt worden. Die entsprechenden Identifikationsnummern seien in der Folge der ÖB in Hanoi übermittelt worden. Wider Erwarten habe die ÖB dem Visumsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben, sondern eine mit 13.02.2014 datierte Aufforderung zur Stellungnahme erteilt. Die Behörde habe in diesem Schreiben ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen würde, in dem Ihre Zulassung gewährleistet sei, oder sie nicht in der Lage sei, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Zudem seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft. Auch seien die vorgelegten Informationen in sich widersprüchlich. Es sei die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht feststellbar und bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Den Grund ihrer Bedenken habe die Behörde erneut nicht ausgeführt. Es sei eine Frist von einer Woche zur Verbesserung gewährt worden. Worin die Bedenken konkret gelegen seien, habe die Behörde nicht angegeben. Fristgerecht sei daraufhin vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 19.02.2014 eine Stellungnahme erstattet worden. Diese sei jedoch im Ergebnis erfolglos geblieben. Geltend gemacht würden die Beschwerdegründe der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung, der Aktenwidrigkeit und der mangelhaften Beweiswürdigung. Die Behörde habe keinerlei inhaltliche, nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Wie die Behörde zu den Sachverhaltsfeststellungen gelangt sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Behörde hätte feststellen müssen, dass der Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts erbracht worden sei, dass die vorgelegten Informationen glaubhaft seien und dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet auszureisen, festgestellt werde. Verwiesen werde hiezu auf die beigelegten Urkunden, aus welchen sich die diese zu treffenden Feststellungen zweifelsfrei ergeben würden. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Verweigerung des Visums würden im Widerspruch zum Akteninhalt stehen, insbesondere zu den vorgelegten Urkunden. Diese Urkunden würden das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Visums belegen. Es seien Feststellungen getroffen worden, ohne eine Beweiswürdigung durchgeführt zu haben. Es handle sich bei der Verweigerung um ein "Musterformular", welchem jegliche Begründung und Nachvollziehbarkeit fehle.

Am 19.03.2014 erging ein Verbesserungsauftrag folgenden Inhalts:

Die Beschwerdeführerin habe am 18.03.2014 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der ÖB Hanoi eingebracht. Über diese Beschwerde sei ein Beschwerdevorverfahren eingeleitet worden. Die Beschwerde könne aufgrund folgender Mängel nicht weiter bearbeitet werden:

Sie haben der Beschwerde nicht sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen. Sollten Sie nicht innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die genannten Mängel beheben bzw die fehlenden Unterlagen nachreichen, wird die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristerstreckung für die Verbesserung und brachte weiters vor, dass diese die Zahlung der Gebühr von € 110,-- ehebaldigst vor Ort durchführen werde. Nicht klar sei, auf welcher Rechtsgrundlage eine Bezahlung mittels Auslandsüberweisung nicht akzeptiert würde. Die Gebühr würde jedoch jedenfalls, spätestens sobald der Akt beim BVwG anhängig sei, entrichtet werden. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin sei aufgrund der großen räumlichen Distanz nicht klar, welche Schreiben die Behörde konkret anspreche. Deshalb sei telefonisch am 20.03.2014 bei der ÖB nachgefragt worden, um welche Unterlagen es sich handle. Die Behörde habe hiezu jedoch keine konkreten Angaben machen können. Das Ansuchen um Fristerstreckung sei von der Behörde ohne Begründung abgelehnt worden. Der Rechtsvertreter habe die Beschwerdeführerin ersucht, sämtliche vorgelegte Schriftstücke übersetzen zu lassen und dann vorzulegen. Ob dies rechtzeitig erfolgen könne, sei derzeit nicht absehbar. Es werde daher eine Fristerstreckung bis zum 29.04.2014 beantragt. Sollte die ÖB die Fristerstreckung nicht bewilligen und sollte es der Beschwerdeführerin nicht gelingen, sämtliche Schriftstücke übersetzen zu lassen und vorzulegen, ziehe die Beschwerdeführerin sämtliche in vietnamesischer Sprache verfassten Anbringen - mit Ausnahme des Visumsantrages - zurück. Ausdrücklich aufrecht bleibe jedoch die Beschwerde an das BVwG. Es werde beantragt die Beschwerde zuzulassen und bereits im Beschwerdevorverfahren der Beschwerdeführerin ein Visum für drei Monate auszustellen. In eventu werde beantragt, die eingebrachte Beschwerde samt sämtlichen vorgelegten Unterlagen mit Ausnahme jener in vietnamesischer Sprache, dem BVwG zur Entscheidung vorzulegen.

