Bundesverwaltungsgericht W176 2247266-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.02.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2247266.1.00
Spruch
W176 2247266-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von 1 XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX und 6. XXXX , alle vertreten durch XXXX dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David M. SUNTINGER, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 07.09.2021, Zl. 2020-0.627.014 (DSB-D124.1900), betreffend Verletzung im Recht auf Auskunft zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenstand:
Die Beschwerdeführer waren Besucher eines alljährigen Marktes, bei dem von der Mitbeteiligten im Auftrag einer Veranstaltungsagentur Besucherzahlen mittels Videoaufnahmen erhoben wurden. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, da die Mitbeteiligte ihnen als Antwort auf ihr Auskunftsersuchen mitteilte, dass sie keine personenbezogenen Daten verarbeitet habe und die Aufnahmen gelöscht worden seien.
I.Verfahrensgang:
I.1.Die Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“) machten in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 20.12.2019 (VWA ./1, siehe Punkt II.2) an die Datenschutzbehörde (in der Folge auch „belangte Behörde“ bzw. „bB“) eine Verletzung in ihren Rechten auf Auskunft, Geheimhaltung, Einschränkung und Information geltend, da beim XXXX markt im Zeitraum vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2018 von diesen Videobildaufnahmen zwecks Besucherzählung angefertigt worden seien. Die XXXX (in der Folge „Veranstaltungsagentur“), vertreten durch ihren Alleingesellschafter XXXX und allein vertretungsbefugten Geschäftsführer (in der Folge „Geschäftsführer“, auch „GF“), habe die Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) beauftragt, die Besucherzahlen des XXXX marktes im Jahr 2018 zu erheben bzw. ihr solche Zahlen zur Verfügung zu stellen.
Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft ihrer personenbezogenen Daten wurde festgehalten, dass die BF mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an die MB, welche die Besucherzahlen des XXXX marktes im Jahr 2018 erhoben habe, herangetreten seien. Der Erstbeschwerdeführer habe am 29.03.2019 einen Antrag auf Auskunft an die MB gestellt. Mit Schreiben vom 09.04.2019 hätten der Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin und mit Schreiben vom 12.04.2019 der Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Auskunft gestellt. Die BF hätten die MB unter Beilage von Lichtbildern aufgefordert, unverzüglich Auskunft zu erteilen. Die MB habe die Auskunftsersuchen unter anderem damit beantwortet, dass das gesamte Aufnahmematerial bereits gelöscht worden sei.
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt: Konvolut mit Vollmachten der BF (VWA ./2, siehe Punkt II.2), Firmenbuchauszug der Veranstaltungsagentur vom 27.05.2019 (VWA ./4, siehe Punkt II.2), Gewerberegisterauszug des GF vom 27.05.2019 (VWA ./5, siehe Punkt II.2), Gewerberegisterauszüge der MB vom 27.05.2019 (VWA ./6, siehe Punkt II.2), Auszüge von Angeboten und Studien von der MB (VWA ./7, siehe Punkt II.2), Pressemappe Besucherzählung XXXX markt 2018, XXXX 2019 – XXXX 2019 (VWA ./8, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./9, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./10, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./11, siehe Punkt II.2), KAGIS-Pläne vom XXXX marktgelände samt eingezeichneten Eingängen (VWA ./12, siehe Punkt II.2), Konvolut mit Auskunftsersuchen der BF vom 29.03.2019 bis 12.04.2019 (VWA ./13, siehe Punkt II.2) und Antwortschreiben der MB vom 26.04.2019 (VWA ./14, siehe Punkt II.2).
I.2.Mit Schreiben der bB vom 24.02.2020 wurde die MB dazu aufgefordert, zur übermittelten Datenschutzbeschwerde der BF innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen (VWA ./15, siehe Punkt II.2).
Am 31.03.2020 ersuchte die MB um eine Fristerstreckung (VWA ./16, siehe Punkt II.2), die ihr von der bB mit E-Mail vom 02.04.2020 gewährt wurde (VWA ./17, siehe Punkt II.2). Am 14.05.2020 ersuchte die MB um eine weitere Fristverlängerung (VWA ./18, siehe Punkt II.2).
I.3.Mit Stellungnahme vom 21.07.2020 (VWA ./19 siehe Punkt II.2) brachte die MB – sofern verfahrensrelevant – wie folgt vor: Sie sei nicht als Verantwortliche iSd Art. 4 Z. 7 DSGVO zu qualifizieren, sondern als Auftragsverarbeiterin iSd Art. 4 Z. 8 DSGVO. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die MB den Auskunftsbegehren der BF nicht nachgekommen sei. Vielmehr habe sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26.04.2019 Auskunft erteilt. Die Auswertung bzw. Zählung sei anhand der Bilddaten von unbestimmbaren Personen erfolgt. Darüber hinaus sei das gesamte Videobildmaterial nach der Auswertung unwiederbringlich gelöscht worden. Es seien diesbezüglich keine Daten- bzw. Videoaufzeichnungen mehr existent. Der Sinn und Zweck der Besucherzählungen habe darin gelegen, ein möglichst realistisches Bild über die tatsächliche Besucherfrequenz zu erhalten. Auf diesem Datenmaterial hätten sodann die zukünftigen Planungen (bspw. Öffnungszeiten, vorgezogene Sperrstunden, Maßnahmen zur Steigerung der Besucherzahlen in frequenzschwachen Zeiten) sowie ökonomischen Überlegungen, insbesondere im Hinblick auf den Zukauf notwendiger Drittleistungen (bspw. Sanitär- und Gastronomieeinrichtungen udgl.) und der Einsatz öffentlicher Gelder basieren sollen.
I.4.Mit Erledigung vom 14.09.2020 hat die bB das ursprünglich zu GZ D124.1897 geführte Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG aufgrund der Zweckmäßigkeit und Einfachheit getrennt, sodass das gegenständliche Verfahren ausschließlich die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft betreffe. Gleichzeitig teilte die bB den BF mit, dass nach ihrer vorläufigen Rechtsansicht die MB mit dem Schreiben vom 26.04.2019 eine Negativauskunft erteilt habe und den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO entsprochen habe (VWA ./20, siehe Punkt II.2).
I.5.Mit Stellungnahme vom 29.09.2020 monierten die BF, dass es nicht erwiesen sei, dass die MB die der Auskunft unterliegenden personenbezogenen Daten bereits tatsächlich gelöscht habe (VWA ./21, siehe Punkt II.2).
I.6.Im Aktenvermerk der bB vom 28.06.2021 wurde festgehalten, dass der Verantwortliche im Verfahren GZ D124.1897 unklar sei, dieses Verfahren daher ausgesetzt und gegen diesen Aussetzungsbescheid eine Bescheidbeschwerde erhoben worden sei (VWA ./22, siehe Punkt II.2).
I.7.Mit Bescheid der bB vom 07.09.2021, zugestellt am 13.09.2021, wurde die Datenschutzbeschwerde der BF vom 20.12.2019 gegen die MB wegen Verletzung im Recht auf Auskunft abgewiesen (VWA ./23, siehe Punkt II.2).
Begründend wurde darin ausgeführt, dass im vorliegenden Fall das erforderliche Beweismaß für eine Feststellung iSd. § 45 Abs. 2 AVG durch das bloße Vorbringen der BF, den Verdacht zu haben, dass die MB zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung Daten der BF speichere, nicht erreicht worden sei. Denn dieses Vorbringen allein vermöge noch keine überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der von den BF geschilderten Sachlage zu begründen, noch alle anderen Möglichkeiten ausschließen oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen, zumal die MB schlüssig darlege, dass eine derartige weitergehende Speicherung auch gar nicht der Zweckerreichung dienlich sei. Da gegenständlich nicht bewiesen habe können, dass auch tatsächlich eine fortdauernde Speicherung durch die MB erfolgt sei, sei im Falle der Nichtfeststellbarkeit vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen (vgl. VwGH 16.06.1992, 92/08/0062). Ebenso gehe die höchstgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass ein Vorbringen, welches aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinauslaufe, zu dessen Aufnahme das Gericht (gegenständlich: die Datenschutzbehörde) nicht verpflichtet sei (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332 mwN.). Die BF hätten diese Negativauskunft bereits vor Erhebung ihrer Beschwerde sowie im Zuge des Parteiengehörs neuerlich während des gegenständlichen Verfahrens erhalten. Ziel des Auskunftsrechts sei, dass Auskunft über die verarbeiteten Daten gegeben werde. Dieser Verpflichtung sei die MB schon mit ihrem Schreiben vom 26.04.2019 nachgekommen, da sie über keine Daten betreffend die Personen der BF mehr verfüge und daher die Negativauskunft rechtmäßig gewesen sei.
I.8.Aufgrund eines Antrages eines der BF auf Akteneinsicht vom 29.09.2021 (VWA ./24, siehe Punkt II.2) wurde diesem von der bB am selben Tag der Akteninhalt übermittelt (VWA ./25, siehe Punkt II.2).
