BVwG W164 1424027-1

W164 1424027-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, private Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W164 1424027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1424027.1.00

Spruch

W164 1424027-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2012, Zl. 11 05.513-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 13.4.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 07.06.2011 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF hatte bereits zuvor am 19.04.2010 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern bei der österreichischen Botschaft in XXXX die Gewährung eines Einreisetitels zwecks Stellung eines Antrages auf Internationalen Schutz gemäß § 35 AsylG 2005 beantragt. Dabei wurde ein am 24.2.2010 für den BF ausgestellter Pass mit dem Geburtsdatum XXXX vorgelegt. Da dem Bruder des BF, XXXX, mit Bescheid vom 18.08.2008 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 17.05.2010 ist zu entnehmen, dass keine Einreisegenehmigung erteilt wurde, da die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich war. Die Bezugsperson sei bereits 19 Jahre alt, somit volljährig und konnte nicht als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gewertet werden.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er sei schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und seine Muttersprache sei Dari. Er spreche auch Englisch, wobei er die Sprachkenntnis mit "mittel" beurteilte. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei ledig. Er habe von 2001 bis 2006 die Grundschule in Kabul und von 2006 bis 2009 die Hauptschule in XXXX, Pakistan, besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Sein Vater sei im Jahr 2005 verstorben. Der BF habe Afghanistan vor ca. dreieinhalb Jahren in Begleitung seiner Mutter und seiner Geschwister Richtung Pakistan verlassen und habe sich bis vor ca. zweieinhalb Monaten in der Stadt XXXX aufgehalten. Vor ca. zweieinhalb Monaten sei er schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gereist, von wo er nach Griechenland gelangt sei. Von Griechenland sei er auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens bis nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, sein Onkel, der Bruder seiner Mutter, sei ein Sunnit und sein Vater sei ein Schiit gewesen. Sein Onkel habe nicht akzeptiert, dass seine Mutter nach ihrer Eheschließung mit seinem Vater zum schiitischen Glauben gewechselt hatte. Der Onkel habe seinen Vater an die Taliban verraten und sein Vater sei durch die Taliban getötet worden. Die Familie habe das Land verlassen müssen und sei nach Pakistan geflüchtet. Sein Onkel habe ihre Adresse in Pakistan ausfindig gemacht, deshalb hätten sie ihren Wohnort erneut wechseln müssen. Die Mutter habe verhindern wollen, dass den BF das gleiche Schicksal treffen würde, wie seinen Vater und habe einen Schlepper kontaktiert. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF, dass er von seinem Onkel getötet werde.

3. Am 14.06.2011 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er habe sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender gekannt. Als er dann die Schule besuchte, habe er sein Geburtsdatum in den gregorianischen Kalender umrechnen lassen. Er sei am XXXX geboren. Er wisse nicht genau, ob er am 20. oder an 24. des achten Monats geboren sei. Er wisse aber, dass es im XXXX Monat des Jahres XXXX gewesen sei.

Von der Durchführung einer Altersfeststellung wurde seitens der Behörde Abstand genommen.

4. Am 16.09.2011 bevollmächtigte der Jugendwohlfahrtsträger, die Stadt Graz, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt, als gesetzlicher Vertreter gemäß § 211 ABGB, eine Mitarbeiterin der Caritas mit der Vertretung des BF im gegenständlichen Asylverfahren.

5. Am 24.10.2011 wurde der BF in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er sei Hazara und spreche Farsi. Er gehöre keiner Minderheit an. Er komme aus der Provinz Wardak, Stadt XXXX. Er habe in Afghanistan nur einen Onkel mütterlicherseits und dessen Kinder. Er wisse aber nicht, wo dieser lebe. Er habe vier Jahre in Pakistan gelebt und dort würden seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern leben.