Nach erfolgter Fristerstreckung legte die Beschwerdeführerin am 02.04.2014 Unterlagen in deutscher Sprache vor.

In der Folge erließ die Botschaft in Hanoi mit Bescheid vom 28.04.2014 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 24.01.2014 einen Antrag auf Erteilung eines für 86 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Schengenvisums gestellt habe. Als Reisezweck sei die Eheschließung in Österreich angegeben worden. Dem Antrag seien diverse Unterlagen angeschlossen gewesen. Bei Antragstellung sei der Beschwerdeführerin sofort ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, da weder Nachweise bezüglich Berufstätigkeit, Einkommen und /oder Vermögen noch eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladers in Österreich, vorgelegt worden seien. Dem Verbesserungsauftrag sei teilweise nachgekommen worden (Vorlage von zwei EVEs), Unterlagen zur Berufstätigkeit, zum regelmäßigen Einkommen und zum längerfristigen Vermögensbesitz seien jedoch nicht vorgelegt worden. Am 13.02.2014 sei die Aufforderung zur Stellungnahme ergangen. Die Beschwerdeführerin habe weder ausreichende Eigenmittel noch regelmäßige Einkünfte nachweisen können und seien die beiden vorgelegten EVEs als nicht tragfähig eingestuft worden. Des Weiteren seien einige Informationen des Antrags nicht glaubhaft gewesen, da sich etliche Aussagen in den Interviews und Angaben in den Antragsunterlagen widersprochen hätten. Schließlich habe auch keine Absicht festgestellt werden können, nach Ablauf des Visums aus dem österreichischen Hoheitsgebiet auszureisen, da nach erfolgter Eheschließung eine gemeinsame Lebensführung in Österreich geplant sei und die Beantragung eines Aufenthaltstitels direkt in Österreich erfolgen solle. In der Antwort auf die Aufforderung zur Stellungnahme vom 19.02.2014 seien kein neuen Tatsachen oder Nachweise präsentiert worden. Es sei lediglich angeführt worden, dass die finanziellen Mittel für die kurze Aufenthaltsdauer ausreichend seien, dass man keine Widersprüchlichkeit beim Reisezweck erkennen könne, da das "Aufgebot" vorgelegt worden sei und nach der Eheschließung die Rückreise der Beschwerdeführerin nach Hanoi geplant sei. Da somit keine Belege über ausreichende Eigenmittel bzw tragfähige EVEs vorgelegt worden seien, es zahlreiche Widersprüchlichkeiten gebe und der Ausreisewille nicht erkennbar sei, habe der Visumsantrag abgelehnt werden müssen. Am 19.03.2014 sei ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Beschwerde ergangen. Nach erfolgter Fristerstreckung seien die fehlenden Unterlagen am 02.04.2014 übermittelt worden. Der Beschwerde sei jedoch aus folgenden Gründen der Erfolg zu versagen: Die Beschwerdeführerin habe im Interview angegeben, als Textilverkäuferin zu arbeiten, habe jedoch keinerlei diesbezügliche Unterlagen bzw keinen Einkommensnachweis vorlegen können. Es sei ein Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 200.000.000,-- VND vorgelegt worden, welches am Tag der Visumsantragstellung eröffnet worden sei. Die Beschwerdeführerin besitze kein Eigentum. Sie lebe in einem Tempel. Die EVE des Verlobten der Beschwerdeführerin sei nicht tragfähig. Auch die EVE des Bruders des Verlobten der Beschwerdeführerin sei als nicht tragfähig eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin habe im Interview angegeben, dass keine engen Familienmitglieder im Ausland leben würden; trotzdem habe sie im Jahre 2013 zwei Mal jeweils € 3.000,- aus Frankreich überwiesen bekommen. Nähere Informationen hiezu habe die Beschwerdeführerin nicht gegeben. Im Interview seien keine schlüssigen Gründe dafür genannt worden, weshalb die Eheschließung in Österreich stattfinden solle. Angeblich sei dies lediglich ein Vorschlag einer Verwandten des Verlobten der Beschwerdeführerin gewesen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin reise ihr Verlobter regelmäßig nach Vietnam und habe dort auch Familie. Die näheren Verwandten der Beschwerdeführerin würden ebenfalls in Vietnam wohnen. Trotz des Besuchs eines - angeblich sieben bis acht Monate dauernden - Deutschkurses, sei mit der Beschwerdeführerin keinerlei Kommunikation auf Deutsch möglich gewesen. Angaben aus Österreich würden belegen, dass unmittelbar nach der Eheschließung geplant sei, einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dies habe die Beschwerdeführerin im Interview auch insofern bestätigt, als diese angegeben habe, dass dies vermutlich von den Sprachkenntnissen abhängen werde. Es sei ein gemeinsames Leben in Österreich geplant. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, beschränke sich die Beschwerde doch auf die bloße Bestreitung der Beurteilung der Behörde; dies ohne jegliche Konkretisierungen.

