BVwG G304 2014238-1

G304 2014238-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG G304 2014238-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2014238.1.00

Spruch

G304 2014238-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER MAS und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 24.09.2014, Passnummer: XXXX, betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 21.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Vorgelegt wurden in der Folge folgende medizinische Befunde:

Radiologischer Befund der XXXX vom 21.10.2013

Aufenthaltsbestätigung XXXX vom 22.01.2014

Arztbrief XXXX vom 22.01.2014

Ärztliche Bestätigung XXXX vom 11.03.2014

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 25.06.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Z. n. Bandscheibenoperation im Segment L4/5, Z. n. Arachnoiditis mit residualer Peroneusparese rechts

Beurteilung entsprechend der klinischen Ausfallssymptomatik, der im Wesentlichen glaubwürdigen Beschwerdesymptomatik und der neurologischen Symptomatik 02.01.03 50

2 Kniegelenksendprothesen beidseits mit funktioneller Beeinträchtigung beider Knie, Z. n. tiefer Beinvenenthrombose rechts

Beurteilung entsprechend dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, des klinischen Untersuchungsbefundes unter Berücksichtigung der Endprothesen und des Z. n. tiefer Beinvenenthrombose 02.05.19 30

3 Endlagige Impingementsymptomatik des rechten Schultergelenkes

Beurteilung entsprechend der vorliegenden Beschwerdesymptomatik bei fehlenden Hinweisen auf ausgeprägte strukturelle Veränderungen 02.06.01 10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende GS1 durch die GS2 infolge negativer Wechselwirkungen um 1 Stufe gesteigert würde. Die Veränderung 3. sei zu geringfügig, um hier steigernd wirksam zu werden.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sei. Die BF sei mit Hilfe von Stützkrücken in der Lage, eine Wegstrecke von 300 bis 400 m am Stück ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Auch die Bewältigung von 2 bis 3 Stufen sei unter Verwendung der Hilfsmittel ohne wesentliche Gefährdung der Befindlichkeit der BF zu erwarten. Dazu sei festzuhalten, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblicherweise herrschenden Bedingungen ebenfalls keine Gefährdung der BF darstellen sollte.

3. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 23.07.2014 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass das von Dr. XXXX eingeholte Gutachten vom 25.06.2014 und die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes bei der Landesstelle Kärnten vom 17.07.2014 ergeben hätten, dass zwar die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden, jedoch hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung festgestellt worden sei, dass der BF trotz der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet werden könne. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei die BF durchaus in der Lage, mit Hilfe von Stützkrücken eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter am Stück ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Auch die Bewältigung von 2 bis 3 Stufen sei unter Verwendung der Hilfsmittel ohne wesentliche Gefährdung der Befindlichkeit zu erwarten. Dazu sei festzuhalten, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblicherweise vorherrschenden Bedingungen ebenfalls keine Gefährdung der Gesundheit sei. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 24.07.2014 wurde der BF unter einem der beantragte Behindertenpass übermittelt.

4. Mit Bescheid vom 24.09.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 25.06.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Die Begründung der Abweisung der von der BF beantragten Zusatzeintragung sei dem Sachverständigengutachten zu entnehmen. Der BF sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gegebenen Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten.

Begründend brachte die BF vor, dass sie, wie auch im Gutachten angeführt worden sei, nicht ohne ihre Unterarmstützkrücken gehen könne. Sie habe viel Angst, umzufallen, was bereits passiert sei. Sie habe auch ständig Schmerzen beim Gehen und würden bereits nach wenigen Schritten ihre Beine sehr stark anschwellen.