Er habe nicht in Pakistan bleiben können, weil sein Onkel gewusst habe, wo er sich aufhalte. Der BF habe bis zu seiner Ausreise illegal in Pakistan, XXXX, gewohnt. Das Leben seiner Familie sei auch in Gefahr. Sie hätten erneut den Wohnsitz gewechselt. Afghanistan habe der BF vor vier Jahren und drei Monaten verlassen. Er sei von Pakistan hierher gekommen. Er wolle hier in Österreich Deutsch lernen, in die Schule gehen und hier leben. Er wolle hier arbeiten und Ingenieur werden. Er habe nach Österreich wollen, weil sein Bruder schon hier war. Seine Familie habe in Afghanistan ein eigenes Haus in Kabul gehabt. Das Haus sei an einen Afghanen, der in Pakistan ihr Nachbar gewesen sei, verkauft worden. Die wirtschaftliche Lage der Familie in Afghanistan sei sehr gut gewesen. Sie hätten Grundstücke gehabt. Die hätten sie auch an den Mann verkauft, der ihr Haus kaufte. Das Geld für die Ausreise habe der BF aus dem Erlös der Grundstücke und des Hausverkaufes genommen.

Sein Onkel sei ein Feind seiner Familie. Der BF habe keine Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt. Sein Vater sei von den Taliban ermordet worden. Er wisse, dass es die Taliban gewesen seien, weil sie Schiiten und die Mutter Sunnitin gewesen seien. Der Onkel sei auch Sunnit und sei mit den Taliban zusammen gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab der BF an, er habe Probleme mit seinem Onkel gehabt. Er könne nicht in Kabul leben, weil es dort Anschläge gebe und die Regierung sie nicht schützen könne. Sein Onkel sei Schiit und seine Mutter Sunnitin. Sein Onkel sei mit der Heirat der Eltern des BF nicht einverstanden gewesen. Das sei der Grund gewesen, dass die ganze Familie sich vor seinem Onkel gefürchtet habe. Sein Onkel sei der Feind seiner Familie gewesen. Der BF wisse nicht, wann sein Vater seine Mutter geheiratet habe. Dass sein Onkel aus diesen Gründen der Feind der Familie sei, habe ihm seine Mutter erzählt. Dem BF selber habe der Onkel nichts getan. Sein Onkel sei aber einmal ins Haus gekommen und habe den Bruder des BF geschlagen. Das sei vor viereinhalb oder fünf Jahren gewesen, als sie noch in Afghanistan waren. Das sei ihm von seiner Mutter erzählt worden. Er habe das ja auch selbst gesehen. Er könne nicht in Pakistan leben, weil der Onkel ihn auch dort finden könne. Im Falle einer Abschiebung in seine Heimat könnte sein Onkel ihn töten, weil er der Sohn seines Vaters sei. Über Vorhalt, dass sein Onkel bereits in Afghanistan dazu Gelegenheit gehabt hätte, gab der BF an, die Nachbarn hätten sie gerettet. Sein Onkel wohne in Kabul, er wisse nicht wo. Er heiße XXXX und sei um die 40.

In Österreich besuche der BF, den polytechnischen Lehrgang. Als Nachweis legt der BF eine Bestätigung über den Schulbesuch und eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor.

Über Vorhalt der Feststellungen über die Situation in Afghanistan gab die Vertretung des BF an, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht und verschlechtere sich weiter. Weiters wies sie auf die Entwicklungen in Kabul und der dortigen schlechten Sicherheitslage hin. Der BF habe keinerlei familiäre Anbindungen und benötige daher internationalen Schutz.

BF legte vor: eine Anfrage seiner Mutter an die Sicherheitspolizeidirektion XXXX über den Stand des Verfahrens nach der Anzeige gegen ihren Bruder XXXX wegen 1) Körperverletzung an ihrem Sohn XXXX und 2) wegen unerlaubtem Betreten ihres Hauses am

XXXX.

Der BF legte weiters vor: ein Antwortschreiben der Sicherheitspolizeidirektion vom XXXX worin mitgeteilt wurde, dass XXXX, dem Sohn des XXXX vorgeworfen wurde, am XXXX um 5 Uhr nachmittags seinen Neffen XXXX zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht zu haben, als Folge davon festgenommen und 48 Stunden in Polizeigewahrsam verbringen musste. Da XXXX seine Klage nicht fortgeführt sondern die Heimat verlassen habe, sei sein Onkel wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden.

6. Am 31.10.2011 legte der BF eine Übersetzung seiner am XXXX ausgestellten Tazkira aus der sich ergibt, dass der BF im Jahr der Ausstellung neun Jahre alt war.

