BVwG W115 1429820-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.1429820.1.00
Spruch
W115 1429820-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan in XXXX gelebt habe. Vor ca. zwei Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei zu seiner Tante in den Iran gereist. Dort sei er zwei Jahre lang geblieben und habe in einer Fabrik gearbeitet. Als ihm seine Aufenthaltspapiere entzogen worden seien, sei er illegal mit einem Bus in die Türkei gereist. Von der Türkei aus sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. In Griechenland habe er sich ca. 25 Tage in Athen aufgehalten. Danach sei er nach Patra gefahren und von dort aus sei er schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Beamter gewesen sei. Er habe in einer Stelle gearbeitet, wo Dokumente ausgestellt worden wären. Eines Tages hätten die Taliban bei seinem Vater versucht ein Dokument zu erpressen. Sein Vater sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen. In weiterer Folge sei sein Vater von den Taliban entführt worden und sei seitdem nicht mehr zurückgekommen. Daraufhin hätten seine Mutter und sein Onkel aus Furcht um den Beschwerdeführer beschlossen, ihn außer Landes zu bringen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass es ihm so gehe wie seinem Vater. Er habe Angst, dass auch er entführt werden würde. Von seiner Mutter wisse er, dass auch er von der Taliban gesucht werde.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
1.3. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ergänzend zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei von Griechenland über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. Von dort aus sei er nach Österreich eingereist. Wann er genau in Ungarn eingereist sei, wisse er nicht. Er könne sich nicht erinnern. Es sei aber Nacht gewesen. Auf die Frage wie alt er sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nur sein afghanisches Geburtsdatum kenne. Er sei am XXXX (entspricht XXXX) geboren. Befragt ob er irgendwie beweisen könne, dass er XXXX alt sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er eine Tazkira in Afghanistan habe. Von Seiten des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich alle vorhandenen Dokumente nachschicken zu lassen und dem Bundesasylamt unverzüglich im Original vorzulegen. Diesbezüglich antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich schon darum gekümmert habe. Seine Familie habe ihm gesagt, dass sie die Tazkira mit den Beweisen für seinen Fluchtgrund nachschicken würden. Von Seiten des Bundesasylamtes wurde angemerkt, dass aufgrund der unbelegten Angaben das Alter des Beschwerdeführers vorerst nicht als feststehend angenommen werden könne und er zur Altersschätzung einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werden würde.
1.4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt am XXXX ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO"), gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn.
1.5. Am XXXX langte bei der Erstbehörde ein vorläufiger Arztbrief (inkl. Aufenthaltsbestätigung) des LKH XXXX vom XXXX hinsichtlich eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom XXXX bis XXXX ein. Als Diagnose wurde "Ulkus und Hämatom Fußrücken rechts bei Z.n. Trauma DD Leishmaniose" angeführt.
1.6. Mit Gutachten des XXXX (Gesamtgutachten) wurde auf der Grundlage einer Untersuchung des Beschwerdeführers (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand sowie Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) zusammengefasst festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX ein Mindestalter von 18 Jahren ergeben habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum XXXX (dies entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt von XXXX) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
1.7. Mit Schreiben vom XXXX lehnte Ungarn die Übernahme des Beschwerdeführers ab; dies mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer am XXXX von Ungarn nach Serbien überstellt worden sei.
1.8. Am XXXX langte bei der Erstbehörde ein vorläufiger Arztbrief (inkl. Aufenthaltsbestätigung) des LKH XXXX vom XXXX hinsichtlich eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom XXXX ein. Als Diagnose wurde "Ulcus/Tumor re. Vorfuß, Verd. a. Leishmaniose" angeführt.
