BVwG W148 1426434-3

W148 1426434-3Tribunal administratif fédéral30 avr. 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Identität der Sache, medizinische Versorgung,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W148 1426434-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W148.1426434.3.00

Spruch

W148 1426434-3 /12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 06.599 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, iVm § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.04.2016 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Erstes Verfahren

1. 1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 02.04.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 13.04.2012, Zl. 12 03.966-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

1. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit (dem Beschwerdeführer am 16.01.2013 zugestelltem) Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.01.2013, Zl. C9 426434-1/2012/10E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In der Folge verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und wurde am 21.05.2013 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Unterzeichnerstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Unterzeichnerstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) von Belgien nach Österreich rücküberstellt.

2. Zweites Verfahren

2. 1 Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2013 in Österreich den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am 22.05.2013 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Stadtpolizeikommando Schwechat, Sondertransit, in Anwesenheit eines Dolmetschers. In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe keine neuen Gründe für die Antragstellung. Er stelle erneut einen Asylantrag, weil er nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle. Er fürchte dort um sein Leben aus den bereits im Vorverfahren dargelegten Gründen. Zuletzt habe er sich in Italien, Frankreich und Belgien aufgehalten.

Am 28.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EASt Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei er aussagte, er könne nun sein im vorhergehenden Asylverfahren behauptetes Fluchtvorbringen beweisen. Im Erstverfahren habe er lediglich Kopien von Beweismitteln in Vorlage bringen können, nun habe er die Möglichkeit, Originale vorzulegen. Auf Befragen, ob bezüglich seiner Fluchtgründe und seiner Rückkehrbefürchtungen, die er bereits im Erstverfahren geltend gemacht habe, eine Änderung eingetreten sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe erfahren, dass sein Vater im Jahr 2012 im Gefängnis misshandelt worden sei. Dies habe er telefonisch von einem (namentlich genannten) Nachbarn erfahren, im Jahr 2012, nachdem er die erste negative Entscheidung (gemeint wohl den zuvor genannten Bescheid des Bundesasylamts vom 13.04.2012) bekommen habe. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel im Original vor:

zwei afghanische Studentenausweise;

zwei afghanische Gerichtsurteile;

ein Schreiben des afghanischen Innenministeriums;

ein Englisch-Zertifikat;

ein Foto seines Vaters;

zwei Deutschkursbestätigungen;

zwei Fotos der Deutschkursgruppe;

ein Trainingsfoto und Trainingszertifikat;

Kopie der Taskira seines Vaters.

Am 14.06.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, EASt Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen aussagte, sein Vater befinde sich in Haft und sei misshandelt worden. Die übrigen Familienmitglieder seien in den Iran geflüchtet, unbekannte Personen hätten sich nach diesen erkundigt, dies habe er vom zuvor genannten Nachbarn erfahren, bevor sich der Beschwerdeführer von Österreich nach Belgien begeben habe. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis 21.06.2013 eingeräumt. Der Beschwerdeführer legte eine Deutschkursbestätigung und ein Schreiben einer Volkshochschule als Beweismittel vor.

Mit Eingabe vom 18.06.2013 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, dass die Lage in Afghanistan äußerst prekär sei und eine Abschiebung nach Afghanistan in jedem Fall eine Art. 3 EMRK-Verletzung darstelle, es werde beantragt, "insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohles", den Status eines Asylberechtigten, in eventu den eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 18.11.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Berichte zur Lage in Afghanistan zur Stellungnahme binnen einer Woche.

