Bundesverwaltungsgericht G305 2298971-1

G305 2298971-1Tribunal administratif fédéral15 nov. 2024

Regest

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Zukunftsprognose

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G305 2298971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2298971.1.00

Spruch

G305 2298971-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom XXXX 2024, Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2024, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , erließ das BFA ob der strafgerichtlichen Verurteilungen des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , je StA.: Rumänien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs.1 und 3 Fremdenpolizeigesetzt, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht gewährt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF durch österreichische Strafgerichte sowie die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen durch Strafgerichte im EU-Ausland. In Anbetracht seiner 11 (elf) Verurteilungen im In- und EU-Ausland und dem relativ jungen Alter des BF von XXXX Jahren könne beim BF von einem Berufskriminellen mit Hintergrund der organisierten Kriminalität ausgegangen werden. Auch sei seine Partnerin mehrfach rechtskräftig verurteilt worden und sei auch sie in den Urteilen der Justiz als Mittäterin und Komplizin des BF geführt worden. Beide hätten wiederholt Straftaten begangen. Die Ermittler hätten zwei weitere Identitäten zur Person des BF ermittelt, die er zur Verübung von Straftaten in anderen Ländern verwendet hätte. Am XXXX 2024 sei gegen ihn und zumindest zwei weitere Mittäter von der StA Wien Anklage erhoben worden. Am XXXX 2024 seien umfangreiche Dokumente, Erhebungsberichte, Fotos und Beweismittel des LKA Niederösterreich bei der belangten Behörde eingelangt und seien auf insgesamt 127 Seiten detailliert die nachgewiesenen Straftaten des BF mit Beschreibungen und Farbfotos sowie Video/Fotoabzug der Überwachungskamera dokumentiert worden. Die äußerst professionelle, geplante Organisation und anteilige Arbeitsaufteilung der Tätergruppierung ließe eindeutig auf organisierte Kriminalität schließen. Am XXXX 2024 sei er vom LG für Strafsachen XXXX ein drittes Mal (rechtskräftig seit XXXX 2024) verurteilt worden. Durch seine mehrmaligen Verurteilungen in Österreich habe er gezeigt, kein Interesse an der Einhaltung der Gesetze Österreichs zu haben. Zudem befinde er sich seit dem XXXX 2024 in der JA XXXX . Überdies verlangten die von ihm über einen langen Zeitraum verübten Straftaten („gewerbsmäßiger Diebstahl“) ein hohes Maß an krimineller Energie. Darüber hinaus habe er etliche Male gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Das von ihm gezeigte Verhalten lasse eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung erkennen und könne zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Auch bewege sich das gewählte Aufenthaltsverbot innerhalb des der Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die der belangten Behörde am 10.09.2024 übermittelte Beschwerde, die der BF mit der Erklärung verband, dass er den Bescheid wegen „unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ sowie wegen „,mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ anfechte. Seine Beschwerde verband er zudem mit den Anträgen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie mit dem Eventualantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides und um Zurückverweisung desselben an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, sowie auf Abänderung des Bescheides, indem das Aufenthaltsverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird.