1.9. Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi ergänzend zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zum Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung vom XXXX, wonach zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von XXXX Jahren vorgelegen sei und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aufgrund der erhobenen Befunde nicht belegt werden könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass er über die ärztliche Untersuchung nichts sagen könne. Er könne aber eine Tazkira vorlegen. Diese würde sich in Afghanistan befinden. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass er bereits bei der Einvernahme am XXXX aufgefordert worden sei, sich die Tazkira nachschicken zu lassen, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm gesagt worden wäre, dass dies nichts bringen würde. Von Seiten des Bundesasylamtes ist im Einvernahmeprotokoll festgehalten worden, dass aufgrund des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wird. Befragt ob er hierzu etwas angeben wolle, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wolle. Auf Vorhalt, dass Ungarn mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer am XXXX nach Serbien abgeschoben worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies wahr sei. Nach seiner Abschiebung sei er drei Tage in einem serbischen Gefängnis inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung habe er mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen und sei von diesem nach Österreich gebracht worden. Befragt warum er sein Heimatland verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er wegen seiner Religion Probleme gehabt habe. Er sei Schiite und diese seien in seinem Dorf eine Minderheit gewesen. Aufgrund seiner Religion hätte er nicht lernen und nicht zur Schule gehen dürfen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes warum er im Zuge der Datenaufnahme angegeben habe zwei Jahre die Grundschule besucht zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Jahre in der Grundschule gewesen sei. Dies sei aber keine richtige Schule gewesen. Einen Tag sei er in die Schule gegangen und am nächsten Tag seien Granaten gefallen. So hätten sie nicht zur Schule gehen können. Wenn die Amerikaner gekommen seien, hätten die Taliban die Gegend unter Beschuss genommen. Auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit hätte er Probleme gehabt. Er gehöre zur Minderheit der "Azara" (gemeint wohl Hazara). Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe. Er habe beim Volkszählungsministerium in Afghanistan gearbeitet. Ein Mann sei zu seinem Vater gekommen und habe für seine Frau eine Geburtsurkunde haben wollen. Er habe von seinem Vater verlangt, dass er diese herstellen solle. Sein Vater habe dem Mann gesagt, dass für die Ausstellung der Tazkira die Person selbst anwesend sein müsse. Daraufhin sei es zu einem Streit zwischen diesem Mann und seinem Vater gekommen, da es dieser Mann sehr schlecht gefunden habe, dass seine Frau zu seinem Vater hätte kommen sollen. Die Polizei habe dann diesen Mann aus dem Büro geschmissen. Am nächsten Tag, als sein Vater zur Arbeit gehen habe wollen, sei ein Fahrzeug ohne Kennzeichen gekommen und sein Vater sei entführt worden. Wie der Name des Mannes lauten würde, mit welchem sein Vater Streit gehabt habe, wisse er nicht. Das Fahrzeug, mit dem sein Vater entführt worden sei, sei ein japanisches Auto gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch zum Distriktsrat und zur Polizei gegangen. Dies hätte jedoch nichts gebracht. Auch der Polizeichef sei zu dieser Zeit von den Taliban ermordet worden. Von wem sein Vater ermordet worden sei, wisse er aber nicht. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater der einzige "Hazara-Beamte" im Dorfrat gewesen sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass auch sein Geschäft in Afghanistan, wo er Äpfel verkauft habe, angezündet worden sei. Er und seine Familie hätten im Dorf "XXXX" gewohnt. Sie hätten auch einen Garten gehabt, wo Apfelbäume gewachsen seien. In einer kleinen Holzhütte auf der Hauptstraße Richtung der Provinz "XXXX" habe er unter anderem auch die Äpfel verkauft. In der Nacht sei jemand gekommen und habe das ganze Geschäft angezündet. Wer dies gemacht habe, könne er nicht sagen. Es sei Nacht gewesen und er habe die Personen nicht erkannt. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass es für ihn gefährlich sei weiter in Afghanistan zu bleiben. Zuerst sei sein Vater entführt und danach sein Geschäft angezündet worden. Nach diesem Vorfall sei er zu seiner Tante in den Iran geflüchtet.
1.10. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
"[...]
F [Frage]: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? Sind Sie gesund?
A [Antwort]: Ja.
[...]
F: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen? Haben Sie sonstige Beweismittel?
A: Ich lege eine Identitätskarte meines Vaters vor. Mein Vater war bei der Volkszählung beschäftigt.
Afghanistan Islamische Republik - Wappen - Ministerium für Inneres
Nr.: XXXX
Provinz XXXX
Name : XXXX
Name des Vaters: XXXX
Beruf: Leiter der Volkszählungsabteilung
Direktion: unlesbar
Ausstellungsdatum: XXXX
Foto
Unterschrift
(Farbausdruck auf Fotopapier)
Ich lege ein Schreiben der Dorfältesten vor:
An die geehrten Bewohner des Dorfes Tiab des Distrikes XXXX der Provinz XXXX! Sehr geehrte Dorfbewohner, bitte bestätigen Sie alle Details bezüglich der Entführung des XXXX, Sohn des XXXX, Leiter der Volkszählungsabteilung. Und alles was Sie mit Ihren eigenen Augen gesehen haben. Hochachtungsvoll: Unterschrift.
Wir Dorfbewohner und Dorfältesten, XXXX bestätigen die Entführung des XXXX der Abteilungsleiter der Volkszählung des Distrikte XXXX am
XXXX
XXXX. Er wurde von den Taliban entführt. Er ist am XXXX von dort geflüchtet.
Wir XXXX bestätigen das.
Fingerabdrücke zu Unterfertigung
Sehr geehrter der Ansuchende spricht die Wahrheit und wir die Dorfältesten des Dorfes bestätigen das. Stempel (Distrikt XXXX, XXXX) Nicht lesbare Unterschrift: Inhalt des Stempels XXXX
F: Wer hat Ihnen die Beweismittel geschickt?
A: Meine Mutter
F: Woher hatten Sie die Beweismittel?
