Bundesverwaltungsgericht W151 2298831-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2298831.1.00
Spruch
W151 2298831-1/3E
W151 2298832-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX und XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz KELLNER, Kärntner Ring 14, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.05.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2024, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Versagung der Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine am XXXX geborene georgische Staatsangehörige, stellte am 27.06.2023 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte die Zweitbeschwerdeführerin bei der XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Serviceleiterin“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.030,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.
2. Mit Bescheid vom 08.05.2024 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) den Antrag ab. Es sei ein Ersatzkraftverfahren eingeleitet und der Erstbeschwerdeführerin eine Liste von Bewerberinnen und Bewerbern übermittelt worden, mit dem Ersuchen, diese ausgefüllt zu retournieren. Es sei keine Reaktion innerhalb der gesetzten Frist erfolgt.
3. Dagegen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer gemeinsam Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass sich der Vermittlungsauftrag auf die Position der Serviceleiterin bezogen habe. Neben sehr guten Deutsch- und Englischkenntnissen, seien auch Kenntnisse der russischen und georgischen Sprache erwünscht. Die Behörde habe eine Liste von Personen übermittelt, für welche die Anstellung als Restaurantleiterin vorgesehen und keinerlei Fremdsprachenkenntnisse vorausgesetzt sei. Es bestehe kein Bedarf an einem/r Restaurantleiter:in. Das Ersatzkraftverfahren sei daher mangelhaft. Potenzielle Bewerber:innen seien nicht für die gesuchte Tätigkeit vermittelt worden. Es sei daher der Zweitbeschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, dass sie nicht bei dem Ersatzkraftverfahren mitgewirkt habe. Der Beschwerde wurde eine ausgefüllte Liste der Bewerberinnen und Bewerber beigelegt.
4. Nach Durchführung neuerlichen Ersatzkraftverfahrens wies das AMS die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2024 ab. In der Begründung führte das AMS aus, dass 17 Personen vermittelt worden seien, diese jedoch aus unzureichenden Gründen abgelehnt worden wären. Die Begründung „Passt nicht ins Team, nicht zum Betrieb“ sei nicht ausreichend. Es fehle jegliche Begründung, weshalb die Person nicht ins Team oder in den Betrieb passe. Auch würden Anforderungen (Erfahrung in der gehobenen Gastronomie) gestellt werden, die nicht Gegenstand des Anforderungsprofils an die Ersatzkraft gewesen seien. Dass die Erstbeschwerdeführerin Bewerber:innen ablehne, weil diese keine Erfahrung hätten, obwohl Erfahrung vorliege, zeige kein ernsthaftes Interesse an einem Ersatzkraftverfahren. Weiters wies das AMS darauf hin, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwei Bewerber:innen als Oberkellner (Chef de Rang) eingestellt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei derzeit selbst aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung für Studenten als Oberkellnerin beschäftigt. Der Bedarf an der zu besetzenden Stelle könne daher nicht groß sein.
5. Die Beschwerdeführer stellten binnen offener Frist einen Vorlageantrag und beantragten die Ladung und Einvernahme der abgelehnten Bewerber als Zeugen zum Beweis dafür, dass die Ablehnungsbegründungen tatsächlich richtig seien.
6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin, eine am XXXX geborene georgische Staatsangehörige, stellte am 27.06.2023 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG. Die Zweitbeschwerdeführerin soll bei der Erstbeschwerdeführerin für die berufliche Tätigkeit „Serviceleiterin“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.030,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Jahr 2005 ein Bachelorstudium Anglistik an der staatlichen Universität XXXX abgeschlossen. Weiters schloss sie mit 08.06.2022 einen Kurs zur Gastronomiemanagerin beim Wifi Wien mit 80 Lehreinheiten ab.
Die Zweitbeschwerdeführerin ging folgenden Beschäftigungen (in Österreich) nach. Alle Beschäftigungen wurden mit Arbeitsbewilligung für eine Tätigkeit als Serviererin/Servicekraft oder Servicekassierern zurückgelegt:
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XXXX , geringfügig, 26.04.2010 – 16.02.2011, 01.04.2011 – 01.05.2011, 04.04.2012 – 30.04.2014
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XXXX GmbH, geringfügig, 03.05.2014 – 16.05.2014 und 21.05.2014 – 30.06.2014
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XXXX -GmbH, geringfügig, 12.08.2014 – 16.07.2015 und 21.08.2015 – 31.01.2018.
Die Zweitbeschwerdeführerin studiert an der Universität Wien im Bachelorstudium deutsche Philologie.
