Bundesverwaltungsgericht W166 2294008-1

W166 2294008-1Tribunal administratif fédéral13 nov. 2024

Regest

begünstigter Behinderter Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W166 2294008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W166.2294008.1.00

Spruch

W166 2294008-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.04.2024, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin war seit 29.06.2017 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

Aufgrund der Möglichkeit einer Besserung des diagnostizierten Leidens „Bipolare Störungen“ wurde eine „Nachuntersuchung für 08/2019 – weil Besserung des Leidens möglich“ empfohlen.

Nach einem amtswegigen Nachuntersuchungsverfahren im Jahr 2020 wurde das Leiden Bipolare Störung II diagnostiziert und weiterhin ein bei der Beschwerdeführerin vorliegender Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Eine „Nachuntersuchung für 07/2023 – Stabilisierung möglich“ wurde empfohlen.

Im Zuge des daraufhin im Jahr 2024 durchgeführten amtswegigen Nachuntersuchungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 16.02.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt, in welchem auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Anamnese:

VGA vorliegend von 07/2020, GdB. 50%.

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt alleine.

Facharzt: Dr. XXXX , Termine dzt. einmal im Monat.

Sei erstmals vor über 10 Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen.

Psychotherapie: dzt. keine.

Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA.

Stationärer Aufenthalt: keine seit dem VGA.

Reha: keine.

Tagesstruktur: „Aufstehen, ich drifte sehr häufig weg, ich weiß nicht wo meine Zeit hingeht.“

Forensische Anamnese: neg.

Führerschein: vorhanden.

Grund der Antragstellung: Nachuntersuchung.

Erwachsenenvertretung: keine.

Derzeitige Beschwerden:

„Ich bin überhaupt nicht belastbar. Ich schaffe es nicht unter Menschen zu gehen, ich fange immer etwas an, das läuft ein paar Wochen gut, dann bin ich ausgebrannt und falle zurück. Es war etwas besser, bis diese Sache aufgetreten ist, ich bin fett geworden, Haare sind ausgefallen. Ich schwitze auch noch. Ich hoffe auf die 50%, da ist vieles einfacher.“

Konzentration: „momentan ned so gut, aber auch ned so schlecht.“ 

Schlaf: Ein- und Durchschlafstörung.

Drogenkonsum: 0.

Alkohol: „selten.“

Nikotin: 10/Tag.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

lt. Angaben der Antragstellerin (lt. Arztbrief Dr. XXXX , vom 12.01.2024, lediglich Ritalin LA 40mg als Dauermedikation):

Wellbutrin 300mg 1-0-0

Wellbutrin 150mg 1-0-0

Escitalopram 20mg 1-0-0

Ritalin LA 40mg 1-0-0

Ritalin 10mg 0-1-0

Atarax 25mg 1-0-0

Truxal 15mg 0-0-1

Estrogel

Sozialanamnese:

siehe auch VGA.

letzte berufliche Tätigkeit: dzt. Bezug Mindestsicherung, habe zuletzt vor über 5 Jahren im Büro gearbeitet.

Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe alleine.

Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in XXXX , Volksschule, Hauptschule, höhere berufsbildende Schule mit Matura, Schule für Mode und Bekleidungstätigkeit, im Verkauf tätig gewesen, dann im Bereich Eventdeko.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

zur Untersuchung mitgebracht:

Arzt- und Patientenbrief Dr. XXXX , 12.01.2024: F61 kombinierte Persönlichkeitsstörung, F31.1 Bipolare Störung 2, F41.1 generalisierte Angststörung, F90.0 Aufmerksamkeitsdefizitstörung, F44.4 dissoziative Störung.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.

Ernährungszustand:

Größe: 170,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Gesamtmobilität – Gangbild:

gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.

Status Psychicus:

Bewusstseinslage: wach, klar.

Orientierung: voll und allseits orientiert.

Aufmerksamkeit: ungestört.

Auffassung: o.B.

Konzentration: ungestört.

Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.

Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität.

Intelligenz: im Normbereich.

Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine.

Befindlichkeit: negativ.

Stimmung: subdepressiv.

Affektlage: klagsam.

Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich.

Antrieb: o.B.

Selbstgefährdung: keine.

Fremdgefährdung: keine.

Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung.

Persönlichkeit: emotional instabil, histrionisch.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

kombinierte Persönlichkeitsstörung, ADHS, dissoziative Störung. eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung.

