BVwG I403 1424734-1

I403 1424734-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt

Texte intégral

BVwG I403 1424734-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1424734.1.00

Spruch

I403 1424734-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Togo, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zl. 11 04.793-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hatte am 16.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auf dem Protokoll der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2011 ist unter den persönlichen Daten als Geburtsort Benin City und als Staatsbürgerschaft Nigeria genannt. In der Folge erklärte sie aber, aus Togo zu stammen und Togo vor etwa 3 Wochen wegen Kämpfen verlassen zu haben. Sie könne nicht genau sagen, wer gegen wen kämpfe. Die Menschen seien um ihr Leben gelaufen. Sie habe große Angst gehabt und sich der Menschenmenge angeschlossen, um nicht auch getötet zu werden.

2. Die Beschwerdeführerin wurde am 23.05.2011 niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Vor ihrer Ausreise habe sie gemeinsam mit ihrem Vater gelebt, ihre Mutter sei bereits vor langer Zeit verstorben. Sie sei nie zur Schule gegangen. Aufgrund der Kämpfe in Togo sei sie mit vielen anderen weggerannt. Sie selbst spreche nicht Französisch, ihr Vater habe ihr Englisch beigebracht. Die anderen habe sie nicht verstanden. Befragt nach Städten in Togo meinte sie, dass sie nicht zur Schule gegangen sei und daher auch diese Orte nicht kennen würde. Ebenso war sie nicht in der Lage die Flagge von Togo anzugeben. Auch eine Kirche konnte sie nicht nennen.

3. Die Beschwerdeführerin wurde ein weiteres Mal am 30.06.2011 niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Sie erklärte nicht zu wissen, wo sie geboren sei. Ihre Mutter sei schon sehr früh gestorben, seit damals lebe sie in Togo. Sie habe nie eine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Sie habe keine Geschwister. Ihre Eltern seien beide tot. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie beim Vater gelebt, der habe dann aber nochmals geheiratet und sie sei von ihrer Stiefmutter sehr schlecht behandelt worden. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie dann bei ihrer Stiefmutter gelebt. Sie habe in einem Dorf namens Kafashan gelebt. Sie selbst und ihr Vater würden Englisch gesprochen haben, die anderen Einwohner aber eine andere Sprache. Sie habe aber das Haus fast nie verlassen. Auf die Frage, warum sie bei der ersten Einvernahme gemeint haben würde, sie wäre in Benin City geboren, erklärte sie, dass sie nur gesagt habe, woher ihre Mutter stamme und das sei aus dem Benin. Sie habe aus Togo flüchten müssen, weil es Mord und Totschlag gegeben habe. Im Dorf würden sich Leute umgebracht haben. Sie wisse auch nicht, wohin ihre Stiefmutter gekommen sei, sie sei von ihr getrennt worden. Sie sei dann einfach mit vielen anderen Menschen mitgerannt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs. 1 in Verbindung mit §2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §8 Abs. 1 in Verbindung mit §34 Abs. 3 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2013 erteilt. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Togo sei. Sie habe keine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Togo glaubhaft machen können. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage liege allerdings ein Abschiebehindernis vor.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 31.01.2012 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

6. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin am 03.02.2012 zugestellt.

7. Gegen Spruchpunkt I. wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2012 am 16.02.2012 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Die Behörde erster Instanz habe den Vorschriften des §18 Asylgesetz nicht entsprochen, indem sie es im konkreten Fall unterlassen habe, das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch spezifische Fragen zu verifizieren. Die erkennende Behörde habe kritisiert, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen zu wenig Details angeführt habe. In diesem Zusammenhang wolle die Beschwerdeführerin anführen, dass ihr lediglich wenige Details bekannt seien, da sie im Zuge der Vorkommnisse bis zu ihrer Flucht nicht mehr aus dem Haus gegangen sei. Dadurch dass sie sich im Gebiet der kämpfenden Parteien aufgehalten habe, sei sie persönlich in Gefahr gewesen. Es wurde weiter ausgeführt, dass an eine Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen sei als an bewiesene Tatsachen. In diesem Zusammenhang sei anzuführen, dass die generelle Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin eine spezielle persönliche Bedrohung für die Beschwerdeführerin dargestellt habe, da die Kämpfe zum einem direkt in ihrer unmittelbaren Umgebung stattgefunden haben würden und ihr zum anderen die Möglichkeit fehlen würde, sich gegen Übergriffe aller beteiligten Parteien zu wehren. Dies sei damit zu begründen, dass sie durch ihre bisherige Lebensweise wenig Wissen über die lokalen Gegebenheiten habe und aufgrund ihrer Erziehung nur Englisch spreche. Daher wolle sie die Anträge stellen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl gewährt werde.

