BVwG W208 2007877-1

W208 2007877-1Tribunal administratif fédéral30 avr. 2015

Regest

Analogie, Außerkrafttreten, Gebührenanspruch, Gebührenbefreiung,<br/>Gebührenfestsetzung, Gebührenpflicht, Haftung, Liquiditätsrisiko,<br/>Mandatsbescheid, mündliche Verhandlung, Prüfungsumfang, Revision<br/>zulässig, Vorstellung, Zahlungsauftrag, Zeitpunkt

Texte intégral

BVwG W208 2007877-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2007877.1.00

Spruch

W208 2007877-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der REPUBLIK ÖSTERREICH (BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 WIEN, Singerstraße 17 -, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes WIEN vom 01.04.2014, GZ Jv 804/14z-33 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, die Republik Österreich, Bundesministerium für Finanzen, vertreten durch die Finanzprokuratur (im Folgenden BF) hat am 20.12.2013 eine Klage beim Handelsgericht WIEN (im Folgenden HG) auf Feststellung der Nichtigkeit (in eventu Vertragsaufhebung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage) von gem. § 2 Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz (ULSG) übernommenen Haftungen für Kreditgewährungen an die XXXX GmbH aus dem Jahr 2010 eingebracht (17 Cg 41/13f). Die Klage wurde von der Klägerin mit einem Streitwert von € 100.000,- bewertet.

Beklagte bzw. Haftungssumme (gesamt € 80 Mio) waren:

1. ) XXXX, € 7,5 Mio;

2. ) XXXX, € 15 Mio;

3. ) XXXX, € 7,5 Mio;

4. ) XXXX, € 12,5 Mio;

5. ) XXXX, € 17,5 Mio;

6. ) XXXX € 20 Mio

2. Mit Lastschriftanzeige der Kostenbeamtin des HG vom 16.01.2014, GZ 17 Cg 41/13f-VNR 1 (zugestellt am 24.01.2014) wurde die BF aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Gebühr von € 1.251.883,10 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von € 80 Mio gem. TP 1 GGG, auf das Konto des HG zu überweisen.

3. Dagegen erhob die BF am 27.01.2014 unter Hinweis auf die im § 8 ULSG statuierte Befreiung von den im GGG geregelten Gebühren Einwendungen. Diese Einwendungen wurde vom Präsidenten des HG am 03.02.2014 an die Kostenbeamtin rückübermittelt und darauf hingewiesen, dass - sollte die Zahlungsfrist fruchtlos verstreichen - ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) zu erlassen sei. Eine Entscheidung über die Einwendungen sei nicht erforderlich, weil die Lastschriftanzeige keine Rechtwirkungen entfalte. Erst eine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag sei dem Präsidenten zur Entscheidung vorzulegen.

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des HG vom 07.02.2014, GZ 17 Cg 41/13f-VNR 1 (zugestellt am 11.02.2014), wurde die BF aufgefordert die oa. Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG i.V.m. § 19a GGG zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr (€ 1.251.891,10) gem. § 6a Abs. 1 GEG, binnen 14 Tagen auf das Konto des HG zu überweisen (ON 1).

5. Mit Vorstellung vom 17.02.2014 (eingelangt am 18.02.2014), wies die BF nochmals auf die Gebührenbefreiung in § 8 ULSG hin und führte ergänzend aus, dass nicht nur die Haftungsverträge selbst, sondern auch deren gerichtliche Durchsetzung von den Gerichtsgebühren nach GGG befreit seien (Diwok/Schramm, Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz [2010], § 8 ULSG, Rz 7). Zur Rechtzeitigkeit wurde ausgeführt, dass die Gebührenbefreiung nach der Rechtsprechung des VwGH (16.12.2004, 2004/16/0193) zum dem der Vorstellung vorangehenden Berichtigungsantrag (bis 01.01.2014) nicht nur in der Eingabe, sondern auch noch im Rechtsmittel geltende gemacht werden könne. Die gegenständliche Gebührenbefreiung sei sogar vor Zustellung der Lastschriftanzeige und des Zahlungsauftrages geltend gemacht worden (ON 2).