7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.01.2012, Zahl:11 05.513-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 09.01.2013 (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass die vom BF präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspreche. Er habe eine individuelle Verfolgung seiner Person in seiner Heimat Afghanistan nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn er sich tatsächlich vor seinem Onkel fürchten würde, könne dieser Umstand nicht zur Asylgewährung führen, da eine solche staatliche oder quasi staatliche Verfolgung voraussetzen würde. Weiters wäre es ihm freigestanden, Schutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Glaubhaft seien seine Aussagen gewesen, ein Betroffener der allgemeinen Bürgerkriegssituation zu sein, weiters dass in seiner Heimat Anschläge stattfinden und er in Österreich Deutsch lernen, die Schule besuchen und dann arbeiten wolle. Seine Angaben hinsichtlich der Verfolgung durch seinem Onkel seien derart vage und allgemein gehalten gewesen, sodass von keinem glaubhaften Vorbringen ausgegangen werden habe können. Der BF habe keine Angaben zum Datum der Eheschließung seiner Eltern oder zum Datum, wann der Onkel in ihr Haus gekommen sei und seinen Bruder geschlagen habe, angeben können. Auch die Wohnadresse, den vollen Namen und das Geburtsdatum seines Onkels, habe er nicht angeben können. Er selbsthabe eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgeschlossen. Einer Minderheit gehöre er in seinem Aufenthaltsbereich nicht an und sei von ihm auch keine Verfolgung aus diesem Grund behauptet worden. Abschließend sei zu erwähnen, dass auch seinem Bruder, welcher im Jahr 2008 eingereist sei und auf den er sich auch in seinem Vorbringen bezogen habe, ebenfalls kein Asyl gewährt worden sei und eine asylrelevante Verfolgung seiner Familie auch nicht glaubhaft machen habe können.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass in seinem Vorbringen im Besonderen der Wunsch nach Arbeit angeführt worden sei. Dies könne jedoch nicht zur Asylgewährung führen, setze ein solches doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus. Eine bloß wirtschaftlich problematische Situation rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Soweit er vorbringe, in seinem Heimatland von der dort herrschenden Bürgerkriegssituation/Kriegssituation betroffen zu sein, so sei dies allein nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlung eingestuft werden könne. Selbst wenn er tatsächlich eine Bedrohung seitens Krimineller befürchte, so sei dennoch kein internationaler Schutz zu gewähren. Dieser befürchtete Übergriff sei vielmehr einem kriminellen Täter zuzuordnen und daher nicht fähig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass aufgrund der vorliegenden, seine Person als Minderjähriger betreffenden Situation in seiner Heimat und seinem Aufenthaltsgebiet, der noch ständig in seiner Heimat stattfindenden Anschläge, der (noch) schlechten Versorgungslage, seiner mangelnden bzw. schlechten Versorgungsmöglichkeit und mangelnden Familienanbindung von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen sei. Dadurch ergebe sich derzeit eine seine Person betreffende Rückkehrgefährdung und sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

9. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht und im Wesentlichen vorbracht wurde, dass es ein sehr allgemeines Argument sei, wenn ausgeführt werde, dass der BF seine Angaben nur vage und allgemein gehalten darstelle und diese daher nicht glaubhaft seien. Die Behörde hätte bei den Ausführungen zum Fluchtgrund die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen müssen und verwies diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes wonach die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anzulegen habe und den Umstand der Minderjährigkeit entsprechend würdigen müsse. Weiters treffe die belangte Behörde im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten. Wenn die Behörde ausführe, dass der BF eine Verfolgung auf Grund der Religion ausgeschlossen habe, so sei dies nicht richtig. Vielmehr habe der BF angegeben aufgrund der Differenzen zwischen Sunniten und Schiiten verfolgt zu werden. Da der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, sein Heimatland verlassen habe müssen und nicht in der Lage sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, sei er Flüchtling im Sinne des Art. 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention. Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung sei es unerlässlich, die Standards der KRK und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Die Verletzung eines wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechts könne den Tatbestand der Verfolgung erfüllen, wenn die Kernelemente dieses Rechts nicht einmal auf einem Mindestniveau verwirklicht seien. In diesem Zusammenhang wurde auf die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, verwiesen. Es müsse somit das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems auf eine asylrelevante Verfolgung geprüft werden. In diesem Fall sei allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan adäquater Schutz geboten werden könne.