8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 22.02.2012 vorgelegt.

9. Im Zuge von Bordellkontrollen wurde die Beschwerdeführerin am 15.02.2012 in einem Nachtclub in Neusiedl am See angetroffen. Sie konnte eine gültige Gesundheitskontrollkarte vorweisen, war jedoch nicht nach den Bestimmungen des §5 Landespolizeistrafgesetz gemeldet.

10. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

11. Die Beschwerdeführerin wurde am 07.05.2014 wiederum in einem Bordell angetroffen und wies sich bei der fremdenpolizeilichen Kontrolle mit einer Karte für subsidiär Schutzberechtigte aus.

12. Am 24.03.2015 wurde gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.

13. Am 13.04.2015 wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zu Togo zugestellt und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gewährt. Eine solche langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid mit Togo festgestellt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen erhebliche Zweifel an der festgestellten Staatsbürgerschaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aus Nigeria stammt. Es kann aber jedenfalls festgestellt werden, dass sie - ob der Herkunftsstaat nun Togo oder Nigeria ist - Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist.

1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Die Beschwerdeführerin wurde

verurteilt.

1.4. Im Sinne einer Wahrunterstellung wird für die Prüfung des Anspruches auf internationalen Schutz und die Zuerkennung des Status eines Flüchtlings Folgendes im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführerin festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat Togo verlassen, da sie aufgrund von gewalttätigen Auseinandersetzungen um ihr Leben fürchtete. Die Beschwerdeführerin konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihr in Togo Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, da dieser Fluchtgrund keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention darstellt.

1.5. Die folgenden Feststellungen zur Situation in Togo sind Grundlage vorliegenden Erkenntnisses und blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen.

Allgemeines und Politik

Mittlerweile befindet sich Togo in einer beginnenden Phase der Demokratisierung und Öffnung. Die togoische Führung bemüht sich seit dem Ende des autoritären Militärregimes im Jahr 2005 um vorsichtige demokratische Öffnung und die Modernisierung von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft. Neuer Präsident wurde Faure Gnassingbé - ein Sohn von Eyadema Gnassingbé - der im Jahre 2010 für fünf weitere Jahre in seinem Amt bestätigt wurde. Am 15. April 2015 fand die Präsidentschaftswahl statt, zu der rund 3,5 Mio. Wahlberechtigte zugelassen sind, was genau der Hälfte der Gesamtbevölkerung entspricht.1 Unruhen können dabei nicht ausgeschlossen werden. Parlamentswahlen fanden letztmalig am 25.7.2013, an denen alle politischen Kräfte teilgenommen haben. Nach dem offiziellen Ergebnis hat die Regierungspartei UNIR 62 von 91 Sitzen in der Nationalversammlung erhalten. Premierminister Ahoomey-Zunu wurde in seinem Amt bestätigt.2

Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen Togos liegt unter 1.000 US-Dollar, das Land belegt Platz 159 (von 187) im Human Development Index der Vereinten Nationen (2012). Die Bevölkerung wird auf 6,5 Millionen Einwohner geschätzt, von denen 62 Prozent unter der absoluten Armutsgrenze leben. Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung nehmen ebenso zu wie die mit rund einem Drittel bereits sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit.3

Sicherheitslage

Togo kann als relativ stabil bezeichnet werden. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage in der gesamten Sahelzone und den Grenzregionen von Togo verschärft. Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderen terroristischen Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko auch in Togo erhöht. 4

Polizei, Justiz- und Rechtsschutzwesen

Die Verfassung und das Gesetzt sehen ein Rechtsschutzsystem für justizielles und verwaltungsbehördliches Fehlverhalten vor. Diese Bestimmungen werden jedoch einerseits von der Justiz oftmals selbst nicht eingehalten bzw. sind das Vorhandensein eines Rechtsschutzsystems den meisten togolesischen Staatsbürgern unbekannt.5