In der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF als rumänischer Staatsbürger Unionsbürger sei. Mit seiner Lebensgefährtin und den vier Kindern lebe er seit 2019 in Österreich. Seine Lebensgefährtin sei derzeit berufstätig und würden die Kinder die Schule besuchen. Während seiner Haft in der JA XXXX sei er zweimal wöchentlich besucht worden. Auch nach seiner Verlegung in die JA XXXX werde er regelmäßig besucht. Seine Familie habe sich bereits ein Leben in Österreich aufgebaut und könnten sich die Kinder nicht vorstellen, Österreich zu verlassen. Deshalb strebe er nach seiner Entlassung aus der Haft einen Verbleib in Österreich an. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt habe, weil sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen hätte. Zudem seien die Feststellungen der Behörde sehr kurz, oberflächlich und kaum auf den konkreten Fall des BF bezogen. Es wäre die Pflicht der Behörde gewesen, nicht nur die Verurteilungen des BF anzuführen, sondern auch die Umstände, die gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprächen. Das Familien- und Privatleben des BF habe kaum Berücksichtigung gefunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft gewesen, da sie ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erfüllt, hätte die Behörde korrekte Feststellungen getroffen. Das Aufenthaltsverbot sei keinesfalls angemessen. Der BF sei in Österreich durch seine Verurteilungen negativ aufgetreten. Er bereue seine Taten und möchte in der Haft eine Therapie abschließen und arbeiten. Nach der Entlassung aus der Haft möchte er sein Leben in den Griff bekommen und für seine Familie da sein. Der Gesinnungswandel des BF sei vom BFA in keiner Weise berücksichtigt worden. Der Hintergrund der Straftat sei nicht ermittelt worden.

3. Die belangte Behörde brachte den Bescheid vom XXXX 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2024 zur Vorlage.

4. Am 31.10.2024 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich welcher der in der Justizanstalt XXXX einsitzende BF im Wege einer Zoom-Zuschaltung im Beisein seiner Rechtsvertretung als Partei und seiner Lebensgefährtin, XXXX , geb. am XXXX , ebenfalls im Wege einer Zoom-Zuschaltung, als Zeugin einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist im Besitz der rumänischen Staatsbürgerschaft. Zur Verschleierung dieser von ihm als korrekt angegebenen Identität bediente er sich auch der Alias-Identitäten „ XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien“ und „ XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien“ [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 8].

1.2. Er hat bis zu seiner Inhaftierung in einer Lebensgemeinschaft mit der am XXXX geborenen XXXX , die ebenfalls im Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit ist, gelebt [VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 2 oben; Einvernahme der XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 4 oben].

Der BF lernte seine Lebensgefährtin vor 20 Jahren im Herkunftsstaat Rumänien kennen und lebte das Paar, bevor es nach Österreich eingereist ist, in einer von der Mutter seiner Lebensgefährtin gemieteten Wohnung, in der Nähe von XXXX . Aktuell lebt die Mutter seiner Lebensgefährtin noch immer in dieser Mietwohnung [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 6 oben].

Die Lebensgefährtin des BF lebt mit den vier gemeinsamen Kindern des Paares, der am XXXX in XXXX (Spanien) geborenen, XXXX Jahre alten, XXXX , der am XXXX in XXXX (Spanien) geborenen, XXXX Jahre alten, XXXX , dem am XXXX in XXXX (Spanien) geborenen, XXXX Jahre alten, XXXX , und der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborenen, XXXX Jahre alten, XXXX , in einer 55 m² großen Mietwohnung an der Anschrift XXXX [im Akt einliegende internationale Geburtsurkunden der vier geborenen Kinder].

Die älteste Tochter des Paares, XXXX , arbeitet als Reinigungskraft in einem Hotelbetrieb. Die zweite, ebenfalls volljährige Tochter des Paares, XXXX , arbeitet als Küchenhelferin in einem Restaurant. Der XXXX Sohn, XXXX , bemüht sich über das Arbeitsmarktservice um eine Arbeitsstelle und XXXX besucht die XXXX in XXXX [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 31.01.2024, S. 5; ZMR-Abfrage; im Akt einliegende internationale Geburtsurkunden der Kinder des BF]. Das am XXXX geborene letzte Kind kam im Herkunftsstaat zur Welt.

Abgesehen von sich selbst haben weder der BF noch dessen Lebensgefährtin Verwandte oder nahe Angehörige in Österreich. Sämtliche Verwandten und nahen Angehörigen des BF und seiner Lebensgefährtin leben im Herkunftsstaat Rumänien [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 5 unten; PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 13 oben].

Die Lebensgefährtin des BF geht derzeit einer stundenweisen Tätigkeit als Pflegerin nach und bringt mit dieser Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe von EUR 1.700,00 bis 1.800,00 netto ins Verdienen [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 5 oben].

