BVwG W211 1427898-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1427898.1.00
Spruch
W211 1427898-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 18.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Marka geboren zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. In Somalia würden noch ihr Vater, ihre Mutter und vier Geschwister leben. Im Jänner 2011 sei sie mit dem Flugzeug von Mogadischu über Dubai nach Syrien geflogen. Über die Türkei und Griechenland sei sie schließlich nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, in Marka geboren zu sein, wo die Islamisten regieren würden. Diese würden ständig um die Macht mit der Übergangsregierung kämpfen. Der Führer in Marka sei zu ihnen nachhause gekommen und habe gesagt, dass sie Soldaten brauchen würden. Der vollständige Name der beschwerdeführenden Partei würde auf der Liste stehen. Ihre Mutter habe vorgeschlagen, dass sie für die Al Shabaab kämpfen solle, da sie sonst von denen getötet würde. Dies habe die beschwerdeführende Partei jedoch abgelehnt. Sie sei dann ins Gefängnis gekommen und dort gefoltert worden. Ihre Mutter habe sie besucht und gebeten, zu unterschreiben, dass sie für die Islamisten kämpfen würde. Daraufhin sei sie freigelassen worden und in ein militärisches Trainingscamp gekommen. Sie habe dann so getan, als würde sie für die Al Shabaab kämpfen wollen. Eines Tages sei es ihr gelungen aus dem Camp zu flüchten.
3. Bei der Einvernahme am 22.11.2011 durch die belangte Behörde gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich ergänzend an, den XXXX anzugehören, die sich in die XXXX und XXXX teilen würden. Die Digil und Mirifle seien Schwesterclans. Sie gehöre zu den Digil-Mirifle. In ihrer Stadt würde von den XXXX nur ihre Familie leben. Ihre Mutter sei eine Bandhabow, ihr Vater ein XXXX. Verwandte ihres Vaters leben in Qoryoley, Verwandte der Mutter in Merka. Sie habe als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Sie sei von Al Shabaab festgenommen worden und ungefähr fünf Tage in Merka, im Bezirk Wadajir in Haft gewesen. Es habe dort Polizei Merka geheißen. Jeder werde dort hingebracht. Freigekommen sei sie, weil ihre Mutter zu ihr gekommen sei und gesagt habe, sie solle akzeptieren, was gesagt werde. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, wegen Al Shabaab geflohen zu sein. Al Shabaab habe gesagt, dass sie mitmachen solle. Sie habe sich jedoch geweigert. Die beschwerdeführende Partei sei entlassen worden, um trainiert zu werden. Dann sei sie geflüchtet. Wegen ihrer Volksgruppe habe sie keine Probleme gehabt. Gegen eine Rückkehr würde sprechen, dass Al Shabaab sie umbringen würde. Die Behörde befragte die beschwerdeführende Partei zu den XXXX, zu Merka und hielt angebliche Widersprüche vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen führte die belangte Behörde aus, dass weder die Herkunftsregion noch die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt worden seien. Plausibel sei lediglich, dass die beschwerdeführende Partei aus Südsomalia stamme und Staatsbürger von Somalia sei. Es sei ihr insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die angebliche Herkunftsregion Merka habe nicht als Sachverhalt festgestellt werden können. Sie stamme jedoch aus dem Süden Somalias. Es sei glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu stamme. Die Situation in Mogadischu sei stabil. Sie sei gesund und in einem erwerbsfähigen Alter, verfüge über gute Schulausbildung; eine Arbeitsaufnahme sei zuzumuten, und sie könne bei Rückkehr nach Mogadischu auch einer anderen, möglicherweise weniger qualifizierten Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihre Angehörigen würden in Südsomalia leben. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zu Somalia, und zwar insbesondere hinsichtlich der Sicherheitslage in Mogadischu, aufständiger Gruppen, Zwangsrekrutierungen, Menschenrechte, Clanstrukturen und Minderheiten, Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden, NGOs und Rückkehrfragen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass es für die Behauptung der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei keine Beweise aus ihren Angaben gebe. Das Hintergrundwissen zu dieser Gruppe sei nur sehr eingeschränkt und sehr allgemein - es sei glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei die Clanzugehörigkeit angegeben habe, um ihrem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Weiter gebe sie an, aus Merka zu stammen. Sie gebe an, dass ihr Vater die Sprache "XXXX" sprechen würde und ihre Mutter "Maydonti". Sie selbst würde diese Sprachen aber nicht sprechen. Sie habe nur angegeben, die Sprache verstehen zu können. Dies sei wenig lebensnah und nicht plausibel. Die Frage, wie die beschwerdeführende Partei als Verkäufer hätte arbeiten können, wenn sie die dort gesprochene Sprache nicht beherrsche, habe diese damit beantwortet, dass sie sie verstehen könne. Aufgrund der Sprachkenntnisse sei eine Herkunft aus Südsomalia glaubhaft, eine Herkunft aus Merka jedoch nicht glaubhaft. Die beschwerdeführende Partei habe nur wenige Kenntnisse zu diesem Bereich. Die beschwerdeführende Partei sei zu besonders wichtigen Vorfällen befragt worden, die sie nicht gekannt habe. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei im Gesamten als nicht glaubhaft zu bezeichnen und daher nicht festzustellen. Es sei hingegen plausibel, dass die beschwerdeführende Partei ihr Heimatland wegen der allgemeinen Unsicherheit verlassen habe. Die Glaubwürdigkeit sei ihr als Person jedoch abzusprechen. Ihr Vorbringen würde sich auf die Behauptung stützen, in Merka gelebt zu haben. Die Herkunft in Merka könne jedoch nicht festgestellt werden. Glaubhaft sei hingegen, dass die beschwerdeführende Partei ihren Reiseweg in Mogadischu begonnen habe. Es sei daher durchaus schlüssig, dass sie und ihre Familie tatsächlich in Mogadischu gelebt hätten. Schließlich seien die Angaben zum Fluchtgrund eklatant widersprüchlich. Zu einer eventuellen Rückkehr werde gesagt, dass sich die Situation in Mogadischu geändert habe. Nach ihren Angaben würden ihre Eltern und vier Geschwister in Somalia leben. Es sei davon auszugehen, dass sie durch das familiäre Netzwerk im Heimatland Unterstützung finden würde. Es sei ihr bereits bisher möglich gewesen, einen Lebensunterhalt zu bestreiten.
5. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde auf die markantesten angeblichen Widersprüche eingegangen und erklärt, dass die beschwerdeführende Partei wiederhole, aus Merka stammen und immer dort gelebt zu haben. Es gebe keinen Anhaltspunkt, der auf eine Herkunft aus Mogadischu hindeuten würde. Sie halte ihre Aussagen zu ihren Fluchtgründen aufrecht. In einer Beschwerdeergänzung vom 10.05.2013 gab die beschwerdeführende Partei an, am 05.09.2012 eine somalischen Staatsbürgern nach islamischem Ritus geheiratet zu haben.
Gemäß der vorgelegten Geburtsurkunde wurde am 19.07.2014 der gemeinsame Sohn geboren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren weiter zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall liegen tatsächlich krasse Ermittlungs- und Feststellungmängel vor:
2.1. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, auf welchen Ermittlungsergebnissen die Feststellung beruhen soll, dass die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu stammt.
Wenn die belangte Behörde Zweifel an der Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Merka hat, so muss sie geeignete Ermittlungsschritte setzen, um diese Zweifel entsprechend zu erhärten.
Das Faktum, dass die beschwerdeführende Partei vom internationalen Flughafen in Mogadischu ausreiste, vermag der Annahme einer Herkunft der beschwerdeführenden Partei und ihrer Familie aus Mogadischu, ohne jegliche weitere Hinweise, keine Basis zu verleihen und hält einer Überprüfung nicht stand.
2.2. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich weiter nicht, warum die belangte Behörde keine Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt hat. In der Beweiswürdigung zu einem möglichen Rückkehrhindernis wird einerseits die Clanzugehörigkeit zu den XXXX erwähnt (siehe Seite 40), andererseits spricht die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei jegliche Glaubwürdigkeit ab und geht davon aus, dass die Angabe der Zugehörigkeit zu den XXXX gemacht worden sei, um dem Vorbringen mehr asylrelevante Substanz zu verleihen (Seite 35). Eine Clanzugehörigkeit wird nicht festgestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Clanzugehörigkeit ein wesentliches entscheidungsrelevantes Merkmal in Fällen von somalischen Staatsbürgern und -bürgerinnen darstellt, und auf eine Feststellung der Clanzugehörigkeit mit geeigneten Mitteln hinzuwirken ist. Wenn eine Clanzugehörigkeit nicht festgestellt werden kann, so muss sich das in der rechtlichen Beurteilung auf z. B. auch Fragen in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auswirken.
2.3. Weiter, und für die rechtliche Beurteilung zu den §§ 3 und 8 AsylG sehr wesentlich, wurden keine Feststellungen dazu getroffen, ob die beschwerdeführende Partei über Familienangehörige in Somalia verfügt.
Die belangte Behörde geht "insgesamt" von der "massiven" Unglaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei aus, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass in der Beweiswürdigung (entsprechende Feststellungen fehlen!) ausgerechnet Angaben zu verbliebenen Familienangehörigen in Somalia als wahr angesehen wurden.
Darüber hinaus fußt die Annahme, dass Familie der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu aufhältig sei, auf keinerlei Ermittlungsergebnissen.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren werden weitere Ermittlungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Clanzugehörigkeit und zum Verbleib ihrer Familie in Somalia angestellt werden müssen, um die belangte Behörde in die Lage zu versetzen, entsprechende Feststellungen zu treffen und die rechtliche Beurteilung auf eine Grundlage stellen zu können, die auch auf tatsächlichen Ermittlungsergebnissen und entsprechenden Feststellungen fußt.
Schließlich wird die beschwerdeführende Partei auch näher zu ihrem eigentlichen Fluchtvorbringen zu befragen sein.
2.5. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung bzw. der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen und in den Feststellungen betreffend die konkrete Situation der beschwerdeführenden Partei können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.6. Die belangte Behörde wird darauf hingewiesen, dass mit Beschluss vom heutigen Tag zu Zl. W211 2012231 das Verfahren betreffend den Sohn der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG werden die Verfahren sinnvollerweise gemeinsam geführt werden müssen.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.