Bundesverwaltungsgericht W176 2291864-1

W176 2291864-1Tribunal administratif fédéral13 nov. 2024

Regest

Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Fertigungsklausel Kostenbeamter unzuständige Behörde Unzuständigkeit Zeugengebühr

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W176 2291864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2291864.1.00

Spruch

W176 2284147-1/6E

W176 2291864-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien und (2.) von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas MAYER, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing vom 23.06.2020, Zl. 6 C 278/19s, betreffend Zeugengebühren zu Recht:

A) In Stattgabe der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und in Erledigung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Z) nahm am 22.10.2019 als Zeuge an der im Verfahren über die Klage von XXXX , dem nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer, gegen die XXXX am Bezirksgericht Hietzing durchgeführten Verhandlung teil.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Gebühren des Z mit insgesamt EUR 305,--, zusammengesetzt aus EUR 84,40 an Reisekosten und EUR 220,60 für „Verdienst-/Einkommensentgang“, bestimmt.

3.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 26.06.2024 zog die Revisorin beim Oberlandesgericht Wien (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) diesen Bescheid in Beschwerde. Dabei machte sie - neben Ausführungen, wonach Z keinen konkreten Verdienstentgang bescheinigen konnte und ihm nur eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 GebAG zusteht - geltend, dass der Bescheid von der Kostenbeamtin und damit (in Hinblick auf die Zuständigkeit der Vorsteherin des Bezirksgerichts Hietzing) von einem unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen wurde. Dabei hielt sie auch fest, dass im Kopf des Bescheides die Vorsteherin des Bezirksgerichts nicht angeführt sei.

3.2. Mit ebenfalls fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 18.07.2024 zog auch der Zweitbeschwerdeführer den Bescheid in Beschwerde. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass Z weder Reisekosten noch einen Einkommmensentgang habe bescheinigen können und die Entschädigung daher jeweils mit Null anzusetzen sei.

4. Eine postalische Vorlage der beiden Beschwerden samt den Verwaltungsunterlagen mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2020 langte nie beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Kontaktaufnahme mit der Behörde nach Erhalt eines Urgenzschreibens am 11.01.2024 legte diese die Unterlagen am 12.01.2024 vor.

5. Mit Schriftsatz vom 30.01.2024 wiederholte der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte überdies aus, dass der Bescheid, wie die Erstbeschwerdeführerin zutreffend ausführe, von einem unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum einen wird von dem unter I. dargestellten Sachverhalt ausgegangen.

1.2. Zum anderen wird festgestellt:

Der angefochtene Bescheid weist folgenden Kopf auf:

„JUSTIZ REPUBLIK ÖSTERREICHBEZIRKSGERICHT HIETZING“

Der angefochtene Bescheid weist an seinem Ende den Text

„Bezirksgericht Hietzing, Abteilung XXXX

Wien, 23. Juni 2020XXXX , Kostenbeamtin“

sowie die Unterschrift der Kostenbeamtin auf.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 ist die Gebühr [eines Zeugen] vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 44/2019 mit 01.07.2019 ist ein solches Vorgehen auch bei aus dem Ausland geladenen Zeugen möglich, wenn der geltend gemachte Gebührenbetrag EUR 300,-- nicht übersteigt.

Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und kann der Bedienstete lediglich in seinem Namen (für ihn) entscheiden.

3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen klar ergibt, wurde der angefochtene Bescheid von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing unterfertigt und enthält der Bescheid keinerlei Hinweis darauf, dass die Kostenbeamtin im Namen der Leiterin (Vorsteherin) dieses Bezirksgerichtes (etwa mit der Fertigungsklausel: „für die Leiterin bzw. Vorsteherin“) unterschrieben hat. Auch ist im Kopf des angefochtenen Bescheides (anders als in der Beschwerdevorlage) unter „Bezirksgericht Hietzing“ nicht „Die Vorsteherin“ angeführt.

Daraus folgt, dass (wie von der Erstbeschwerdeführerin zutreffend ausgeführt) bescheiderlassendes Organ die Kostenbeamtin ist, die den Bescheid im eigenen Namen erlassen hat.

Zuständig ist (wie zuvor dargelegt) aufgrund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 GebAG jedoch die Vorsteherin des Bezirksgerichts Hietzing als dessen Leiterin. Zwar kann der Leiter eines Gerichtes einen Bediensteten seines Gerichtes mit der Gebührenbestimmung betrauen und ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, doch hätte dies in der Fertigungsklausel Ausdruck finden müssen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch – wie oben gezeigt – nicht ersichtlich, dass die Kostenbeamtin im Namen der Leiterin des Gerichts (für sie) entschieden hat.

Der angefochtene Bescheid wurde daher nicht von der zuständigen Behörde erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit folgt und das Bundesverwaltungsgericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, ist der angefochtene Bescheid zu beheben.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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