I.9.Gegen den Bescheid der bB vom 07.09.2021 richtete sich die am 08.10.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./26, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führten die BF im Wesentlichen aus, dass die bB irrig annehme, dass die BF zu beweisen hätten, dass die von der MB erteilten Negativauskunft unrichtig wäre und somit, dass diese die über die BF nachweislich gespeicherten personenbezogenen Bilddaten nicht gelöscht habe. Es würden Indizien für die nicht erfolgte Löschung durch die MB vorliegen. Die MB habe nicht konkretisiert, wann, wie oder unter welchen Umständen sie die Videoaufnahmen angeblich gelöscht haben soll. Vielmehr habe sie selbst vorgebracht, dass sie der Auftraggeberin die erhobenen Daten zur Verfügung gestellt habe. Daraus folgt, dass die MB die Videoaufnahmen nicht gelöscht habe, sondern höchstens der Auftraggeberin übergeben habe. Somit wäre sowohl eine Auskunft zu Empfängern als auch zur Speicherdauer der personenbezogenen Daten der BF leicht zu erteilen gewesen. Aufgrund der Aussagen des GF der Auftraggeberin vor dem Landesgericht XXXX sei evident, dass die MB die Bilddaten mindestens bis Februar 2019 gespeichert gehabt habe. Ferner folge aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 DSGVO, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze nach Abs. 1 gegenüber der Aufsichtsbehörde, aber auch gegenüber betroffenen Personen nachweisen können müsse. Ebenso müsse der Verantwortliche gemäß Art. 24 Abs. 1 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, um den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der DSGVO erfolge. Dass der Wille des Unionsgesetzgebers auf eine Regelung abgezielt habe, nach der jeder Verantwortliche die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze nachzuweisen – und nicht bloß zu behaupten – habe, sei auch dem Erwägungsgrund 74 der DSGVO zu entnehmen. Es liege somit an der MB die erfolgte Löschung nachzuweisen, etwa durch Vorlage entsprechender Löschprotokolle. Auch liege eine Verletzung der in §§ 37, 39 Abs. 2 AVG dargelegten Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung der Wahrheit vor. Zudem würden Art. 24 und 32 DSGVO eine umfassende Dokumentationspflicht für Verantwortliche betreffend die von ihnen getroffenen technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheit betroffener Personen normieren. Die MB habe die BF jeweils in ihrem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie deren Auskunftsersuchen nicht binnen gesetzlicher Frist und nicht vollständig erfüllt habe.
Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt: Konvolut mit Vollmachten der BF (VWA ./2, siehe Punkt II.2), Gewerberegisterauszüge der MB vom 27.05.2019 (VWA ./6, siehe Punkt II.2), Auszüge von Angeboten und Studien von der MB (VWA ./7, siehe Punkt II.2), Pressemappe Besucherzählung XXXX markt 2018, XXXX 2019 – XXXX 2019 (VWA ./8, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./9, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./10, siehe Punkt II.2), Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (VWA ./11, siehe Punkt II.2), KAGIS-Pläne vom XXXX marktgelände samt eingezeichneten Eingängen (VWA ./12, siehe Punkt II.2), Konvolut mit Auskunftsersuchen der BF vom 29.03.2019 bis 12.04.2019 (VWA ./13, siehe Punkt II.2), Antwortschreiben der MB vom 26.04.2019 (VWA ./14, siehe Punkt II.2), Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 24.02.2020 (VWA ./15, siehe Punkt II.2), Schriftverkehr zwischen der bB und der MB vom 31.03.2020 und 02.04.2020 (VWA ./16 und ./17, siehe Punkt II.2), Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 14.09.2020 (VWA ./27, siehe Punkt II.2), Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes XXXX am 15.07.2020 (VWA ./28, siehe Punkt II.2) und Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes XXXX am 15.01.2021 (VWA ./29, siehe Punkt II.2).
I.10.Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen (VWA ./1 bis ./29, siehe Punkt II.2) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 08.10.2021 von der bB vorgelegt. Die bB bestritt in ihrer Stellungnahme das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./30, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben der bB vom 08.10.2021 wurden die BF darüber informiert, dass die Bescheidbeschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden sei (VWA ./31 und ./32, siehe Punkt II.2).
I.11.Mit Schreiben des BVwG vom 24.04.2023 wurde der MB die Bescheidbeschwerde der BF (VWA ./26, siehe Punkt II.2) und das Aktenvorlageschreiben der bB (VWA ./30, siehe Punkt II.2) zur Stellungnahme übermittelt.
I.12.Am 05.05.2023 ersuchte die MB um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme, die ihr vom BVwG genehmigt wurde.
I.13.In ihrer Stellungnahme vom 23.05.2023 (OZ 5) führte die MB insbesondere aus, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen verarbeiteten anonymen Videobildaufnahmen bzw. Daten um keine personenbezogenen Daten iSd DSGVO und des DSG gehandelt habe. Daher würden die Bestimmungen, insbesondere die Art. 15 ff DSGVO, nicht zur Anwendung gelangen. Entgegen den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde habe die MB die Bilddaten innerhalb von 48 Stunden gelöscht, da diese für eine weitere Auswertung der Besucherzahlen nicht mehr erforderlich gewesen seien. Die bB habe die Beweislastverteilung nicht falsch beurteilt oder diese den BF aufgebürdet, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung die schlüssigen Ausführungen der MB hinsichtlich der Löschung der Bilddaten als stichhaltig erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt. Weiters normiere die DSGVO weder eine Pflicht, eine Löschung nachzuweisen oder ein solches „Löschprotokoll“ anzufertigen, noch gebe sie die Art und Weise eines Nachweises für die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze betreffend personenbezogene Daten vor. Außerdem würden die schriftlichen Stellungnahmen der MB geeignete Beweismittel darstellen. Auf Basis der schlüssigen Ausführungen der MB habe die bB im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Ermittlungsergebnisse dahingehend beurteilt, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden würden und die Negativauskunft vom 26.04.2019 zu Recht erfolgt sei.
Diese Stellungnahme der MB wurde seitens des BVwG den BF mit einem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.
I.14.In ihrer Stellungnahme vom 07.06.2023 (OZ 7) stellten die BF einen Antrag auf Vorlage von Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO an den Europäischen Gerichtshof. Weiters verwiesen sie auf ihre Bescheidbeschwerde vom 24.03.2023 in einem anderen anhängigen Verfahren vor dem BVwG, in der sie ausgeführt hätten, dass der Personenbezug der von der MB verarbeiteten Bilddaten vorliege. Die bB habe weder eigene Ermittlungsschritte gesetzt, noch beantragte Beweise aufgenommen. Außerdem sei die von der MB behauptete Aufnahme „vom Oberkörper abwärts“ nicht mit den Beweisergebnissen aus dem Verfahren vor dem Landesgericht XXXX vereinbar. Lichtbilder aus diesem Verfahren würden belegen, dass zwei der Überwachungskameras in Überkopfhöhe angebracht und von oben nach schräg unten auf die XXXX marktbesucher gerichtet gewesen seien. Es sei auch entgegen den Angaben der MB technisch nicht möglich, von den von der MB gewählten Aufnahmestandorten aus nur „verwässerte“ bzw. verpixelte Aufnahmen anzufertigen und eine wasserdichte personengenaue Zählung durchzuführen, wie die MB behaupte. Davon abgesehen habe die MB im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX die Frage, ob sie die von ihr durchgeführte Datenverarbeitung entsprechend ihrer Rechenschaftspflicht dokumentiert habe, bejaht. Sie habe jedoch die angebliche Dokumentation nie vorgelegt. Die BF stellten daher den Antrag, das BVwG möge der MB auftragen, die von ihr mehrfach behauptete Dokumentation zur Besucherzählung am XXXX markt 2018 vorzulegen. Weiters möge das BVwG der MB auftragen, die in ihrer Stellungnahme vom 21.07.2020 genannten Bildaufnahme- und Speichergeräte vorzulegen, um deren Funktionsweise zu prüfen. Das BVwG werde in Folge feststellen können, dass die von der MB behauptete „verwässerte“ Aufnahme mit diesen Geräten nicht gelinge. Weiters stellten die BF den Antrag, einen – wenn möglich gerichtlich beeideten – Sachverständigen aus dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschung zu bestellen, der insbesondere auf dem Gebiet Datenerhebung qualifiziert und spezialisiert sei. Ein solcher sei geeignet festzustellen, dass die MB in dem Punkt der angeblichen „anonymisierten Videobildaufnahmen in verwässerter Bildqualität“ lediglich Schutzbehauptungen aufstelle. Zudem beantragten die BF die Einvernahme folgender Zeugen, deren Wahrnehmungen den Behauptungen der MB klar widersprechen würden: XXXX , XXXX und XXXX .
I.15. Das BVwG forderte die MB mit Schreiben vom 06.09.2023 zur Stellungnahme auf. Die MB wurde ersucht, einerseits auf den gegenständlichen Einzelfall bezogen darzulegen und anhand von Nachweisen (insbesondere anhand eines Auftragsverarbeitungsvertrages) zu belegen, wer über den Zweck und die Mittel der vorliegenden Datenverarbeitung entschieden hat und andererseits, die vorgenommene Datenverarbeitung im Rahmen des XXXX marktes 2018 bzw. die von ihr behauptete Löschung dieser Daten anhand von Nachweisen zu belegen.
I.16. Mit ihrer Stellungnahme vom 25.09.2023 (OZ 11) legte die MB die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 der Festplatten der Rekorder von den drei Standorten am XXXX markt 2018 vor. Die Seriennummer sei ident, weil der für die Löschung verwendete Adapter derselbe sei. Die Löschung sei Mitte Oktober 2018 mit einer professionellen Software erfolgt, sodass die Daten endgültig gelöscht worden seien. Alle Daten seien bereits Mitte Oktober 2018 nachweislich und unwiederbringlich gelöscht worden. Durch die Negativauskunft habe die MB dem Auskunftsbegehren entsprochen und komme ein Anspruch auf weitergehende Auskunft hinsichtlich der in Art. 15 Abs. 1 lit. a - h DSGVO beschriebenen Informationsbestandteile von vornherein nicht in Betracht.
I.17.Mit Schreiben vom 29.09.2023 (OZ 12) legte die MB ergänzend das Anbot vom 26.08.2018 für die Besucherzählung vor, welches vom Auftraggeber gegengezeichnet worden sei. Ein schriftlicher Auftragsdatenverarbeitervertrag liege nicht vor. Anzumerken sei, dass – wie dem Anbot zu entnehmen – XXXX für die Koordination der Standorte, technische Voraussetzungen etc. verantwortlich gewesen sei. Weiters gehe daraus hervor, dass keine Personen erkennbar bzw. identifizierbar seien.
