Bundesverwaltungsgericht L525 2292163-2

L525 2292163-2Tribunal administratif fédéral13 nov. 2024

Regest

Antragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L525 2292163-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2292163.2.00

Spruch

L525 2292163-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte am 18.09.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Student". Diesem Antrag wurde stattgegeben und reiste der Beschwerdeführer im März 2021 legal in das Bundesgebiet ein. Der Aufenthaltstitel wurde zuletzt bis zum 16.01.2023 verlängert. Ein weiterer Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 09.12.2022 wurde mit Bescheid der MA 35 vom 09.02.2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2022/23 keinen ausreichenden Studienerfolg vorlegen habe können.

Mit Bescheid vom 17.04.2024 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, tiefgehende Bindungen zu Österreich habe dr Beschwerdeführer nicht nachweisen können, weshalb das öffentliche Interesse auf Aufenthaltsbeendigung höher wiege als das Interesse des Beschwerdeführers auf den fortgesetzen Aufenthalt.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde, welche mit hg Erkenntnis vom 19.06.2024, Zl. L516 2292163-1/3E als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht – soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung – fest, der Beschwerdeführer habe sich vom Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet im März 2021 bis zum 24.11.2023 insgesamt rund zwei Jahre und acht Monate mit der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Student" rechtmäßig aufgehalten. Seit dem 24.11.2024 verfüge der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr. Der Beschwerdeführer studiere aktuell an der FH Technikum Wien ein Masterstudium und befinde sich im zweiten Semester. Im Wintersemester 2023 habe der Beschwerdeführer fünf Lehrveranstaltungen positiv abgeschlossen und habe 25 ECTS erreicht. Zudem habe der Beschwerdeführer den Kurs "German Language Austrian Culture" absolviert. Der Beschwerdeführer wohne seit Juni 2021 in einem Studentenheim in Wien, sein Benützungsvertrag sei bis Ende September 2024 verlängert worden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 13.01.2024 bei einem näher bezeichneten KG beschäftigt und habe dafür eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Kellner für die Zeit vom 05.01.2024 bis zum 04.01.2025 im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche für € 900 brutto monatlich. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, er lebe auch in keiner familienähnlichen oder partnerschaftlichen Beziehung; er habe auch keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe in Österreich Freundschaften geschlossen und spiele in seiner Freizeit Cricket. Der Beschwerdeführer sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seiner Begründung der Argumentation des BFAs an und wies die Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb weiterhin im Bundesgebiet.

Bereits am 19.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verleihung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Mit Parteiengehör vom 12.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Möglichkeit des Parteiengehörs.

Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 19.07.2024 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BEschwerdeführer trägt den oben angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keener schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht mehr im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer reiste im März 2021 legal mit einer Aufenthaltsbewilligung "Student" in das Bundesgebiet ein. Diese wurde einmal bis zum 16.01.2023 verlängert. Ein weiterer Antrag auf Verlängerung vom 09.12.2022 wurde mit Bescheid der MA 35 vom 09.02.2023 rechtskräftig abgewiesen, da der Beschwerdeführer im Studienjahr 2022/2023 keinen ausreichenden Studienerfolg nachweisen konnte. Der Beschwerdeführer reiste nicht aus, sondern verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung vom 17.04.2024 erwuchs durch das hg. Erkenntnis vom 19.06.2024, Zl. L516 2292163-1/3E in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2024 nach Paksitan abgeschoben.

Der Beschwerdeführer hielt sich vom März 2021 bis zum 24.11.2023 rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer studierte an der FH Technikum und wohnte bis zu seiner Abschiebung in einem Studentenheim. Der Beschwerdeführer ging vom 09.11.2023 bis 06.11.2023 und vom 13.01.2024 bis zum 06.10.2024 einer Beschäftgung als Kellner nach. Der Beschwerdeführer spielte bis zu seiner Abschiebung in einem Cricketverein. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Ebenso unverändert blieb die abschieberelevante Situation für den Beschwerdeführer in Pakistan.

Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren folgende Unterlagen vor:

Pakistanischer Reisepass

Pakistanische Geburtsurkunde

Abgelaufene Aufenthaltskarte "Student"

Studienbestätigung der FH Wien Technikum vom 14.07.2024

Bestätiungen Studienerfolg

Kurszertifikate

Abgangsbescheinigung

Studienzeitbestätigungen

Benützungsvertrag für Studentenheim

Fotos des Beschwerdeführers beim Cricket Match

Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem Akt bzw. wurden durch den Beschwerdeführer selbst entweder im Zuge der Antragstellung (AS 140-179) oder im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegt (AS 290-298). Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich wiederum aus dem hg. Erkenntnis vom 19.06.2024, Zl. L516 2292163-1/3E. Daraus ergeben sich auch die bis zum gegenständlichen Antrag gesetzten integrativen Schritte. Dass sich die Situation für den Beschwerdeführer in Pakistan geändert hätte wurde weder behauptet, noch ist dies ersichtlich, angesichts der vergangen Zeit zwischen der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem unnmehr angefochtenen Bescheid von ca fünf Monaten. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit dg Beschluss vom 03.07.2024 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (AS 248f). Das erkennende Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich auf die genau gleichen Unterlagen bzw. Integrativen Schwerpunkte stützt, wie bereits im vorherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Eine relevante Änderung ist nicht ersichtlich und wurde nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die letzte Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 17.04.2024 getroffen und mit hg Erkenntnis vom vom 19.06.2024, Zl L516 2292163-1/3E bestätigt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

3. 1 Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lauten:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58 […]

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. […]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.“

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, hat der Beschwerdeführer persönlich am 19.07.2024 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG gestellt. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter anderem aus, dass sich zwischen dem letzten und dem gegenständlichen Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ergeben hätte und sämtliche vorgelegten Unterlagen bereits in den letzten Rückkehrentscheidungen berücksichtigt wurden. Dem tritt das erkennende Gericht bei.

Die maßgebliche Rechtsfrage ist jene, ob nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH vom 14.08.2024, Zl. Ra 2022/17/0015, mwN). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH vom 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183, mwN). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren, aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf, ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH vom 29.03.2021, Zl. Ra 2017/22/0196, mwN).

Gegenständlich ergibt sich daher folgendes:

Wie bereits festgehalten lagen zwischen der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem gegenständlichen Antrag ein Monat, was bereits eindeutig auf eine missbräuchliche Antragstellung schließen lässt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, decken sich die vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren mit jenen, die bereits im letzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sind. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren überhaupt keine Sachverhaltselemente vor, welche nicht bereits ausreichend und umfassend gewürdigt wurden. Eine Sachverhaltsänderung hinsichtlich der abschieberelevanten Lange im Herkunftsland wurde weder behauptet, noch ist diese ersichtlich.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung lautet:

"Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Das erkennende Gericht hat keine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die von der belangten Behörde vorgenommenen tragenden Beweiswürdigung. Das erkennende Gericht teilt die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhaltselemente behauptete, die ein anderes Bescheidergebnis möglich erscheinen lassen. Die Beschwerde bestreitet die Feststellungen nicht substantiiert, neue Sachverhaltsaspekte brachte die Beschwerde nicht vor.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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