6. Mit Schreiben vom 19.02.2014, legte die Kostenbeamtin die Vorstellung dem Präsidenten des HG zur Entscheidung vor (ON 3). Der Präsident ließ innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG gesetzten Frist von zwei Wochen, Kopien des in der Vorstellung angeführten Kommentars zum ULSG und des BGBl. I Nr. 78/2009 anfertigen und die Materialien zur Regierungsvorlage erheben.

7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 01.04.2014 (zugestellt am 08.04.2014), der im Kopf den Präsidenten des HG als Behörde ausweist und von diesem unterschrieben ist, lautet der Spruch: "Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Handelsgerichtes Wien vom 07.02.2014 bleibt aufrecht."

Begründend wird im Wesentlichen angeführt:

§ 8 ULSG laute: "Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes errichteten Haftungsverträge sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit."

In den Erläuterungen werde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine Gebührenbefreiung der Haftungsverträge sachlich geboten und berechtigt sei, weil es sich um eine staatliche Hilfsmaßnahme handle.

Gegenstand des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sei nicht die Vergebührung von Verträgen, welche vielmehr im Gebührengesetz 1957 geregelt sei. Den im Gerichtsgebührengesetz (GGG) geregelten Gebühren unterliege die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben (§ 1 GGG).

Diese vorübergehende, schon bei Inkrafttreten befristete Gebührenbefreiung habe sich lediglich auf die Haftungsverträge selbst bezogen, also auf deren allfällige Verbücherung, nicht aber auf deren Beseitigung oder Klärung deren Inhalts und der Rechtswirksamkeit dieser Verträge im Rechtsweg.

Gem. BGBl I Nr. 78/2009 sei das ULSG mit 25.08.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft getreten. § 8 ULSG habe daher zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und könne daher schon deswegen keine Grundlage für eine Gebührenbefreiung mehr darstellen.

Mit der sog. "Regenschirmderogation" der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle seien sämtliche Gebührenbefreiungen materiell derogiert worden. Einzige Ausnahmen seien jene Gebührenbefreiungen die in § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GGG im Einzelnen angeführt seien sowie jene 14 Ausnahmen, die im Budgetbegleitgesetz 2007 (BGBl. I Nr. 24/2007) in Art VI Z 28 GGG angeführt seien und im Zeitraum zwischen 01.01.2002 u. 30.06.2007 in Kraft getreten seien. Diese Regelung sei mit Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) auf den Zeitraum bis 02.03.2011 erweitert worden. Art VI Z 28 GGG sei mit 03.03.2011 in Kraft getreten und lege fest, dass die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen persönliche und sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31.12.2001 in Kraft getreten seien, unwirksam seien, soweit dem nicht Staatsverträge entgegenstünden. Die Gebührenbefreiung des § 8 ULSG sei nicht mehr vorgelegen, weil das ULSG mit Ablauf 31.12.2010 außer Kraft getreten sei.

8. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF vom 29.04.2014 (persönlich abgegeben am 30.04.2014), in der im Wesentlichen angeführt wird, dass der Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten werde, weil er die BF in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung verletze. Es werde die Abänderung des Bescheides des Präsidenten des HG und die ersatzlose Behebung des Zahlungsauftrages in eventu die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung beantragt.