10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.01.2012 beim Asylgerichtshof ein.

11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

12. Anlässlich der am 16.4.2015 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der BF, seine Mutter, Frau XXXX und sein älterer Bruder Herr XXXX niederschriftlich vernommen:

Die Zeugin Frau XXXX machte die folgenden Angaben: Sie selbst sei in Kabul, XXXX, aufgewachsen und habe sich ihren Mann selbst ausgesucht. Als sich ihre Eltern und ihr Bruder gegen die Heirat stellen wollten, sei sie gegen den Willen ihrer Familie mit ihrem zukünftigen Mann mitgegangen. Ihr Mann habe aus der Provinz Wardak gestammt. Gelebt hätten sie beide in Kabul. In der Folge habe die Zeugin ihren ältesten Sohn XXXX, dessen Zwillingsschwester XXXX, dann die Tochter XXXX und danach die Söhne XXXX, XXXX und XXXX auf die Welt gebracht.

Der Bruder der Zeugin habe Kontakte zu hochrangigen Regierungsmitarbeitern. Er selbst habe auch für die Regierung gearbeitet - sie glaube, in einem Büro des Geheimdienstes. Auch ihr Ehemann habe zunächst für die Regierung gearbeitet, habe aber diese Arbeit wegen der Mujaheddin aufgeben müssen. Der Bruder der Zeugin sei während der Herrschaft der Taliban Regierungsbeamter geblieben. Der Ehemann der Zeugin habe dann ein Geschäft in XXXX geführt und sei von Kabul aus dorthin gependelt. Er habe der Zeugin erzählt, dass ihr Bruder ihn kontaktiert und gedroht hätte, ihn von den Taliban entführen zu lassen. Eines Tages -die Zeugin war in diesem Jahr mit dem jüngsten Sohn schwanger - sei der Mann entführt worden. Der älteste Sohn sei an diesem Tag mit dem Vater im Geschäft gewesen, sei kurz weggegangen und als er zurückkam, habe ihm der Besitzer des Nachbargeschäftes gesagt, dass der Vater entführt worden sei. Da die Zeugin auch keine Nachricht von ihrem Mann erhielt, sei sie zum Büro des Geheimdienstes gegangen. Dort habe man ihr erklärt, dass der Mann nach XXXX gebracht worden sei. Man habe ihr eine Adresse gegeben, an die sie sich wenden könne und habe ihr geraten, Kleidung für ihn mitzunehmen. In dem Büro in XXXX angekommen, habe man ihr dann jedoch erklärt, dass es ihren Ehemann nicht mehr gebe und dass sie ihn nicht suchen solle. Die Zeugin habe in der Zeit danach weiter mit ihren Kindern in Kabul gelebt. Eines Tages sei ihr Bruder gekommen und habe um die Hand der Tochter XXXX angehalten. Er habe wollen, dass sie seinen Sohn heiratet. Die Zeugin und ihr ältester Sohn hätten abgelehnt. Der Bruder habe daraufhin den ältesten Sohn mit einem Glas attackiert und mit einem Messer am Bein verletzt. Er habe gedroht, dass er die Familie ebenfalls verschwinden lassen werde, so wie er es mit dem Ehemann gemacht hatte. Er habe auch die Mutter verletzen wollen, diese habe aber laut geschrien. Die Nachbarn hätten die Polizei verständigt, der Bruder sei festgenommen und abgeführt worden, er sei aber bald wieder frei gekommen. Die Familie sei nach Pakistan geflüchtet. Haus und Grundstück habe sie verkauft.

Herr XXXX machte als Zeuge die folgenden ergänzenden Angaben:

Er sei, als sein Vater entführt wurde, mit dem Vater mitgewesen. Er sei kurz vom Geschäft weggegangen und als er zurückkam, habe ihm der Nachbar gesagt, dass der Vater von den Taliban entführt worden sei. Der BF sei damals noch ein Kind gewesen, habe viel geweint. Der Nachbar habe ihm dann geholfen und habe ihn heim zu seiner Familie gebracht.