I.18. Nachdem den BF und der belangten Behörde jeweils ein Parteiengehör eingeräumt worden war (OZ 13 und 14), langte am 11.10.2023 eine Stellungnahme der BF ein (OZ 15).
Darin brachten sie zusammengefasst vor, es sei unmöglich, dass die MB eine Besucherzählung mittels verwässerter oder verpixelter Lichtbilder durchgeführt hätte. Vielmehr sei evident, dass sie für ihre Besucherzählung Videoaufnahmen mit vollem Personenbezug ausgewertet habe. Das Angebot der MB an ihre Auftraggeberin vom 26.08.2018 enthalte lediglich die Behauptung, die von ihr angebotene Aufzeichnung sei „nicht datenschutzpflichtig, da keine Personen erkennbar sind.“ Angesichts der zu diesem Zeitpunkt soeben in Geltung getretenen DSGVO habe die MB diese Aussage schon aus Marketinggründen aufnehmen müssen. Ob sie richtig gewesen sei, gehe daraus nicht hervor und sei angesichts der übrigen Beweisergebnisse vielmehr widerlegt.
Außerdem lege die MB erst nach vier Jahren Verfahrensdauer überraschend PDF-Dokumente vor, die angeblich aus 2018 stammen und angeblich die Löschung von 2 oder 3 externen Festplatten „mit einer professionellen Software“ Mitte Oktober 2018 beweisen sollen. Dass diese Vorlage erst über ausdrückliche Aufforderung des BVwG erfolgt sei, endlich Nachweise der behaupteten Löschung vorzulegen, sei bemerkenswert. Die MB sei im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX mehrfach dazu befragt worden, ob sie die von ihr durchgeführte Datenverarbeitung entsprechend ihrer Rechenschaftspflicht dokumentiert habe. Die MB habe diese Frage bejaht. Sie habe in Folge jedoch die angebliche Dokumentation nie vorgelegt, obwohl zwischen den beiden Tagsatzungen, in denen sie befragt worden sei, ein halbes Jahr vergangen sei. Zunächst würden die BF bestreiten, dass es sich um eine „professionelle Software“ handeln würde, mit der die MB die PDF-Dokumente hergestellt habe. Tatsächlich handle es sich um eine Freeware, also ein Softwareprogramm, das kostenlos von der Website mit der URL hat www.killdisk.com/killdisk-freeware.htm heruntergeladen werden könne. Weiters würden die 3 vorgelegten PDF-Dokumente angeblich vom 11.10.2018, vom 12.10.2018 und vom 16.10.2018 stammen. Diese angeblichen Löschdaten würden im Widerspruch mit der von der MB getätigten Behauptung stehen, wonach sie die Bilddaten binnen 48 Stunden nach deren Aufnahme – und somit schon laufend während des XXXX marktes – gelöscht hätte (Protokoll Tagsatzung 15.10.2020, Seite 60 f). Auffällig sei, dass es laut Handbuch der von der MB verwendeten Software möglich wäre, die Löschprotokolle digital zu signieren – wie in Österreich gem eIDAS-VO möglich mit der Bürgerkarte / A-Trust / Austria ID - und damit zu beweisen, wann ein bestimmter Löschvorgang stattgefunden habe. Die MB habe von dieser Funktion keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr lege sie nun PDF-Dokumente vor, die keine belastbare Aussage darüber zulassen, wann sie tatsächlich generiert worden seien. So sei es nicht nur mit Leichtigkeit möglich, das sichtbare Datum auf einem PDF-Dokument nachträglich zu manipulieren. Auch die Änderung des Datums in den Metadaten sei auf mehrere Weisen möglich. In diesem Zusammenhang stellten die BF ergänzend einen Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der IT-Forensik, um Echtheit und Richtigkeit der von der MB vorgelegten angeblichen Löschprotokolle entweder zu verifizieren oder zu falsifizieren.
Außerdem brachten die BF vor, dass die MB keine Nachweise dazu erbracht habe, angeblich nicht über Zweck und Mittel der vorliegenden Datenverarbeitung entschieden zu haben. Indem sie Besucherzählungen via Datenverarbeitung anbiete, entscheide sie auch – gemeinsam mit ihren jeweiligen Auftraggebern – über die Zwecke einer solchen Datenverarbeitung. Schließlich biete sie im Rahmen ihres gewerblichen Betriebes eine Dienstleistung an, zu deren Zweck dann personenbezogene Daten erhoben und ausgewertet werden würden. Ihre Auftraggeber würden dann jeweils nur entscheiden, wo und wann die MB diesen Zweck im Einzelnen verfolgen soll.
I.19.Mit Schreiben des BVwG vom 18.10.2023 (OZ 16) wurden die BF ersucht, umgehend ein vollständiges Protokoll der Tagsatzung des Landesgerichts XXXX vom 15.07.2020, ein vollständiges Protokoll der Tagsatzung des Landesgerichts XXXX vom 15.01.2021 und ein vollständiges Urteil des Landesgerichts XXXX sowie allenfalls die vollständigen Urteile der Rechtsmittelgerichte vorzulegen.
I.20.Mit Eingabe vom 23.10.2023 (OZ 18) legten die BF die vollständigen Protokolle des Landesgerichtes XXXX vor. Zudem wurden das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX . XXXX .2021, Zl. XXXX , und das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX . XXXX .2022, Zl. XXXX , vorgelegt.
In ihrer Eingabe brachten die BF vor, dass das Vorbringen der MB widersprüchlich sei: Aus den Verhandlungsprotokollen sei zu entnehmen, dass die MB – entgegen der Löschprotokolle – die Daten erst im Dezember 2018 gelöscht habe. Auch habe die MB in der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX mitgeteilt, dass sie die Daten auf einem DVD-Recorder gespeichert habe, nun habe sie aber Löschprotokolle zu Festplatten vorgelegt. Ferner habe sie angegeben, dass sie die Löschung protokolliert und aufgeschrieben habe, nun lege sie aber Ausdrucke vor.
Zum Aspekt des Personenbezuges wiesen die BF auf die Angaben der MB hin, wonach diese aus Menschengruppen heraus „Beine gezählt“ haben wolle. Schließlich sei auffällig, dass sich die MB an nichts mehr genau erinnern könne, während sie genau wissen wolle, ob vor einer bestimmten Hütte am XXXX markt Tische und Bänke aufgestellt gewesen wären.
I.21.Mit Schreiben des BVwG vom 07.12.2023 (OZ 22) wurde der MB vorgehalten, dass sie angegeben habe, einen „ABUS Digitalrekorder TVVR30003“ als Speichermedium verwendet zu haben. Aus der entsprechenden Bedienungsanleitung, welche von den BF vorgelegt worden sei, gehe hervor, dass dieser Digitalrekorder über eine interne Festplatte verfüge. Die von der MB vorgelegten Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und 16.10.2018 würden hingegen externe Festplatten („Intenso External USB 3.0 USB Device“) betreffen. Vor diesem Hintergrund wurde die MB aufgefordert, auf den gegenständlichen Einzelfall bezogen darzulegen, unter welchen Umständen die Datenspeicherung und die von ihr behauptete Löschung durchgeführt worden seien. Insbesondere sei dabei auf die Speicherung bzw. Löschung einerseits auf dem Digitalrekorder und andererseits auf den externen Festplatten einzugehen. Gleichzeitig wurde die MB aufgefordert, die von ihr behauptete Löschung der auf dem „ABUS Digitalrekorder TVVR30003“ gespeicherten Daten anhand von Nachweisen (Löschprotokollen) zu belegen.
I.22.In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2023 (OZ 25) führte die MB zunächst aus, dass es sich um einen „DVR-Recorder“ und keinen „DVD-Recorder“ – wie sich dies auch aus dem Protokoll des Landesgerichts XXXX vom 15.07.2020, Seite 48 ergebe – handle. Offenbar sei seitens des Gerichts in weiterer Folge fälschlich „DVD-Recorder“ protokolliert worden.
In Hinblick auf die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 sei festzuhalten, dass es sich um die Löschung der Festplatten der Rekorder von den drei Standorten am XXXX markt 2018 handle. Eine DSGVO-konforme Löschung sei nur durch eine Entnahme der Festplatten aus dem Rekorder „ABUS“ möglich. Für eine fachgerechte und sichere Löschung der Festplatten hätten diese aus dem Rekorder ausgebaut werden müssen. Diese seien in ein externes Festplattengehäuse eingesetzt worden, welches mit USB-Anschluss an den Computer angeschlossen worden sei („Intenso External USB 3.0 USB Device“). Der Löschvorgang sei sodann mittels zertifizierter Löschsoftware („Active @ Kill-Disk“) DSGVO-konform erfolgt. Eine Wiederherstellung der Daten sei nicht mehr möglich. Von diesem Prozess würden die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 stammen. Das sei eine übliche Vorgehensweise zur sicheren und endgültigen Datenlöschung. In diesem Zusammenhang wurde das Schreiben des IT-Unternehmens XXXX vom 15.12.2023 vorgelegt, welches diese Vorgehensweise bestätigen soll.
I.23. Mit Schreiben vom DD (OZ 26) gab das Bundesverwaltungsgericht den BF Gelegenheit, zum Schriftsatz der MB OZ 25 Stellung zu nehmen.