Beim geltend gemachten Begründungsmangel wegen des bloßen Ankreuzens von Textbausteinen werde übersehen, dass nach Art 32 Abs 1 lit b des Visakodex zwingend dieses Standardformular nach Anhang VI zu verwenden sei. Es entspreche auch der stRsp des VwGH, dass ein Bescheid der ÖB betreffend die Erteilung eines Visums nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel leide, wenn er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränke, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen. Die Beschwerde sei daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen gewesen.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 08.05.2014 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin gerügt wurde, dass die erstinstanzliche Behörde erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich begründe, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt worden sei. Die Bedenken der Behörde seien jedoch folgendermaßen widerlegbar:

Der Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel für einen dreimonatigen Aufenthalt seien erbracht worden. Die beiden eingeholten EVEs würden jedenfalls ausreichen. Warum diese EVEs als nicht tragfähig eingestuft worden seien, sei nicht nachvollziehbar und entbehre jeglicher Grundlage. Die Einlader würden über ein nicht unerhebliches Einkommen verfügen. Überdies verfüge die Beschwerdeführerin über ein Sparbuch mit einer Einlage von 200.000.000,-- VND, was € 6.804,81 entspreche. Allein dieser Betrag reiche jedenfalls aus, um die finanzielle Absicherung für drei Monate zu gewährleisten. Nicht nachvollziehbar sei auch die Annahme der Behörde, wonach geplant sei, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Hiefür gebe es keinerlei Anhaltspunkte; es handle sich um eine rein willkürliche Mutmaßung. Das Vorhandensein von Deutschkenntnissen sei für die Erteilung eines Visums ebenso irrelevant wie die Tatsache, ob die Beschwerdeführerin Verwandte im Ausland habe und wer die Geldüberweisungen aus Frankreich (Anm: zwei Mal je € 3.000,--) veranlasst habe. Auch die Ausführungen der Behörde, wonach der Verlobte der Beschwerdeführerin mehrmals in Vietnam aufhältig gewesen sei und dort auch Urlaub mache, spiele für die Visumserteilung keine Rolle.

Es werde beantragt, die Beschwerdevorentscheidung dem BVwG zur Entscheidung vorzulegen. Weiters werde beantragt, das BVwG möge der Beschwerdeführerin das Visum für die Dauer von drei Monaten bewilligen.

Mit einem am 22.05.2014 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt und angemerkt, dass zwar ein Sparbuch mit einer Einlage in Höhe von 200.000.000,-- VND vorgelegt worden sei, welches jedoch am Tag der Antragstellung eröffnet worden sei, somit offensichtlich allein zu dem Zweck, den Eindruck zu erwecken, die Beschwerdeführerin verfüge über Barmittel. Nicht nachvollziehbar sei, woher dieses Geld stamme; es stehe jedenfalls in Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen, wonach die Beschwerdeführerin kein Eigentum besitze, in einem Tempel lebe, kein aktuelles Beschäftigungsverhältnis nachzuweisen vermocht habe und vom Ausland Unterstützungen erhalte (Frankreich je € 3.000,- zwei Mal). Die beiden vorgelegten EVEs seien nicht tragfähig. Auf die diesbezüglich detaillierte Beurteilung seitens der Behörde werde im Vorlageantrag bezeichnender Weise nicht eingegangen. Der Nachweis der erforderlichen Mittel für einen dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seien nicht erbracht worden. Im Vorlageantrag sei auch unwidersprochen geblieben, dass die Beschwerdeführerin im Interview angegeben habe, dass ein gemeinsames Leben in Österreich geplant sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Ein erster Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Vietnams, auf Erteilung eines Visums wurde am 28.08.2013 abgelehnt. Am 24.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft Hanoi den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C mit dem Gültigkeitszeitraum vom 26.02.2014 bis 23.05.2014, für einfache Einreisen, für 86 Tage und den Hauptzweck Eheschließung mit dem Einlader in Österreich. Das geplante Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde mit 25.02.2014 und das geplante Abreisedatum mit 23.05.2014 angegeben und als einladende Person wurde Herr XXXX, ein österreichischer Staatsbürger, angeführt, welchen die Beschwerdeführerin zu ehelichen beabsichtige.