1.3. Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2019 nach Österreich gekommen. Davor hielt er sich mit seiner Familie im Bezirk XXXX bei XXXX (Rumänien) auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.01.2024, S. 9 Mitte].

Er hat im Herkunftsstaat keinen Beruf erlernt. Während er im Herkunftsstaat noch einer legalen Erwerbstätigkeit als Verarbeiter von Tiefkühlprodukten in einer Fabrik namens „ XXXX “ nachgegangen war, ging er zuletzt in Österreich - konkret durch ca. 5 Monate im Jahr 2021 - nach eigenen Angaben einer „Schwarzarbeit“ in einer Wäscherei nach. Für diese in Österreich illegal ausgeübte Erwerbstätigkeit will er von seinem Beschäftiger ein Monatsgehalt in Höhe von EUR 1.400,00 erhalten haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 10 oben].

1.4. Vor seiner Inhaftierung stand der BF mit seinen in Rumänien aufhältigen Verwandten in ständigem telefonischem Kontakt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 13 unten].

1.5. Er besitzt weder in seinem Herkunftsstaat noch in Österreich Immobilienvermögen (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung).

Darüber hinaus verfügt er weder in Österreich, noch in Rumänien über ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Österreich [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 14 Mitte].

1.6. Im Bundesgebiet unterhält keine nennenswerten sozialen Kontakte. Darüber hinaus ist er weder Mitglied in einem Verein, noch besucht er eine Universität und/oder eine Hochschule [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 14 unten].

Er ist zwar seiner Muttersprache Rumänisch mächtig, besitzt jedoch nicht einmal rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 15 oben].

1.7. Beim Beschwerdeführer scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf [ZMR-Abfrage]:

XXXX 2019 bis XXXX 2019 XXXX Hauptwohnsitz

XXXX 2021 bis laufend XXXX Hauptwohnsitz

Demnach hält er sich erst seit dem XXXX 2021, sohin seit weniger als zehn Jahren, kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf den Daueraufenthalt erworben. Davor war er bereits vom XXXX 2019 bis XXXX 2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zwischen dem XXXX 2019 und dem XXXX 2021 scheint bei ihm jedoch keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, sodass von einem kontinuierlichen Aufenthalt erst ab dem XXXX 2021 auszugehen ist.

Darüber hinaus scheinen bei ihm folgende Wohnsitzmeldungen in österreichischen Justizanstalten auf [ZMR-Abfrage]:

XXXX 2023 bis XXXX 2023 XXXX JA XXXX Nebenwohnsitz

XXXX 2023 bis XXXX 2024 XXXX JA XXXX Nebenwohnsitz

XXXX 2024 bis XXXX 2024 XXXX JA XXXX Nebenwohnsitz

XXXX 2024 bis laufend XXXX XXXX , JA XXXX Nebenwohnsitz

Seit dem XXXX 2023 befindet er sich wegen diverser, von ihm begangener Straftaten in diversen österreichischen Justizanstalten durchgehend in Haft.

1.8. Über den Beschwerdeführer wurde während seines verhältnismäßig kurzen Aufenthalts im Bundesgebiets von österreichischen Gerichten schon mehrfach wegen diverser von ihm begangener Straftaten eine Freiheitsstrafe verhängt:

1.8.1. Demnach verhängte das Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX mit Urteil vom XXXX 2021 (rechtskräftig seit XXXX 2021) wegen des Verbrechens nach §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 3 StGB sowie wegen der Vergehen nach den §§ 164 Abs. 2 StGB, 148a Abs. 1, 164 Abs. 1 und Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten über ihn, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht in diesem Fall das reumütige Geständnis und den bisher in Österreich geführten ordentlichen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.