Als der Onkel um die Hand seiner Schwester angehalten habe, sei der Zeuge etwa 16 Jahre alt gewesen. Er sei ebenso wie seine Mutter und seine Schwester gegen die Heirat gewesen, aber der Onkel sei hartnäckig geblieben, habe den Zeugen mit einem Glas an der Oberlippe verletzt und mit einem Messer am Bein. Die Mutter habe geschrien. Die Nachbarn hätten die Polizei geholt. Der Onkel sei festgenommen worden und für zwei Nächte in Gewahrsam genommen worden. Als der Zeuge etwas später zur Polizei ging, habe man ihm gesagt, dass der Onkel wieder frei sei und dass der Befehl für die Freilassung "von ganz oben" gekommen sei. Der Zeuge habe der Polizei von den Drohungen des Onkels erzählt und dass dieser bereits den Vater am Gewissen habe. Die Polizei habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie ihn nicht vor dem Onkel schützen könne. Dem Zeugen sei klar gewesen, dass der Onkel ein mächtiger Mann war. Die Familie habe keinen anderen Ausweg gesehen, außer der Flucht nach Pakistan.

Der BF selbst gab an, er könne sich an den Tag, als der Vater entführt wurde, insoweit erinnern, als damals sein Bruder heimgekommen sei und gesagt habe, dass der Vater von den Taliban entführt worden wäre. Den Besuch des Onkels wegen der Schwester habe der BF nicht persönlich miterlebt. Er habe draußen auf der Gasse gespielt, habe vor seinem Haus Polizisten gesehen und als er heimkam sei sein älterer Bruder verletzt gewesen und die Mutter habe geweint. Man habe ihm dann erzählt, dass der Onkel den Bruder geschlagen hatte und dass die Polizei den Onkel mitgenommen habe. Die Familie sei nach Pakistan zunächst in die Stadt XXXX, Stadtteil XXXX geflüchtet. Haus und Grund habe sie an ihren dortigen Nachbarn verkauft. Der Bruder sei von dort aus nach Europa gefahren. Von dem eben genannten Nachbarn hätten dann erfahren, dass der Onkel in Pakistan gewesen sei. Die Familie sei daraufhin in den Stadtteil XXXX gezogen. Von dort aus sei der BF nach Europa geflüchtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, schiitischer Moslem, gehört Volksgruppe der Hazara an und ist ledig. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist am XXXX in Kabul geboren. Seine Familie hatte ein Haus und Grundstücke. Der BF verbrachte dort seine Kindheit mit seinen Eltern, einem älteren und zwei jüngeren Brüdern sowie zwei älteren Schwestern und besuchte fünf Jahre lang die Grundschule in Kabul. Der Vater hatte in seiner Jugend für die Regierung gearbeitet. Nach der Machtübernahme durch die Muhajjedin führte er ein Geschäft in XXXX. Der Vater pendelte zwischen seinem Unternehmen und seinem Wohnort in Kabul.

Die Mutter des BF hatte seinen Vater gegen den Willen ihrer Familie geheiratet. Ihre Familie lebte seither in Feindschaft zu ihrem Mann. Ein Bruder der Mutter, ein Mann, der vor, während und nach der Herrschaft der Taliban Arbeit bei der Regierung hatte und einflussreiche Personen kannte, drohte dem Vater, diesen durch die Taliban entführen zu lassen.

Eines Tages - die Mutter des BF war mit dem jüngsten Kind (das im Jahr 2000 geboren wurde) schwanger - wurde der Vater des BF von seinem Geschäft aus entführt. Die Mutter erhielt die Auskunft, dass er nach XXXX gebracht worden sei, reiste dorthin, um ihn zu sehen, erhielt dort aber die Auskunft, dass es ihren Mann "nicht mehr gebe".

Die Familie lebte danach weiter in Kabul, bis eines Tages der Bruder der Mutter in ihrem Haus auftauchte und um die Hand der damals etwa 16 jährigen ältesten Tochter für seinen Sohn anhielt. Die Familie lehnte ab, woraufhin der Bruder der Mutter deren ältesten Sohn verletzte und drohte, die ganze Familie so verschwinden zu lassen, wie er es mit dem Vater gemacht hatte. Die Mutter schrie laut; die Nachbarn verständigten die Polizei. Der Onkel wurde festgenommen aber bald wieder frei gelassen. Die Familie erhielt von der Polizei auch die mündliche Auskunft, dass diese sie vor dem Mann nicht schützen könne.