03.04. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

das Vorliegen einer generalisierten Angststörung ist aufgrund der eigenen Untersuchung nicht nachvollziehbar.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Hauptleidens von Bipolare Störung (im aktuellen Arztbrief nicht mehr bestätigt) zu kombinierte Persönlichkeitsstörung.

im Vergleich zum VGA kein kontinuierlicher Behandlungsnachweis vorliegend, lediglich ein Arztbrief von 01/2024, keine Psychotherapie, keine stationären Aufnahmen, keine Reha.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: daher Herabstufung des GdB. von 50% auf 30%.“

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.02.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 08.03.2024 äußerte die Beschwerdeführerin ihre persönliche Meinung zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.02.2024.

In einer dazu von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 30.04.2024 führte der bereits befasste Sachverständige für Psychiatrie aus:

„Die Antragstellerin erhebt mit E-Mail, vom 08.03.2024, Einspruch gegen das Sachverständigengutachten von 02/2024.

Die Untersuchung erfolgt bei jedem Antragsteller gleichermaßen objektiv und wird mit der notwendigen Sorgfalt vorgenommen. Die Anamnese wurde so dokumentiert, wie sie von der Antragstellerin selbst im Rahmen der Begutachtung angegeben wurde.

Neue Befunde wurden keine nachgereicht, es liegen somit keine neuen Erkenntnisse vor, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die Bestimmungen §§ 2 und 14 Abs.1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz an und begründete näher, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung, welcher zuletzt mit 50 v.H. festgelegt wurde, nunmehr 30 v.H. betrage.

Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die fachärztliche Stellungnahme vom 30.04.2024 ein Hohn sei und nahm zu einigen Punkten des Gutachtens Stellung. Insbesondere wies sie mehrmals darauf hin, dass die Ausführung des fachärztlichen Sachverständigen, wonach eine bipolare Störung aufgrund des aktuellen Arztbriefes (= Arzt- und Patientenbrief von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 12.01.2024) nicht mehr vorliege, unrichtig sei und der fachärztliche Sachverständige sogar selbst in seinem Gutachten unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ den psychiatrischen Arzt- und Patientenbrief vom 12.01.2024 mit der Diagnose F31.1. Bipolare Störung 2 angeführt hat. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin den psychiatrischen Arzt- und Patientenbrief vom 12.01.2024 nochmals vor.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.06.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 VwGVG, Anm. 11, Stand 01.10.2018).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen – im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten – mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des BEinstG lauten auszugweise:

Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) …

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (…)

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012 (Einschätzungsverordnung) bedarf es für die Feststellung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen ärztlicher Sachverständigengutachten (vgl. auch VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109). Die Prüfung eines solchen Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit obliegt der Behörde, welche nötigenfalls – bei Fehlen einer dieser Eigenschaften – weitere Gutachten einzuholen hat (vgl. etwa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.08.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 29.06.2017 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Grundlage dafür war ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 16.08.2017 in welchem die Funktionseinschränkung „Bipolare Störungen“ mit einem GdB von 50 v.H. unter der Pos.Nr. 03.06.02 der Anlage zur EVO eingestuft wurde. Eine Nachuntersuchung für 08/2019 wegen möglicher Besserung des Leidens wurde empfohlen.

Im weiteren Nachuntersuchungsverfahren wurde basierend auf einem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 21.07.2020 die Funktionseinschränkung „Bipolare Störung II“ weiterhin mit einem GdB von 50 v.H. unter der Pos.Nr. 03.06.02 der Anlage zur EVO eingeschätzt. Eine Nachuntersuchung für 07/2023 wurde wegen möglicher Stabilisierung empfohlen.

Im gegenständlichen Nachuntersuchungsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 16.02.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie eine ergänzende Stellungnahme des beigezogenen Facharztes vom 30.04.2024, bezugnehmend auf Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs, eingeholt.

In diesem Gutachten wurde nunmehr als Leiden „kombinierte Persönlichkeitsstörung, ADHS, dissoziative Störung“ mit einem GdB von 30 v.H. unter der Pos.Nr. 03.04.01 der Anlage zur EVO eingeschätzt.

Zur Änderung im Vergleich zum Vorgutachten wurde vom fachärztlichen Sachverständigen ausgeführt: „Änderung des Hauptleidens von Bipolare Störung (im aktuellen Arztbrief nicht mehr bestätigt) zu kombinierte Persönlichkeitsstörung. Im Vergleich zum Vorgutachten kein kontinuierlicher Behandlungsnachweis vorliegend, lediglich ein Arztbrief 01/2024, keine Psychotherapie, keine stationären Aufnahmen, keine Reha. Daher Herabstufung des GdB von 50% auf 30%.“

Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass das Vorliegen einer generalisierten Angststörung aufgrund der eigenen Untersuchung nicht nachvollziehbar sei.