I.24. Davon machten die BF keinen Gebrauch.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1.Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2.Zur Besucherzählung im Jahr 2018:
Im Jahr 2017 schlug XXXX , Vizebürgermeister der XXXX XXXX , dessen Bürgermeister XXXX vor, beim XXXX markt eine Besucherzählung durchzuführen. Der Vizebürgermeister hatte zuvor die MB wegen eines diesbezüglichen Angebotes kontaktiert, welches er von ihr auch erhielt. Der Bürgermeister war jedoch gegen eine Besucherzählung beim XXXX markt. Der Vizebürgermeister wusste, dass er gegen den Willen des Bürgermeisters sein Vorhaben im Gemeinderat nicht durchbringen würde. Deswegen ließ er die Bestrebungen für eine Besucherzählung fallen.
XXXX , der Geschäftsführer der Veranstaltungsagentur (GF), suchte im Jahr 2018 den Vizebürgermeister in seinem Büro im XXXX auf. Der GF informierte ihn, dass er eine Besucherzählung beim XXXX markt durchführen wolle und bat ihn, die diesbezüglich bereits eingeholten Unterlagen von der MB an ihn weiterzuleiten. Da der Vizebürgermeister das ursprüngliche Angebot nicht mehr hatte, ersuchte er die MB um die Übermittlung eines neuen Angebots.
Die MB übermittelte dem Vizebürgermeister ein namentlich an ihn gerichtetes Angebot für eine Besucherzählung beim XXXX markt. Der GF kannte die MB zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Die MB übt als Einzelunternehmerin mit dem Sitz in XXXX seit 04.01.2001 das Gewerbe mit dem Wortlaut „Werbeagentur gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“ sowie seit 01.07.2012 das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 94 Z 74 GewO 1994“ aus.
Die MB führt die Zählung von Besuchern im öffentlichen Raum samt Auswertung nach bestimmten Kriterien durch. Zum Kundenkreis gehören unter anderem auch Kommunen wie die Stadtgemeinde XXXX .
Am 24.08.2018 fand im Büro des Vizebürgermeistes im XXXX eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Vizebürgermeister, der MB und dem GF statt. Bei diesem Termin, welcher vom Vizebürgermeister organisiert worden war, lernten sich die MB und der GF der Veranstaltungsagentur kennen.
Der Vizebürgermeister war als Marktreferent grundsätzlich an einer Besucherzählung beim XXXX markt interessiert, hat jedoch anlässlich dieser Besprechung gegenüber dem GF und der MB klargestellt, dass der Bürgermeister kein Interesse an einer Besucherzählung hat und eine solche daher von der Stadtgemeinde XXXX nicht beauftragt wird.
Im Zuge dieser Besprechung klärten der GF und die MB die Details der Zählung sowie deren Preis, was auf der Rückseite des an den Vizebürgermeister gerichteten Angebotes des GF handschriftlich festgehalten wurde.
Der GF beauftragte im Namen der Veranstaltungsagentur die MB mit der Ermittlung der Besucherzahlen des XXXX marktes 2018.
Der GF wusste, dass der Bürgermeister der XXXX XXXX keine Besucherzählung beim XXXX markt durchführen wollte. Er wusste auch, dass der Vizebürgermeister nicht alleine vertretungsbefugt für die Stadtgemeinde XXXX ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vizebürgermeister die Zustimmung zu einer Besucherzählung beim XXXX markt erteilte.
Die MB erkundigte sich im Zuge des Gesprächs am 24.08.2018 beim Vizebürgermeister, wo die Kameras für die Besucherzählung beim XXXX markt aufgestellt werden könnten. Die beiden besprachen mögliche Kamerastandorte.
Die MB und ihr damaliger Lebensgefährte stellten am 27.09.2018 an allen drei Eingängen beim XXXX markt eine Kamera für die Besucherzählung auf, unter anderem auch in der XXXX .
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vizebürgermeister beim Aufstellen der Kameras anwesend war und die Standorte der Kameras festgelegt hat.
Die MB führte nach Montage der Kameras keine Begehung mit dem Vizebürgermeister durch.
Dem GF waren die genauen Standorte der Kameras nicht bekannt. Um die technischen Details der Besucherzählung kümmerte er sich nicht. Das Zählergebnis der MB überprüfte der GF nicht. Der GF der Veranstaltungsagentur verließ sich auf das Fachwissen und die sach- und fachgerechte Durchführung der Besucherzählung durch das von ihm beauftragte Unternehmen der MB.
Die MB führte mittels der an den Eingängen angebrachten Videokameras von XXXX 2018 bis XXXX 2018 von jeweils 09:00 bis 24:00 Uhr die Besucherzählung am XXXX markt durch.
Anschließend wurden die Aufnahmen von der MB händisch ausgewertet und wurde dadurch die Besucherzahl von XXXX Gästen für den XXXX markt 2018 errechnet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vizebürgermeister über sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Besucherzählung informiert und in diese eingebunden war bzw. von der Besucherzählung wusste.
Die Ergebnisse der Besucherzählung samt Rechnung schickte die MB am 04.12.2018 an den GF der Veranstaltungsagentur. Die MB schickte die Ergebnisse nicht an den Vizebürgermeister weiter.
II.1.3.Zur Löschung der Aufnahmen:
Zu den Zeitpunkten der Auskunftsbegehren der BF (29.03.2019, 09.04.2019 und 12.04.2019) verfügte die MB über keine Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018.
II.1.4.Zum Auskunftsbegehren der BF:
Die BF haben den XXXX markt 2018 an verschiedenen Tagen besucht. Es konnte nicht festgestellt werden, wann die BF tatsächlich den XXXX markt 2018 besucht haben.
Der Erstbeschwerdeführer stellte am 29.03.2019 einen Antrag auf Auskunft an die MB. Mit Schreiben vom 09.04.2019 stellten der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin und mit Schreiben vom 12.04.2019 der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Auskunft an die MB.
II.1.5.Zur Auskunft der MB:
Die MB teilte am 26.04.2019 im Zuge der Beantwortung des Auskunftsersuchens den BF mit, dass sie keine personenbezogenen Daten zu den BF verarbeitet hat und die Aufnahmen gelöscht wurden.
II.2.Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen
./1 – Datenschutzbeschwerde der BF vom 20.12.2019 (siehe Punkt I.1),
./2 – Konvolut mit Vollmachten der BF (siehe Punkt I.1),
./3 – Firmenbuchauszug XXXX vom 16.05.2019 (siehe Punkt I.1),
./4 – Gewerberegisterauszug XXXX vom 27.05.2019 (siehe Punkt I.1),
./5 – Gewerberegisterauszug XXXX vom 27.05.2019 (siehe Punkt I.1),
./6 – Gewerberegisterauszüge XXXX vom 27.05.2019 (siehe Punkt I.1),
./7 – Auszüge von Angeboten und Studien von XXXX (siehe Punkt I.1),
./8 – Pressemappe Besucherzählung XXXX markt 2018, XXXX 2019 – XXXX 2019 (siehe Punkt I.1),
./9 – Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (siehe Punkt I.1),
./10 – Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (siehe Punkt I.1),
./11 – Grundbuchauszug EZ XXXX vom 24.05.2019 (siehe Punkt I.1),
./12 – KAGIS-Pläne vom XXXX marktgelände samt eingezeichneten Eingängen (siehe Punkt I.1),
./13 – Konvolut mit Auskunftsersuchen der BF vom 29.03.2019 bis 12.04.2019 (siehe Punkt I.1),
./14 – Antwortschreiben der MB vom 26.04.2019 (siehe Punkt I.1),
./15 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 24.02.2020 (siehe Punkt I.2),
./16 – Schreiben der MB an die bB vom 31.03.2020 betreffend Fristerstreckung (siehe Punkt I.2),
./17 – Antwortschreiben der bB an die MB vom 02.04.2020 (siehe Punkt I.2),
./18 – Schreiben der MB an die bB vom 14.05.2020 betreffend Fristerstreckung (siehe Punkt I.2),
./19 – Stellungnahme der MB vom 21.07.2020 (siehe Punkt I.3),
./20 – Mitteilung der bB an die BF vom 14.09.2020 (siehe Punkt I.4),
./21 – Stellungnahme der BF vom 29.09.2020 (siehe Punkt I.5),
./22 – interner Aktenvermerk der bB vom 28.06.2021 (siehe Punkt I.6),
./23 – Bescheid der bB vom 07.09.2021, zugestellt am 13.09.2021 (siehe Punkt I.7),
./24 – Antrag auf Akteneinsicht der BF vom 29.09.2021 (siehe Punkt I.8),
./25 – Mitteilung der bB an die BF vom 29.09.2021 betreffend Akteneinsicht (siehe Punkt I.8),
./26 – Bescheidbeschwerde der BF vom 08.10.2021 (siehe Punkt I.9),
./27 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 14.09.2020 (siehe Punkt I.9),
./28 – Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes XXXX am 15.07.2020 (siehe Punkt I.9),
./29 – Auszug aus dem Protokoll zur Tagsatzung des Landesgerichtes XXXX am 15.01.2021 (siehe Punkt I.9),
./30 – Schreiben der bB vom 08.10.2021 im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt I.10),
./31 – Mitteilung der bB an die BF vom 08.10.2021 (siehe Punkt I.10),
./32 – Mitteilung der bB an die MB vom 08.10.2021 (siehe Punkt I.10)
] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1.Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2.Zur Besucherzählung im Jahr 2018:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX (Seite 12 ff). Die darin getroffenen Feststellungen beruhen auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung (Seite 17 ff), welche auch anhand der vorliegenden Protokolle der Tagsatzungen des Landesgerichts XXXX vom XXXX . XXXX .2020 und XXXX . XXXX .2021 verifiziert wurden. Vor diesem Hintergrund konnten die Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen dienen im Wesentlichen dazu, den Ablauf bzw. die Hintergründe der Besucherzählungen im Jahr 2018 näher darzustellen.