In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur sozialen Gruppe der Familie im Zusammenhang mit Blutrache und auf Berichte zur aktuelleren Sicherheitslage und Versorgungslage in Kabul und im übrigen Afghanistan, die auf eine Verschlechterung hindeuten würden, hin. Zudem leide der Beschwerdeführer akut an psychischen Beschwerden, vor etwa zwei Wochen sei er mit der Rettung in ein Spital eingeliefert worden und stehe laut beiliegender Ambulanzkarte weiterhin in medizinischer Behandlung. Eine MRT-Untersuchung sei für den 21.01.2014 anberaumt, Befunde würden unmittelbar nach Erhalt übermittelt werden. Weiters habe der Beschwerdeführer einen hohen Grad der Integration in Österreich erreicht. Der Stellungnahme beigefügt waren folgende Beweismittel:

Ambulanzbericht eines näher bezeichneten Krankenhauses, Abteilung für Sozialpsychiatrie, vom 09.11.2013, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag untersucht worden sei und ein Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege; eine medikamentöse Therapie wird empfohlen;

zwei Medikamentenrezepte vom 08.11.2013 und 19.11.2013;

Terminvereinbarung in der Abteilung für Biologische Psychiatrie für den 27.11.2013;

Zuweisungsformular für MRT vom 19.11.2013;

Konvolut von Unterlagen zum Nachweis der Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Mit Schreiben vom 28.11.2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde und ihm vier Medikamente, Psychopharmaka, verschrieben worden seien. Die Kopie eines Medikamentenrezeptes vom 27.11.2013 war dem Schreiben angeschlossen.

2. 2 Mit Eingabe beim Bundesasylamt vom 26.06.2013 (wobei die schriftliche Eingabe jedoch mit 26.07.2013 datiert wurde) beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seines (ersten) Asylverfahrens. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe neue Beweismittel aus Afghanistan erhalten.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.08.2013, Zl. C9 426434-2/2013/4E, wurde dieser Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits am 28.05.2013 vor dem Bundesasylamt die genannten Beweismittel im Zuge seines zweiten (dem gegenständlichen) Asylverfahrens in Vorlage gebracht habe und somit die Beantragung der Wiederaufnahme zu spät erfolgt sei.

2. 3 Mit (dem Beschwerdeführer am 13.12.2013 persönlich ausgefolgtem) Bescheid des Bundesasylamts vom 09.12.2013, Zl. 13 06.599-EASt Ost, wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 "idgF" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht. Er stütze sich vielmehr auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte Behauptungen, welchen die Zuerkennung von Glaubwürdigkeit versagt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, Es könne nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Eine grundlegende medizinische Versorgung sei in Afghanistan gewährleistet.

2. 4 Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei im Beschwerdeschriftsatz in Grundzügen das bereits im Vorverfahren erstattete Fluchtvorbringen wiederholt und auszugsweise die - offensichtlich nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige - Beweiswürdigung bzw. Begründung des o.a. Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 07.01.2013 dargelegt wurde. Zudem habe der Beschwerdeführer ein sein Vorbringen stützendes Konvolut an Unterlagen vorgelegt und angegeben, dass seine Mutter und seine Geschwister mittlerweile im Iran leben würden und sein Vater im Gefängnis misshandelt worden sei.

In der Folge werden im Beschwerdeschriftsatz Berichte von UNHCR zur Sicherheitslage in Afghanistan auszugsweise zitiert, sowie ein Bericht betreffend Blutfehde in Afghanistan aus dem Jahr 2011. Aus diesen Berichten ergebe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Beginn des Jahres 2013 dramatisch verschlechtert habe.

