BVwG G304 2014409-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2014409.1.00
Spruch
G304 2014409-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter
Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 03.10.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2,
§ 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.
Der Grad der Behinderung beträgt 70 v. H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 30.10.2009 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Unter einem legte die BF folgende Unterlagen/Dokumente vor:
Radiologischer Befund des XXXX vom 26.02.2008
Radiologischer Befund des XXXX vom 06.05.2008
Radiologischer Befund des XXXX vom 06.08.2009
Radiologischer Befund der Fachärzte für Radiologie XXXX vom 13.11.2008
Ärztlicher Bericht des XXXX vom 27.11.2007
Radiologischer Befund des XXXX vom 17.08.2001
Ärztlicher Bericht des XXXX vom 08.06.2007
Ärztlicher Bericht des XXXX vom 28.06.2007
Radiologischer Befund des XXXX vom 03.07.2000
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.11.2009, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit Abnützungserscheinungen der Bandscheiben
(unterster Richtsatzwert entspricht den rezidivierenden anhaltenden Dauerschmerzen, den maßgeblichen radiologischen Veränderungen, dem Zustand nach Laminektomie und dorsaler Spondylothese, den Funktionseinschränkungen höheren Grades und dem erhöhten, therapeutischen Aufwand). 191 40
2 Blutzuckererkrankung
(unterer Richtsatzwert entspricht der stärkeren Kostbeschränkung bei ständig notwendiger Tablettenmedikation) 383 20
3 Schilddrüsenunterfunktion
(unterer Richtsatzwert entspricht der leichten durch Medikamente gut kompensierten Form) 380 10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass GS1 diesen bilde, GS2 und GS3 wegen minderen Behinderungsgrades diesen auch im Zusammenwirken nicht anheben würden.
3. Mit Bescheid vom 18.02.2010 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v. H. beträgt.
4. Am 31.03.2011 brachte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein und legte unter einem einen orthopädischen Abschlussbericht des XXXX vom 08.03.2011 vor.
5. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 06.05.2011, wird aufgrund der am 05.05.2011 erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Versteifungsoperation der Lendenwirbelsäule L2-S2
zwei Stufen über dem untersten RSW bei hochgradiger Funktionseinbuße 191 60
2 Blutzuckerkrankheit, Hyperlipidämie
unterster RSW unverändert zum Vorgutachten 383 20
3 Schilddrüsenunterfunktion
unterster RSW unverändert zum Vorgutachten 380 10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass die führende GS1 diesen bilde und GS2 sowie GS3 diesen nicht weiter anheben würden.
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Befundverschlechterung eingetreten sei. Es sei eine Versteifung von beinahe der gesamten LWS erforderlich gewesen. Dies sei in der GS1 entsprechend berücksichtigt worden.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.05.2011 wurde der BF der beantragte Behindertenpass übermittelt.
7. Am 17.04.2014 brachte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.
Beigelegt wurden folgende ärztlichen Befunde:
Arztbrief des allgemeinen und orthopädischen XXXX vom 14.09.2001
Orthopädischer Schlussbericht vom 12.10.2011
Radiologischer Befund des XXXX vom 12.10.2012
Ärztlicher Bericht des XXXX mit Laborbefund vom 31.07.2013
Kurzarztbrief des XXXX vom 20.03.2014
Radiologischer Befund XXXX vom 10.04.2014
8. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.05.2014, wird aufgrund der am selben Tag erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen
(unterste Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen schweren Grades, den Einschränkungen im Alltag, den radiologischen Veränderungen (Versteifungsoperationen bei Bandscheibenvorfall mit Wurzelreizzeichen), den anhaltenden Dauerschmerzen und dem andauernden Behandlungsbedarf.) 02.01.03 50
2 Koronare Herzkrankheit
(Untere Positionsnummer entspricht der geringen Einschränkung der Herzleistung nach abgelaufenem Herzinfarkt bei Bluthochdruck.) 05.05.02 30
3 Zuckerkrankheit
(Mittlere Positionsnummer entspricht der Kostbeschränkung und der medikamentösen Behandlung.) 09.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS1 durch den GdB der GS2 und GS3 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben werde, da die Schädigung der Wirbelsäule im Zusammenwirken mit der koronaren Herzkrankheit und der Zuckerkrankheit eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bewirken würden.
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde angeführt, dass GS1 nach Rehab und physiotherapeutischen Maßnahmen und deutlicher Besserung um eine Stufe herabgesetzt werde. Neu hinzugekommen sei GS2 koronare Herzkrankheit und Bluthochdruck nach Herzinfarkt mit 30 v. H. GS3 Zuckerkrankheit bleibe unverändert. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe gegenüber dem Vorgutachten unverändert.
9. Mit Schreiben der belangte Behörde vom 16.07.2014 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt und ihr mitgeteilt, dass laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.05.2014 der Grad der Behinderung ihrer Gesundheitsschädigungen weiterhin 60 % betrage. Gleichzeitig wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen begründeten Einwand zu erheben, sofern sie mit der Entscheidung nicht einverstanden wäre. Unter einem wurde der BF das Sachverständigengutachten übermittelt.
10. Mit Schriftsatz vom 23.07.2014 brachte die BF vor, dass sie mit der Einstufung des Grades der Behinderung von 60 % nicht einverstanden sei, da ihr Gesundheitszustand nachweislich schlechter sei. Bei der Begutachtung sei die 2. Operation nicht berücksichtigt worden.
Die BF legte diesem Schreiben (erneut) den orthopädischen Schlussbericht des allgemeinen und orthopädischen XXXX vom 12.10.2011 bei.