II.2.3.Zur Löschung der Aufnahmen:
Zur Löschung ist zu beachten, dass die MB bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrmals darlegte, dass die Bilddaten des XXXX marktes 2018 im Zeitpunkt des Stellens der Auskunftsbegehren bereits gelöscht worden waren (VWA ./14, Seite 2; VWA ./19, Seite 5). Aufgrund der Ausführungen der MB stellte die bB fest, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die MB keine Daten der BF verarbeitete. Die Ausführungen der MB im verwaltungsbehördlichen Verfahren stimmen mit ihren Ausführungen in der Verhandlung vor dem LG XXXX am XXXX . XXXX .2020 überein. Auch hier teilte die MB – mehrmals – mit, dass sie die Daten gelöscht habe (Seite 51, 57 und 60). Vor dem Hintergrund, dass die MB diese Aussage als Zeugin tätigte und eine falsche Zeugenaussage zu strafrechtlichen Konsequenzen führen könnte, kommt diesen Erklärungen erhebliche Bedeutung zu. Darüber hinaus legte die MB Löschprotokolle vor (OZ 12), welche die Löschung der Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 im Oktober 2018 belegen. Zudem verwies die MB bereits in der Verhandlung des LG XXXX am XXXX . XXXX .2020 auf eine zeitnahe Löschung (Seite 60). Daher stützen die vorgelegten Löschprotokolle schlüssig die Erklärungen der MB im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Ausführungen der MB, dass sie die Daten gelöscht habe und diesen Vorgang protokolliert habe, ist schon aus einer Beilage zur Bescheidbeschwerde der BF (VWA ./28, Auszüge der Verhandlungsschrift des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020) zu entnehmen.
Diesen Erklärungen der MB möchten die BF mit einer Reihe von Argumenten begegnen. Die BF gehen aufgrund der Begleitumstände davon aus, dass die MB ihre Bilddaten keinesfalls gelöscht habe (VWA ./1, Seite 12), bzw. von Indizien, dass die MB die Daten nicht gelöscht habe (VWA ./26, Seite 9). Diese „Begleitumstände“ oder „Indizien“ sind im Ergebnis nur Mutmaßungen der BF. Jedenfalls wird der von der bB festgestellte Sachverhalt nicht konkret bestritten. Ein wesentliches sachverhaltsbezogenes Vorbringen kann aus den Eingaben der BF (VWA ./26, Seite 9, Punkt 3.2; OZ 7, Seite 6, Punkt 2.7) nicht entnommen werden.
Der Vollständigkeit halber werden die Argumente der BF („Indizien für die nicht erfolgte Löschung durch die MB“, VWA ./26, Seite 9) verifiziert. Im Wesentlichen stützen sich die Mutmaßungen der BF auf eine grob unvollständige bzw. sinnverzerrte Wiedergabe von Ausführungen der MB oder von Zeitungsberichten. Zusammenfassend sind die Ausführungen der BF allgemein und inhaltsleer.
So gehen die BF zum Beispiel davon aus, dass die MB „erhobene Daten“ im Februar 2019 dem GF übermittelt habe. Zudem verwiesen die BF auf einen Zeitungsartikel im April 2019, wonach die MB eine Aussage des Bürgermeisters habe entkräften wollen. Diese Entkräftung sei nach Ansicht der BF nur dadurch möglich, wenn die MB noch über die Aufnahmen des XXXX marktes 2018 verfügen würde. Mit diesen Erklärungen sind die BF bestrebt darzulegen, dass die MB zum Zeitpunkt der Auskunftsbegehren (29.03.2019, 09.04.2019 und 12.04.2019) noch über die Aufnahmen des XXXX marktes verfügte und sie daher eine Negativauskunft nicht erteilen durfte.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme ausführen, dass die MB „erhobene Daten“ dem GF im Februar 2019 zur Verfügung gestellt habe (OZ 7, Seite 7; VWA ./26, Seite 9), so kann daraus nicht eindeutig entnommen werden, dass die MB tatsächlich ihre Aufnahmen des XXXX marktes 2018 dem GF übermittelt habe. Unter „erhobene Daten“ kann man ebenso das Ergebnis der Besucherzählung des XXXX marktes 2018 verstehen. Schon vor diesem Hintergrund konnten die BF nicht davon ausgehen, dass die MB ihre Aufnahmen des XXXX marktes 2018 dem GF übermittelt habe und erweist sich dieses Vorbringen als substanzlos.
Die Mutmaßung der BF, dass die MB Aufnahmen des XXXX marktes 2018 dem GF übermittelt habe, steht darüber hinaus im klaren Widerspruch mit den eindeutigen Erklärungen der MB in der Verhandlung des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020. So antwortete die MB auf die Frage, ob der GF das Datenmaterial (gemeint Aufnahmen des XXXX marktes) erhalten habe, mit „Nein, natürlich nicht. Das wurde gelöscht. Das hat niemand bekommen“ (Seite 57). Auch führte der GF in der Verhandlung des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020 stimmig aus, dass er nie Bildaufnahmen von den Kameras angesehen habe, er habe keine [Bildaufnahmen] gesehen (Seite 11). Zwar verweisen die BF in ihren Eingaben mehrmals auf die Protokolle der Tagessatzungen vor dem LG XXXX , übersehen jedoch diese markanten Erklärungen der MB bzw. des GF, welche diametral ihrer Mutmaßung entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich diese Mutmaßung als substanzlos. Den BF hätte unter Berücksichtigung der Ausführungen der MB in der Verhandlung vor dem LG XXXX bereits auffallen müssen, dass die MB die Bilddaten des XXXX marktes 2018 an keine weitere Person übermittelt hat. Diese Ausführungen der MB wurden in den Eingaben der BF weder berücksichtigt noch irgendwie schlüssig widerlegt. Dahingehend übereinstimmend gab auch die MB in einer Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, dass sie dem GF nur ausgewertete Besucherdaten (ohne Bilder) übermittelt habe (OZ 5, Seite 4).
Wenn die BF ausführen, dass die MB bis Ende Februar eine Detailauswertung gemacht habe (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10), so deckt sich diese Angabe nicht mit den Ausführungen der MB, welche auch vom LG XXXX im Urteil vom XXXX . XXXX .2021, XXXX festgestellt wurden: Die Ergebnisse der Besucherzählung schickte die MB am 04.12.2018 samt Rechnung an den GF der Veranstaltungsagentur (siehe auch Punkt II.1.2). Diese Feststellung traf das LG XXXX aufgrund der Erklärungen der MB, dass sie den Endbericht mit dem Gesamtergebnis und gesamten Zahlen per E-Mail am 04.12.2018 dem GF übermittelt habe. Danach habe sie nichts mehr zum Auswerten gehabt, der Auftrag sei beendet gewesen (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX 2020, Seite 52 und 54). Ferner habe sie die Ergebnisse dem GF im Februar näher erklärt (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2021, Seite 18 – „…, dass wir uns im Februar 2019 auch über diese Zahlen unterhalten haben“, „… Ich weiß, dass ich XXXX mündlich eine Interpretation der Zahlen gegeben habe, zum Beispiel auch zu den Sicherheitskonzepten wurde etwas gesprochen.“). Auch diese eindeutigen Erklärungen der MB in den Verhandlungen vor dem LG XXXX bzw. die Feststellungen des LG XXXX finden in den Ausführungen der BF keine nähere Beachtung, obwohl sie sonst in ihren Eingaben auf Aussagen der MB in den Verhandlungen vor dem LG XXXX bzw. auf das Urteil des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2021, XXXX verweisen (OZ 7). Eine Auseinandersetzung mit den Erklärungen der MB, die ihren eigenen Standpunkten klar widersprechen, ist aus den Eingaben der BF nicht zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der MB in den Verhandlungen vor dem LG XXXX und den getroffenen Feststellungen des LG XXXX im Urteil vom XXXX . XXXX .2021, XXXX kann festgehalten werden, dass die MB bis Februar 2019 keine Detailauswertung durchgeführt hat. Die MB hat im Februar 2019 dem GF die Ergebnisse der Besucherzählung erklärt. Im Ergebnis ist sichtbar, dass sich diese Mutmaßung der BF als substanzlos erweist und die Ausführungen der BF als inhaltsleer.
Gestützt auf eine Aussage des GF in der Verhandlung vor dem LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, dass er eine Detailauswertung von der MB im Februar 2019 erhalten habe (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX 2020, Seite 20), gehen die BF davon aus, dass die MB eine Detailauswertung mit den noch vorhandenen, also nicht gelöschten Bilddaten vom XXXX markt 2018 durchgeführt habe. Schon für die BF selbst ist unklar, was unter einer „Detailauswertung“ zu verstehen ist (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10). Dazu führte die MB in der Verhandlung vor dem LG XXXX am XXXX . XXXX .2021 nachvollziehbar aus, dass der GF das so verstanden habe, dass sie noch einmal über die Ergebnisse sprechen würden und dass er eben noch eine genaue Besprechung und Detailanalyse der Zahlen gewollt habe. Sie wisse, dass sie sich im Februar 2019 auch über diese Zahlen unterhalten hätten (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2021, Seite 18). Auch diese nachvollziehbare Erklärung lassen die BF in ihren Eingaben unberücksichtigt. Unabhängig davon steht die Annahme der BF, dass die MB bis Februar 2019 eine Detailauswertung durchgeführt habe, im Widerspruch zu den mehrmaligen Ausführungen der MB, dass sie Daten gelöscht habe und sie die Ergebnisse bereits am 04.12.2018 dem GF übermittelt habe. Danach habe sie nichts mehr zum Auswerten gehabt, der Auftrag sei beendet gewesen (s.o.). Insgesamt hat die MB nach dem 04.12.2018 keine weitere Detailauswertung durchgeführt. Der GF hat in der Folge im Februar keine – weitere – Detailauswertung erhalten, ihm wurden die Ergebnisse der Auswertung im Februar 2019 näher (detaillierter) von der MB erklärt. Insgesamt erweisen sich daher die Ausführungen der BF als substanzlos. Die Berücksichtigung einzelner, ausgewählter Erklärungen in der Verhandlung des LG XXXX sind nicht geeignet, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten.
