Bundesverwaltungsgericht W135 2287796-1

W135 2287796-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2024

Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W135 2287796-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2287796.1.00

Spruch

W135 2287796-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.01.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ein.

Im eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.05.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.04.2023, wurde die Funktionseinschränkung „Zustand nach A. cerebri media Insult links bei vasculärer Encephalopathie“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da minimale Dysarthrie und diskrete Halbseitenzeichen rechts“), eingestuft. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Es besteht ein nahezu unauffälliges Gangbild, mein Fach betreffend können kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, die leidensbedingte, überwiegende Benutzung eines Rollators ist durch Art und Ausprägung des festgestellten Leiden 1 bzw. der ho. vorliegenden diesbezüglichen Unterlagen nicht ausreichend nachvollziehbar. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden.“

Im eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.06.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.05.2023, wurden die Funktionseinschränkungen 1. „periphere arterielle Verschlusskrankheit“, bewertet nach der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „mittlerer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Mehrfachinterventionen,“), 2. „chronische Niereninsuffizienz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.04.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leicht erhöhtes Kreatinin, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt“), und 3. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung und Emphysem“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da klinisch unauffälliger Befund“), eingestuft. Zum Gesamtgrad wurde festgehalten, dass das Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. wegen der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht werde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Das behinderungsbedingte Erfordernis des hierorts verwendeten Rollators ist durch die vorliegenden Befunde nicht objektivierbar.“

In der eingeholten Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Innere Medizin vom 16.06.2023 wurden auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten die Funktionseinschränkungen 1. „periphere arterielle Verschlusskrankheit“, bewertet nach der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „mittlerer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Mehrfachinterventionen,“), 2. „chronische Niereninsuffizienz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.04.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leicht erhöhtes Kreatinin, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt“), 3. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung und Emphysem“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da klinisch unauffälliger Befund“), und 4. „Zustand nach A. cerebri media Insult links bei vasculärer Encephalopathie“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da minimale Dysarthrie und diskrete Halbseitenzeichen rechts“), eingestuft. Zum Gesamtgrad wurde festgehalten, dass das Leiden 1. durch die Leiden 2. bis 4. wegen der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht werde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Aus internistischer und neurologischer Sicht ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts nahezu unauffälligem Gangbild sowie gutem Allgemein- und Ernährungszustand, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Das behinderungsbedingte Erfordernis des hierorts verwendeten Rollators ist durch die vorliegenden Befunde nicht objektivierbar.“

Mit Schreiben vom 22.06.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholten Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit handschriftlichem, aufgrund der zittrigen Schrift des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau verfasstem Schreiben vom 08.07.2023, eingelangt am 10.07.2023, nahm der Beschwerdeführer Stellung. Darin führte er zusammengefasst aus, seine Ehefrau kümmere sich um ihn, sie gehe einkaufen, koche und putze. Er könne leider nicht mehr sehr viel machen. Er habe COPD III und keine Kraft in den Füßen. Nach einer Gehstrecke von 100 Metern müsse er sich schon hinsetzen und auch nach sieben Stufen bekomme er keine Luft mehr. Er sei im Koma gelegen und fühle sich manchmal sehr müde und schlafe viel. Er habe auch eine chronische Nierenschwäche. Er ersuche darum, dass seine Befunde nochmals durchgelesen werden, damit er seine Frau wenigstens mit dem Auto zum Einkaufen fahren und ihr helfen könne. Der Stellungnahme wurde auch ein Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers beigelegt, in dem sie zudem ausführte, ihr Mann könne keine weiten Strecken zurücklegen, auch nicht mit dem Rollator. Nach einer Gehstrecke von 100 Metern habe er einen völligen Zusammenbruch. Auch sie ersuchte um nochmalige Prüfung der Befunde.

Mit Schreiben vom 28.07.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage aktueller Befunde.

Mit Eingabe vom 31.08.2023 brachte der Beschwerdeführer – neben bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen – aktuelle medizinische Unterlagen in Vorlage, darunter ein Befundbericht einer näher genannten Lungenfachärztin vom 23.08.2023.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge weitere, auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Neurologie/Psychiatrie sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die Fachärztin für Innere Medizin ein.