Mit der Gesetzesvollziehung und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sind die Staatspolizei sowie die Gendarmerie beauftragt. Ineffektivität, Korruption sowie Straffreiheit stellen ein Problem innerhalb der Polizeikräfte dar. Interne Disziplinarmaßnahmen greifen kaum, da ein Fehlverhalten der Polizei von den Behörden kaum untersucht bzw. gestraft wird.6

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde am 23.06.2009 durch die Nationalversammlung abgeschafft.7

Menschenrechte

Die Menschenrechtslage hat sich während Präsident Faure Gnassingbés Reformkurs seit 2006 deutlich verbessert, was sich vor allem bei der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Pressefreiheit auswirkte. Jedoch bestehen weiterhin gravierende Defizite. Im Jahresbericht von 2013 von Amnesty International wird die exzessive Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte beim Auflösen von politischen Kundgebungen und Demonstrationen der Opposition sowie bei Demonstrationen der Studenten kritisiert.89

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung garantiert und werden seit 2006 im Wesentlichen auch respektiert. Die politische Diskussion, in der Regierung und Präsident teilweise deutlich kritisiert werden, ist lebhaft und wird über die allerdings nicht sehr auflagenstarken Druckmedien, aber auch über der Opposition zugerechnete private Fernseh- und Radiosender geführt.1011

Frauen

Laut Verfassung sind Männer und Frauen vor dem Gesetz gleich. Dies sieht in der Realität bedeutend anders aus. Vielmehr orientiert sich die Lebenswiese des überwiegenden Teils der Bevölkerung an traditionellen Gesellschaftsformen, wobei sich die Rolle der Frau je nach Ethnie und Religionsgemeinschaft unterschiedlich gestaltet. Frauen unterliegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung, die sich durch alle Bereichen des täglichen Lebens (wie z.B.: Ausbildung, Einkommen, Pensionsleistungen, im Erbrecht) zieht. In der traditionellen Arbeitsteilung obliegen der Frau der Haushalt und die Kinderversorgung, während die Männer überwiegend in der Landwirtschaft arbeiten. Im Wirtschaftsleben der Hauptstadt spielen Frauen - insbesondere auf den Märkten - eine gewichtige Rolle und nehmen auch im aufgeklärten, ausgebildeten Milieu der Hauptstadt Lomé eine nicht gering zu schätzende Rolle ein.12 Das Gesetz sieht kein Verbot und keine sonstigen Bestimmungen gegen häusliche Gewalt vor und ist diese laufläufig auch weit verbreitet. In Misshandlungsfällen greift die Polizei nicht ein und sind sich viele Frauen auch den ihnen zustehenden formellen Rechten nicht bewusst. Ungeachtet der Tatsache, dass es von staatlicher Seite keine Anstrengungen zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt und der sonstigen Diskriminierung gibt, bemühen sich eine Vielzahl von NGOs um die Aufklärung von Frauen und den ihnen zustehenden Rechten.13

Homosexualität

Homosexuelle Handlungen sind in Togo illegal und werden mit einer Haftstrafe von ein bis drei Jahren oder einer Geldstrafe von CFA 100.000 - CFA 500.000 (€ 200 - € 1.000) bestraft. Es existiert kein Antidiskriminierungsgesetz in Togo.14

Religionsfreiheit

Das Recht auf Religionsfreiheit ist in der togolesischen Verfassung garantiert und wird diese in der Praxis respektiert. Berichte gesellschaftlicher Diskriminierungen, aufgrund der Religionszugehörigkeit (rund 30 % Katholiken, 15 % Moslems, 10 % Protestanten, 10 % Freichristlichte Kirchen und ca. 35 % traditionell-animistische Religionen) liegen nicht vor und gibt es auch keine Berichte über allfällige interreligiöse Unruhen.15

Wirtschaft

Togo hat seit einigen Jahren eine beachtliche wirtschaftliche Entwicklung genommen: Wachstumsraten von rund 5,1 Prozent und einer niedrigen Inflation von etwa 2,1 Prozent im Jahr 2013. Trotz des seit 2006 eingeleiteten Reformprozesses die politische, wirtschaftliche und soziale Krise der letzten Jahrzehnte noch nicht überwunden. Togo verfügt über die viertgrößten Phosphatvorkommen der Welt. Weitere wichtige Exportgüter sind Baumwolle, Kaffee, Kakao, Zement und Klinker. Der Hafen von Lomé wird gegenwärtig erweitert und modernisiert. Ein neuer Flughafen in Lomé soll 2014 fertiggestellt sein. Ungeachtet dessen hat sich das Wirtschaftswachstum bis dato nur wenig auf die Lebensbedingungen der Menschen ausgewirkt. Die Armut insbesondere der Landbevölkerung ist groß. Die Arbeitslosenquote ist besonders auf dem Land und bei jungen Togoern sehr hoch. Noch immer sind etwa 75 Prozent der aktiven Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt.16