In diesem Zusammenhang wurde er vom BFA niederschriftlich dokumentiert einvernommen und sowohl mündlich als auch mit Schreiben vom 11.05.2022 ermahnt, dass er bei der nächsten Verurteilung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen müsse.

1.8.2. Nachdem er wiederum straffällig geworden war, verhängte diesmal das Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX mit Urteil vom XXXX 2022 (rechtskräftig seit XXXX 2022) wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 und 131 erster Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten über den BF, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 10 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im selben Urteil verlängerte das Landesgericht für Strafsachen XXXX die im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 zu Zl. XXXX festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre.

In diesem Fall wertete das Landesgericht für Strafsachen XXXX die geständige Verantwortung des BF und die Sicherstellung der Waren als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Begehung innerhalb der Probezeit sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen.

1.8.3. Mit Urteil vom XXXX 2024, Zl. XXXX , erkannte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den BF gemeinsam mit weiteren Personen wegen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und wegen anderer strafbarer Handlungen schuldig,

I.) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 300.000,-- übersteigenden Wert, teils durch Einbruch in einen Lagerplatz oder in einen andren umschlossenen Raum, teils durch Eindringen mittels widerrechtlich erlangten Schlüssels, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)

A./ am XXXX 2023 in XXXX

a./ Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH durch Aufbrechen eines Containers einen Bohrhammer der Marke Spit im Wert von EUR 600,--,

b./ Gewahrsamsträgern der XXXX bzw. der XXXX GmbH durch Aufbrechen mehrerer Container und Öffnen von am Areal geparkten Firmenfahrzeugen unter Verwendung der in den Containern aufgefundenen Fahrzeugschlüsseln diverses Werkzeug und Stromkabel im Gesamtwert von EUR 25.964,63 sowie einen Ford Transit Courier (Kennzeichen XXXX ) im Wert von zumindest EUR 9.000,-- ,

./B zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom 12.06.2023 bis 13.06.2023 in XXXX Gewahrsamsträgern der Straßenmeisterei XXXX durch Aufbrechen eines Containers Bargeld und andere Wertgegenstände, wobei es beim Versuch blieb,

2. / gemeinsam mit einer weiteren, namentlich genannten, Person als Mittäter

./A am XXXX 2023 in XXXX

a./ Gewahrsamsträgern der Firma XXXX GmbH durch Aufbrechen mehrerer Waschautomaten und eines Saugautomaten Bargeld in Höhe von EUR 650,--,

b./ Gewahrsamsträgern der Firma XXXX durch Aufbrechen eines Hanfautomaten Bargeld in Höhe von EUR 60.—sowie zehn Dosen Hanfblüten im Wert von EUR 200,--,

B./ am XXXX 2023 in XXXX

a./ Gewahrsamsträgern der Firma XXXX GmbH durch Aufbrechen mehrerer Waschautomaten Bargeld in Höhe von EUR 100.—sowie 35 Jeton-Münzen,

b./ Gewahrsamsträgern der Firma XXXX GmbH durch Aufbrechen eines Getränkeautomaten Bargeld und Zigaretten, wobei es beim Versuch blieb,

c./ Gewahrsamsträgern der Firma XXXX GmbH durch Aufbrechen zweier Container Werkzeug im Wert von EUR 784,--,

d./ XXXX durch Einbruch in einen LKW Bargeld und andere Wertgegenstände, wobei es beim Versuch blieb,

C./ am XXXX 2023 in XXXX XXXX durch Aufbrechen eines Getränkeautomaten Bargeld und Getränke, wobei es beim Versuch blieb,

D./ an XXXX 2023 in XXXX Gewahrsamsträgern der XXXX GesnbR und der XXXX GmbH durch Aufbrechen mehrerer Waschautomaten sowie eines Saugautomaten Bargeld in Höhe von EUR 1.907,70,