Ausgehend von der unzutreffenden Annahme, dass die MB bis Februar 2019 eine Detailauswertung durchgeführt habe (s.o.), folgen die BF weiters, dass die Behauptungen der MB unwahr seien, wonach sie die Bilddaten binnen 48 Stunden nach deren Aufnahme – und somit schon während des XXXX marktes – gelöscht hätte. Diese Verantwortung [gemeint Beantwortung] stehe auch im Widerspruch mit ihrer späteren Aussage, wonach sie die Aufnahmegeräte des XXXX marktes nicht abgeholt habe – der über einen Zeitraum von 10 Tagen stattfinde (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10). Diesen Ausführungen der BF kommt schon deshalb kein Begründungswert zu, weil diese auf der Annahme beruhen, dass die MB eine Detailauswertung bis Februar 2019 durchgeführt hätte (s.o.). Unabhängig davon, sind diese Ausführungen der BF angesichts der folgenden Erwägungen nicht nachvollziehbar: So stammt die Erklärung „– und somit schon laufend während des XXXX marktes –“ nicht von der MB, sondern wurde von den BF gedanklich eingeschoben (vgl. Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 60). Entgegen der Lesart der BF führte die MB in der Verhandlung des LG XXXX eindeutig aus, dass sie während des XXXX marktes die Aufnahme kontrolliert und sohin nicht schon während des XXXX marktes gelöscht habe (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 60: „Die Aufzeichnung fand statt und zwischendurch wurden die Aufzeichnungen kontrolliert, dies von mir, und nach der Aufzeichnung (gemeint wohl „Auswertung“) wurde die Aufzeichnung gelöscht“). In diesem Zusammenhang führte die MB bereits mit Schreiben vom 26.04.2019 an die BF aus, dass nach der analog durchgeführten Zählung die Aufnahmen gelöscht wurden (VWA ./14, Seite 2, VWA ./19, Seite 5). Aufgrund der vorliegenden Löschprotokolle wurden die Daten zwar nicht innerhalb von 48 Stunden und nicht während des XXXX marktes gelöscht, sondern ein paar Tage bzw. rund eine Woche nach dem XXXX markt 2018. Insgesamt kann aus den Ausführungen der MB gewonnen werden, dass die MB die Aufnahmen nach dem XXXX markt 2018 zeitnah gelöscht hat. Zusammenfassend ergänzen die BF mit einem „gedanklichen Einschub“ die Aussage der MB und geben sie sinnverzerrt wieder. Insgesamt kommen den Mutmaßungen der BF keine Bedeutung zu und diese sind als inhaltsleer zu werten.
Überhaupt kein Begründungswert kommt den Ausführungen der BF zu, dass die MB schon während ihrer gesamten Tätigkeit gewusst hätte, dass die Zählergebnisse Gegenstand einer öffentlichen Kontroverse werden würden und die MB ihre Aufnahmen während des XXXX marktes 2018 (Bilddaten) deshalb weiter vorgehalten hätte (OZ 7, Seite 8; VWA ./21, Seite 2; VWA ./26, Seite 10). Schon die BF konnten mit keiner einzigen Aussage der MB während der Verhandlungen vor dem LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020 und XXXX . XXXX .2021 belegen, dass die MB eine derartige Befürchtung gehabt hätte. Diese Ausführungen der BF sind daher nur eine Mutmaßung. Darüber hinaus stehen diese Erklärungen im eindeutigen Widerspruch zu den Angaben der MB, dass sie bereits am 04.08.2018 dem GF die Endergebnisse übermittelt bzw. die Daten gelöscht habe und für sie der Auftrag damit beendet gewesen sei (Niederschrift der Verhandlung des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 52). Vor diesem Hintergrund stellt die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des GF nur ein unzulässiger Erkundungsbeweis dar (VWA ./21, Seite 2); darüber hinaus kann aus diesem Antrag nicht entnommen werden, welche konkrete Tatsache ermittelt werden soll. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332). Auch diese Mutmaßung enthält kein substantiiertes Vorbringen und ist als inhaltsleer zu werten.
Auch können die BF eine weitere Bereithaltung der Fotos durch die MB nicht damit begründen, dass sie die Aufnahmen während des XXXX marktes (Bilddaten) deshalb weiter aufbewahrt hätte, um Zweifel an ihren Zählergebnissen entkräften zu können bzw. um zu beweisen, dass sie Videoaufnahmen und nicht periodische Fotoaufnahmen verwendet hätte. Diese Beweisführung sei nach Ansicht der BF nur mittels Vorlage einer vollständigen Videoaufnahme möglich. Diese Erwägungen der BF stützen sich zunächst auf einen selektiven Ausschnitt eines Zeitungsartikels der XXXX vom 02.04.2019. In diesem selektiven Ausschnitt wird eine Erklärung des Bürgermeisters wiedergegeben: „dass die Zahlen nicht aussagekräftig [sind], da nur in periodischen Intervallen Fotos gemacht wurden.“ (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10). Schon aus dem zitierten Zeitungsartikel ist eine Entgegnung (Entkräftung) durch die MB zu entnehmen. So wird die von den BF zitierte Aussage des Bürgermeisters in diesem Zeitungsartikel den Erklärungen der MB gegenübergestellt. Laut den Angaben der MB im zitierten Zeitungsartikel sei eine Videoaufnahme an zehn Tagen erfolgt und diese händisch ausgezählt worden. Folglich entkräftete die MB die Ausführungen des Bürgermeisters damit, dass ihre Zählweise deshalb aussagekräftig ist, weil sie eine Videoaufnahme durchführte und ihre Zählweise sich nicht bloß auf Fotos stützte, die in periodischen Intervallen gemacht wurden. Schon vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der BF substanzlos. Die selektive Auswahl einer Passage eines Zeitungsartikels ist nicht geeignet, ein substantielles Vorbringen zu begründen.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum die MB für eine Entkräftung die vollständige Bildaufnahme des XXXX marktes 2018 notwendig hätte. So lässt sich aus den Ausführungen der BF bzw. des Bürgermeisters nicht schlüssig entnehmen, worauf ihre Annahme stützt, dass nur in periodischen Intervallen Fotos gemacht worden wären. Auch ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der Bürgermeister bei der Planung der verfahrensgegenständlichen Zählung nicht eingebunden war (siehe Punkt II.1.2). Schon vor diesem Hintergrund ist eine Entkräftung durch eine vollständige Videoaufnahme nicht erforderlich, zumal die Ausführungen des Bürgermeisters bzw. der BF auf kein Tatsachensubstrat gestützt werden können. Ferner wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen der MB in der Verhandlung des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2021 verwiesen. So führte sie aus, dass man von aus periodischen Intervallen aufgenommenen Fotos auf keine Besucherzahlen zurückschließen könne (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2021, Seite 16; VWA ./29). Zudem erklärte die MB ihre Zählmethode („händisch auswerten“) damit, dass sie Silhouetten zähle, die sich bewegen würden (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 59; VWA ./28). Auch aus diesen Ausführungen ist erkennbar, dass die MB sich nicht von Fotos bediente, welche in periodischen Intervallen gemacht wurden. Insgesamt kann aus einer selektiven Wiedergabe eines Zeitungsartikels und einer substanzlosen Behauptung nicht gewonnen werden, dass die MB im April 2019 noch über die vollständige Bildaufnahme des XXXX marktes 2018 verfügte. Eine Behauptung ohne jedwedes Tatsachensubstrat ist nicht geeignet, ein substantiiertes Vorbringen zu begründen.
Überhaupt kein Begründungswert kommen den Ausführungen der BF zu, dass die MB erst nach Erhalt des Auskunftsersuchens und Einholung juristischen Rates ihren Standpunkt um 180 Grad gedreht und behauptet habe, sie habe alles Videobildmaterial angeblich bereits gelöscht (OZ 7, Seite 8; VWA ./26, Seite 10). Diese Ausführungen stellen nur eine Behauptung ohne Tatsachensubstrat dar.
Insgesamt können aus den Ausführungen der BF keine begründeten Zweifel oder Annahmen gewonnen werden, dass die MB zum Zeitpunkt des Antrages auf Auskunftserteilung über die Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 noch verfügte. Die Ausführungen der BF stützen sich im Wesentlichen nur auf nicht nachvollziehbare Behauptungen, welche nicht geeignet waren, die Ausführungen der MB im Verfahren zu entkräften. Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen.
Zusammengefasst war das Vorbringen der BF nicht geeignet, die nachvollziehbare Beweiswürdigung der bB zu entkräften. Die Ausführungen der BF können nur als Mutmaßungen bezeichnet werden. Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332).