Gesundheitswesen

Das Gesundheitswesen in Togo ist unzureichend. Hauptprobleme sind der effektive Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, Mangel an Fachpersonal und adäquater Infrastruktur und die schlechte sozioökonomische Situation der Mehrheit der togolesischen Bevölkerung.17

Rückkehr nach Togo

Für die Rückkehr stehen in Togo stehen mehrere Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation Internationale Organisation für Migration (IOM)18 sowie die European Reintegration Support Organisation (ERSO). Letztere bezieht dabei lokal ansässige Organisationen - vor allem in der Region Lomé und Sokodé - mit ein. Gezielt gefördert werden die Selbständigkeit und wirtschaftliche Ausbildung der Rückkehrer bzw. die Einschätzung und Betreuung von Geschäftsideen und Marktchancen sowie in weiterer Folge die Gründung von "start-up-Unternehmen, Klein- und Mittelbetrieben. Überdies fördern die genannten Organisationen gezielt auch die Wiedereingliederung in die lokale Gesellschaft und unterstützen die Rückkehrer bei ihrer sozialen Einbindung vor Ort.19

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

2.2.2. Aus Sicht der erkennenden Richterin bestehen erhebliche Zweifel an der von der Beschwerdeführerin angegebenen Staatsbürgerschaft. Sie erklärte im Rahmen der Erstbefragung zunächst aus Nigeria zu stammen (zumindest ist dies am von ihr unterschriebenen Protokoll vermerkt), wechselte dann aber zu Togo. Zu diesem Staat konnte sie allerdings keinerlei Angaben machen, weder konnte sie den Präsidenten, noch die Hauptstadt oder irgendeine andere Stadt bzw. die Währung benennen und auch nicht ihre Umgebung beschreiben. Zudem spricht die Beschwerdeführerin nur Englisch, keine der in Togo üblichen Sprachen bzw. Französisch. Es verwundert daher, dass das Bundesasylamt keine weiteren Ermittlungen zur Feststellung der Herkunft der Beschwerdeführerin unternommen hat.

2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

2.3.1. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid auf der Basis von § 8 Absatz 1 iVm § 34 Ansatz 3 Asylgesetz subsidiären Schutz gewährte, obwohl keinerlei Bezug zu einem Familienverfahren ersichtlich ist. Dies ist allerdings nicht Beschwerdegegenstand.

2.3.2. Die Beschwerdeführerin gab an, wegen in Togo stattfindenden Kämpfen das Land im Jahr 2011 verlassen zu haben. Wie bereits ausgeführt bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus Togo geflüchtet ist. Zudem ist weder den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid noch den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwendeten Feststellungen zu entnehmen, dass es im Jahr 2011 zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen wäre, wird die Lage im Gegenteil doch als stabil beschrieben bzw. hat sich die Sicherheitslage erst seit 2013 in gewissen Grenzregionen verschlechtert. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin findet daher auch keine Deckung in den Länderberichten.

2.3.3. Im gegenständlichen Fall kann allerdings eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens unterbleiben bzw. das Vorbringen als wahr unterstellt werden. Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Selbst wenn der von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtgrund als wahr angesehen wird, entfaltet er keine Asylrelevanz.

2.3.4. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Fluchtgrund in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (nachdem sie zunächst behauptet hatte, aus Nigeria zu stammen) am 17.05.2011 folgendermaßen geschildert: "Ich habe Togo wegen der Kämpfe verlassen. Viele Menschen kamen bei diesen Kämpfen ums Leben. Ich kann aber nicht sagen, wer gegen wen kämpfte. Die Menschen liefen um ihr Leben. Ich hatte große Angst und schloss mich einer Menschenmenge an, um nicht auch getötet zu werden."