A: Die Karte hatte ich zu Hause. Die Bestätigung ließ ich mir ausstellen.
F: Sie haben in Traiskirchen Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Ich habe nichts mehr zu ergänzen.
[...]
F: Wo und von was lebt Ihre Familie heute?
A: Meine Familie hat Grundstücke und einen Garten. Sie leben von der Landwirtschaft. Sie leben in XXXX.
F: Haben Sie Kontakt mit ihren Verwandten oder Bekannten?
A: Ich habe mit meiner mit meiner Mutter und meine Onkel mütterlicherseits kontakt. Ich habe ca. 1- 2 mal telefonischen Kontakt mit der Mutter.
F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in Afghanistan? Schildern Sie diese.
A: Ich bin im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren. Ich kenne mein genaues Geburtsdatum nicht. Ich bin jedoch laut meiner Tazkira XXXX alt. Ich wurde zwecks Altersfeststellung zum Arzt geschickt. Dort wurde mein Alter mit XXXX Jahren und XXXX festgestellt. Ich bin in meinem Heimatdorf aufgewachsen. Meine Familie bestand aus meiner Mutter, meinen zwei Schwestern und einen Bruder und meinen Vater. Es gibt im Moment nur noch meine Geschwister und meine Mutter. Mein Vater ist verschollen. Ich habe zwei Jahre die Schule besucht. Ich weiß aber nicht wie alt ich war als ich die Schule besuchte. Mein Vater wollte, dass ich in die Schule gehe. Ich wollte jedoch die Schule nicht besuchen, da Sie so weit weg von zu Hause war. Ich musste eine Stunde zu Fuß in eine Richtung gehen. Sie war im Bazar von XXXX. Ich habe ansonsten auf den Feldern geholfen und bin keinen bestimmten Tätigkeiten nachgegangen. Ich war auch zwei Jahre im Iran.
F: Sie gaben an zwei Jahre im Iran gelebt zu haben. Was können Sie darüber erzählen? Wo lebten Sie dort?
A: Ich lebte zwei Jahre in der Provinz XXXX, im Ort XXXX, im Iran. Ich wohnte bei meiner Tante Väterlicherseits. Ich arbeitete diese zwei Jahre durchgehend in einer Recyclinganlage für Plastik. Wir zerschnitten das Plastik, packten es in Säcke und schickten die Säcke nach Teheran. Ich verließ den Iran damit ich nicht abgeschoben werde.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Ich konnte im Iran nicht mehr leben. Deshalb bin ich nach Österreich gekommen. Ich will hier ein normales Leben führen. Wie bereits erwähnt war, mein Vater der Abteilungsleiter der Volkszählung. Es tauchte einmal ein Mann auf und verlangte von meinem Vater, dass mein Vater Ihm für seine Frau eine Tazkira ausstellen soll. Mein Vater sagte zu Ihm, er solle bitte seine Frau vorbei bringen, damit er vorschriftsmäßig eine Tazkira ausstellen kann. Da man für die Ausstellung einer Tazkira die Person braucht, um die persönlichen Merkmale fest stellen zu können und entsprechend in die Tazkira hinein zu schreiben. Der Mann wurde wütend und meinte: " Soll ich dir meine Frau herbringen, damit du Sie anschaust?". Er empfand das Verlangen die Frau zu sehen als Ehrenbeleidigung. Mein Vater sagte Ihm, dass er nicht ungesetzlich handeln könne. Er wolle sich nicht selbst strafbar machen. So sind die Vorschriften. Er kam dann ein paar Mal zur Dienststelle meines Vaters und veranstaltete ein Theater. Er wurde darauf vom Wachdienst von dort entfernt. Zirka eine Woche nachdem er meinen Vater das letzte Mal bedroht hatte, wurde mein Vater, als er auf dem Weg zur Dienststelle war, entführt. Ich machte mich auf die Suche nach meinem Vater. Ich konnte mich nicht frei bewegen, da unsere Gegend von Taliban besetzt ist. Ich weiß von Erzählungen meines Onkels, dass jemand den Taliban mitteilte, dass ich anderen Leuten Geld geben würde, um meinen Vater zu suchen. Von diesem Zeitpunkt waren die Taliban auch hinter mir her. Deshalb haben meine Mutter und mein Onkel mütterlicherseits gesagt, ich solle das Land verlassen. Meine Mutter schickte mich mit meinem Onkel mütterlicherseits in den Iran zu meiner Tante väterlicherseits. Das letzte Ereignis vor meiner Ausreise war der Brand unseres Geschäftes. Das hat mir viel Angst gemacht. Deshalb bin ich geflüchtet.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ich habe alle Fluchtgründe genannt.
F: Was können Sie über die Arbeit Ihres Vaters erzählen?
A: Er arbeitete in einem Büro in der Distriktebene. Ich war nur einmal im Büro. Ich kann nicht mehr erzählen. Mein Vater erzählte nie über seine Arbeit.