Zudem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen psychiatrischer Beschwerden weiterhin in medizinischer Behandlung stehe, weswegen er besonders vulnerabel sei. Weitere medizinische Untersuchungen und Abklärungen seien dringend indiziert, diesbezüglich werde auf die beiliegenden Kopien der Ambulanzkarte der Universitätsklinik und des Zuweisungsformulars für eine MRT-Untersuchung am 21.01.2014 verwiesen. Die Erstbehörde habe die in Vorlage gebrachten Beweismittel betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt und werde nun auch auf beigelegten Befundbericht (in Kopie) einer Psychotherapeutin vom 04.12.2013 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer unter stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, und auf das ebenfalls in Kopie beigelegte Rezeptformular, mit dem dem Beschwerdeführer Psychopharmaka verschrieben worden seien. Die dramatische Verschlechterung der psychiatrischen Verfassung des Beschwerdeführers sowie der Situation in Afghanistan seit Beginn 2013 und der hohe Grad der Integration des Beschwerdeführers würden jedenfalls einer Entscheidung wegen entschiedener Sache entgegenstehen. Überdies habe der Beschwerdeführer wegen der Flucht seiner Angehörigen aus der Heimat in Afghanistan auch kein soziales Netz mehr. Zudem habe selbst die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in ihren Länderfeststellungen ausgeführt, dass das Niveau der Unsicherheit auch weiterhin aufgrund von Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen steigen würde; der geplante Abzug internationaler Truppen werde 2014 zu einer weiteren Verschlechterung der Situation führen. Der Anstieg ziviler Opfer habe zwischenzeitlich wieder den Spitzenwert des Jahres 2011 erreicht. Einer (im Beschwerdeschriftsatz auszugsweise zitierten) UNHCR-Stellungnahme vom August 2013 sei zu entnehmen, dass gerade Männer im wehrfähigen Alter besonders gefährdet seien. In der Folge wird im Beschwerdeschriftsatz Judikatur des Asylgerichtshofs zu Afghanistan zitiert.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde habe sich die Sachlage seit Rechtskraft des ersten Bescheides wesentlich verändert, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich wesentlich verschlechtert, er habe seit der Flucht seiner Angehörigen keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan, er habe erst nach Rechtskraft des ersten Bescheides erfahren, dass nach ihm und der Familie gesucht worden sei, darüber hinaus habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan wesentlich verschlechtert.

Unter einem beantragte der Beschwerdeführer, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Der Beschwerdeschrift beigefügt waren folgende Beweismittel in Kopie:

Klinisch-psychologischer Befundbericht einer namentlich genannten Psychotherapeutin vom 04.12.2013, in der diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer stark ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen würden;

Rezept vom 16.12.2013 für näher bezeichnete Psychopharmaka.

2. 5 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2014, GZ. W148 1426434-3/4Z, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. 6 Mit Schreiben vom 01.04.2015, zugestellt am 08.04.2015, verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Situation in Afghanistan und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Mit Schriftsatz vom 21.04.2015, zugestellt am 22.04.2015, übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, in der er auf die sich verschlimmernde Situation im Herkunftsland verwies, insbesondere habe sich die Situation im (und seit dem) Jahr 2013 verschlechtert, vor allem was die allgemeine und die Sicherheitslage im Norden betrifft. Weiters hat der BF auf das bisherige Vorbringen verweisen. Der BF habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland, er habe mit einer Frau ein gemeinsames Kind, das sie Anfang Oktober 2015 erwarten würden und er sei nach wie vor seelisch schwer belastet (traumatisiert).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Sachverhaltsfeststellung im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.01.2013, Zl. C9 426434-1/2012/10E:

"Der BF [Anm.: Beschwerdeführer] behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in Kabul (Afghanistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF wuchs in der Hauptstadt Kabul auf und verbrachte dort den Großteil seines bisherigen Lebens. Der BF besuchte in Kabul acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang eine allgemeinbildende höhere Schule und studierte ein Jahr lang an der Psychologischen Fakultät der Universität Kabul. Die Eltern und Geschwister (drei Brüder und drei Schwestern) des BF leben nach wie vor in Kabul.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Der BF hat bislang einen Deutsch-Alphabetisierungskurs Stufe 2 (im Ausmaß von 32 Unterrichtseinheiten) besucht. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten der BF bis nach Österreich reiste. Der BF reiste schließlich am 02.04.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden."

1. 2 Aktueller Sachverhalt und Beweiswürdigung

a) Der zum Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt einer Verfolgung wegen der Probleme seines Vaters hat sich nicht geändert.

Der Beschwerdeführer hat nämlich als Gründe für seinen neuerlichen Asylantrag ausschließlich seine alten Probleme wegen einer Feindschaft seines Vaters vorgebracht und damit selbst nicht behauptet, dass sich der relevante Sachverhalt in Bezug auf seine behauptete Verfolgung seit den Feststellungen im ersten rechtskräftigen Bescheid geändert hätten (vgl. AS 41: "BF: Nein, es gibt keine neuen Gründe", "Es gibt keine Änderungen"; AS 111: "Die neuen Veränderungen sind, dass mein Vater im Gefängnis misshandelt wurde"; AS 113).