E./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2023 in XXXX Gewahrsamsträgern der Fa. XXXX durch Aufbrechen eines Containers und Öffnen von einem am Areal geparkten Firmenfahrzeug unter Verwendung des im Container aufgefundenen Fahrzeugschlüssels Getränke und ein Mobiltelefon im Wert von ca. EUR 500,-- sowie einen Ford Ranger (Kennzeichen XXXX ) im Wert von zumindest EUR 12.000,--,

F./ am XXXX 2023 in XXXX Gewahrsamsträgern der XXXX Treibstoff im Wert von EUR 202,48 durch Betankung des zu I./2./E gestohlenen Fahrzeugs sowie eines Begleitfahrzeugs unter Verwendung der im Fahrzeug verwahrten Routex-Karte, mithin durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel,

G./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2023 in XXXX Gewahrsamsträgern der Firma XXXX GmbH durch Aufbrechen mehrerer Waschautomaten Bargeld in Höhe von EUR 2.320,--,

H./ am XXXX 2023

a./ in XXXX Gewahrsamsträgern der Firma XXXX GmbH durch Aufbrechen mehrerer Waschautomaten und eines Saugautomaten Bargeld in Höhe von EUR 500,--,

b./ in XXXX XXXX durch Aufbrechen eines Geldwechselautomaten, eines Waschautomaten, zweier Saugautomaten und eines Getränkeautomaten (wobei es hinsichtlich letzterem beim Versuch blieb) Bargeld in Höhe von EUR 1.000,-- sowie Schuhe im Wert von EUR 50.--, welche neben dem Getränkeautomaten standen,

I./ am XXXX 2023 in XXXX bzw. XXXX Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH durch Aufbrechen mehrerer Container und Öffnen von einem am Areal geparkten Firmenfahrzeug unter Verwendung des im Container aufgefundenen Fahrzeugschlüssels Werkzeug im Wert von EUR 27.095,72 sowie einen Ford Transit L3 (Kennzeichen XXXX ) im Wert von EUR 26.800,--,

J./ am XXXX 2023 in XXXX XXXX durch Aufbrechen mehrerer Waschautomaten und eines Saugautomaten Bargeld in Höhe von EUR 60,--,

K./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX bis XXXX 05.2023 in XXXX Gewahrsamsträgern der XXXX durch Aufbrechen zweier Container Werkzeug im Wert von zumindest EUR 24.000,--,

L./ am XXXX 2023 in XXXX XXXX und XXXX durch Aufbrechen mehrerer Container sowie eines abgesperrten Lagerplatzes Werkzeug, Metalle sowie Kupfer- und Stromkabel im Wert von zumindest EUR 12.500,-- sowie – jeweils unter Verwendung eines in einem der aufgebrochenen Container aufgefundenen Fahrzeugschlüssels durch Abzapfen aus einem auf dem Liegeplatz abgestellten LKW-Treibstoff in einem nicht mehr feststellbaren Wert sowie Öffnen von einem am Areal geparkten Firmenfahrzeug einen VW-Transporter (Kennzeichen XXXX ) im Wert von ca. EUR 20.000,--,

M./ am XXXX 2023 in XXXX Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH durch Aufbrechen mehrerer Container Werkzeug, ein Videorekorder und Bekleidung im Wert von zumindest EUR 550,--,

N./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2023 in XXXX :

a./ Gewahrsamsträgern der XXXX AG durch Aufbrechen bzw. Öffnen mehrerer Container mittels widerrechtlich erlangter Schlüssel Werkzeug und Bargeld im Wert von EUR 800,--,

b./ Gewahrsamsträgern der XXXX Gesellschaft m.b.H. durch Aufbrechen zweier Container Bargeld und andere Wertgegenstände, wobei es beim Versuch blieb,

c./ Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH durch Aufbrechen eines Containers Werkzeug im Wert von zumindest EUR 3.500,--,

d./ Gewahrsamsträgern der XXXX durch Aufbrechen zweier Container Werkzeug und Material im Wert von EUR 5.921,81,

e./ Gewahrsamsträgern der Fa. XXXX GmbH durch Aufbrechen zweier Container Bargeld und andere Wertgegenstände, wobei es beim Versuch blieb,

f./ Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH durch Aufbrechen eines Containers Werkzeug und Material im Wert von EUR 23.391,62,