Vor dem Bundesasylamt am 23.05.2011 meinte sie, sich nicht erinnern zu können, wann diese Kämpfe stattgefunden haben würden. Näher danach befragt schilderte sie ihren Fluchtgrund so (Auszug aus der Niederschrift vom 23.05.2011):

"Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

Antwort: Es gab Kämpfe, dabei wurden Menschen getötet. Alle rannten weg. Ich rannte ebenfalls weg und bestieg ebenfalls ein großes Ding.

Frage: begannen die Kämpfe unmittelbar vor Ihrer Ausreise?

Antwort: Ich weiß nicht, wann das war?

Frage: Wann sind Sie in Österreich angekommen?

Antwort:; Am Dienstag in der Nacht.

Frage: Haben Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?

Antwort: Es gab Kämpfe und alle rannten weg. Ich habe mich ihnen angeschlossen.

Frage. Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

Antwort: Es gab Kämpfe, deshalb bin ich geflüchtet.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

Antwort: Ja, ich wollte nicht getötet werden."

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.06.2011 erklärte die Beschwerdeführerin nicht zu wissen, wie das Geld in Togo heißen würde, sie habe das Haus ja nie verlassen. Sie habe daher auch nie Probleme mit Behörden gehabt, mit niemandem, da sie das Haus ja nie verlassen habe, aber: "Es gab Mord und Totschlag, Leute haben sich umgebracht bei und im Dorf. Es wurden auch Häuser zerstört, deshalb bin ich geflohen. Ich weiß nicht, wer gegen wen gekämpft hat oder warm gekämpft wurde. Leute haben sich umgebracht, ich bin nur gelaufen. Ich lief anderen Leuten nach, ich wusste nicht einmal, wohin ich laufe. Wir liefen alle zu diesem großen Ding auf dem Wasser."

Die Beschwerdeführerin erklärt daher zusammengefasst, aufgrund von nicht näher beschriebenen gewalttätigen Auseinandersetzungen geflüchtet zu sein. Eine konkrete Verfolgung ihrer Person behauptet sie nicht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Im vorliegenden Fall wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Togo wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen verlassen zu haben, als wahr unterstellt. Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8). Sind darüber hinaus wegen rechtlicher Irrelevanz keine Feststellungen zu den behaupteten Tatsachenumständen zu treffen, ist dann aber regelmäßig davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. Das entbindet allerdings nicht davon, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen, dem Gesetz entspricht und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde (VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 und vom 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062).

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Togo wegen gewalttätigen Auseinandersetzungen verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist. Es begründet keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Diesbezüglich sei auf das Erkenntnis vom 19.10.2000, 98/20/0233 verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausspricht, dass der Umstand, dass im Herkunftsstaat Bürgerkrieg herrscht, für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention darstellt. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkriegs hinausgeht. Die Beschwerdeführerin gibt an aufgrund gewalttätiger Kämpfe geflüchtet zu sein. Ihre Fluchtgründe würden daher aus einem Bürgerkrieg und nicht aus konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen resultieren und sind daher jedenfalls nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird: "Die erkennende Behörde kritisiert, dass ich in meinem Vorbringen zu wenig Details angeführt hatte. In diesem Zusammenhang möchte ich anführen, dass mir lediglich wenige Details bekannt sind, da ich im Zuge der Vorkommnisse bis zu meiner Flucht nicht mehr aus meinem Haus gegangen bin. Durch die Tatsache, dass ich aber im Gebiet der kämpfenden Parteien wohnhaft war, bin ich persönlich in Gefahr gewesen. [...] In diesem Zusammenhang möchte ich anführen, dass die generelle Situation in meinem Heimatland eine spezielle persönliche Bedrohung für mich war, da die Kämpfe zum einen direkt in meiner unmittelbaren Umgebung stattgefunden haben und mir zu anderen die Möglichkeit fehlen würde mich gegen Übergriffe aller Parteien zu wahren. Dies ist damit zu begründen, dass ich durch meine bisherige Lebensweise wenig Wissen über die lokalen Gegebenheiten habe und aufgrund meiner Erziehung nur Englisch spreche.", so vermag die Beschwerdeführerin auch damit keine konkrete Verfolgung ihrer Person dazulegen, sondern bezieht sich auf eine allgemein instabile Sicherheitslage, die keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Konvention darstellt und zudem - jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt - für Togo so auch nicht festzustellen ist.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in Togo keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Wahrunterstellung vgl. etwa VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8; zur Frage eines Bürgerkrieges als Asylgrund vgl. etwa VwGH 19.10.2000, 98/20/0233); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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