Soweit die BF in der Eingabe vom 07.06.2023 beantragten, dass die MB eine Dokumentation über die Löschung der Daten (Löschprotokolle) vorlegen solle (OZ 7, Seite 9; VWA ./21, Seite 4; VWW ./16, Seite 10), so ist zu beachten, dass die MB dieser Anforderung mittlerweile nachgekommen ist (OZ 11). Soweit die BF in ihrer Eingabe vom 11.10.2023 darauf hinweisen, dass die MB erst nach vier Jahren Verfahrensdauer die Löschungsprotokolle vorlegte, so ist zu beachten, dass die MB zunächst im Verfahren eine Verpflichtung zur Vorlage von Löschungsprotokollen bestritt (zuletzt am 23.05.2023, siehe OZ 5, Seite 4). Nach Aufforderung des BVwG vom 06.09.2023 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH vom 04.07.2023, Meta Platforms u. a., C-252/21, Rn. 95 (OZ 8) legte die MB am 25.09.2023 dem BVwG Löschungsprotokolle vor (OZ 11). Die Löschungsprotokolle stützen im Ergebnis die Angaben der MB im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Soweit die BF ausführen, dass die in der Eingabe vom 07.06.2023 unter Punkt 2.7. zusammengefassten Beweisergebnisse der behaupteten Löschung im Oktober 2018 widersprechen würden, so ist darauf hinzuweisen, dass diese zusammengefassten Beweisergebnisse nur Behauptungen des BF (s.o.) darstellen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der BF die unter Punkt 2.7. dargestellten Punkte in seiner Bescheidbeschwerde nur als Indizien für die nicht erfolgte Löschung durch die MB bezeichnete (VWA ./26, Seite 9). Unabhängig von der Bezeichnung des BF als Beweisergebnisse bzw. als Indizien stellen seine Ausführungen nur reine Mutmaßungen dar. Diese Mutmaßungen sind nicht geeignet, die Löschungsprotokolle der MB in Frage zu stellen. Auch der Umstand, dass die MB entgegen ihren Ausführungen in der Verhandlung vor dem LG XXXX XXXX . XXXX .2020 ihre Daten nicht binnen 48 Stunden gelöscht habe, lässt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit/Echtheit der Löschungsprotokolle entstehen. Aus den Löschungsprotokollen ergibt sich, dass die Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 relativ zeitnah (ca. 1 Woche) nach Ende der Veranstaltung gelöscht wurden und ist auch zu beachten, dass die MB bereits in der Verhandlung vor dem LG XXXX auf diese Löschprotokolle verwies (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 60). Entgegen den Ausführungen der BF, kann aus Erklärungen der MB in den Verhandlungen des LG XXXX nicht gewonnen werden, dass sie die Daten erst im Dezember 2018 gelöscht habe (OZ 18). Aus den Erklärungen der MB ist bloß zu entnehmen, dass sie am 04.12.2018 die Ergebnisse der Besucherzählung an den GF übermittelt habe (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 52 und 54). Die BF konnten sohin keine begründeten Zweifel dahingehend aufzeigen, dass die Datumsangaben der Löschprotokolle nicht zutreffend sein könnten. Vor diesem Hintergrund war der Beweisantrag der BF auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der IT-Forensik (OZ 15, Seite 5) abzulehnen. Insgesamt ergibt sich aus den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens aus Sicht des BVwG ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Schließlich stellen die BF nur mutmaßend in den Raum, dass das Datum auf den Löschprotokollen leicht zu manipulieren wäre (OZ 15, Seite 4). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft allerdings auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0332).
Entgegen den Ausführungen der BF (OZ 15, Stellungnahme vom 11.10.2023, Seite 5) kann aus den Aussagen der MB nicht entnommen werden, dass sie ein Protokoll (eine Dokumentation) zur durchgeführten Besucherzählung am XXXX markt 2018 hat. Aus den Erklärungen der MB kann nur gewonnen werden, dass sie die Löschung protokolliert habe und sie diese Dokumentation (gemeint Dokumentation der Löschung, „Löschprotokolle“) aufbewahre (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 60). Soweit die BF ein widersprüchliches Erklärungsverhalten der MB begründen wollen, weil diese „nun aber angebliche Ausdrucke“ vorlege (OZ 18), so kann darin ein Widerspruch nicht erkannt werden. Die MB hat Kopien von Löschungsprotokollen dem BVwG übermittelt (OZ 11) und ist somit den Aufforderungen der BF (s.o.) gefolgt.
Außerdem weisen die BF in ihrer Eingabe vom 23.10.2023 darauf hin, dass die MB nun Löschprotokolle zu Festplatten vorlege, während sie zuvor angegeben habe, die Daten auf einem DVD-Recorder (richtig: DVR-Recorder) gespeichert und den Recorder gelöscht zu haben (OZ 18). Diesbezüglich stellte die MB in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2023 (OZ 25) klar, dass es sich bei den Löschprotokollen vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 um die Löschung der Festplatten der Rekorder von den drei Standorten am XXXX markt 2018 handle. Eine DSGVO-konforme Löschung sei nur durch eine Entnahme der Festplatten aus dem Rekorder „ABUS“ möglich, sodass für eine fachgerechte und sichere Löschung der Festplatten diese aus dem Rekorder ausgebaut worden seien. Diese seien sodann in ein externes Festplattengehäuse eingesetzt worden, welches mit USB-Anschluss an den Computer angeschlossen worden sei („Intenso External USB 3.0 USB Device“). Der Löschvorgang sei sodann mittels zertifizierter Löschsoftware („Active @ Kill-Disk“) DSGVO-konform erfolgt. Aus diesem Prozess würden die Löschprotokolle vom 11.10.2018, 12.10.2018 und vom 16.10.2018 stammen (OZ 25). Damit konnte die MB ihre Vorgehensweise zur endgültigen Datenlöschung nachvollziehbar darlegen und den von den BF aufgezeigten Widerspruch entkräften.
Ferner zeigen die BF in ihrer Eingabe eine fehlende Glaubwürdigkeit der MB auf (OZ 7, Seite 9). Zur Bestreitung des fehlenden Personenbezugs – sohin nicht betreffend die Löschung der Bildaufnahmen – wird auf beweiswürdigende Überlegungen des LG XXXX im Urteil vom XXXX 2021, Zl. XXXX hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass aus einzelnen kritischen Auseinandersetzungen von Erklärungen der MB durch das LG XXXX nicht auf eine generelle Unglaubwürdigkeit der MB geschlossen werden darf. Selbst das LG XXXX traf zahlreiche Feststellungen auf Basis der Angaben der MB (siehe Urteil vom XXXX 2021, Zl. XXXX , Seite 10 ff). Die im Zusammenhang mit der Löschung der Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 getätigten Ausführungen der MB erweisen sich als stimmig. Auch ergibt sich aus ihren übrigen Erklärungen im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine maßgeblichen Unstimmigkeiten. Ferner sind die Argumente der BF nicht geeignet darzulegen, dass die MB zu den Zeitpunkten der Auskunftsbegehren noch über die Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 verfügte.
Betreffend die Argumentationslinie der BF wird weiters auf ihre Ausführungen zum Punkt „2.3 Geständnis der Beschwerdegegnerin im Rahmen von Interviews“ eingegangen (OZ 7, Seite 6): Die BF führten zunächst aus, dass die MB die Verarbeitung personenbezogener Daten öffentlich zugestanden habe. So habe sie öffentlich angegeben, dass die Videokameras selbst Kinder aufgenommen und ausgewertet hätten. Hätten die Videokameras (gemeint die verfahrensgegenständlichen Kameras, mit denen die Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 durchgeführt wurden) tatsächlich „anonym“ aufgezeichnet, so hätte die MB nicht zwischen Kindern und Erwachsenen differenzieren können. Zusammengefasst bringen die BF damit zum Ausdruck, dass die Videokameras der MB beim XXXX markt 2018 nicht anonym aufgezeichnet hätten, da es sonst nicht möglich gewesen wäre, zwischen Kindern und Erwachsenen zu differenzieren. Mit diesen Ausführungen waren die BF bestrebt, einen Widerspruch der MB betreffend ihre Bildaufnahmen beim XXXX markt 2018 aufzuzeigen. Auch in der Bescheidbeschwerde führten die BF unter dem Punkt „1.4. Systematische Videoüberwachung zur Besucherzählung“ an, dass auch Kinder und Kinderwägen gezählt worden wären (VWA ./26, Seite 5; vgl. VWA ./1, Seite 5). Diese Erklärungen der BF stehen im klaren Widerspruch zu den Ausführungen der MB im verwaltungsbehördlichen Verfahren: So gab die MB an, dass eine Auswertung nach bestimmten Kriterien (Alter, Geschlecht) nicht stattgefunden habe und mit der Zählmethode nicht möglich gewesen wäre (VWA ./19, Seite 5). Darüber hinaus wird auf die stimmigen Ausführungen der MB in der Verhandlung des LG XXXX verwiesen. Die MB erklärte nachvollziehbar, dass sie bei ihrer Zählung beim XXXX markt 2018 nicht zwischen Kinder und Erwachsenen differenziert hätte (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 58). Ferner erklärte die MB, dass sie mit den Videokameras nicht nach Alter und Geschlecht differenzieren könne. Dafür benötige man Zähler, die die Ergebnisse in eine Zähl-App eingeben würden (Verhandlungsprotokoll des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020, Seite 55 ff). Es ist eindeutig ersichtlich, dass die Erklärungen der BF in ihren Eingaben keinen Bezug zu den Ausführungen der MB haben. Es ist erkennbar, dass die BF abermals eine Behauptung in den Raum stellen, die sich als völlig substanzlos erweist.
Auch anhand dieser Ausführungen wird ersichtlich, dass die BF sich einer Argumentation bedienen, die sich mit den Erklärungen der MB in keiner Weise vereinbaren lässt. Dies gilt auch für die aufgezeigten „Widersprüche bezogen auf angebliche Löschung und Auswertung“ (Punkt 2.7. der Eingabe vom 07.06.2023, OZ 7).
II.2.4.Zum Auskunftsbegehren der BF:
Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den unbestrittenen Angaben der BF in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 20.12.2019 (VWA ./1) und dem vorgelegten Konvolut mit Auskunftsersuchen der BF vom 29.03.2019 bis 12.04.2019 (VWA ./13).
