BVwG W201 2100436-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2100436.1.00
Spruch
W201 2100436-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch KOBV, 1080 Wien, Lange Gasse 53, vom 27.01.2015, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle - Wien, 1010 Wien, Babenbergerstraße 5, vom 09.01.2015, XXXX, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, beschlossen:
I.
Der Beschwerde der XXXX vom 27.01.2015 wird stattgegeben.
Der Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle - Wien, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF. an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 6.8.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Mit Bescheid des Sozialministerium Service (im Folgenden: belangte Behörde) vom 9.1.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung gemäß § 3 BEinstG 30 von Hundert betrage. Der Einschätzung zu Grunde gelegt wurden die Gesundheitsschädigungen: 1. Psoriasis vulgaris (30 %), 2. degenerative Veränderungen der Schultergelenke (10 %), 3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (10 %), 4. Depressio (20 %) sowie 5. Migräne (10 %).
Die Feststellungen der Gesundheitsschädigungen basieren auf einem Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.10.2014, welches auf Grundlage der durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde sowie einer am 20.10.2014 durchgeführten Begutachtung in der Landesstelle des BSB durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erstellt wurde.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.1.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte sie vor, der Bescheid sei rechtswidrig, da seitens der belangten Behörde für die Gesundheitsschädigung "Psoriasis vulgaris" lediglich ein Grad der Behinderung von 30 % herangezogen worden sei, da die Gesundheitsbeschädigung mittel schwer ausgeprägt sei. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass die Leiden 2-5 mit dem führenden Leiden eins nicht maßgeblich funktionell wirken würden. Die belange Behörde verkenne allerdings, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur Gelenksbeschwerden vorlägen, sondern auch Funktionseinschränkungen der Hände. Die Fingergelenke beider Hände seien durch die Erkrankung stark geschwollen und die Fingerfertigkeit sei trotz laufender Therapie dadurch stark eingeschränkt. Da sich die Erkrankung durch erhöhten Stress massiv verschlechtere und auch an exponierten Stellen wie etwa im Gesicht auftrete, was eine starke psychische Belastung der Beschwerdeführerin darstelle und sich daraus resultierend auch deren Depressionen verstärken würden, liege sehr wohl eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vor. Auch für die unter den Nummern 2 und 3 angeführten Gesundheitsschädigungen wäre ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Dies vor allem deswegen, da bei der Beschwerdeführerin funktionelle Einschränkungen in den Schultergelenken gegeben seien. Aufgrund von Gesundheitsschädigungen der Schultergelenke könne die Beschwerdeführerin die Arme nicht über Schulterhöhe heben und seien die Hebe- und Trageleistungen erheblich eingeschränkt. Weiters könne sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen nicht bücken und hocken und es liege bei ihr keine freie Funktion der Wirbelsäule vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, Zl. 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, Zl. 84/08/0085).
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084).
Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens u.a. medizinische Unterlagen betreffend ihr psychisches Leiden in Vorlage gebracht.
So geht aus dem Bericht von Dr. Helga Frank (klinische und Gesundheitspsychologin) vom 04.08.2014 hervor, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in psychiatrischer/psychpharmakologischer (antidepressiver) Therapie ist. Es lasse sich bei der Beschwerdeführerin seit 2002 eine depressive Symptomatik erheben, weswegen sie sich bereits zwischen 2003 und 2005 in psychotherapeutischer Therapie befunden habe. Durch ihre Störung sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem emotionalen Wohlbefinden als auch in ihrer Leistungsfähigkeit und damit in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Weitere gesundheitliche Defizite würden in Form von Psoriasis, Migräne und rheumatischen Erkrankungen vorliegen, die eine deutliche Belastung darstellen würden.
Aus dem ärztlichen Befundbericht von Dr. Wolf, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 14.07.2014, ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin seit 13.09.2010 regelmäßig wegen einer depressiven Erkrankung in Behandlung befindet. Sogar ein Selbstmordversuch im Jahr 2007 sei explorierbar. Die Beschwerdeführerin sei trotz Medikation und regelmäßiger psychotherapeutischer Gespräche antriebslos, müde und grüblerisch.
Die belangte Behörde hat zur Überprüfung jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses ist nicht ausreichend zur Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes.
Mangels Fachkenntnis des begutachtenden Allgemeinmediziners, erfolgte weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten psychiatrischen Befunden, noch eine qualifizierte Beurteilung. So wird im Sachverständigengutachten vom 20.10.2014 lediglich festgehalten, dass auch Vater und Tante der Beschwerdeführerin depressiv seien und sich die Beschwerdeführerin in nervenärztlicher KO bei Dr. Wolf befinde. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde betreffend ihre Depression wird überhaupt nicht eingegangen, weitere Feststellungen zum diesbezüglichen Zustand der Beschwerdeführerin fehlen zur Gänze.
Weiters wurde im durch die belangte Behörde beauftragten Gutachten zum Zusammenwirken der Leiden nicht nachvollziehbar Stellung genommen. Es wurde lediglich festgestellt, dass die Leiden 2 bis 5 mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken und nicht weiter erhöhen. Eine ausreichende Begründung dafür kann dem Gutachten nicht entnommen werden.
Weder das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten noch die aktenmäßige medizinische Stellungnahme sind hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin und bezüglich ihres Gesamtleidenszustandes nachvollziehbar.
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist daher nicht möglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
In weiterer Folge ist zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung des Gesamtleidenszustandes - auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten medizinischen Beweismittel - ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, wobei ein anderer Sachverständiger zu beauftragen ist, als im angefochtenen Verfahren befasst war.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.