1.3. Der Zweitbeschwerdeführerin sind 30 Punkte für Qualifikation, 20 Punkte für Berufserfahrung, 15 Punkte für Sprachkenntnisse Deutsch, sohin insgesamt 65 Punkte nach Anlage C zum AuslBG anzurechnen.
1.4. Das AMS führte ein Ersatzkraftverfahren durch und vermittelte in Summe 17 Personen für die Position eines Serviceleiters bzw. einer Serviceleiterin. Vier Personen bewarben sich nicht auf die Position. Im Übrigen wurden die Bewerber seitens der Erstbeschwerdeführerin mit folgenden Begründungen abgelehnt:
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XXXX : „als Barchef, kein Serviceleiter, hat noch andere Option, meldet sich 13.08.2024“
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XXXX : „meldet sich nach 1 Woche, hat Probe Dienste, Interessant als Chef de rang für uns. Kann nicht englisch (Nachteil)“
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XXXX : hat keine Erfahrung in erhobene Gastronomie, passt nicht zum Team“
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XXXX : „keine Erfahrung“
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XXXX : „wir kennen ihn, passt nicht zu uns“
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XXXX : „passt nicht, keine Erfahrung in erhobene Gastronomie“
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XXXX : „passt nicht zum Team“
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XXXX : „passt nicht zu unserem Betrieb“
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XXXX : „Keine Erfahrung in erhobene“ Gastronomie, passt nicht zum Team und Betrieb“
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XXXX : „hat keine Erfahrung, letzte Stelle Feinkostverkäufer in BILLA“
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XXXX : „kein Fall als Serviceleiter“
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XXXX : „nicht für unseren Betrieb“
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XXXX : „keine Erfahrung“
Zwei Personen wurden in anderer Funktion (Chef de Rang) eingestellt.
1.5. Die Gründe für die Ablehnung der Bewerber sind sachlich nicht begründet. Im gegenständlichen Vermittlungsauftrag wurde lediglich „einschlägige Berufserfahrung“ gefordert, besondere Anforderungen hinsichtlich des Restauranttypus wurden nicht gestellt. Fehlende Berufserfahrung in der „gehobenen Gastronomie“ gilt daher als überzogener Ablehnungsgrund. Die Ablehnungsgründe „passt nicht zum Team“ oder „nicht für unseren Betrieb“ sind somit nicht ausreichend.
1.6. Mehrere aufgrund vermeintlich fehlender Berufserfahrung abgelehnte Bewerber – so etwa XXXX (Lehrausbildung als Koch/Konditor, jahrelange Erfahrung als Leiter im Gastronomiebereich), XXXX (Lehrausbildung als Restaurantfachmann, Erfahrung in der Gastronomie und auch in einer Leitungsfunktion) – verfügen über mehrjährige Berufserfahrung in einschlägigen Funktionen in der Gastronomie und sind daher geeignet für die ausgeschriebene Position.
1.7. Es stehen somit Inländer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, sodass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer nicht zu erteilen war.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Zweitbeschwerdeführerin, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung.
2.2. Die Feststellungen zur Ausbildung, Berufserfahrung und den Sprachkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vor dem AMS vorgelegten Dokumenten. Unter Würdigung dieser Unterlagen ging bereits das AMS davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Mindestpunkteanzahl nach Anlage C erreicht. Verfahrensgegenständlich ergaben sich keine begründeten Zweifel an dieser Einschätzung.
2.3. Die Feststellungen zur Durchführung des Ersatzkraftverfahrens ergeben sich ebenso aus der Aktenlage. Das AMS führte nach der gegen den Erstbescheid ergangenen Beschwerde eine neuerliche Vermittlung von Ersatzkräften zur gegenständlichen Position der Serviceleiterin bzw. des Serviceleiters durch. Dem seitens der Erstbeschwerdeführerin ausgefüllten Formular („Informationen und Feedback“, AS 49) ist zu entnehmen, dass 17 Personen vermittelt wurden, wobei sich vier Personen nicht auf die genannte Position beworben haben. Die festgestellten Ablehnungsgründe ergeben sich ebenfalls aus dem ausgefüllten Formular. Hinsichtlich der Berufserfahrung der vermittelten Bewerber stützt sich der erkennende Senat auf die diesbezüglichen unstrittigen Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise):
„Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. …“
„Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2) …“
„Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. ….
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
15
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
20
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1.als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,2.als Fachkraft gemäß § 12a,3.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,4.als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),5.als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder7.als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2a) …“
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Zulassung der Zweitbeschwerdeführerin zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Wesentlichen auf die mangelhafte Mitwirkung der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens. Diese habe die vermittelten Arbeitskräfte ohne hinreichenden Grund abgelehnt und sei daraus zu schließen, dass sie an der Ersatzkraftstellung durch das AMS kein Interesse habe.