F: Sie sagten, Ihr Vater habe nie über die Arbeit gesprochen. Woher wissen Sie über den Vorfall mit der Tazkira?
A: Es gibt in jedem Büro eine Bedienerin bzw. einen Bediener. Der Bediener meines Vaters erzählte uns im Nachhinein über diese Vorfälle. Ich kenne seinen Namen nicht. Er hat es meinen Onkel erzählt. Ich kann nicht mehr darüber erzählen.
F: Was können Sie über die Entführung Ihres Vaters erzählen?
A: Ich kann über die Entführung nichts erzählen. Er ist am Morgen zur Arbeit gegangen und am Abend nicht mehr nach Hause gekommen. Aus den Schilderungen der Leute erfuhren wir, dass mein Vater von unbekannten Leuten in einem Kleinbus entführt wurde. Am Kleinbus waren keine Kennzeichen angebracht.
F: Wer hat den Vorfall beobachtet?
A: Ein Passant, der Bauer in unserem Ort ist, hat es gesehen. Der Bauer ging jedoch nicht davon aus, dass er entführt worden wäre. Er dachte er wäre von Arbeitskollegen abgeholt worden. Ich selbst habe nichts gesehen.
F: Wie heißt der Bauer?
A: Wir nannten Ihn XXXX. Er ist ein alter Mann. Ich kenne Ihn nicht persönlich. Er erzählte es meinem Onkel.
F: Wann wurde Ihr Vater entführt?
A: Ein Datum kann ich nicht angeben. Ich blieb noch einen Monat nach der Entführung meines Vaters in Afghanistan.
F: Erzählen Sie über Ihre letzte Zeit in Afghanistan?
A: Wir wussten nicht was mit meinem Vater passiert war. Wir riefen Ihn auf seinem Handy an. Er hob nicht ab. Er war öfter weg, da er auch beruflich nach Kabul fahren musste. Nach zirka zehn Tagen wurden uns die beiden Geschichten erzählt. Die von der Entführung und von dem Vorfall im Büro.
F: Was können sie über den Brand des Geschäftes erzählen?
A: Das Geschäft wurde zirka 10 bis 20 Tage vor meiner Ausreise aus Afghanistan angezündet. Es war in der Nacht. Wir waren zu Hause. Ich weiß nicht, wer es angezündet hat.
F: Waren Sie bei der Polizei?
A: Ja. Aber die Polizei konnte nichts unternehmen.
[...]
F: Bei Ihrer Erstbefragung gaben sie an, am XXXX geboren zu sein. Bei Ihrer Einvernahme in Traiskirchen gaben Sie dezidiert an am XXXX (XXXX) geboren zu sein. Auf Grund einer Altersfeststellung wurde Ihr Geburtsdatum mit XXXX festgelegt. Sie sind also Volljährig und nicht minderjährig. Sie selbst gaben auch den ungarischen Behörden gegenüber an volljährig zu sein. Wie können Sie das erklären?
A: Bei der Erstbefragung wusste ich mein Geburtsdatum nicht, weshalb ich XXXX angab. Später habe ich bei meiner Mutter in Afghanistan angerufen. Sie sagte mir das genaue Geburtsdatum. Nach der Altersfeststellung wurde mein Geburtsdatum auf XXXX geändert.
F: Sie gaben in Ungarn Ihren Vornamen an. Sie gaben an XXXX zu heißen. Nun werden Sie als XXXX geführt. Was sagen Sie dazu?
A: Ich wollte in Ungarn nicht bleiben. Volljährige werden aus Ungarn abgeschoben. Minderjährige dürfen bleiben. Ich habe angegeben Volljährig zu sein, damit ich abgeschoben werde. XXXX ist mein Kosename. Hier habe ich meinen richtigen Namen angegeben. In Ungarn geht man mit Flüchtlingen nicht gut um. Ich wollte immer nach Österreich. Auf meiner Reise erzählten viele von Österreich.
F: Im Zuge Ihrer Untersuchung zur Altersfeststellung gaben Sie an bis zu Ihrer Reise nach Österreich in XXXX gewohnt zu haben. Sie seien binnen 25 Tagen von Afghanistan nach Österreich gereist. Was geben Sie dazu an?
A: Es muss sich um ein Missverständnis handeln.
[...]
F: Sind Sie in Ihrem Heimatland je persönlich bedroht bzw. konkret verfolgt worden?
A: Ich habe erfahren, dass ich gesucht werde. Bedroht wurde ich nicht. Mein Onkel hat es erfahren. Ich selbst wusste nichts.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan?
A: Ich habe Angst von den Feinden meines Vaters verfolgt zu werden. Ich kann im Dorf nicht mehr leben. Dreißig Familien in unserem Dorf sind Paschtunen.
F: Könnten Sie sich vorstellen irgendwo anders in Afghanistan, wie zum Beispiel in Kabul, zu leben?