Im Gutachten unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ wurde angeführt:

„zur Untersuchung mitgebracht:

Arzt- und Patientenbrief Dr. XXXX , 12.01.2024: F61 kombinierte Persönlichkeitsstörung, F31.1 Bipolare Störung 2, F41.1 generalisierte Angststörung, F90.0 Aufmerksamkeitsdefizitstörung, F44.4 dissoziative Störung.“

Es ist widersprüchlich, dass der fachärztliche Sachverständige einerseits die Änderung bzw. Besserung des Leidens damit begründet, dass das Hauptleiden einer Bipolaren Störung im aktuellen von der Beschwerdeführerin vorgelegten psychiatrischen Arztbrief von Dr. XXXX vom 12.01.2024 nicht mehr bestätigt sei, und andererseits in seinem Gutachten unter „Zusammenfassung relevanter Befunde“ den Arztbrief vom 12.01.2024 von Dr. XXXX mit den Diagnosen: F61 kombinierte Persönlichkeitsstörung, F31.1 Bipolare Störung 2, F41.1 generalisierte Angststörung, F90.0 Aufmerksamkeitsdefizitstörung, F44.4 dissoziative Störung, anführt. Dem aktuellen psychiatrischen Arztbrief ist demnach sehr wohl nach wie vor eine Bipolare Störung zu entnehmen.

Auch ist die Begründung des fachärztlichen Sachverständigen, wonach er eine vorliegende Angststörung aufgrund der eigenen Untersuchung nicht nachvollziehen könne, nicht ausreichend begründet bzw. konkretisiert, da die im Arztbrief vom 12.01.2024 angeführte Diagnose einer generalisierten Angststörung von der die Beschwerdeführerin regelmäßig behandelnde Fachärztin für Psychiatrie gestellt wurde, deren Erstkontakt mit der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 (Anm. im Arztbrief: „Erstkontakt 0211 (Monat + Jahr - jeweils zweistellig“) stattfand.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.02.2024 als Begründung für die Herabstufung anführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten kein kontinuierlicher Behandlungsnachweis vorliegend sei, lediglich ein Arztbrief von 01/2024. Dies deshalb, weil im Vorgutachten vom 21.07.2020 gar kein fachärztlicher Arztbrief angeführt ist und in der Anamnese - vollkommen ident wie im Gutachten vom 16.02.2024 – angeführt ist, dass die Beschwerdeführerin einmal pro Monat einen Termin bei Dr. XXXX in Anspruch nehme. Diese Begründung für die Herabstufung des Grades der Behinderung von 50% auf 30% ist ebenso nicht schlüssig.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, ergänzt durch die Stellungnahme des Gutachters, wird somit den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht: Die Ausführungen des Sachverständigen zur Änderung des von ihm diagnostizierten Leidens und zur Frage, inwiefern sich das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden im Vergleich zum Vorgutachten verbessert hat, sind nicht ausreichend und bieten keine nachvollziehbare Begründung für die nunmehrige Herabstufung des Grades der Behinderung um zwei Stufen. Angesichts dessen hätte die belangte Behörde weitere Ermittlungen, etwa die Ergänzung des eingeholten Gutachtens oder allenfalls die Einholung eines weiteren Gutachtens, durchführen müssen.

Zusammenfassend fehlt es an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden sei nunmehr gebessert und der daraus resultierende Grad der Behinderung um zwei Stufen zu vermindern.

Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeerhebung - unter neuerlicher Vorlage des psychiatrischen Arzt- und Patientenbriefes von Dr. XXXX vom 12.01.2024 -, insbesondere auf die widersprüchlichen Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen betreffend das Vorliegen einer bipolaren Störung hingewiesen hat.

Dennoch machte die belangte Behörde von der ihr gemäß § 14 VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die diesbezüglich angeführte Begründung der belangten Behörde, es lägen keine neuen Aspekte hinsichtlich der Gesundheitsschädigung vor, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden, ist aus den dargelegten Gründen ebenso nicht nachvollziehbar. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durchgeführt werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren beigezogene Facharzt für Psychiatrie dem ho. Gericht als Sachverständiger überdies nicht zur Verfügung steht.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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