Bundesverwaltungsgericht W125 2301863-1

W125 2301863-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2024

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W125 2301863-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W125.2301863.1.00

Spruch

W125 2301863-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, stellte am 18.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er in Kroatien XXXX am 14.08.2024 anlässlich einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden war (Eurodac-Treffer der Kategorie 1).

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2024 gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX , sei am XXXX in Syrien geboren und sei syrischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen.

Seinen Herkunftsstaat habe er bereits im Jahr XXXX mit seiner Familie verlassen. Danach habe er sich zehn Jahre in der Türkei aufgehalten. Im Anschluss habe er seine Reise nach Österreich angetreten. Er habe sich drei Tage in Serbien und zwei Tage in Bosnien aufgehalten. Anschließend sei er durch Kroatien durchgereist und habe sich zwei Tage in Slowenien aufgehalten. Danach sei er, gemeinsam mit seiner Schwester, mit dem Zug von Slowenien nach Österreich gefahren. Näheres könne er über den Aufenthalt in diesen Ländern nicht angeben, da er nur auf Durchreise gewesen sei.

In Kroatien und Slowenien habe er Behördenkontakt gehabt. Die Frage, ob er in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, verneinte er. Er habe bei Verlassen der Türkei Österreich als Reiseziel gehabt, da seine Schwester in Österreich lebe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Syrien wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Er habe Angst vor der syrischen Armee.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daraufhin am 04.09.2024 unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung vom 14.08.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 17.09.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde diesem Ersuchen ausdrücklich zu.

4. Am 03.10.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zunächst bejahte er, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, dass er den anwesenden Dolmetscher gut verstehe und dass die in der Erstbefragung gemachten Angaben der Wahrheit entsprochen hätten.

Die Frage, ob er in Österreich, der EU, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz Verwandte habe, zu denen eine besonders enge Beziehung bzw ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, verneinte er. Er gab an, erstmals in Österreich zu sein. Bezug zu Österreich habe er dadurch, dass seine zwei Schwestern XXXX und XXXX in Wien seien, mehr wisse er nicht, er sei aber finanziell unabhängig. In Kroatien habe es keine Probleme gegeben, er sei auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, habe nur einen Tag bei der Polizei verbracht und sei dann weitergereist.

Nach Information über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung nach Kroatien brachte der Beschwerdeführer vor, nicht nach Kroatien zurück zu wollen, da sein Ziel Österreich gewesen sei und er zu seinen Schwestern wolle.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Lage in Kroatien wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert]:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). 1 (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

2 Quellen:

■ AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asyl umineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

■ Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https: //ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

■ Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/vi ew/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

■ HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https: //asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registratio n/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

■ MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserD ocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A 1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

■ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

■ VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-04-13 15:46

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

■ AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asyl umineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

■ IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

3 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung 2023-04-13 15:47

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022). In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022). Als „unbegleitete Minderjährige“ gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022) Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022). Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische 4 Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022). Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022). Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022). Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.). 5 Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022). UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023).

Quellen:

■ AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asyl umineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

■ Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023 ■ HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https: //asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registratio n/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

■ MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroa tia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023

6 Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-04-13 15:49

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). 7 Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum SchengenRaum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

■ AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asyl umineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023 ■ DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfun kkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

■ FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2 088503.html, Zugriff 28.3.2023

■ HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https: //asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registratio n/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

■ ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

■ SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/u ser_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

■ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

■ VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). 8 Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

Quellen:

■ AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asyl umineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

■ IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

■ JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

■ UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https: //help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). 9 In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).

Quellen:

■ AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asyl umineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

■ UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

■ VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen „medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen“ gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen 10 Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

■ AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asyl umineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

■ MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagre b-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

■ SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publ ikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, da sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC beziehungsweise von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers, der sich erstmals im Jahr 2024 im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei zu kurz, um einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK anzunehmen.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung führe insgesamt zu keiner Verletzung der Dublin III-VO, Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK, die Zurückweisungsentscheidung sei daher auch unter diesen Aspekten zulässig.