A: Sie Verfolgen einen überall. Ich kann nur in meinem Dorf mit meiner Familie leben. Meine Geschwister sind klein. Von Ihnen will man nichts.
F: Haben Sie in Afghanistan Probleme mit der Regierung, Probleme wegen Ihrer Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer politischen Überzeugung?
A: Nein, ansonsten habe ich keine Probleme. Wegen der Religion und der Volksgruppenzugehörigkeit nur allgemein bekannte Probleme.
F: Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan erörtert (siehe Beilage). Die wesentlichen Passagen werden übersetzt. Was sagen Sie dazu?
A: Wenn ich keine Probleme hätte, würde ich sofort zurückkehren.
F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?
A: Nein.
[...]
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein ich will nichts mehr hinzufügen.
F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
A: Ja.
[...]"
1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde folgende Feststellungen (Auszug aus dem erstinstanzlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):
"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan. Sie sind Schiit und Moslem und hatten Ihren Lebensmittelpunkt zuletzt in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Dort lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise.
Sie sind gesund und ledig.
Ihre Familienmitglieder leben in Afghanistan.
Sie haben keine Bezugspunkte zu Österreich und sind unbescholten.
Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Afghanistan wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die afghanischen Behörden verlassen haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Ihnen asylrelevante Verfolgung droht.
Selbst bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kamen keine weiteren Ausreisegründe hervor.
Es konnte keine zur Asylgewährung führende, Ihre Person betreffende Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat Afghanistan festgestellt werden.
In Afghanistan kann keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage festgestellt werden, die praktisch jeden betreffen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würden. Es wurde festgestellt, dass Sie über Angehörige und ein soziales Netz in Afghanistan verfügen.
[...]"
Weiters enthält der angefochtene Bescheid folgende Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan (Auszug aus dem erstinstanzlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):
"ALLGEMEINE LAGE AFGHANISTAN Stand August 2012
Allgemeine Sicherheitslage
(Provinzen: Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan, Kabul und Wardak)
Auf den Zentralraum entfielen 10 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q2%202012.pdf, Zugriff 22.8.2012)
Zwischen Juli und Dezember 2011 stieg die Zahl ziviler Toter im Zentralraum von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011. Das bedeutet eine Zunahme von 80 Prozent. Dies lag vor allem an der Zunahme in der Provinz Kabul, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattfanden.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)
Den Taliban ist es gelungen ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie installierten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen.
(ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland, Zugriff 23.8.2012)
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.
(XXXX: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)
Die Taliban werden als jene definiert, die die Führung von Mullah Omar und seiner Führungsschura anerkennen und die von der Führung als Mitglieder der Bewegung anerkannt werden. Das bedeutet, dass das Haqqani-Netzwerk - trotz weitreichender Autonomie - Teil der Taliban ist, die Hizb-i-Islami von Hekmatyar hingegen nicht.
(EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 21.8.2012.)
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurden seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen. Dies beinhaltete unter anderem die Initiative zu Friedensgesprächen mit den Taliban und anderen bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein.
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt.
Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar.
Außerdem ist die Bewegungsfreiheit für Frauen ohne männlichen Begleiter durch soziale Sitten eingeschränkt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)
Regierungsfeindliche Elemente schränken die Reisefreiheit durch Checkpoints, oder Steuern auf Reisende in Gebieten, in denen sie aktiv sind und unter ihrer Kontrolle sind, ein. Viele Personen gaben auch an, sich nicht frei zu bewegen, aus Angst Opfer von Angriffen oder Sprengsätzen auf öffentlichen Straßen zu werden.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012)
Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans.
(XXXX Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
(XXXX Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
[...]
Rückkehrfragen
[...]
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
[...]
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegsund Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
[...]
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
[...]
Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU ("Ariana"). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.
Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.
(XXXX Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)"
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnisses Glauben geschenkt werde. Weiters werde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers angenommen, dass er in Afghanistan über Familienangehörige verfüge. Das Alter des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem eingeholten medizinischen Gutachten. Aus diesem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (XXXX) ein Mindestalter von zumindest XXXX Jahren aufgewiesen habe. Daraus sei die Feststellung des Geburtsdatums mit XXXX erfolgt. Seine Identität würde nicht feststehen, zumal er im Verfahren keine amtlichen Dokumente vorlegen habe können.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass dieses unglaubwürdig sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit seines Vaters beim Volkszählungsamt sei vage und allgemein gehalten gewesen. Die diesbezüglichen Angaben hätten sich im Wesentlichen lediglich darauf beschränkt, dass der Vater des Beschwerdeführers vor zwei Jahren entführt worden sei und seither verschollen sei. Auch eine unmittelbare Bedrohung nach der Entführung seines Vaters habe nicht vorgelegen, zumal der Beschwerdeführer noch ca. ein Monat in Afghanistan gelebt habe, ohne dass es in diesem Zeitraum zu einer mit der Entführung des Vaters in Zusammenhang stehenden Verfolgung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, inwiefern der Umstand (sofern dieser zutreffen würde), dass sein Vater vor zwei Jahren auf Grund seiner Tätigkeit beim Volkszählungsamt entführt worden sei, auch eine unmittelbare Auswirkung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan auf seine Person haben würde. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan unbehelligt leben könne, sei der Umstand, dass seine Familienangehörigen nach wie vor in Afghanistan in seinem Heimatort leben würden.