Der BF flüchtete daraufhin mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Pakistan, in die Stadt XXXX, Stadtteil XXXX. Dort besuchte er die Hauptschule. Haus und Grund verkaufte die Familie an einen Nachbarn in Pakistan. Der älteste Bruder verließ Afghanistan. Mit Bescheid des Bundesasylamtes der Republik Österreich vom 18.8.2008, Zl 08 00 490-BAG, erhielt dieser den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Nach einigen Jahren erfuhr die Familie von dem eben genannten Nachbarn, dass der Onkel nach Pakistan gekommen sei. Die Familie wechselte daraufhin ihren Wohnsitz in den Stadtteil XXXX. Am 19.4.2010 stellte der BF bei der österreichischen Botschaft einen Einreiseantrag. Da er keine positive Antwort auf seinen Einreiseantrag erhielt, organisierte seine Mutter einen Schlepper für den BF. Das Geld nahm sie aus dem Erlös des ehemaligen Haus- und Grundstückverkaufs.

Länderfeststellungen:

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die allgemeine Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Das afghanische Justizwesen ist chronisch unterfinanziert und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Gemäß Freedom House Report 2012 setzt sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich aus religiös Gelehrten zusammen, die nur über beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Menschenrechtsorganisationen äußerten schwerwiegende Bedenken bezüglich der Gerichtsprozesse, welche in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren entsprechen. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als Beweislage.

(Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne

Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013).

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

In Blutfehden verwickelte Personen:

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. Blutfehden sind in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.

Auf http://www.refworld.org/docid/5124c6512.html, S. 9. wird berichtet, dass Blutfehden vorrangig eine paschtunische Tradition seien, Blutfehden und private Rache aber auch unter nicht-paschtunischen Gruppen in Afghanistan vorkämen, insbesondere in Gegenden, in denen sich historisch gesehen Paschtunen und andere ethnische Gruppen gemischt und über die Zeit gemeinsame Normen etabliert hätten. Blutfehden sind jedoch unter nicht-paschtunischen Gruppen weniger üblich, da dort eine größere Bereitschaft besteht, das formale Rechtssystem in Anspruch zu nehmen, um Streitigkeiten beizulegen. Ebd., S. 15-16.

http://www.refworld.org/docid/4dd21fe52.html, S. 20, berichtete Human Rights First über das Phänomen in Familienfehden verwickelter Einzelpersonen, die falsche Informationen an die internationalen Streitkräfte in Afghanistan über Familienmitglieder der Gegenseite gaben, damit die von ihnen verfolgten Personen festgenommen und inhaftiert werden.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und in allen hier wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen des BF, seiner Mutter, der Zeugin XXXX und seines großen Bruders, des Zeugen XXXX, weiters auf die vorgelegte Korrespondenz der Mutter mit der Sicherheitsdirektion XXXX, die mit den mündlichen Vorbringen aller Beteiligten im Einklang steht. Herangezogen wurde darüber hinaus der Akt des Bundesasylamtes Zl. 08 00.490-BAG betreffend Herrn XXXX und die am 24.3.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter der Zl. 655606505-14022233 mit Frau XXXX aufgenommene Niederschrift sowie die in der Verhandlung vom 16.4.2015 vorgelegten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Zlen 655606505/14022233/ BMI-BFA-RD-STM; 655606701/14022411/ BMI-BFA-RD-STM; 655606603/14022322/ BMI-BFA-RD-STM alle vom 9.4.2015, mit denen Frau XXXX und ihren beiden noch minderjährigen Söhnen XXXX und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Das festgestellte Geburtsdatum des BF stützt sich im Wesentlichen auf die vom BF vorgelegte Tazkira. Der BF hat dem so festgelegten Geburtsdatum zugestimmt.

Soweit der BF seinen Geburtsort mit dem Distrikt XXXX (einem Distrikt der Provinz Wardak) angegeben hat, während seine Mutter angab, sie hätte mit ihrem Mann, der aus Wardak stamme, stets in Kabul gelebt, ist davon auszugehen, dass der BF die Herkunft des Vaters mit seinem Geburtsort verwechselt hat.