Im eingeholten Aktengutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 16.10.2023 wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Gold III bei Nikotinabusus“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Exacerbation, Emphysem ist hier mitberücksichtigt“) 2. „periphere arterielle Verschlusskrankheit“, bewertet nach der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „mittlerer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Mehrfachinterventionen,“), und 3. „chronische Niereninsuffizienz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.04.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leicht erhöhtes Kreatinin, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt“), eingestuft. Zur Änderung im Vergleich zum Vorgutachten führte die Gutachterin aus, dass sich aus den aktuellen Befunden eine Anhebung des nunmehrigen Leidens 1. um drei Stufen ergebe. Zum Gesamtgrad wurde festgehalten, dass das Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. wegen der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht werde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Es besteht eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im stabilen verlauf ohne Hinweis auf Exacerbationen, eine Sauerstoffpflicht besteht nicht, daher ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“

Im eingeholten Aktengutachten des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 18.11.2023 ergab sich keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 03.05.2023.

In der eingeholten Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Innere Medizin vom 20.11.2023 wurden auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten die Funktionseinschränkungen 1. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Gold III bei Nikotinabusus“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf Exacerbation, Emphysem ist hier mitberücksichtigt“) 2. „periphere arterielle Verschlusskrankheit“, bewertet nach der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „mittlerer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Mehrfachinterventionen,“), 3. „chronische Niereninsuffizienz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.04.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leicht erhöhtes Kreatinin, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt“), und 4. „Zustand nach A. cerebri media Insult links bei vasculärer Encephalopathie“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da minimale Dysarthrie und diskrete Halbseitenzeichen rechts“), eingestuft. Zum Gesamtgrad wurde festgehalten, dass das Leiden 1. durch die Leiden 2. bis 4. wegen der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöht werde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Es besteht eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im stabilen Verlauf ohne Hinweis auf Exacerbationen, eine Sauerstoffpflicht besteht nicht, daher ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“

Mit Schreiben vom 22.11.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholten Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass ihm aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. ein Behindertenpass ausgestellt werden könne. Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden hingegen nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.

Am 09.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Sozialministeriumservice ein Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gesamtbeurteilung vom 20.11.2023 nochmals übermittelt.

Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Mit Schreiben vom 16.02.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte er aus, er könne keine 100 Meter mehr gehen. Er habe Herz-, Nieren- und Leberbeschwerden, darüber hinaus habe er auch eine COPD III B und könne sich nur mit einem Rollator fortbewegen, da er so schwer Luft bekomme. Er sei auch mit dem Rollator bei der Untersuchung im Sozialministeriumservice gewesen, was offenbar übersehen worden sei. Er bitte daher um Fristverlängerung. Er werde neue Befunde nachreichen. Der Beschwerde legte er den bereits vorliegenden Befund einer näher genannten Lungenfachärztin vom 23.08.2023 bei.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 27.03.2024 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Befundbericht einer näher genannten Lungenfachärztin vom 19.03.2024 nach, welcher bei dieser nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist.

Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:

1. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Gold III bei Nikotinabusus

2. periphere arterielle Verschlusskrankheit

3. chronische Niereninsuffizienz

4. Zustand nach A. cerebri media Insult links bei vasculärer Encephalopathie

Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an einem Zustand nach A. cerebri media Insult links bei vasculärer Encephalopathie mit diskreten Halbseitenzeichen rechts. Das selbständige Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist jedoch nicht maßgeblich beeinträchtigt. Es besteht ein nahezu unauffälliges Gangbild, die leidensbedingte, überwiegende Benützung eines Rollators ist nicht ausreichend nachvollziehbar.

Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD III) bei Nikotinabusus, an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und an einer chronischen Niereninsuffizienz. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln wird durch die Leiden aber nicht erheblich erschwert. Der Verlauf der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung ist stabil ohne Hinweis auf Exacerbationen. Eine Sauerstoffpflicht besteht nicht.

Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.

Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 113 des Verwaltungsaktes).

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf der Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.11.2023, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin vom 16.10.2023 und der Neurologie/Psychiatrie vom 18.11.2023 (darin bestätigt der Gutachter vollinhaltlich sein Vorgutachten vom 03.05.2023) zugrunde gelegt wurden.

Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Neurologie/Psychiatrie gehen in ihren jeweiligen Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.

In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.

Die beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Neurologie/Psychiatrie konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.

Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat bzw. die neurologischen Funktionen und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an einem Zustand nach A. cerebri media Insult links bei vasculärer Encephalopathie mit diskreten Halbseitenzeichen rechts. Zwar erschien der Beschwerdeführer sowohl zur neurologischen Untersuchung am 21.04.2023 als auch zur internistischen Untersuchung am 05.05.2023 mit einem Rollator. Das Gangbild stellte sich mit Rollator – nach vorne gebeugt und auf den Rollator gestützt – mittelschrittig und etwas verbreitet, aber ausreichend schnell und sicher dar (vgl. die Statuserhebung vom 21.04.2023). Allerdings war dem Beschwerdeführer im Rahmen der beiden persönlichen Begutachtungen auch ein freies Gehen im Raum möglich und stellte sich das Gangbild dabei (nahezu) unauffällig dar. Auch die Standfähigkeit zeigte sich unauffällig mit lediglich minimaler Unsicherheit bei zusätzlichem Augenschluss. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten ist daher zumutbar und möglich. Bezüglich des verwendeten Rollators hielten die beiden beigezogenen Sachverständige weiters nachvollziehbar fest, dass die leidensbedingte, überwiegende Benützung eines Rollators durch die Art und Ausprägung der Leiden bzw. der vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend nachvollziehbar sei. Im Besonderen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung vom 05.05.2023 auch gar nicht an, auf den Rollator angewiesen zu sein, sondern führte er lediglich aus, sich mit dem Rollator sicherer zu fühlen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.04.2023 gab er überdies an, den Rollator nur für längere Strecken zu benützen.

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 11.06.2020 – dieser betrifft den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers infolge des Insults -, in dem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entlassung zwar noch gering ataktisch, aber dennoch selbständig mobil gewesen sei. Auch im Entlassungsbrief der Pflege vom 11.06.2020 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Entlassungszeitpunkt selbständig sei und keiner Unterstützung durch professionelle Pflege bedürfe.

Eine maßgebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar.

Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren keine höhergradigeren Einschränkungen im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten behauptete und sich auch sonst im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise ergaben. Ebenso brachte der Beschwerdeführer bezogen auf die oberen Extremitäten keine Bewegungseinschränkungen der Gelenke vor und sind solche auch nicht in den vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 21.04.2023 an, die Feinmotorik der rechten Hand sei deutlich vermindert. Insgesamt zeigten sich die oberen Extremitäten des Beschwerdeführers im Rahmen der neurologischen Begutachtung – bis auf eine reduzierte Feinmotorik und eine Hypodiadochokinese – aber nicht wesentlich eingeschränkt, vielmehr war der Tonus und die Trophik im Bereich der oberen Extremitäten unauffällig und die Kraftverhältnisse waren normal (Kraftgrad 5/5). Eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung von Haltegriffen ist damit insgesamt nicht festzustellen und wurde diese vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zudem zeigte sich der Faustschluss des Beschwerdeführers im Rahmen der internistischen Untersuchung ebenfalls als möglich. Der Beschwerdeführer kann sich daher zum Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und während der Fahrt festhalten.

Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer auch an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD III) bei Nikotinabusus, an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit und an einer chronischen Niereninsuffizienz. Wie die beigezogene internistische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 16.10.2023 aber nachvollziehbar ausführte, wird dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls nicht erheblich erschwert. Insbesondere sei der Verlauf der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung stabil ohne Hinweis auf Exacerbationen und es bestehe auch keine Sauerstoffpflicht. Diese Ausführungen der beigezogenen Gutachterin sind nicht zu beanstanden. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Diese Kriterien sind durch die beim Beschwerdeführer vorliegende COPD III ohne Langzeitsauerstofftherapie allerdings nicht erfüllt. Es wird nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, dies insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Eine aus der beim Beschwerdeführer bestehenden COPD im Stadium III resultierende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Lungenfunktion ist anhand des vorgelegten lungenfachärztlichen Befundes vom 23.08.2023 aber nicht ausreichend belegt. Zwar wird darin eine obstruktive Ventilationsstörung beschrieben. Nichtsdestotrotz zeigte sich in der pulsoxymetrischen Messung aber eine gute Sauerstoffsättigung von 99 % und es konnte insgesamt ein respiratorisch stabiler Befund – wenn auch auf niedrigem Niveau – erhoben werden. Vor diesem Hintergrund ist eine erhebliche Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit somit nicht ausreichend nachvollziehbar.

Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine Einschränkung der Lungenfunktion vorliegt. Diese konnte jedoch nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren würde. Insbesondere konnten die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 21.04.2023 bzw. in seiner Stellungnahme vom 10.07.2023, wonach er nach einer Gehstrecke von 50 bzw. 100 Metern pausieren und sich hinsetzen müsse, weil er keine Luft mehr bekomme, bzw. er nach sieben Stufen ebenfalls keine Luft mehr bekomme, in Anbetracht der vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der durchgeführten persönlichen Untersuchungen vom 21.04.2023 und vom 05.05.2023 erhobenen Status, in denen sich keine Hinweise für eine maßgebliche Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit – wie etwa eine Belastungsdyspnoe – ergaben und sich auch die Lunge und das Herz unauffällig darstellten (vgl. die Statuserhebung vom 05.05.2023: „Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent“), nicht ausreichend nachvollzogen werden. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schließlich noch ausführt, er könne sich nur mit einem Rollator fortbewegen, weil er sehr schwer Luft bekomme, ist nochmals auf die entsprechenden Ausführungen der beiden beigezogenen medizinischen Sachverständigen zu verweisen, die nachvollziehbar darlegten, dass das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators nicht objektivierbar sei.