7. Am 17.11.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014, Zl. G304 2014238-1/3Z, wurde Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014, Zl. G304 2014238-1/3Z, wurde weiters die BF aufgefordert, sich am 07.01.2015, um 15.10 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

9. Dem sodann seitens des begutachtenden Arztes erstellten medizinischen Gutachten vom 07.01.2014 (gemeint wohl: 2015) sind im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen zu entnehmen:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1 Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5, Zustand nach Arachnoiditis, mit Sensibilitätsstörung des rechten Beins, sowie Peronaeusparese rechts

unterer Rahmensatz bei vorliegendem motorischen Ausfall sowie Sensibilitätsstörungen 02.01.03 50

2 Zustand nach Implantation medialer Halbschlitten beider Kniegelenke

fixer Rahmensatz bei funktioneller Beeinträchtigung und Bewegungseinschränkung rechts links sowie Z. n. tiefer Venenthrombose und residuierendem Lymphödem 02.05.19 30

3 Deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter, klinisches Bild einer frozen shoulder

fixer Rahmensatz bei vorliegendem Bewegungsumfang, Kaliberdifferenz des rechten Oberarmes (-2 cm) im Vergleich zum linken Oberarm trotz Rechtshändigkeit der Klientin 02.06.05 40

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass GS1 führend sei und durch GS2 wegen ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe gesteigert werde, da für die Fortbewegung der BF immer zwei Unterarmstützkrücken notwendig seien und GS3 wegen ungünstiger Wechselwirkung bei verminderter Belastbarkeit der Schulter nochmals um eine Stufe steigere. Begründend für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass GS3 aufgrund der Bewegungseinschränkung und Schmerzsymptomatik sowie der messbaren Umfangdifferenz im Vergleich zu links als hochgradig eingestuft werde. Es bestehe ein deutlich schlechterer Bewegungsumfang als im Vorgutachten - eventuell durch ständige Belastung beim Krückengehen oder durch Neuauftreten einer im Vorgutachten noch nicht dagewesenen Pathologie zu begründen - hier sei keine Abklärung gemacht worden. Klinisch deute die Umfangsdifferenz der rechten Arbeitshand auf eine Inaktivität hin.

Bezüglich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund GS1, GS2 und GS3 zusammen die Wegstrecke der BF nach 50 bis 70 Metern wegen glaubhaften starken Schmerzen im Bereich des rechten Beins von der vorbestehenden Wirbelsäulenerkrankung sowie auch vom rechten Knie nach Halbschlittenimplantat eingeschränkt sei. Durch die deutlich erschwerte Fortbewegung mit einer Peronaeusschiene und der mangelnden Fähigkeit, sich mit der rechten Schulter suffizient abzustützen und einer deutlich erhöhten Sturzgefahr wegen Parese sei eine sichere Beförderung nicht gegeben, die Wegstrecke sei glaubhaft eingeschränkt.

Die Frage, ob eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäktionsstörung oder eine Stomaversorgung bestehen würden, wurde verneint.

Die Frage, ob eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vorliege, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmögliche, wurde verneint.

Die Frage, ob aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten bestünden, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden würden, wurde verneint.

Die Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems führen würden, wurde verneint.

Die Frage, ob sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebenden Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünden, wurde verneint.

10. Mit Verfügung vom 27.01.2015, Zl. G304 2014238-1/5Z, zugestellt am 06.02.2015, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen der BF sowie die vorgelegten Beweismittel in die Beurteilung einbezogen. Weiters hat der Gutachter schlüssig dargelegt, dass im Gegensatz zu den im Vorgutachten festgestellten Funktionseinschränkungen nunmehr eine hochgradige Funktionseinschränkung der rechten Schulter der BF und damit ein deutlich schlechterer Bewegungsumfang gegenüber dem Vorgutachten erkennbar und die Wegstrecke der BF nach 50 bis 70 Metern wegen glaubhaft starker Schmerzen im Bereich des rechten Beins und der vorbestehenden Wirbelsäulenerkrankung sowie vom rechten Knie nach Halbschlittenimplantat eingeschränkt ist. Ebenso objektiv nachvollziehbar wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass eine sichere Beförderung der BF durch die deutlich erschwerte Fortbewegung mit einer Peronaeusschiene und der mangelnden Fähigkeit, sich mit der rechten Schulter effizient abzustützen und einer deutlich erhöhten Sturzgefahr wegen der Parese nicht gegeben ist.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der BF erhobenen klinischen Befund entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten Dr. Markus SMOLLE erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen. Es konnten eine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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