Dem in angefochtenen Bescheid geäußerten Einwand, die vom BF präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund entspreche nicht der Wirklichkeit, wird nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 nicht gefolgt: Dort konnte vor allem die Mutter des BF bezüglich jener Ereignisse, von denen der BF im erstinstanzlichen Verfahren aus seiner Perspektive als Kind erzählt hatte, nachvollziehbar die Zusammenhänge herstellen. Die vom BF ursprünglich vorgebrachten punktuellen Erzählungen entsprechen im Wesentlichen allem, was auch die Mutter später dargelegt hat.

Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wird, der BF habe bezüglich der von ihm geschilderten Ereignisse keine konkreten Zeitangaben machen können, ist zu berücksichtigen, dass der BF in einem Land gelebt hat, in dem genaue Zeit- und Datumsangaben im Alltag generell eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. "Afghanistan: Tazkira"; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse Alexandra Geiser, 12. März 2013). Das Fehlen exakter Zeitangaben erscheint vor diesem Hintergrund unbedenklich. Ungefähre Zeitangaben konnte der BF machen; diese stehen sowohl mit den Angaben der am 13.4.2015 vernommenen ZeugInnen als auch mit den vom älteren Bruder im Jahr 2008 gemachten Angaben im Einklang.

Dass der BF den vollen Namen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse des mit der Familie verfeindeten Onkels nicht kannte, ist zu berücksichtigen, dass der BF, als seine Familie vor dem Onkel ins Ausland geflüchtet war, erst etwa 12 Jahre alt war. Die Anzeige gegen den Onkel hat seine Mutter gemeinsam mit dem älteren Brudereingebracht. Vom BF muss vor diesem Hintergrund nicht erwartet werden, dass er die exakten Personendaten seines Onkels kennt. Der im angefochtenen Bescheid diesbezüglich geäußerte Einwand ist nicht geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte zu begründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).

Überdies muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass der Onkel mütterlicherseits des BF erkennbar Zugang zu kriminellen Netzwerken hat, die in der Lage sind, gesuchte Personen selbst in Pakistan aufzuspüren. Aufgrund der gemachten Aussagen und der herangezogenen Länderfeststellungen muss auch davon ausgegangen werden, dass die vom Onkel des BF in Anspruch genommenen Netzwerke bereit sind, im Interesse ihres Auftraggebers jeden Dienst zu erfüllen. Ein effektiver staatlicher Schutz steht dem BF dagegen nicht zur Seite.

Aufgrund der obigen Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan berücksichtigt werden, dass bewaffnete kriminelle Gruppen mit einem verzweigten landesweiten Informationsmetzwerk derzeit in ganz Afghanistan praktisch ungehindert agieren können und de facto keinerlei Bestrafung durch staatliche Behörden zu befürchten haben.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Eine interne Fluchtalternative ist für den BF1 nicht gegeben.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit Angehöriger einer Familie, die in den Kreislauf einer Blutfehde geraten war.

Der BF hat Grund zur Annahme, dass er in Afghanistan verfolgt und getötet werden würde.

Im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ist die Furcht des BF vor Verfolgung objektiv nachvollziehbar.

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der in eine Blutfehde verwickelten Personen.

Was das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem angegebenen Grund der Ausreise und der Ausreise selbst betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass sich die Familie des BF nach zweimaligem Wohnungswechsel für ein paar Jahre erfolgreich verstecken konnte, gleichzeitig aber mit der Gewissheit leben musste, dass der Onkel, von dem die Familie wusste, dass er Macht und Einfluss hat, ihren Aufenthaltsort irgendwann ausforschen würde.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.

Für den BF existiert keine sinnvolle innerstaatliche Fluchtalternative:

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt abgeleitet werden muss, hat der Onkel des BF die Möglichkeit, Einfluss auf bewaffnete kriminelle Netzwerke zu nehmen, die in der Lage waren, die Familie des BF sogar in Pakistan ausfindig zu machen. Aufgrund der obigen Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan muss berücksichtigt werden, dass bewaffnete kriminelle Gruppen mit einem verzweigten landesweiten Informationsmetzwerk derzeit in ganz Afghanistan praktisch ungehindert agieren können und de facto keinerlei Bestrafung durch staatliche Behörden zu befürchten haben. Damit muss aber im vorliegenden Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden, dass sich der Onkel des BF mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eines der vielen aktuell in Afghanistan etablierten kriminellen Netzwerke bedienen könnte, um den BF zu verfolgen.

Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.