Begründend wurde ausgeführt § 8 ULSG habe zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sehr wohl dem Rechtsbestand angehört. Zwar sei im § 13 ULSG dessen Außerkrafttreten mit 31.12.2010 geregelt, jedoch könne dies nicht bedeuten, dass sich die Gebührenbefreiung für bestehende Haftungen auflöse, weil die Gerichtsgebühren in diesem Zusammenhang naturgemäß erst zu einem späteren Zeitpunkt anfallen würden. Aus § 13 ULSG und der Regierungsvorlage zum ULSG, 229 der Beilagen XXIV. GP, ergäbe sich eindeutig, dass die bestehenden Haftungen von dieser Bestimmung unberührt blieben. Grund für die Regelung über das Außerkrafttreten, seien lediglich die Vorgaben der Europäischen Kommission gewesen, wonach neue Haftungen nach 2010 nicht mehr gewährt werden durften (Diwok/Schramm, Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz [2010], § 13 ULSG, Rz 1). An den bestehenden Haftungen und damit auch der Befreiung von Gebühren nach dem GGG, ändere sich durch das Außerkrafttreten daher nichts, § 8 sei nach wie vor anwendbar.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum der belangten Behörde unklar sei, welche im GGG geregelten Gebühren in § 8 ULSG angesprochen seien, der Gesetzeswortlaut sei eindeutig. Aus der ausdrücklichen Erwähnung des GGG sei abzuleiten, dass auch bei der streitigen Durchsetzung von Ansprüchen und Haftungen nach dem ULSG das GGG nicht anzuwenden sei und daher auch die am 20.12.2013 eingebrachte Klage von den Gerichtsgebühren befreit (Diwok/Schramm, Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz [2010], § 8 ULSG, Rz 7).

Obwohl die Ausführungen im Bescheid zur "Regenschirmderogation" - soweit sie die gesetzlichen Regelungen beträfen - durchaus zutreffend seien, sei dem zu entgegnen, dass die hier gegenständlichen Haftungsverhältnisse nach ULSG durch ein Gesetz geregelt worden seien, das erst nach der 2. Regenschirmderogation im Budgetbegleitgesetz 2007 in Kraft getreten sei (und daher noch nicht berücksichtigt werden habe können).

Zum Zeitpunkt der 3. Regenschirmderogation mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, sei das ULSG schon wieder außer Kraft gewesen und daher beim "scannen" der Rechtslage offenbar übersehen worden. Das ergäbe sich deutlich aus den Erläuterungen zu diesem Gesetz (981 dBlg, NR XXIV. GP), wo zu Z 24 lit. a auf Seite 65 ausdrücklich festgehalten werde:

"Soweit ersichtlich, wurden seit 1. Juli 2007 keinerlei ausdrückliche Befreiungen von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen."

(Ebenso der Kommentar Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, Art VI GGG, 301ff).

Nur wegen dieses Übersehens, sei die Gebührenbefreiung gem. § 8 ULSG nicht in den Ausnahmekatalog des Budgetbegleitgesetzes 2011 aufgenommen worden, obwohl sie einigen der dort angeführten Ausnahmen, jedenfalls aber dem Tatbestand lit n) "§ 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, BGBl. Nr. 61/2006" entsprochen hätte.

Es liege daher eine offenkundige - durch ein Redaktionsversehen begründete - Lücke im Gesetz (Ausnahmekatalog) vor, die durch Analogie zu schließen sei. § 8 ULSG sei daher analog zu lit n) des Ausnahmekataloges von der Regenschirmderogation 2011 ausgenommen. Dieser Befund werde durch die weiteren Ausführungen in den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz bestätigt:

"Wesentlich ist die Bestimmung aber deswegen, weil in etlichen Bundes- und Landesgesetzen immer wieder jeweils ein bloße Befreiung von den Verwaltungsabgaben vorgesehen wird, die jedoch nach der Judikatur nicht auch die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren umfasst, was vielen Parteien nicht bekannt ist und mangels "Regenschirmderogation" immer wieder zu unnötigen und aufwändigen Verfahren über das Vorliegen einer vermeintlichen Befreiung auch von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren führt und letztlich frustrierten Verfahrensaufwand für die Justiz zur Folge hat. Dieser Mehraufwand durch unnötige Berichtigungsverfahren soll durch die Erneuerung der "Regenschirmderogation" vermieden werden, um schon im Gesetz diese Auslegungsfrage klarzustellen (dass alle Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren taxativ im GGG aufgelistet sind und Befreiungen von Verwaltungsabgaben sohin keine Befreiung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren umfassen können). Eine inhaltliche Rechtsänderung ist damit nicht verbunden."