11. Infolge der von der BF erhobenen Einwendungen wurde sodann der ärztliche Dienst im Hause mit Schreiben vom 21.08.2014 um eine Überprüfung der Entscheidung ersucht.
12. Mit Stellungahme vom 01.09.2014 führte der Sachverständige XXXX diesbezüglich aus, dass noch einmal derselbe orthopädische Schlussbericht des XXXX vom 12.10.2011 vorgelegt worden sei, der schon dem Gutachten vom 27.04.2014 vorgelegen wäre. Dieser Befund sei sehr wohl berücksichtigt worden und damit auch die zweite Operation (durchgeführt am 28.02.2011). dieser Bericht sei sogar auch schon dem Vorgutachten vom 05.05.2011 vorgelegen und sei auch dort bereits berücksichtigt worden. Deshalb bestehe überhaupt kein Grund das SVG vom 27.05.2014 anders einzustufen.
13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2014 wurde sodann der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gem. §§ 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 30.05.2011 ein Behindertenpass mit der Nummer 9528172 ausgestellt worden sei. Der Grad der Behinderung sei mit 60 % eingetragen worden. Mit ihrem Antrag vom 17.04.2014 habe die BF eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung begehrt. Das aufgrund ihres Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Parteiengehör vom 16.07.2014 übermittelt worden sei, zu entnehmen. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs vom 16.07.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass ihre Einwände nicht dazu geeignet gewesen seien, eine Änderung der Einstufung des Grades der Behinderung zu bewirken.
14. Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 erhob die BF fristgerecht gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde und führte dazu begründend aus, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand kontinuierlich verschlechtert habe und ihr Befund vom Herzinfarkt nicht berücksichtigt worden sei.
Die BF legte folgenden medizinischen Befunden der Beschwerde bei:
Ärztliche Bestätigung XXXX vom 04.04.2014
Ärztlicher Bericht XXXX mit Laborbefund vom 31.07.2013
Ärztlicher Bericht XXXX mit Laborbefund vom 20.02.2014
15. Am 20.11.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
16. Mit Schreiben des BVwG vom 19.01.2015, Zl. G304 2014409-1/3Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.
Mit Schreiben des BVwG vom 19.01.2015, Zl. G304 2014409-1/3Z, wurde weiters die BF aufgefordert, sich am 04.03.2015, um 12.00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.
17. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.03.2015, wird aufgrund der am 04.03.2015 erfolgten Begutachtung der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 chron. Schmerzsyndrom der LWS bei deg. Veränderungen
(eine Stufe über dem untersten Richtsatzwert entspricht dem Zustand nach zweimaliger Versteifungsoperation, den radiologischen Veränderungen, der Funktionseinschränkung und den chron. Schmerzen, die nur mit Opoidmedikation beherrschbar sind) 02.01.03 60
2 koronare Herzkrankheit
(unterer Richtsatzwert entspricht der erfolgreichen Gefäßaufdehnung nach Myocardinfarkt und inkludiert auch den art. Hypertonus) 05.05.02 30
3 Pulmonale Oxygenierungsstörung
(unterer Richtsatzwert entspricht der Atemnot bei Belastung und der notwendigen Sauerstofflangzeittherapie) 06.06.02 30
4 Diabetes mellitus
(mittlerer Richtsatzwert entspricht der guten medikamentösen Einstellung und der notwendigen Diäteinhaltung) 09.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus 1. ergebe. 2 bis 4 beeinträchtigten zusätzlich und würden daher gemeinsam um eine Stufe anheben.
Als Stellungnahme zu den Vorgutachten wurde ausgeführt, dass 1 um eine Stufe angehoben werde, weil sich die Schmerzen in der Wirbelsäule nur mit Opoidmedikation beherrschen lassen würden und auch eine Dosisreduktion nicht möglich sei. Die Opoidmedikation bestehe schon seit vielen Jahren, sei aber im Vorgutachten von XXXX nicht angeführt worden.
18. Mit Verfügung des BVwG vom 31.03.2015, Zl. G304 2014409-1/5Z, zugestellt am 02.04.2015, wurde der BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 7 Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
19. Mit Schriftsatz vom 08.04.2015 brachte die BF dazu vor, dass sie sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden erkläre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF wurde am 31.05.2011 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt.
1.2. Der nunmehrige Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 17.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 70 v. H.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellung bezüglich des Einlangens des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.03.2015.
2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen XXXXschlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf. In diesem Gutachten wird der Gesamtgrad der Behinderung nach persönlicher Untersuchung der BF und unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren eingebrachter medizinischer Beweismittel mit 70 v. H. festgesetzt. In dem Gutachten wird auf die Art und Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Ebenso wird in dem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten eine Steigerung von insgesamt 10 % objektivierbar sei und begründend dazu ausgeführt, dass zwar bereits seit Jahren bei der BF zur Beherrschung der Schmerzen in der Wirbelsäulen eine Opoidmedikation bestehe, diese aber im Vorgutachten nicht angeführt und berücksichtigt worden sei.
Das vorliegende Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde übermittelt und von dieser nicht beeinsprucht. Die BF erklärte sich im Wege des Parteiengehörs mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31.08.2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 27 Abs. 1a BEinstG).
Ausgehend davon, dass der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 17.04.2014 eingebracht wurde, war der Antrag nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Wie unter Punkt 2.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 26.03.2015, welches vom BVwG als schlüssig und nachvollziehbar gewertet wird, zugrunde gelegt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung der BF - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 60 % betrage - mit 70 v. H. eingeschätzt wurde.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung der BF mit 70 v. H. festzusetzen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der BF unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 26.03.2015, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.