Auch die unterschiedlichen Angaben zum Reiseweg und zu seinem Alter bzw. Namen würden gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sprechen.
Beweismittel, die einen Rückschluss auf eine vorhandene bzw. zukünftige Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zulassen würden, habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er habe zwar eine Identitätskarte und ein Schreiben der Dorfältesten vorgelegt, darin lasse sich jedoch keine vorhandene bzw. zukünftige Bedrohungssituation der Person des Beschwerdeführers erkennen.
Zusammenfassend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wohl asylzweckbezogen angelegt gewesen wäre, sich aber nur auf allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt habe und eine Bedrohungssituation nicht plausibel geltend gemacht werden habe können. Aus dem Auftreten des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt könne geschlossen werden, dass er den Asylantrag nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.
Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wurde begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. Weiters verfüge er über Anknüpfungspunkte und liege auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf die Person des Beschwerdeführers bezogener "außergewöhnlicher Umstand" vor. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Unter dem Punkt "Erreichbarkeit" wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan, keine konkreten Anhaltspunkte ergeben hätten, wonach die Erreichbarkeit Kabuls für den Beschwerdeführer nicht sicher sei, da Kabul über einen zivilen Flughafen verfüge. Es sei dem Beschwerdeführer daher von Österreich aus möglich, per Flugzeug nach Kabul zu kommen.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht habe bzw. eine solche auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen sei. Was die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. anbelangt, vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen seine Person gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Dass er im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden können. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er werde daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus könne im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul sich durch eigene Erwerbsarbeit alleine eine ausreichende wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer, wie auch seiner Familie, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan sehr wohl möglich gewesen sei dort zu leben. Es seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht in der Provinz Kabul bzw. in der Stadt Kabul, wo sich die Sicherheitslage seit 2008 nicht grundsätzlich verschlechtert habe, nicht leben könnte. Seine Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.
1.12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX2 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
1.13. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß:
-
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
-
den Bescheid zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;
-
in eventu den Bescheid zu beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;
-
in eventu die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären;
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in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
In der Beschwerdebegründung brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass bis auf die Durchführung eines Altersfeststellungsverfahrens keine weiteren amtswegigen Ermittlungen durch die belangte Behörde angestellt worden seien. Er sei im Rahmen des Verfahrens seiner Mitwirkungspflicht voll und ganz nachgekommen und habe die an ihn gestellten Fragen im Rahmen der Einvernahmen detailliert beantwortet. So habe er angegeben, dass sein Vater als leitender Beamter beim Volkszählungsministerium gearbeitet habe. Sein Vater hätte massive Probleme mit einem Mann bekommen. Sein Vater sei von diesem bedroht und daraufhin entführt worden. Höchstwahrscheinlich sei der Vater des Beschwerdeführers getötet worden. In weiterer Folge sei die Verkaufshütte der Familie niedergebrannt worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe der Beschwerdeführer flüchten müssen. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt, der seine Flucht ausgelöst habe, nicht ausreichend ermittelt. So habe sie es unterlassen, vor Ort nachzuprüfen, ob die Angriffe, die gegen seinen Vater und seine Familie gerichtet gewesen wären, stimmen würden. Die belangte Behörde habe sich lediglich damit begnügt, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit über diesen Sachverhalt abzusprechen und habe keine weiteren Nachforschungen angestellt. Dies sei aber zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes keineswegs ausreichend gewesen, da der Streit des Vaters des Beschwerdeführers mit dem Mann, der höchstwahrscheinlich den Taliban angehöre bzw. zumindest diesen nahe stehen würde, die darauffolgende Entführung des Vaters und das Niederbrennen des Geschäftes der Familie des Beschwerdeführers, eine objektive Wahrscheinlichkeit einer Blutfehde und einer Verfolgung der ganzen Familie durch die Taliban zur Folge habe. Weiters gehe die Behörde in den Feststellungen auf die Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nur unzureichend und sehr allgemein ein. Die Länderfeststellungen würden lediglich die Situation von gut ausgebildeten Rückkehrern wiedergeben und würden sich nicht auf die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers beziehen. Dieser würde über keine Berufsausbildung verfügen, sondern habe nur in der Landwirtschaft und im später abgebrannten Geschäft der Familie mitgeholfen. Daher habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben, da es keinesfalls sicher sei, dass die Angriffe auf die Lebensgrundlage seiner Familie jemals aufhören würden. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine unmittelbare existenzielle Notlage. Des Weiteren wäre es für die Behörde sehr leicht gewesen, durch Befragung vor Ort nachzuprüfen, ob die Familie des Beschwerdeführers aufgrund des mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit rassistisch motivierten Streites des entführten Vaters mit dem Mann einer Bedrohung ausgesetzt sei. Eine solche Bedrohung würde auch im Schreiben des Rates der Dorfältesten bestätigt werden. Diese Bedrohung würde nicht nur den Beschwerdeführer selbst, sondern seine ganze Familie betreffen, da nach dem Verschwinden seines Vaters noch die Verkaufshütte, welche die Lebensgrundlage der gesamten Familie darstelle, abgebrannt worden sei. Ein weiteres Argument für die persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers sei, dass er vorgebracht habe, dass er überall nach seinem Vater gesucht habe. Dies erkläre auch, warum er nicht gleich geflüchtet sei. Er habe noch nach seinem Vater suchen wollen, dessen Schicksal bis dato noch immer nicht geklärt sei. Außerdem sei er zeitnah zum Brand der Verkaufshütte geflüchtet, da dies der auslösende Moment gewesen sei, an dem seine ganze Familie offensichtlich gefährdet gewesen sei. Auch der Vorhalt der Behörde, dass noch die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Heimatdorf leben würde, sei untauglich dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da auch bei der belangten Behörde notorisch sein sollte, dass bei Blutfehden lediglich die volljährigen männlichen Mitglieder angegriffen werden würden. Der Beschwerdeführer sei das einzige übrige volljährige Familienmitglied. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei konkret und konsistent. Da er versucht habe auf eigene Faust nach seinem Vater zu suchen, habe sich der Beschwerdeführer in eine sehr exponierte Position begeben. Weiters habe der Beschwerdeführer plausibel vorgebracht, dass der Angriff auf seinen Vater und seine Familie auch auf deren Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara zurückzuführen sei. Der Mann habe sich in seiner Ehre beleidigt gefühlt, da ein Hazara-Beamter seine Frau sehen habe wollen. Bei einem paschtunischen Beamten hätte der Mann wahrscheinlich anders reagiert. Dass die schiitischen Hazara regelmäßig Diskriminierungen und Verfolgungen ausgesetzt seien, sollte notorisch sein. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer und seine Familie von einer anderen Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Hazara-Minderheit angegriffen und verfolgt werden würde und der afghanische Staat nicht Willens bzw. nicht fähig sei die körperliche Integrität des Beschwerdeführers vor Angriffen Dritter zu schützen bzw. er unmenschliche Behandlung und eine Bedrohung seines Lebens zu erwarten hätte, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Somit wäre dem Beschwerdeführer seitens der Behörde internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Darüber hinaus drohe ihm eine existentielle Notlage im Heimatland, da die belangte Behörde selbst mehrfach festgehalten habe, dass Rückkehrer ohne besondere Berufsausbildung mit großen Schwierigkeiten rechnen müssten. Dem Beschwerdeführer würde durch eine Abschiebung nach Afghanistan jegliche Lebensgrundlage entzogen werden, zumal auch die Erwerbsmöglichkeit seiner Familie durch weitere Angriffe eingeschränkt sein könne. Hätte die Behörde demnach Ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, so hätte sie zumindest zum Ergebnis kommen müssen, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
1.14. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.
1.15. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde eine afghanische Geburtsurkunde (in Original) in Vorlage gebracht.
1.16. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault vertreten wird. Eine diesbezügliche Vollmacht wurde übermittelt.
1.17. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am XXXX der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
1.18. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter einen Fristsetzungsantrag ein.
1.19. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
1.20. Gegenständliche verfahrensleitende Anordnung ist der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Zunächst ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die von der Behörde aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend sind, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen, zumal sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens im Kern gleichlautend darauf berufen hat, dass sein Vater als Beamter beim Volkszählungsministerium gearbeitet habe. Im Zuge dieser Tätigkeit sei es zu einer Auseinandersetzung mit einem Mann gekommen und sein Vater sei daraufhin entführt worden. Der Beschwerdeführer würde vermuten, dass es sich bei den Entführern um die Taliban handle. Nach diesem Vorfall sei auch eine Verkaufshütte seiner Familie niedergebrannt worden.
Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich vage und allgemein gehaltene Angaben gemacht habe. Wenngleich es die Aufgabe des Beschwerdeführers ist, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, wäre die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, die sein Fluchtvorbringen zu bestätigen scheinen - gehalten gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechendes Nachfragen aufzuklären und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu allfälligen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln (Identitätskarte des Vaters und Schreiben der Dorfältesten) wurde lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich darin keine vorhandene bzw. zukünftige Bedrohungssituation seiner Person erkennen lasse. Wie die Erstbehörde zu diesen Schlussfolgerungen gekommen ist, lässt sich weder den Feststellungen noch der Beweiswürdigung zweifelsfrei entnehmen, zumal weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Bescheid selbst ersichtlich ist, ob das Bundesasylamt von der Echtheit des vorgelegten Schreibens ausgeht oder nicht. Dies erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX vorgehalten worden sind (vgl. Aktenseiten XXXX des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), ausdrücklich auf die besondere Gefährdungslage von Personen, die für die Regierung arbeiten, Bezug genommen wird. Weiters ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Niederbrennen des Verkaufsstandes seiner Familie im angefochtenen Bescheid gar nicht eingegangen worden.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen ist, und mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen ist, ungeklärt geblieben sind.
Darüber hinaus ist nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Asylwerber seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, sich ausreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Hiezu ist zu bemerken, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig hervorgeht, welche Provinz die belangte Behörde als Heimatprovinz des Beschwerdeführers ansieht. Diesbezüglich findet sich zwar im angefochtenen Bescheid (vgl. XXXX des angefochtenen Bescheides) folgende Feststellung: "Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan. Sie sind Schiit und Moslem und hatten Ihren Lebensmittelpunkt zuletzt in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Dort lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise." In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf diese Feststellungen jedoch nicht mehr eingegangen, sondern bei der Prüfung ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen offensichtlich auf Stadt bzw. die Provinz Kabul Bezug genommen. So finden sich in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. die Seiten XXXX des angefochtenen Bescheides): "Darüber hinaus kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr nach Afghanistan, nach Kabul ebenso wie vor dem Verlassen Ihres Heimatstaates, durch eigene Erwerbsarbeit, alleine eine ausreichende wirtschaftliche Existenz aufbauen können, mit der Ihre elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert sind. [...] So ist auch zu berücksichtigen, dass es Ihnen bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan sehr wohl möglich war, etwa so auch Ihrer Familie dort zu leben. Insoweit sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach Sie in Afghanistan auch nicht in der Provinz Kabul, sowie in der Stadt Kabul wo sich die Sicherheitslage seit 2008 nicht grundsätzlich verschlechtert hat, nicht leben könnten."
Eine eindeutige Begründung, wie die belangte Behörde zu der getroffenen Feststellung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, gelebt hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Aber auch unter Zugrundelegung dieser Feststellungen ist eine entsprechende Erörterung der Sicherheitslage von der belangten Behörde nicht im ausreichenden Maße vorgenommen worden. Wie bereits unter Punkt I. 1.11. ausgeführt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan getätigt, diese beschränken sich dabei jedoch auf sehr allgemein gehaltene Textblöcke zur Sicherheitslage im Zentralraum und einer Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der festgestellten Heimatprovinz des Beschwerdeführers (insbesondere die aktuelle Erreichbarkeit), zumal diese von Provinz zu Provinz variiert (siehe dazu die zuvor zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).
Des Weiteren unterließ die belangte Behörde ausreichende Feststellungen darüber zu treffen, wo und welche Familienangehörigen sich konkret in Afghanistan aufhalten und inwieweit diese eine Unterstützung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr bieten könnten. Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan leben würden und somit der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfüge (vgl. die Seiten XXXX des angefochtenen Bescheides). Ob die Verwandten in der Lage sind den Beschwerdeführer zu unterstützen, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides bzw. der Aktenlage nicht zu entnehmen. Diese Unterlassung erweist sich insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen (vgl. zB VwGH 12.12.2007, Zl. 2006/19/0239).
Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen (vgl. Seite XXXX des angefochtenen Bescheides) die Risiken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden. So ist dem von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Bericht des XXXX über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan von Jänner 2012 Folgendes zu entnehmen:
"Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen."
Die belangte Behörde hat es gegenständlich daher verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zu der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Beschwerde ausgeschlossen.
Die belangte Behörde wird sich daher zum einen im fortgesetzten Verfahren mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt sämtlicher vom Beschwerdeführer - auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens - in Vorlage gebrachten Unterlagen auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte - etwa durch Einholung einer kriminaltechnischen Untersuchung (betreffend das vom Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vom XXXX vorgelegte Schreiben der Dorfältesten) bzw. durch Erhebungen vor Ort seitens eines Vertrauensanwaltes oder länderkundigen Sachverständigen - die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Zum anderen hat das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren sowohl hinsichtlich der individuellen sowie familiären Situation des Beschwerdeführers als auch der aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat zu ermitteln, die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen, und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage - sowohl in der Übergangszeit unmittelbar nach der Ankunft als auch über einen längeren Zeitraum hindurch - bestreiten kann.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287 u. VwGH 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.
Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für die (Nicht)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014), als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden und daher die Zurückverweisung der gegenständlichen Rechtssache an die Verwaltungsbehörde geboten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.