Vor allem der letzte Satz stelle klar, dass keine inhaltliche Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden solle, also auch nicht eine zum Zeitpunkt bestehende Gebührenbefreiung beseitigt. Hätte der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung im ULSG nicht übersehen, hätte er sie in den Ausnahmekatalog des Art VI Z 28 GGG aufgenommen. Es sei daher Aufgabe der Rechtsanwendung, die dadurch entstehende Lücke durch Anwendung des Interpretationsinstrumentariums zu schließen.

20. Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 (eingelangt am 15.05.2014) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Da der Bescheid am 01.04.2014 erlassen, am 08.04.2014 zugestellt wurde und die Beschwerde am 30.04.2014 bei der belangten Behörde persönlich abgegeben wurde, ist diese rechtzeitig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) StF: BGBl. Nr. 501/1984 in der relevanten Fassung lauten:

"§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

[...]

V. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe;

Voraussetzungen

§ 8. (1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozess (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

Wirksamkeit der Verfahrenshilfe

§ 9. (1) Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2). Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

(2) Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen

§ 10. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 45 Bundesimmobiliengesetz, § 12 Abs. 2 Bundesforstegesetz 1996 und § 44 Abs. 4 ORF-Gesetz sowie die sich aus § 10 Bundesstatistikgesetz 2000 ergebende Gebührenbefreiung der Organe der Bundesstatistik für die Einsicht in die Register sowie die Abfrage und Datenübermittlung daraus.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sind befreit:

1. der Staatsanwalt;

2. die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung;

3. die Sicherheitsbehörden und -dienststellen im Rahmen der Erfüllung ihrer kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben.

Persönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

§ 11. Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.

Wirkung der persönlichen Gebührenfreiheit auf andere am Verfahren beteiligte Personen

§ 12. (1) Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Registerauskünfte Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlaßt wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).

Sachliche Gebührenfreiheit

§ 13. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.

[...]"

Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetz zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen (Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz - ULSG) BGBl. I Nr. 78/2009 lauteten (das Gesetz ist am 31.12.2010 außer Kraft getreten):

"§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses zur Sicherstellung und Stärkung der Liquidität österreichischer Unternehmen, die gemäß § 2 zu den nationalen oder regionalen Stützen der Wirtschaft und der Beschäftigung zählen, gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, Haftungen in Form von Garantien im Zusammenhang mit der Finanzierung solcher Unternehmen zu übernehmen.

[...]

§ 4. (1) Ein Antrag auf Haftungsübernahme ist spätestens bis einschließlich 12. November 2010 zu stellen.

[...]

§ 8. Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes errichteten Haftungsverträge sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

[...]

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Haftungen sowie die Bestimmungen über die Abwicklung durch den Bevollmächtigten bleiben unberührt."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Nach stRsp des VwGH kommt es betreffend das Vorliegen der für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbestandselemente auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches an. Fallen nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung wieder weg, so hat dieser Umstand auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung keine rückwirkenden Auswirkungen (Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 unter E 7 und 9 zu § 53 WFG 1984 referierte Judikatur des VwGH; VwGH 20.02.2003, 2000/16/0006).

Nach dem "Stichtagsprinzip" haben die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld vorzuliegen, wenn das Gesetz keine Ausnahmeregelungen normiert (vgl. Arnold, Kommentar zum Gebührengesetz8, Rz 12b zu § 2; VwGH 13.12.2012, 2010/16/0092).

Im Allgemeinen bleibt eine Bestimmung, auch wenn der zeitliche Geltungsbereich der Norm beendet wird, Bestandteil der Rechtsordnung und ist für die Vergangenheit weiter anzuwenden; dafür vorgesehene Rechtsfolgen können weiterhin verhängt werden (Thienel, Art. 48, 49 B-VG, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht II/1, Randzahl 71; VwGH 25.09.2012, 2010/05/0036).).

