Bundesverwaltungsgericht W151 2297873-1

W151 2297873-1Tribunal administratif fédéral13 nov. 2024

Regest

Beschwerdelegimitation Parteistellung Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W151 2297873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2297873.1.00

Spruch

W151 2297873-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX und DI Dr. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 28.06.2024, ABB-Nr: XXXX , externe GZ XXXX betreffend einen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.06.2024 stellte Frau XXXX , MA, geb. am XXXX , StA Singapur einen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 AuslBG. Mit Bescheid vom 28.06.2024 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz „AMS“) den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates ab.

2. Am 22.07.2024 übermittelte Frau XXXX , Projektleitung der XXXX GmbH (beantragte Arbeitgeberin) eine E-Mail an das AMS, in dem „Einspruch“ gegen den Bescheid GZ XXXX erhoben wurde. Beigelegt wurde ein Schreiben von DI Dr. tech. XXXX vom 12.07.2024, demzufolge „Berufung“ gegen den „Bescheid vom 11.06.2024“ eingelegt werde.

3. Das AMS legte den Akt am 22.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit hg. Parteiengehör vom 17.09.2024 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Firmenbuchauszug, FN XXXX Herr Dipl. Ing. XXXX alleiniger Geschäftsführer, und damit nur dieser laut GmbH-Gesetz zur Vertretung der Gesellschaft, somit auch zur Einbringung einer Beschwerde, berufen sei. Die Beschwerde sei jedoch vom Gesellschafter, Herrn Dipl. Ing. Dr. tech. XXXX , eingebracht worden. Weiters finde sich auch ein als Beschwerde zu wertendes Schreiben von Frau XXXX im Akt. Beide seien gesellschaftsrechtlich nicht dazu befugt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten. Somit sei die Beschwerde zurückzuweisen, da sie rechtlich als nicht ordnungsgemäß eingebracht beurteilt werden müsse.

5. Die Beschwerdeführer äußerten sich hierzu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 06.06.2024 stellte Frau XXXX , MA, geb. am XXXX , StA Singapur einen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 AuslBG. Mit Bescheid vom 28.06.2024 wies das AMS den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates ab.

1.2. Am 22.07.2024 übermittelte Frau XXXX , Projektleitung der XXXX GmbH eine E-Mail an das AMS, in dem im Namen der Gesellschaft „Einspruch“ gegen den Bescheid GZ XXXX erhoben wurde. Beigelegt wurde ein Schreiben von DI Dr. tech. XXXX vom 12.07.2024, demzufolge „Berufung“ gegen den „Bescheid vom 11.06.2024“ eingelegt werde.

1.3. Gemäß Firmenbuchauszug, FN XXXX , ist Herr Dipl. Ing. XXXX als alleiniger Geschäftsführer der XXXX GmbH zur Vertretung der Gesellschaft, somit auch zur Einbringung einer Beschwerde, berufen. Der Beschwerdeführer Herr Dipl. Ing. Dr. tech. XXXX ist als bloßer Gesellschafter nicht vertretungsbefugt. Frau XXXX , Projektleitung der XXXX GmbH ist ebenso nicht vertretungsbefugt. Somit war die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Einschreiter zurückzuweisen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt zu Punkt II.1.1. und II.1.2. ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die festgestellten Vertretungsbefugnisse ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3. Das Recht, gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben, folgt entweder aus der sich aus § 8 AVG ergebenden Parteistellung oder aus besonderen, ein Rechtsmittelrecht oder eine Parteistellung einräumenden Regelungen der für die Sache maßgebenden Verwaltungsvorschriften (§ 63 Abs. 1 AVG).

Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen; sie bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Partei ist nur, wer an der Sache (am Gegenstand des Verfahrens) kraft eines eigenen subjektiven Rechts beteiligt ist. Die Parteistellung besteht nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren. Partei ist der künftige Adressat des zu erlassenden Bescheides. Die mögliche Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts genügt nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Manz 2014, RZ 9 zu § 8 AVG).Das VwGVG definiert die Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht, lediglich die belangte Behörde wird in § 18 VwGVG dezidiert als Partei des Verfahrens genannt. Parteien des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten sind grundsätzlich die Parteien des vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahrens. In Verfahren über Bescheidbeschwerden kommt dem legitimierten Beschwerdeführer Parteistellung zu, wobei sich die Beschwerdelegitimation aus der Bestimmung des Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt, wonach gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Im gegenständlichen Fall wies das AMS den Antrag auf Zulassung einer ausländischen Dienstnehmerin als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z2 AuslBG im Unternehmen der XXXX GmbH ab. Nur diese Beteiligten, nämlich die Dienstgeberin und die Antragstellerin, die gemäß § 21 erster Satz AuslBG Parteistellung hat, waren Parteien dieses Verfahrens und zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt.

Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch nicht durch die XXXX GmbH bzw. durch den allein vertretungsbefugten Geschäftsführer Herrn Dipl. Ing. XXXX sondern durch den Gesellschafter Herr Dipl. Ing. Dr. tech. XXXX bzw. Frau XXXX , Projektleitung der XXXX GmbH eingebracht. Diese sind ist jedoch keine vertretungsbefugten Organe der XXXX GmbH und kommt diesen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung und damit auch nicht das Recht zu, gegen den Bescheid des AMS Beschwerde zu erheben.

Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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