Aus den Auskunftsbegehren konnte nicht entnommen werden, wann die BF tatsächlich den XXXX markt besucht haben.
II.2.5.Zur Auskunft der MB:
Die Feststellung zum Inhalt der Auskunft ist dem Antwortschreiben der MB vom 26.04.2019 (VWA ./14) zu entnehmen.
II.2.6.Zum fehlenden Personenbezug:
Auf den fehlenden Personenbezug der Datenverarbeitung wird nicht näher eingegangen. Wie die BF selbst ausführen, ist dies Gegenstand eines weiteren Bescheides der bB vom 24.02.2023, Zl. XXXX (OZ 7, Seite 4). Da der fehlende Personenbezug für das verfahrensgegenständliche Verfahren nicht relevant ist, waren dahingehende Beweisanträge der BF (siehe OZ 7, Seite 9) – Bestellung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschung – abzulehnen. Dies gilt auch für die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , XXXX und XXXX .
II.3.Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art. 15 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.2.Zu Spruchpunkt A) – Abweisung:
II.3.2.1.Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;[…]
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;[…]
Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1)Personenbezogene Daten müssen
a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person – lautet:
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a)die Verarbeitungszwecke;
b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeiter – lautet:
(1) Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.
(2) Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.
(3) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter
a)die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen — auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation — verarbeitet, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet;
b)gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
c)alle gemäß Artikel 32 erforderlichen Maßnahmen ergreift;
d)die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält;
e)angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;
f)unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 genannten Pflichten unterstützt;
g)nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht;
h)dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen — einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt.
Mit Blick auf Unterabsatz 1 Buchstabe h informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen diese Verordnung oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.
(4) Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 3 festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden muss, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.
(5) Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 durch einen Auftragsverarbeiter kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien im Sinne der Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels nachzuweisen.
(6) Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 7 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Standardvertragsklauseln beruhen, auch wenn diese Bestandteil einer dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 42 und 43 erteilten Zertifizierung sind.
(7) Die Kommission kann im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(8) Eine Aufsichtsbehörde kann im Einklang mit dem Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.
(9) Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(10) Unbeschadet der Artikel 82, 83 und 84 gilt ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Verordnung die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.
II.3.2.2.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Das Recht auf Auskunft ist in Art. 15 DSGVO geregelt. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h leg. cit. definierte Informationen. Diese Informationen sind zu erteilen, damit der Zweck dieses Betroffenenrechtes erfüllt werden kann, nämlich der betroffenen Person einen Einblick in das „Ob und Wie“ der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu ermöglichen (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2). Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DSGVO) über das „Wie“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 lit. a-h, Abs. 2 DSGVO) bis zum „Was“ (Art. 15 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 3 DSGVO).
Verarbeitet der Verantwortliche Daten der betroffenen Person, so hat er Auskunft über die konkreten Ausprägungen samt den Zusatzinformationen zu erteilen, sowie eine Kopie der Daten selbst auszuhändigen (Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h, Abs. 2, 3 und 4; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2021, rdb.at] Rz 27; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 2, 14 ff).
Im vorliegenden Fall haben die BF jeweils ein Auskunftsbegehren an die MB gestellt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die MB Verantwortliche ist, hätte die MB ihre Pflicht zur Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO erfüllt, indem sie den BF zurecht eine Negativauskunft erteilte (siehe Punkt II.1.3 und II.1.5):
Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Verarbeitet der Verantwortliche keine Daten (mehr), ist er gemäß Art. 15 Abs. 1 HS 1 DSGVO zu einer Negativauskunft verpflichtet. Eine Nichtreaktion auf ein Auskunftsbegehren ist eine Verletzung des Rechts auf Auskunft. Durch ein willkürliches Löschen kann sich der Verantwortliche aber der Erledigung des Auskunftsantrags nicht entziehen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO (Stand 01.12.2021, rdb.at) Rz 26).
Gegenständlich liegt kein willkürliches Löschen durch die MB vor, da sie zu den Zeitpunkten der Auskunftsbegehren der BF (29.03.2019, 09.04.2019 und 12.04.2019) über keine Bildaufnahmen des XXXX marktes 2018 verfügte (siehe Punkt II.1.3). Auch ist die MB ihrer Pflicht, in diesem Fall eine Negativauskunft zu erteilen, nachgekommen (siehe Punkt II.1.5).
Des Weiteren ist auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zum Recht auf Auskunft zu verweisen, wonach der für die Verarbeitung Verantwortliche in der Lage sein muss, herauszufinden, welche Daten sich auf die betroffene Person beziehen (Identifizierung) und die Identität dieser Person zu bestätigen (Authentifizierung), um die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten und das Risiko einer unbefugten Weitergabe personenbezogener Daten zu minimieren. Art. 12 Abs. 2 DSGVO besagt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche sich nicht weigern darf, dem Antrag der betroffenen Person auf Ausübung ihrer Rechte nachzukommen, es sei denn, der für die Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet personenbezogene Daten für einen Zweck, der die Identifizierung der betroffenen Person nicht erfordert, und er weist nach, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. Unter diesen Umständen kann die betroffene Person jedoch beschließen, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese Identifizierung ermöglichen (Art. 11 Abs. 2 DSGVO). Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist nicht verpflichtet, solche zusätzlichen Informationen einzuholen, um die betroffene Person zu identifizieren, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, dem Antrag der betroffenen Person nachzukommen, auch im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung. Er sollte sich jedoch nicht weigern, solche zusätzlichen Informationen, die von der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, um die Ausübung ihrer Rechte zu unterstützen, entgegenzunehmen (Erwägungsgrund 57 DSGVO) (vgl. Leitlinien 01/2022 zu den Rechten der betroffenen Person - Recht auf Auskunft, Version 2.0, angenommen am 28.03.2023, Rz 58 ff).
Wenn die antragstellende Person etwa einen bestimmten Tag und eine bestimmte Uhrzeit angibt, zu der die Kameras das fragliche Ereignis aufgezeichnet haben könnten, ist es wahrscheinlich, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche in der Lage ist, diese Daten bereitzustellen (Art. 11 Abs. 2 der DSGVO). Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche jedoch nicht in der Lage, die betroffene Person zu identifizieren (z. B. wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht sicher sein kann, dass es sich bei der antragstellenden Person tatsächlich um die betroffene Person handelt, oder wenn sich der Antrag z. B. auf einen langen Zeitraum von Aufzeichnungen bezieht und der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht in der Lage ist, eine so große Datenmenge zu verarbeiten), kann der für die Verarbeitung Verantwortliche Maßnahmen verweigern, wenn er nachweisen kann, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren (Art. 12 Abs. 2 DSGVO) (vgl. Leitlinien 01/2022 zu den Rechten der betroffenen Person - Recht auf Auskunft, Version 2.0, angenommen am 28.03.2023, Rz 61, Example 10).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde mittels der an den drei Eingängen angebrachten Videokameras von XXXX 2018 bis XXXX 2018 von jeweils 09:00 bis 24:00 Uhr die Besucherzählung am XXXX markt durchgeführt, welche eine Besucherzahl von XXXX Gästen ergab (siehe Punkt II.1.2). Die BF haben allerdings in ihren Auskunftsersuchen keine konkreten Tage oder bestimmte Uhrzeiten angegeben, wann sie den XXXX markt besuchten (vgl. VWA ./13). Daraus folgt, dass es der MB – bei der Annahme einer nicht erfolgten Löschung der Aufnahmen – unzumutbar wäre, eine so große Datenmenge zu verarbeiten und sie nicht in der Lage ist, die BF zu identifizieren (Art. 12 Abs. 2 DSGVO).
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Insoweit die BF einen Antrag gestellt haben, Fragen hinsichtlich der Auslegung der Art. 5 Abs. 2 DSGVO und Art. 24 DSGVO dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen (OZ 7), wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim BVwG nicht um ein letztinstanzliches vorlagepflichtiges Gericht handelt (vgl. VfGH 26.09.2014, E304/2014). Es besteht somit, selbst bei Zweifeln, keine Pflicht, eine Vorabentscheidung durch den EuGH zu veranlassen. Darüber hinaus haben sich für das BVwG zu den entsprechenden Beschwerdepunkten und Fragen keine Zweifel bei der Auslegung und Anwendung der DSGVO ergeben, weshalb eine Vorlage auch aus diesem Grund nicht vorzunehmen war.
II.3.3.Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.4.Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.4.1.Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
II.3.4.2.Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
In diesem Zusammenhang gelangte die bB unter Berücksichtigung der Eingaben der Parteien im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die MB zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Daten zu den BF verarbeitete. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kam die bB schlüssig zum Ergebnis, dass die MB die Daten gelöscht habe. Dabei wertete die bB das Vorbringen der BF, dass die MB fortdauernd die Daten gespeichert habe, als reine Mutmaßung. Diese Wertung der bB ist zutreffend.
Die nunmehr in der Bescheidbeschwerde aufgeworfenen Indizien (VWA ./26, Seite 9, Punkt 3.2) stützen sich auf selektiv ausgewählte Erklärungen in der Verhandlung des LG XXXX vom XXXX . XXXX .2020 sowie einer Pressemappe, welche schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingebracht wurde (VWA ./8). Die dargestellten Indizien für die nicht erfolgte Löschung durch die MB erweisen sich allesamt als substanzlos. Im Wesentlichen stützen sich die Mutmaßungen der BF auf eine grob unvollständige bzw. sinnverzerrte Wiedergabe von Ausführungen der MB oder von Zeitungsberichten (siehe ausführlich unter Punkt II.2.3). Zusammenfassend sind die Ausführungen der BF allgemein inhaltsleer (VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081). Auch aufgrund des insgesamt substanzlosen Vorbringens der BF konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.