Als neu entstandener Sachverhalt zu den behaupteten Fluchtgründen kommt lediglich die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, der Beschwerdeführer habe von seinem Freund, der ihm auch die Beweismittel per Post zugeschickt habe, bevor sich der Beschwerdeführer nach Belgien begeben habe, erfahren, dass Leute erschienen seien, die nach dem Verbleib der Familie gefragt hätten, in Betracht. Diesem Vorbringen fehlt es jedoch an Entscheidungsrelevanz, ist es doch nicht ungewöhnlich, dass man sich über den Verbleib von Familien, die fortgezogen sind, erkundigt. Soweit das Vorbringen darauf abzielen möge, mögliche Verfolger hätten sich nach dem Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers erkundigt, ist auszuführen, dass dieser Behauptung angesichts der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.01.2013 angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers jeglicher glaubhafter Kern (im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. diesbezüglich etwa VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5. 2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365;

25.4. 2007, 2004/20/0100) fehlt.

Dies ergibt sich aus der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers iVm den vorliegenden Beweismitteln.

b) Die allgemeine politische und soziale Situation in Afghanistan hat sich seit den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.01.2013 nicht verbessert.

Die medizinische Versorgungslage hinsichtlich psychischer Erkrankungen ist nach wie vor schlecht. Es herrscht ein hoher Bedarf, aber es fehlt an qualifiziertem Personal und es stehen auch in Kabul sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor praktisch keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Dies ergibt sich aus den folgenden, vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten:

Bericht der APA vom 18.1.2014

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013

Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014

Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014; Royal College of Psychiatrists: International Psychiatry, Vol. 9, Issue 3, August 2012

Congressional Research Service vom 22.11.2013

Der Spiegel: Abzug aus Afghanistan, vom 6.10.2013

Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014

Radio Free Europe vom 27.12.2013

ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013

Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011

ANSO Quarterly Report vom April 2013

ANSO Quarterly Report vom Juni 2012

BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012

Bericht von IOM vom Oktober 2012

Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013

Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013

CORI Thematic Report, Afghanistan: Blood Feuds, im Auftrag des UNHCR, Februar 2014

Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f

INSO-Report vom Jänner 2014

International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013

ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010

Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013

Ruttig: After the "operational pause", vom 2.6.2013

UNAMA-Annual Report vom Februar 2014

UNAMA-Midyear Report von Juli 2013

Die vom Bundesasylamt verwendeten und vom Beschwerdeführer vorgelegten Länderberichte dienen dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als Beweismittel.

Die Länderfeststellungen gründen auf den Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Darüber hinaus decken sich die vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Berichte im Wesentlichen mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten und vom Bundesamt im Verfahren verwendeten Informationen zur Lage in Afghanistan.

c) Der Beschwerdeführer leidet mittlerweile an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und somatischen Beschwerden und befindet sich deswegen in ärztlicher Behandlung.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gegenständlichen Verfahren Hinweise auf das Vorliegen von psychischen Erkrankungen hervorgekommen und er steht aktuell in ärztlicher Behandlung, wobei auch eine Einlieferung in ein Krankenhaus stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich bei den diesen Beeinträchtigungen um eine schwerwiegende, aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung und nicht lediglich um leichte Beeinträchtigungen handelt. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch die vorliegenden Beweismittel bestätigt werden. Weiters ergibt sich aus den Länderberichten, dass die medizinische Versorgung hinsichtlich psychischer Erkrankungen in Afghanistan nicht gewährleistet ist [siehe II.1.2 b)].

d) Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Verwandten mehr.

Dies ergibt sich aus den eigenen, gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, wonach seine Familie nunmehr im Iran lebt.

e) Der Beschwerdeführer hat mittlerweile eine Lebensgefährtin in Österreich, die ein Kind von ihm erwartet. Er engagiert sich ehrenamtlich in einer karitativen Einrichtung.