6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2024 im Wege seiner rechtlichen Vertretung (BBU) mitsamt beiliegender Vollmacht fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und es wurde gleichzeitig angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zunächst wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst wiedergegeben und ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer außer seinen Schwestern, die in Österreich seien, keine Familie mehr habe, da seine Eltern bereits verstorben seien. Im Falle einer Abschiebung nach Kroatien wäre der Beschwerdeführer ganz auf sich allein gestellt, in Österreich könnten die Schwestern ihn unterstützen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe keine weitergehenden Ermittlungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Kroatien und zu seiner familiären Situation in Österreich geführt und somit Verfahrensvorschriften verletzt. Die Länderinformationen seien sehr allgemein gefasst und nicht aktuell sowie in unzumutbar kleiner Schrift gehalten, unstrukturiert und dadurch völlig unleserlich.

Außerdem habe die belangte Behörde das Parteivorbringen ignoriert, sei leichtfertig vom Inhalt der Akten abgegangen und hätte den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen. Sie hätte sich eine Einzelfallzusicherung bezüglich des Beschwerdeführers einholen müssen.

Selbst aus dem Länderinformationsblatt komme die prekäre Situation von Asylwerbenden in Kroatien hervor. Insbesondere seien zahlreiche Berichte über rechtswidrige und gewaltsame Pushbacks von Kroatien nach Bosnien und Herzegowina zu finden. Pushbacks sowie die dabei aufgewendete Polizeigewalt erfolge in Kroatien systematisch. Das kroatische Innenministerium, welches die Berichte nicht bestätigt habe und Pushbacks Einzelfälle genannt habe, sei nicht als unabhängige Quelle für das Bestehen von Polizeigewalt zu sehen.

Weiters werde im Länderinformationsblatt zwar ein Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023 zitiert, wonach es seit dem Schengen-Beitritt Kroatiens am 01.01.2023 keine Berichte über Pushbacks gäbe, jedoch wäre der aktuelle Bericht „Like We Were Just Animals“ von Human Rights Watch vom Mai 2023 dabei unbeachtet geblieben. Dieser empfehle alle Überstellungen nach Kroatien auszusetzen. Der Umstand, dass es weniger dokumentierte Fälle von Pushbacks gegeben habe, sei darauf zurückzuführen, dass anstelle des physischen Zurückdrängens Schnellverfahren ohne Einhaltung von Mindeststandards mit einer Entscheidung zum Verlassen des EWR-Raumes innerhalb einer 7-Tages-Frist geführt worden seien. Der vorliegende Bericht widerspreche außerdem dem Länderinformationsblatt, wonach es keine aktuellen Berichte über Pushbacks gäbe. Die aktuellen Pushbacks hätten den Anschein von Rechtmäßigkeit, da schriftliche Entscheidungen unter Verweis auf ein Rücknahmeübereinkommen mit Bosnien und Herzegowina erlassen worden seien. Die persönliche Schutzbedürftigkeit der Asylwerbenden sei nicht berücksichtigt worden. Es stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde diesen Bericht nicht zur Prüfung des Verfahrens heranzog.

In einer Entscheidung des VG Braunschweig (Beschluss vom 25.02.2022, 2 B 27/22) sei aufgrund systemischer Mängel im kroatischen Asylverfahren einstweiliger Rechtsschutz gewährt und der Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland angenommen worden. Auch ein Bericht von Amnesty International vom 08.12.2022 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 würden ein äußerst prekäres Bild des kroatischen Asylsystems und der Behandlung von Asylsuchenden in Kroatien zeichnen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe sehe Überstellungen nach Kroatien als unzulässig und unzumutbar an und fordere daher, auf diese zu verzichten. Das Europaratskomitee zur Verhütung von Folter berichte ebenfalls von ernstzunehmender Polizeigewalt und körperlichen Misshandlungen gegen Asylwerbende.