O./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2023 in XXXX XXXX Werkzeug im Wert von EUR 800,--,

P./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2023 in XXXX Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH durch Aufbrechen mehrerer Waschautomaten Bargeld im Wert von EUR 740,--,

[…]

3. / der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2023 in XXXX durch Einbruch in ein Baustellengelände

a./ Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH und der XXXX GmbH durch Aufbrechen mehrerer Container ein Staubsauger im Wert von EUR 1.000,--,

b./ XXXX durch Aufbrechen eines Containers Werkzeug und Baumaterial im Wert von EUR 3.428,74,

c./ Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH durch Aufbrechen eines Containers Werkzeug und Baumaterial im Wert von 14.700,--,

d./ Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH durch Aufbrechen eines Containers Werkzeug im Wert von ca. 5.000,--,

e./ XXXX durch Aufbrechen eines Getränkeautomaten sowie eines Kaffeeautomaten Getränke und Bargeld im Wert von ca. EUR 100,--,

4. / der Beschwerdeführer am XXXX 2023 in XXXX Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH, der XXXX GmbH und der XXXX Gesellschaft m.b.H. durch Aufbrechen mehrerer Baustellencontainer Werkzeug im Wert von zumindest EUR 19.592,57,

[…]

IV./ Nachgenannte am Körper verletzt, und zwar

1. / der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren namentlich genannten Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX 2023 in XXXX XXXX , indem er den Genannten mehrmals mit Pfefferspray einsprühte bzw. einsprühen versuchte und sie dem Opfer anschließend Schläge und Tritte versetzten, wodurch dieses eine Ätzung im Bereich der Augen erlitt,

2. / der Beschwerdeführer XXXX durch die unter V./4./B. geschilderte Handlung, wobei er Prellungen und Schürfwunden erlitt,

V./ der Beschwerdeführer

1. / am XXXX 2023 in XXXX einen durch Einfügen der Unterschrift des XXXX sowie der XXXX verfälschten Meldezettel bei der Meldebehörde zwecks Anmeldung des XXXX vorgelegt, sohin eine gefälschte Urkunde zum Beweis einer Tatsache gebraucht,

2. / den Personalausweis des verstorbenen XXXX , somit einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt war, gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt und zwar

A./ am XXXX 2023 an einem nicht mehr feststellbaren Ort durch Vorlage im Zuge des Abschlusses eines Kaufvertrages für einen Ford C-Max Trend,

B./ am XXXX 2023 in XXXX im Zuge der Anmeldung des Fahrzeugs Ford C-Max Trend (Kennzeichen XXXX ) bei einer Zulassungsstelle,

3. / am XXXX 2023 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der XXXX durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Zahlungswilligkeit und seine Identität im Zusammenhang mit der Behauptung, dass ein PKW auf XXXX zugelassen sei und dieser versichert werden solle, zu einer Handlung, nämlich den Abschluss eines Versicherungsvertrages verleitet, die die XXXX im Betrag von EUR 304,70 am Vermögen schädigte, wobei er ein falsches Beweismittel, nämlich den Personalausweis des verstorbenen XXXX zur Täuschung benützte,

4. / am XXXX 2023 in XXXX

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von EUR 172,73 Verfügungsberechtigten der XXXX OG mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

B./ XXXX durch Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme davon, ihn am Weggehen zu hindern und sohin von seinem Anhalterecht gemäß § 80 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen, genötigt, indem er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte,

5. / mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen teils in einem EUR 5.000,-- weggenommen bzw. wegzunehmen versucht und zwar