Handelt es sich bei der Aufzählung [...] um eine taxative, so kommt schon aus diesem Grund eine Erweiterung der dort aufgelisteten Verwendungen kraft Analogie nicht in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 24. März 2004, 2003/04/0200, vom 18. Dezember 2003, 2000/12/0273, und vom 14. September 1994, 92/12/0287; VwGH 04.09.2012, 2012/12/0024).

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) [...] (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004).

Ein Redaktionsversehen liegt vor, wenn die Formulierung des Gesetzes durch einen Fehler in der technischen Ausarbeitung nachweislich mit dem zugrundeliegenden Willen nicht übereinstimmt (Hinweis Bydlinski in Rummel, Kommentar ABGB I2, S27; VwGH 23.04.1990. 90/12/0090)

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im Gegenstand geht es primär um zwei Rechtsfragen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Gebührenbefreiung:

Ob das bereits auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 13 ULSG) mit 31.12.2010 außer Kraft getretene ULSG, ganz allgemein auch nach Ende seiner Geltung, Rechtsgrundlage für eine Gebührenbefreiung bei Einbringung einer Feststellungsklage am 20.12.2013 sein konnte?

Wenn diese Frage bejaht wird, ob die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 8 ULSG, die lautete: "Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes errichteten Haftungsverträge sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit." auch Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Haftungsverträge erfasst (hat)?

3.3. 1 Zur Geltung des ULSG

Zur ersten Frage ist auszuführen, dass mit "Geltung" oder "Geltungsdauer" die spezifische Existenz von Normen, also dem Umstand, dass sie Bestandteil der Rechtsordnung sind, bezeichnet werden. Davon ist der "Geltungsbereich" zu unterscheiden der den Inhalt der Norm bzw. deren Anwendung auf menschliches Verhalten betrifft (Lebenssachverhalte die durch sachliche, persönliche, örtliche und zeitliche Aspekte gekennzeichnet sind).

Auch hinsichtlich der Beendigung muss zwischen der Geltungsdauer und dem zeitlichen Geltungsbereich unterschieden werden. Mit Beendigung der Geltungsdauer (Außerkrafttreten) wird die Geltung der Norm - dh ihre Existenz als Bestandteil der Rechtsordnung - beseitigt, sie scheidet aus dem Rechtsbestand überhaupt aus; dass sie gegolten hat, ist nur mehr ein historisches Faktum ohne weitere Relevanz. Daher kann es in weiterer Folge auch keine Sachverhalte mehr geben, auf die sich diese Norm beziehen kann (dazu Thienel, ÖJZ 1990, 161, Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches von Bundesgesetzen). Für Sachverhalte die sich in der Vergangenheit ereignet haben ist die Norm hingegen - sofern dies nicht gesetzlich ausgeschlossen wurde - weiter anwendbar und kann die vorgesehene Rechtsfolge eintreten.

Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass unabhängig von den Motiven die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, die Geltung(sdauer) des ULSG mit 31.12.2013 zu beenden, dieses Gesetz kraft tatbestandsmäßiger Rechtserheblichkeit weiterwirkt, weil es auch nach Ende seiner Geltung Beurteilungsmaßstab für während des Geltungszeitraumes konkretisierte Sachverhalte bleibt (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht (1998), Rz 544 mit weiteren Nachweisen). Sein zeitlicher Geltungsbereich wirkt daher weiter solange Haftungen bestehen die aufgrund des ULSG eingegangen wurden.

Bei der Entscheidung über die am 20.12.2013 eingebrachten Feststellungsklage auf Nichtigkeit der gem. ULSG eingegangenen Haftungen (Haftungsverträgen) wird das HG daher dieses Gesetz trotz Aufhebung weiter anzuwenden haben, weil sich der Sachverhalt um den es in der Klage geht, das Eingehen der Haftungen im Jahr 2010 - innerhalb des zeitlichen Geltungsdauer - realisiert hat.

Die Gebührenpflicht - deren Befreiung die BF begehrt - ist hingegen erst mit Einbringung der Klage zum Stichtag am 20.12.2013 entstanden, weil erst zu diesem Zeitpunkt gem. § 1 GGG "... die Inanspruchnahme der Tätigkeit des Gerichtes ..." erfolgt ist.