Dies ergibt sich aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, die durch die vorgelegten Beweismittel bestätigt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3. 2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Sache des Berufungsverfahrens ist somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).

3. 3 zu A.I.: Asyl

3.3. 1 In Bezug auf die Voraussetzungen des § 68 AVG im konkreten Fall, stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass das erste Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.01.2013 mangels Beschwerdeerhebung formell rechtskräftig geworden ist.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in Person des Beschwerdeführers sowie das Begehren des erneuten Asylantrags identisch sind.

Zur Rechtslage ist festzustellen, dass sich diese seit dem ersten Asylbescheid nicht wesentlich geändert hat (AsylG 2005).

3.3. 2 Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 07.01.2013 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausging, dass hinsichtlich der Gewährung von Asyl eine "entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, da im Fall des gegenständliche Asylantrags keine Gesichtspunkte vorliegen, die nicht bereits von der materiellen Rechtskraft des ersten Asylbescheids erfasst sind.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt auch fest, dass der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs maßgebliche Sachverhalt (II.1.1) nicht von jenem abweicht, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt (II.1.2). Insbesondere hat sich weder die Gefahr einer Verfolgung durch Private oder die afghanischen Behörden oder Gerichte, noch die den Beschwerdeführer in Afghanistan erwartende politische und soziale Situation seit Erlass des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs in rechtlich relevanter Weise geändert.

Der Beschwerde sind Behauptungen, die auf einen neu entstandenen Sachverhalt bezüglich der vorgegebenen Fluchtgründe nicht zu entnehmen. Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

3. 4 zu A.II.: Subsidiärer Schutz

3.4. 1 "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).

3.4. 2 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. auch VfSlg. 18.407/2008.

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98,

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung ist zu beachten, von welchen Lebensbedingungen für einen Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Bei Nichtvorliegen eines effektiven (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239) familiären Netzwerks erscheint dies regelmäßig problematisch (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit sei auf AsylGH 11.5.2012, C18 406949-1/2009, (vgl. idS ebenso z.B. AsylGH 14.2.2012, C10 303021-1/2008; 1.3.2012, C9 405336-3/2010; 11.6.2012, C18 413629-1/2010) verwiesen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z. B. VfSlg. 18.407/2008 mwN). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FremdenG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

3.4. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK bestehen könnte, ist Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3.4. 4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausging, dass hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz eine "entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, da im gegenständlichen Fall Gesichtspunkte vorliegen, die nicht bereits von der materiellen Rechtskraft des ersten Asylbescheids erfasst sind.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt diesbezüglich fest, dass der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs maßgebliche Sachverhalt (II.1.1) hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wesentlich von jenem abweicht, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt (II.1.2). Der Beschwerdeführer ist nämlich mittlerweile als psychisch krank anzusehen.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar aus der Hauptstadt Kabul stammt, wo zwar die Sicherheitslage im Vergleich zu den ländlichen Regionen etwas besser ist. Die Taliban verüben jedoch auch in Kabul regelmäßig Anschläge. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Kabul keine Verwandten mehr.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Der Beschwerdeführer erscheint aufgrund seiner psychischen Erkrankung besonders vulnerabel. Da der Beschwerdeführer in Kabul keine Verwandten mehr hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Angesichts der äußerst mangelhaften medizinischen Versorgung in Afghanistan ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr die nötige medizinische und insbesondere psychiatrische Betreuung erhalten kann. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des subsidiären Schutzes stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Das Bundeverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Bundesamt bei Erlassung des neuen Bescheides in Bindung an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden hat.

3. 5 Zu A.III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013) verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3. 6 Zu A.IV.:

Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde (II.3.4) war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3. 7 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwH; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Die Entscheidung hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz konnte in der vorliegenden Fallkonstellation auf der Basis der im asylbehördlichen Verfahren gewonnenen Beweisergebnisse sowie der im Wege des schriftlichen Parteiengehörs übermittelten aktuellen Länderberichte und der Stellungnahmen des Beschwerdeführers erfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und wird diesbezüglich auf die in diesem Erkenntnis zitierte Judikatur des VwGH verwiesen.

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