BVwG W122 2008264-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2008264.1.00
Spruch
W122 2008264-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 06.02.2014, Zl. P1144915/2-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 15.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst zugestellt und als Beginn des Präsenzdienstes der 07.01.2014 festgelegt.
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe und brachte im diesbezüglichen Fragebogen am 20.12.2013 vor, dass er seit 01.12.2013 als Hauptmieter in der Wohnung in XXXX, wohne. Vermieter sei die XXXX. An monatlichen Wohnkosten zahle der Beschwerdeführer € 615,09 an den Vermieter sowie € 70,-- für Strom und € 25,-- für das Fernsehen mittels Dauerauftrag ein. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad, Abstellraum, WC, Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer und Balkon, wobei ein Schlafzimmer und der Balkon ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt würden. In der Wohnung wohne auch noch XXXX, der einen Teil der Wohnkosten in der Höhe von € 280,-- übernehme.
Am 16.01.2014 wurde seitens des Heerespersonalamtes telefonisch mit einer Mitarbeiterin der XXXX Rücksprache gehalten, um den Zeitpunkt der Bewerbung des Beschwerdeführers für die gegenständliche Wohnung zu eruieren. Laut Auskunft der Mitarbeiterin habe der Beschwerdeführer das Wohnungswerberformular am 07.11.2013 bei der XXXX abgegeben.
Der Beschwerdeführer bestätigte diese Angaben gegenüber dem Heerespersonalamt im Telefonat vom 05.02.2014 und gab an, zuvor keine andere eigene Wohnung gehabt und bei seinen Eltern gewohnt zu haben.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 23. Dezember 2013) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 HGG 2001 gegebene Rechtslage festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 15.07.2013 zugestellt worden sei. Das Wohnungswerberformular sei bei der XXXX am 07.11.2013 eingelangt. Der Mietvertrag sei am 29.11.2013 abgeschlossen worden und weise als Beginn des Mietverhältnisses den 01.12.2013 auf. Seit 20.12.2013 sei der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor habe er über keine andere eigene Wohnung verfügt.
Damit seien die Einleitung, der Abschluss und der Beginn des Mietvertrages sowie die behördliche Meldung nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt. Zuvor habe der Beschwerdeführer über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb (Anmietung) seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 (Zustellung des Einberufungsbefehls) eingeleitet. Der Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.02.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er dazu gezwungen gewesen sei, sich so kurz vor dem Einrücken eine neue Wohnung zu suchen, da wegen der Scheidung seiner Eltern die gemeinsame Eigentumswohnung verkauft worden sei. In den nunmehrigen Wohnungen seiner Eltern gebe es aus Platzgründen keine Wohnmöglichkeit mehr für den Beschwerdeführer. Er bitte daher, seinen Antrag noch einmal zu prüfen, da seine finanzielle Lage durch den Umzug sehr angespannt sei und er die Wohnbeihilfe dringend benötige, um seinen Teil der monatlichen Kosten zu zahlen. Er wolle natürlich nicht delogiert werden.
Mit Schreiben vom selben Tag erläuterte die Mutter des Beschwerdeführers in einem als "Einspruch" bezeichneten Schreiben ihre private und finanzielle Situation hinsichtlich Scheidung und Verkauf einer Eigentumswohnung und gab an, ihren Sohn nicht mehr finanziell unterstützen zu können und ersuchte um Berücksichtigung dieser Fakten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides am 15.07.2013 keine eigene Wohnung, da er laut seinen eigenen Angaben bis Ende November 2013 in der Eigentumswohnung seiner Eltern wohnte. Das Mietverhältnis in der gegenständlichen Wohnung begann mit 01.12.2013 zu laufen, seit 20.12.2013 ist er an der Adresse behördlich gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls keine Verpflichtungen aus einem Mietverhältnis hatte, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen, seine Beschwerdeausführungen gründen sich ausschließlich auf den Umstand, dass er in der seinerzeitigen Eigentumswohnung seiner getrennten Eltern nicht mehr wohnen kann. Bei der nach der Zustellung des Einberufungsbefehls in Kenntnis der Einberufung abgeschlossenen Miete war dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung im zeitlichen Rahmen des Präsenzdienstes bekannt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 31 HGG 2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Da der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung erst nach dem relevanten Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides bezogen hatte, ist es im vorliegenden Fall gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich - d.h. insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters - verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar (vgl. VwGH, 25.05.2004, Zl. 2003/11/0053).
Aus dem diesbezüglich mangelfrei geführten Ermittlungsverfahren des Heerespersonalamtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 07.11.2013 das Wohnungswerberformular bei der XXXX abgegeben hatte. Davor ist es von beiden Seiten zu keiner verbindlichen Erklärung gekommen. Somit wurde der Erwerb (Anmietung) der Wohnung nachweislich erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides am 15.07.2013 eingeleitet, weshalb dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Darüber hinaus konnte aus dem Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers kein Antrag entnommen werden, der allenfalls mangels Parteistellung gesondert zurückzuweisen gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG 2001 hinsichtlich des Eingehens von Mietverhältnissen in Kenntnis des Einberufungstermins eindeutig gelöst.