Texte intégral
Bundesverwaltungsgericht W228 2238337-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.08.2021
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2238337.1.00
Spruch
W228 2238337-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER beschlossen:
1. ) XXXX , geb. XXXX 1973, wird gemäß § 21 Abs. 1 VwGVG die Akteneinsicht hinsichtlich folgender Aktenseiten verweigert: vollumfänglich bis zur Einvernahme der Beschwerdeführerin zu Ihrer Erinnerung.
2. )Der Vertagungsbitte wird nicht gefolgt.
Begründung
Begründung:
Zu 1.) Die Einschränkung der Akteneinsicht ist aus ermittlungstaktischen Gründen notwendig. Diese wird im Laufe der Verhandlung zur Wahrung der Parteienrechte im erforderlichen Umfang ermöglicht werden. Ziel ist die Abfrage der Erinnerung der BF ohne Beeinflussung der Erinnerung durch Aktenstücke.
Eine Stellungnahmefrist kann, falls Bedarf besteht, gerne eingeräumt werden.
Zu 2.) Die Vertagungsbitte erfolgte ohne Belege der behaupteten Ortsabwesenheit. Daher war dieser nicht nachzukommen.