Da sich der Sachverhalt der die Gebührenpflicht ausgelöst hat, anders als der Abschluss der Haftungsverträge, erst zu einem Zeitpunkt ereignet hat zu dem das ULSG nicht mehr in Geltung war und der damit außerhalb der Geltungsdauer liegt, lag keine tatbestandsmäßige Rechtserheblichkeit der Gebührenbefreiung iSd § 8 ULSG zum Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage mehr vor. Die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung sind im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht mehr vorgelegen, weil zu diesem Zeitpunkt der § 8 ULSG nicht mehr in Geltung war.

Die Argumente der BF, dass Gerichtsgebühren naturgemäß im Zusammenhang mit Haftungen erst zu einem späteren Zeitpunkt anfallen würden und § 13 ULSG ausdrücklich vorsehe, dass zum Zeitpunkt 31.12.2010 bestehende Haftungen unberührt bleiben, können diesen Befund nicht erschüttern.

Einerseits werden Gerichtsgebühren immer dann fällig wenn Gerichte in den im GGG angeführten Fällen in Anspruch genommen werden, was einerseits auch innerhalb der Geltungsdauer 25.08.2009 bis 31.12.2010 möglich war und andererseits sind die Erläuterungen (229 dBlg, NR XXIV. GP) zu § 13 ULSG hinsichtlich einer allfälligen Fortwirkung der Gebührenbefreiung überhaupt nicht aussagekräftig. Es geht dabei lediglich um die Klarstellung, dass bereits eingegangene Haftungen - trotz des Außerkraftsetzens - noch dem Gesetz entsprechend abzuwickeln sind.

Die Gebührenpflicht entstand erst mit Einbringung der Feststellungsklage und zu diesem Zeitpunkt gab es keine Rechtsgrundlage mehr für eine Gebührenbefreiung.

Eine Gebührenbefreiung gem. §§ 8 - 13 GGG hat die BF nicht behauptet und würde auch inhaltlich nicht vorliegen.

3.3.2. Regenschirmderogation

Selbst für den Fall, dass man dem Argument folgen wolle, der zeitliche Geltungsbereich des ULSG würde auch im Hinblick auf den Gebührenbefreiungstatbestand des § 8 ULSG über den 31.12.2010 hinaus weiterwirken, besteht für die von der BF geforderte Analogie kein Raum.

Wie die BF selbst anführt, treffen die Feststellungen des HG zu den gesetzlichen Regelungen (§ 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GGG, Art. VI Z 28 GGG idF Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24/2007 [materielle Derogation aller jener Gebührenbefreiungen zwischen 01.01.2002 u. 30.06.2007 mit 14 taxativ angeführten Ausnahmen] und des Budgetbeleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 [Erweiterung des Derogationszeitraumes bis 02.03.2011]) hinsichtlich der Regenschirmderogation zu. Aufgrund der taxativen Aufzählung der Normen im Art. VI Z 28 GGG - in dem sich § 8 ULSG eben nicht findet - scheidet eine Erweiterung im Rahmen der Analogie auf Grund der dargestellten ständigen Rechtsprechung des VwGH aus.

Dass hier ein Versehen der Legisten vorgelegen sein soll, ein bloßer Redaktionsfehler, ist auszuschließen, weil es gar nicht denkbar gewesen wäre, einen Paragrafen eines zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in Geltung befindlichen Gesetzes bei einer allfälligen Ergänzung der Aufzählung des Art. VI Z 28 GGG anlässlich der Erlassung des Budgetbeleitgesetzes 2011 aufzunehmen. Die in Art. VI Z 28 GGG angeführten Ausnahmenormen waren bei Erlassung des Budgetbegleitgesetzes alle noch in Kraft. Auch der in der Beschwerde unter lit n) zitierte § 5 des BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetzes ist erst am 31.12.2011 außer Kraft getreten. Das ULSG hingegen war bereits außer Kraft.