Die belangte Behörde hätte bei Heranziehung dieser Berichte zur Erkenntnis gelangen müssen, dass die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 17 Dublin-III-VO geboten gewesen wäre und eine Verletzung von Art 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe außerdem keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchgeführt. Dies wäre nach dem grundlegenden Erkenntnis zum Grundsatz der Nichtzurückweisung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) erforderlich gewesen. Die belangte Behörde hätte außerdem eine individuelle Unterbringungszusicherung für den Beschwerdeführer einholen müssen.

Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien jedenfalls eine Gefahr der Verletzung seiner in Art 2, 3 und 8 EMRK genannten Rechte drohe. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK und Art 4 GRC ausgesetzt sein würde.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 04.11.2024 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Der Beschwerdeführer reiste aus einem Drittstaat kommend (den Angaben des Beschwerdeführers folgend Bosnien-Herzegowina nachdem er zuvor in Serbien aufhältig gewesen war) irregulär über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Danach begab er sich weiter gemeinsam mit seiner Schwester, XXXX , geb. XXXX , nach Österreich, wo er am 18.08.2024 ebenso um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte.

Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke ergab, dass er am 14.08.2024 anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich in Kroatien XXXX behandelt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete daher unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldung vom 14.08.2024 (Kategorie 1) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2024 stimmte die kroatische Dublin-Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.

Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben.

1. 2 Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

1. 3 Der Beschwerdeführer leidet an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen.

1. 4 In Österreich halten sich zwei volljährige Schwestern des Beschwerdeführers auf ( XXXX , geb. XXXX sowie XXXX , geb. XXXX ). XXXX wurde am 24.04.2024 der Status der subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer von einem Jahr zuerkannt. Gegenüber seiner Schwester XXXX , mit welcher der Beschwerdeführer gemeinsam nach Österreich reiste, wurde am 29.10.2024 eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass Österreich für das Asylverfahren nicht zuständig sei.

Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Schwestern. Der Beschwerdeführer lebt mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer oder privater Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur irregulären Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und seinen Asylantragstellungen in Kroatien sowie Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung. Der Umstand, dass er gemeinsam mit seiner Schwester in Österreich einreiste, ergibt sich aus dem polizeilichen Aktenvermerk (AS 26), wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwester bei der unrechtmäßigen Einreise in Österreich aufgegriffen wurde.

Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, konkret aus dem dort befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublinbehörde.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit Kroatiens zwischenzeitig wieder untergegangen ist.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbenden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Kroatien nicht maßgeblich geändert hat.

Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass das kroatische Innenministerium keine unabhängige Quelle für eine Aussage zum Nicht-Bestehen von (systemischer) Polizeigewalt bei Pushbacks darstelle, ist zu entgegnen, dass es sich hier um eine Behörde eines EU-Mitgliedstaates handelt und die Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Pushbacks auf verschiedene Quellen, darunter nicht nur staatliche, sondern auch nichtstaatliche Quellen, zurückgreifen, sodass die Länderfeststellungen insgesamt ein ausgewogenes und differenziertes Bild zur Lage in Kroatien darstellen. Die Konstellation von Push-Backs unterscheidet sich im Übrigen maßgeblich von jener einer hier hypothetisch zu betrachtenden Überstellung nach der Dublin III-VO.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses).

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben. Er verneinte im Zuge der Erstbefragung die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden, und brachte vor, dieser Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bejahte er die Frage, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Es liegen somit keinerlei Hinweise auf Krankheiten oder sonstige gesundheitliche Beschwerden vor, solche wurden auch nicht behauptet.