Bezüglich des mit Eingabe vom 27.03.2024 im Wege der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten ärztlichen Befundberichts einer näher genannten Lungenfachärztin vom 19.03.2024 ist schließlich festzuhalten, dass dieser – zeitlich nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht datierte – Befund der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegt, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Abgesehen davon wäre der nachgereichte Befund aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung nicht dazu geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung herbeizuführen. Nun wird darin zwar diagnostisch eine „COPD III D“ und nicht wie im Vorbefund vom 23.08.2023 eine „COPD III B“ angeführt. Die oben angeführten, vom Verordnungsgeber für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorgegebenen Kriterien einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie sind damit aber weiterhin nicht erfüllt. Insbesondere ist in der pulsoxymetrischen Messung nach wie vor eine gute Sauerstoffsättigung mit 98 % beschrieben und die Sauerstoffsättigung in der Blutgasanalyse zeigt sich mit 94 % gegenüber dem Vorbefund sogar verbessert. Eine Sauerstofftherapie ist weiterhin nicht etabliert. Nun wird im nachgereichten Befundbericht vom 19.03.2024 zwar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Kurzatmigkeit und der Dyspnoe nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Allerdings wird im vorliegenden Befundbericht kein Bezug auf die für die Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebenden Kriterien genommen bzw. tritt die gegenständliche Lungenfachärztin damit den Ausführungen der im Verfahren beigezogenen internistischen Sachverständigen, wonach es dem Beschwerdeführer möglich sei, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen, gar nicht dezidiert entgegen.

Besonders hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer – ausgehend vom nachgereichten lungenfachärztlichen Befundbericht vom 19.03.2024 – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Atemwege (COPD III) nach wie vor Raucher ist und derzeit drei Zigaretten am Tag raucht, dies obwohl die behandelnde Lungenfachärztin bereits im Befundbericht vom 23.08.2023 eine Nikotinkarenz empfohlen hat. Eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen durch den Beschwerdeführer ist damit ebenfalls nicht belegt.

Was schließlich noch den Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10.07.2023 betrifft, wonach er keine Kraft in den Füßen habe und er sich generell sehr müde fühle, sei noch festgehalten, dass sich im Rahmen der neurologischen Untersuchung am 21.04.2023 der Tonus, die Trophik und die Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten unauffällig bzw. normal darstellten und in der internistischen Untersuchung vom 05.05.2023 auch der Allgemeinzustand als gut bezeichnet wurde. Eine allgemeine Schwäche, insbesondere der unteren Extremitäten, ist damit nicht ausreichend nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.

Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 05.05.2023, dass er öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne, weil die nächste Station 1 km entfernt sei, was zu weit für ihn sei, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass dieser Umstand keine Relevanz für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine (im Lichte der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG zulässigen) Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.11.2023, der die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin vom 16.10.2023 und der Neurologie/Psychiatrie vom 18.11.2023 (darin bestätigt der Gutachter vollinhaltlich sein Vorgutachten vom 03.05.2023) zugrunde gelegt wurden. Diese wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeschriftsatz vom 16.02.2024 dem Inhalt nach ausdrücklich und ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 09.01.2024 wendet. Auch wenn der Beschwerdeführer daher in seinem Beschwerdeschriftsatz eine falsche Verfahrenszahl anführte, ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Nicht-Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass wendet. Somit ist anzunehmen, dass es sich bei der angeführten – falschen – Verfahrenszahl lediglich um ein Versehen handelte. Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:1. ...2. …3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:

„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

[...]

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

[…]

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischerOption

-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-Kleinwuchs,

-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die nächste Haltestelle 1 km entfernt sei, was zu weit für ihn sei, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Innere Medizin vom 20.11.2023 – dieser liegen die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin vom 16.10.2023 und der Neurologie/Psychiatrie vom 18.11.2023 (darin bestätigt der Gutachter vollinhaltlich sein Vorgutachten vom 03.05.2023) zugrunde – nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 09.01.2024 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen auf Basis persönlicher Begutachtungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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