Mit Verbesserungsauftrag vom 24.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, u.a. folgende Unterlagen nachzureichen:

Papiere in Bezug die derzeitige Berufstätigkeit; Bestätigung des Arbeitgebers über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis; seit wann; Position; Höhe des Monatsbezuges; Zustimmung des Arbeitgebers über den Urlaubsanspruch.

Elektronische Verpflichtungserklärung/EVE.

Am 06.02.2014 wurden zwei Elektronische Verpflichtungserklärungen (EVE) nachgereicht.

Unterlagen zur derzeitigen Berufstätigkeit, eine Bestätigung des Arbeitgebers über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, seit wann dieses besteht, die Höhe des Monatsbezuges sowie die Zustimmung des Arbeitgebers zum Urlaubsanspruch, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft Hanoi und wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Im Ergebnis kann der Österreichischen Botschaft Hanoi nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannte, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin hegt und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Zwar hat die Beschwerdeführerin eine Buchungsbestätigung für ein Rückflugticket für den 23.05.2014 vorgelegt. Hiebei handelt es sich jedoch lediglich um einen Anhaltspunkt für eine gesicherte Wiederausreise. Eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung ist nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).

Es liegen folgende Anhaltspunkte hinsichtlich eines begründeten Zweifels an einer gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vor:

So hat es die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung im Verbesserungsauftrag vom 24.01.2014 unterlassen, eine Bestätigung des Arbeitgebers über ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, die Höhe des Monatsbezuges und die Zustimmung des Arbeitgebers zum Bestehen eines entsprechenden Urlaubsanspruches, vorzulegen. Daraus kann zulässiger Weise geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Wohnsitzstaat derzeit ohne Beschäftigung und regelmäßiges Einkommen ist, was als Indiz dafür zu werten ist, dass diese beabsichtigt, nach der Eheschließung in Österreich auch nach Ablauf des beantragten Visums im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbleiben und nicht aus dem österreichischen Hoheitsgebiet auszureisen.

Ein weiteres Indiz für den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich nach Ablauf des Visums kann darin erblickt werden, dass diese im Interview, gefragt nach ihren Plänen in Österreich, angab, hier gerne arbeiten zu wollen. Nach der Eheschließung beabsichtige sie, in der Wohnung des Einladers zu wohnen. Über Befragen gab diese weiter an, dass die Erlangung eines Aufenthaltstitels wohl von ihren Sprachkenntnissen abhängen werde.

Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach ihrer Eheschließung und nach Ablauf des beantragten Visums in Österreich zu verbleiben und hier einen Aufenthaltstitel zu beantragen, ist auch aus dem Inhalt eines im Akt erliegenden AV, datiert mit 21.02.2013 (richtig: 21.02.2014), betreffend ein Telefonat einer Mitarbeiterin der ÖB Hanoi mit der LPD XXXX, zu schließen. Demnach hat der Verlobte der Beschwerdeführerin vor der LPD angegeben, nach der Eheschließung in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin zu stellen. Dies habe auch bei seinem Bruder so funktioniert. Zwar wurde diese Aussage des Verlobten der Beschwerdeführerin nur verklausuliert zur Kenntnis gebracht (Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2014: "Angaben aus Österreich belegen, dass nach der Eheschließung direkt eine Antragstellung auf Aufenthaltstitel geplant ist"); dennoch geht das erkennende Gericht davon aus, dass die dadurch zum Ausdruck gebrachten Bedenken als ausreichend konkretisiert angesehen werden können.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens der Beschwerdeführerin über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Bedeutung, die dem fremdenrechtlich betrachtet korrekten Vorverhalten der Beschwerdeführerin zukommt, hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen.

Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen war nicht mehr einzugehen.

Zu der Rüge der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid lediglich um ein Musterformular handle, welches jeglicher Begründung und Nachvollziehbarkeit entbehre, ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid den Formvorschriften laut Anhang VI des Visakodex entspricht (vgl auch VwGH 5.7.2012, 2011/21/0046).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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