2.4. Die Feststellung, dass seine Schwestern in Österreich aufhältig sind, beruhen auf seinem gleichbleibenden Vorbringen im Zuge der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auf aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus seiner Schwestern in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zum Nichtbestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu den genannten Verwandten beruht auf der Zusammenschau seines Vorbringens. Weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer etwas Konkretes hierzu vor. Vielmehr gab der Beschwerdeführer von sich aus an, er sei finanziell unabhängig (AS 70). Auf Vorhalt, dass seine Überstellung nach Kroatien beabsichtigt werde, führte er lediglich aus, dass er, ohne dies näher auszuführen, zu seinen Schwestern wolle (AS 71). Aufgrund dieser knappen Angaben des Beschwerdeführers entstand beim Bundesverwaltungsgericht keinesfalls der Eindruck, dass zu seinen Schwestern ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer wäre in Kroatien ganz auf sich alleine gestellt und dass seine Schwestern ihn hier in Österreich unterstützen könnten, so ist dem entgegenzusetzen, dass es sich hierbei lediglich um pauschale Behauptungen handelt und ein substantiiertes Vorbringen hierzu gänzlich fehlt. Ebenso wenig wurden diesbezügliche Bescheinigungsmittel im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebracht. Im Ergebnis konnte daher kein hier relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Schwestern festgestellt werden. Dabei ist noch anzumerken, dass ja nur eine der Schwestern über einen (wenn auch befristeten) gesicherten Aufenthaltsstatus in Österreich verfügt (subsidiärer Schutz).

Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer oder privater Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 23, 25 und 29 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Landesgrenze Kroatiens irregulär überschritten hat.

Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 17.09.2024 auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.

Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens zwischenzeitig untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Außerdem ergibt sich weder aus Art. 16 (abhängige Personen) noch aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Die Rechtfertigung für die Zuständigkeitsregel des Art. 16 Dublin III-VO ist darin gelegen, dass dieser familiäre Konstellationen beschreibt, in denen regelmäßig eine Zusammenführung bzw. Nicht-Trennung voneinander abhängiger Personen aus menschenrechtlichen Erwägungen erfolgen soll. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu den in Österreich befindlichen Schwestern konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu auch die weiteren Ausführungen unter 2.4. und 3.1.3.), sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 16 Dublin III-VO im angefochtenen Bescheid verneinte.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte der betreffenden Asylwerbenden bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:

3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben (vgl. VwGH 18.12.2023, Ra 2023/18/0131; 21.10.2022, Ra 2022/18/0162; 21.06.2023, Ra 2023/20/0229).

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass Asylwerbende in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbenden gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195; 07.04.2022, Ra 2021/14/0253; 01.02.2022, Ra 2021/20/0419). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/19/0195; 06.05.2022, Ra 2022/20/0075; 01.02.2022, Ra 2021/20/0419; 10.02.2021, Ra 2021/19/0031, mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerbende vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerde führende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl. dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

3.1.2.1. Kritik am kroatischen Asylwesen bzw. an der Situation in Kroatien

Der angefochtene Bescheid enthält für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum kroatischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Kroatien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

Der in der Beschwerde geübten Kritik, wonach die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien sehr allgemein gefasst seien und insgesamt nicht ausgewogen seien, ist ferner zu entgegnen, dass es durchwegs denklogisch ist, dass die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen von singulär betrachteten Berichten abweichen können, ohne dass dies zu einer Erschütterung des Ergebnisses der behördlichen Länderberichte zu führen vermag. Dass die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen in unzumutbar kleiner Schrift gehalten und unstrukturiert seien ist (obzwar der Sache nach zutreffend) insofern schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, als dass der Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt bereits, wie aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hervorgeht (AS 69), vor Erlass des Bescheides erhielt.

Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerbende, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien überstellt werden, aufgrund der kroatischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbenden kann in Kroatien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin III-VO unionsrechtlich nicht zu verhindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.02.2024, C-392/22, ist Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass der für die Prüfung des Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat gegenüber Drittstaatsangehörigen, die einen solchen Antrag an seiner Grenze stellen möchten, pauschale Zurückweisungen und Inhaftnahmen an seinen Grenzübergangsstellen anwendet, der Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat für sich genommen nicht entgegensteht. Die Überstellung des Drittstaatsangehörigen in diesen Mitgliedstaat ist jedoch ausgeschlossen, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass er bei oder nach der Überstellung tatsächlich Gefahr liefe, solchen Praktiken unterworfen zu werden, und dass diese Praktiken je nach den Umständen, die von den zuständigen Behörden und dem gegebenenfalls mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befassten Gericht zu beurteilen sind, geeignet sind, ihn in eine Situation extremer materieller Not zu versetzen, die so schwerwiegend ist, dass sie einer nach Art. 4 GRC verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

Hinsichtlich den Ausführungen in der Beschwerde, wonach im Kapitel „Non-Refoulement“ der herangezogenen Länderinformationen über Pushbacks berichtet wird, so ist darauf hinzuweisen, dass es zuletzt, nämlich seit 06.02.2023, kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben hat. Der in der Beschwerde zitierte Bericht „Like We Were Just Animals“ der Human Rights Watch behandelt keine Misshandlungen im Zuge von Dublin-Überstellungen in einem geordneten Verfahren, sondern Missstände bei einer irregulären Einreise in Kroatien. Dazu ist zu bemerken, dass die Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einem geordneten behördlichen Verfahren erfolgen würde, sodass nicht zu befürchten wäre, dass er Opfer von Pushbacks werden könnte. Nach den vorliegenden Länderinformationen haben Personen, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Kroatien zurückkehren, prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung im Rahmen eines geplanten und geordneten Ablaufs an die kroatischen Behörden übergeben werden, sodass für ihn keine Gefahr bestünde, Opfer von Pushbacks zu werden. Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-VO nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen.

Bezüglich der in der Beschwerde erwähnten Entscheidung des VG Braunschweig (Beschluss vom 25.02.2022, 2 B 27/22) ist anzumerken, dass diese Entscheidung vor dem Schengen-Beitritt Kroatiens am 01.01.2023 erging und somit einer anderen Berichtslage unterlag. Im Übrigen handelt es sich um ein Urteil eines der vielen erstinstanzlichen deutschen Verwaltungsgerichte und ist auch schon unter diesem Aspekt nicht über zu bewerten. Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Berichte von Amnesty International vom 08.12.2022, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.09.2022 und des Europaratskomitees zur Verhütung von Folter vom 03.12.2021 ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen (Datum der Veröffentlichung: 14.04.2023) einen aktuelleren Stand als die in der Beschwerde erwähnten Berichte aufweisen und diese Berichte ebenfalls vor dem Schengen-Beitritt Kroatiens ergingen.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine individuelle Unterbringungszusicherung von den kroatischen Behörden einzuholen gewesen wäre (AS 128), ist entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine pauschale Behauptung ohne Begründung handelt, da das im Absatz davor angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 17.06.2005, B 336/05) zum Grundsatz der Nichtzurückweisung erging. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Bemängelung der Einholung einer individuellen Unterbringungszusicherung auf das ebenfalls in der Beschwerde an anderer Stelle (AS 129) angeführte Urteil des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz zurückgeht. Dabei handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft jedoch nicht eine Überstellung nach Italien, sondern nach Kroatien, der Beschwerdeführer würde im Unterschied zu dem im genannten Urteil des EGMR zugrundeliegenden Fall alleine überstellt werden und eine besondere Vulnerabilität in seinem Fall konnte nicht festgestellt werden. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Kroatiens gebieten würde.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerber:innen dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Es gibt auch keine Information dahingehend, dass Asylwerbende, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Kroatien überstellt worden sind, etwa ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wären, wo ihnen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gedroht hätte.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerbende aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde nicht erstattet und es liegen auch hierfür keinerlei Hinweise vor.

Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihm als international Schutzberechtigten erwarten würde, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).

Da der Beschwerdeführer auch sonst keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt folglich die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach Asylwerbende im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung finden.