3.3.2. Gemäß § 12b Z 1 AuslBG sind Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zuzulassen, wenn sie die in Anlage C angeführten Kriterien erfüllen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.
Hinsichtlich der Kriterien der Anlage C ist festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach den vorliegenden Unterlagen die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten gemäß Anlage C zum AuslBG (Qualifikation 30 Punkte, Berufserfahrung 10 Punkte, Sprachkenntnisse 15 Punkte) erfüllt. Des Weiteren betrugt das vereinbarte monatliche Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von Euro 3.030,- mindestens 50 % der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG.
3.3.3. Ferner ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als sonstige Schlüsselkraft iSd § 12b AuslBG die Arbeitsmarktprüfung verpflichtend vorgesehen (Verweis auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1). Dabei wird kontrolliert, ob für die im Antrag genannte Stelle nicht ein Inländer oder ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer, der zur Aufnahme keine Beschäftigungsbewilligung benötigt, zur Verfügung steht (§ 4b AuslBG). Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarkt-politischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird (VwGH 09.11.2010, 2007/09/0199; 24.01.2014, 2013/09/0070).
Gegenständlich führte das AMS ein Ersatzkraftverfahren durch und vermittelte in Summe 17 Personen für die Position eines Serviceleiters bzw. einer Serviceleiterin. Vier Personen bewarben sich nicht auf die Position. Im Übrigen wurden die Bewerber mit Hinweisen auf fehlende Erfahrung (in der gehobenen Gastronomie) bzw. mit Vermerken „passt nicht zum Team“ oder „nicht für unseren Betrieb“ abgelehnt.
Die Gründe für die Ablehnung der Bewerber:innen sind sachlich nicht begründet. Erfahrung in der gehobenen Gastronomie wurde im Vermittlungsauftrag nicht gefordert und gilt dies daher als überzogener Ablehnungsgrund.
Mehrere aufgrund vermeintlich fehlender Berufserfahrung abgelehnte Bewerber – so etwa XXXX (Lehrausbildung als Koch/Konditor, jahrelange Erfahrung als Leiter im Gastronomiebereich), XXXX (Lehrausbildung als Restaurantfachmann, Erfahrung in der Gastronomie und auch in einer Leitungsfunktion) – verfügen über die geforderte mehrjährige Berufserfahrung in einschlägigen Funktionen in der Gastronomie und sind daher geeignet für die ausgeschriebene Position. Es stehen somit Inländer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, sodass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer nicht zu erteilen war.
Im Übrigen stellen Vermerke im Sinne von „passt nicht zum Team“ oder „nicht für unseren Betrieb“, ohne dass dies in irgendeiner Weise näher erläutert würde, aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit keine tauglichen Ablehnungsgründe dar. Wenn das AMS vor diesem Hintergrund daher zu der Einschätzung gelangte, dass seitens der Erstbeschwerdeführerin an der Stellung von Ersatzkräften tatsächlich kein Interesse bestand, so ist dies nicht zu beanstanden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG war somit zu verneinen (vgl. dazu auch VwGH 15.09.2011, 2009/09/0149).
Im Ergebnis konnte der Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung des AMS somit bestätigt werden und war die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 iVm § 12b AuslBG abzuweisen.
3.4. Zu den beantragten Zeugen:
Im Vorlageantrag beantragten die Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass die von der Erstbeschwerdeführerin angegebenen Begründungen, wofür im Formular nur wenig Raum gegeben wäre, tatsächlich richtig sind, die Einvernahme der abgelehnten Bewerber XXXX und XXXX , als Zeugen.
Wie bereits oben dargelegt, wurden mehrere Bewerber, welche gemäß den Ausführungen des AMS über mehrjährige Berufserfahrung in einschlägigen Funktionen in der Gastronomie verfügen, seitens der Erstbeschwerdeführerin mit der Begründung fehlender Berufserfahrung in der gehobenen Gastronomie abgelehnt. Diese Begründung verfängt jedoch schon deshalb nicht, da im Vermittlungsauftrag lediglich „einschlägige Berufserfahrung“ gefordert wurde, ohne besondere Anforderungen hinsichtlich des Restauranttypus festzulegen. Damit ist jedoch evident, dass diese Bewerber seitens der Zweitbeschwerdeführerin aus Gründen abgelehnt wurden, die keine Deckung im Vermittlungsauftrag finden, sodass die Einvernahme der beantragten Zeugen zur keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts geführt hätte und daher davon Abstand genommen werden konnte.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien (Zur Ablehnung der Beweisanträge siehe bereits oben). Durch die mündliche Erörterung war eine weitere Klärung der Rechtssache somit nicht zu erwarten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.