Der Wille des Gesetzgebers, auch bei Klagen aufgrund der eingegangen Haftungen - die ja auch von Seiten der Banken oder Unternehmen für die die Haftungen eingegangen wurden, hätten erfolgen könnten, eine Gebührenbefreiung auch über die Geltungsdauer des ULSG hinaus begründen zu wollen, erschließt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen.

3.3.3. Sachlicher Anwendungsbereich des § 8 ULSG

Zur zweiten aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Formulierung des § 8 ULSG so zu verstehen ist, dass die dort normierte Befreiung von den Gerichtsgebühren nach GGG nicht nur die Errichtung der Haftungsverträge selbst betrifft, sondern auch deren gerichtliche Durchsetzung, ist zunächst auf den Gesetzestext und sodann auf die zitierten Erläuterungen zu verweisen.

Der § 8 ULSG spricht von den mit der "... Durchführung dieses Bundesgesetzes errichteten Haftungsverträgen ..." die ua. von den Gebühren nach dem GGG befreit sind. § 1 ULSG von der Ermächtigung " ... Haftungen in Form von Garantien im Zusammenhang mit der Finanzierung solcher Unternehmen ..." einzugehen bzw. regelt § 4 ULSG den Zeitraum, die Voraussetzungen und den Inhalt von Haftungsverträgen.

Die Erläuterungen zu § 8 ULSG führen dazu aus, dass, da es sich um staatliche Hilfsmaßnahmen handelt, eine Gebührenbefreiung der Haftungsverträge sachlich geboten und berechtigt sei.

Aus dem Telos des Gesetzes, vorübergehende Liquiditätsprobleme mittelgroßer bis großer Unternehmen durch Haftungsübernahmen bei von diesen aufgenommenen Bankkrediten zu mildern und den jeweiligen Wortlauten der Normen, die sich ausschließlich auf die Haftungsverträge an sich beziehen, ist nicht ableitbar, dass der Gesetzgeber auch für den Fall der Einbringung von Klagen auf die Einhebung von Gerichtsgebühren verzichten wollte. Klagen könnten im weiteren Zusammenhang mit den eingegangen Haftungsverträgen ja auch von den betroffenen Kreditinstituten oder Unternehmen eingebracht werden. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er diesbezüglich auf die Gerichtsgebühren verzichten wollte.

Eine Gebührenüberweisung vom Bundesministerium für Finanzen an das Bundesministerium für Jusitz bzw. Handelsgericht ist letztlich für den Bund ein Nullsummenspiel, trägt aber zu Transparenz und Kostenwahrheit bei.

Im Übrigen könnte von einer Rechtfertigung des Gebührenverzichts, vor dem Hintergrund der Gewährung einer staatlichen Hilfsmaßnahme, bei diesen Konstellationen nicht mehr ausgegangen werden.

Es gab daher auch bereits zum Zeitpunkt der Geltung des § 8 ULSG keine Gebührenbefreiung im Hinblick auf die Einbringung von Klagen, sondern nur im Zusammenhang mit der Errichtung der Haftungsverträge. Die von den BF angeführte Meinung der Kommentatoren Diwok/Schramm ist nicht schlüssig, da einerseits in Rz 6 angeführt wird, dass selbst aus Haftungsverträgen vereinbarte Sicherheitsbestellungen oder sonstige gebührenpflichtige durch die Haftungsverträge veranlasste Rechtsgeschäfte nicht von der Gebührenbefreiung des § 8 ULSG erfasst seien, andererseits die streitige Durchsetzung und Vergleiche dieser Haftungsverträge sehr wohl (Diwok/Schramm, Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz [2010], § 8 ULSG, Rz 6, 7).

Zusammenfassend vermochten alle von der BF vorgebrachten Beschwerdegründe nicht zu überzeugen. Es liegt keine Gebührenbefreiung vor, dem Bescheid der belangten Behörde ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es konnte keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Geltung und der Reichweite der Gebührenbefreiung des § 8 ULSG aufgefunden werden.

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