Jedenfalls hätte er die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Kroatien

Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt ist es Sache des Fremden Beweise vorzulegen, die darlegen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 19 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, erhalten. Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung, gewährt. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl zuletzt auch EGMR 07.12.2021 [GK], Fall Savran, Appl 57.467/15; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 03.06.2024, Ra 2022/14/0125; VwGH 08.04.2024, Ra 2024/01/0030; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 01.10.2020, Ra 2019/20/0572; VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209).

Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt.

Nach den herangezogenen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in Kroatien haben Asylwerbende das Recht auf medizinische Notbetreuung und notwendige medizinische sowie psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Sollte der Beschwerdeführer eine medizinische oder psychologische Behandlung benötigen, ist daher davon auszugehen, dass er die notwendige Versorgung erhalten würde. Hinsichtlich einer allfällig eingeschränkten psychiatrischen und psychologischen Behandlung von Asylwerbenden aufgrund restriktiver Vorschriften ist darauf hinzuweisen, dass Médecins du Monde medizinische und psychologische Unterstützung anbietet (siehe etwa Médecins du Monde, Offre de soins multidisciplinaires aux personnes demandeuses d‘ asile en Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenirles-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina) und auch das kroatische Rote Kreuz vulnerablen Gruppen wie etwa Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebenden von Folter und Traumata besondere Betreuung bietet, wie schon aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid verwendeten Quellen (siehe UNHCR, Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/) hervorgeht.

Nachdem keine Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers festgestellt wurden, ist demnach auch keine aktuelle dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig. Wie bereits dargelegt, kann vor dem Hintergrund der verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Kroatien einer Behandlung zugänglich sind, sodass für das erkennende Gericht sohin auch unter diesen Gesichtspunkten keine Überstellungshindernisse nach Kroatien erkennbar sind.

Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Überstellung nach Kroatien letztlich auch keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, an Covid-19 lebensbedrohlich zu erkranken; abgesehen davon, dass er als junger gesunder Erwachsener ohnehin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Gegen einen schweren Verlauf besteht für den Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit einer (Auffrischungs-) Impfung oder geeigneter medikamentöser Behandlung.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des:der Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (vgl. VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 28.06.2023, E 2014/2022).

Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer gerne in Österreich bei seinen hier aufhältigen Verwandten verbleiben wollen würde, ist hinsichtlich seiner Schwestern darauf zu verweisen, dass durch die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht in unverhältnismäßiger Weise in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Er lebte mit seinen Schwestern nicht im gemeinsamen Haushalt, woraus sich somit keine Abhängigkeit ergibt. Der Beschwerdeführer wird auch nicht von seinen Schwestern finanziell unterstützt und ist laut eigener Aussage, wie bereits dargelegt, finanziell unabhängig. Es liegen insgesamt daher keine wechselseitigen Abhängigkeiten im Hinblick auf die in Österreich befindlichen Verwandten vor, wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde (siehe Punkt 2.4.). Zudem musste den Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und den Schwestern selbst in Österreich (jedenfalls einer) bewusst sein.

Zwar wird nicht verkannt, dass familiäre Unterstützung und ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Nähe zu seinen Verwandten hilfreich sein kann, doch ergibt sich alleine daraus jedenfalls nicht eine solche Abhängigkeit zwischen den Beteiligten, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien unzulässig machen würde.

Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich oder eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht) zu sonstigen Personen sind nicht gegeben.

Auch hinsichtlich des weiteren Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht:

Der Beschwerdeführer reiste vor weniger als drei Monaten ins Bundesgebiet ein. Während seines nur kurzen Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, keineswegs als ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine sehr kurze Dauer aufwies, liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Der Beschwerdeführer erstattete zu allfälligen Integrationsbemühungen weder ein Vorbringen, noch brachte er Integrationsnachweise in Vorlage.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben demnach nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

3.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird. Eine Außerlandesbringung ist gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben. Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III-VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO).

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der maßgebliche Sachverhalt wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollständig festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Die Voraussetzungen hierfür waren zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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