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der diesbezüglich abgesondert verfolgten XXXX am XXXX 2023 in XXXX und XXXX , indem er die Waren in einen Einkaufstrolley gab und ohne zu bezahlen das Geschäft verließ

a./ Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH Waren im Wert von EUR 90,95,

b./ Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH Waren im Wert von EUR 165,73,

c./ Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH Waren im Wert von EUR 44,20,

d./ Gewahrsamsträgern der XXXX Ges.m.b.H. im Wert von EUR 21,95,

B./ am XXXX 2020 in XXXX Gewahrsamsträgern der XXXX GmbH Co KG Mobiltelefone im Wert von EUR 6.073,--

C./ teils durch Einbruch in einen Lagerplatz oder in einen anderen verschlossenen Raum, teils durch Aufbrechen eines Behältnisses,

a./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 in XXXX durch Aufbrechen eines Baustellencontainers Gewahrsamsträgern der XXXX -GmbH Werkzeug im Wert von EUR 4.875,36,

b./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2023 in XXXX durch Aufbrechen mehrerer Baustellencontainer Gewahrsamsträgern der XXXX Fenster und Türen Werkzeug im Wert von EUR 6.587,60,

[…]

g./ zwischen dem XXXX 2023 und XXXX 2023 in XXXX durch Übersteigen eines Gerüsts zu einem im Rohbau befindlichen Gebäude und Aufbrechen der Zugangstür des Gebäudes von Innen und Aufbrechen bzw. Öffnen von Lagerräumen, Werkzeuge und Maschinen Gewahrsamsträgern der XXXX im Gesamtwert von EUR 5.111,04 und der XXXX im noch festzustellenden Wert, wobei es hinsichtlich Gewahrsamsträgern der XXXX AG und XXXX GmbH beim Versuch blieb.

6. / zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX 2023 bis XXXX 2023 in XXXX ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen LKW der XXXX GmbH, behördliches Kennzeichen XXXX , ohne Einwilligung der XXXX GmbH in Gebrauch genommen, indem er mit dem Fahrzeug auf der Baustelle fuhr und es an einer anderen Stelle der Baustelle wieder abstellte

VI./ XXXX zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen dem XXXX 2023 und XXXX 2023 in Wien Sachen, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammen, gekauft und einem Dritten verschafft, indem er in zumindest sechs Angriffen Werkzeug in einem nicht mehr feststellbaren, EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert, die der BF und ein weiterer namentlich Genannter durch aus nicht mehr feststellbaren, zu I./2./ angeführten Diebstählen erlangt hatten, in Kenntnis deren Herkunft von diesen kaufte und an unbekannte Abnehmer weiterverkaufte.

Das Gericht erkannte den Beschwerdeführer schuldig

Zu Punkt I./1./2./3./ und 4./; V./4./A./; V./5./ das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 1 und 2. 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB, § 15 StGB;

Zu Punkt IV./1./ und IV./2./ die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB;

Zu Punkt V./1./ das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB;

Zu Punkt V./2./ die Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB;

Zu Punkt V./3./ das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB;

Zu Punkt V./4./B./ das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB;

Zu Punkt V./6./ das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB

begangen zu haben und verhängte über ihn unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 29 StGB nach § 128 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 (fünf) Jahren.

Darüber hinaus erklärte das Gericht unter Anwendung des § 20 Abs. 1 und 3 StGB hinsichtlich des Beschwerdeführers einen Betrag in Höhe von EUR 175.000,-- für verfallen und erkannte ihn, gemeinsam mit einer weiteren namentlich genannten Person gem. § 369 Abs. 1 StGB schuldig, bestimmten Privatbeteiligten einen Schadenersatzbetrag zu leisten.

In der Urteilsbegründung stellte das Landesgericht für Strafsachen XXXX unter anderen fest, dass der BF gemeinsam mit einer namentlich angeführten Person Anfang Juni 2023 wegen ihrer prekären finanziellen Situation den Entschluss gefasst hätten, Einbruchsdiebstähle insbesondere in Wasch- und Getränkeautomaten sowie Baustellen bzw. Baustellencontainer zu begehen und dadurch für zumindest mehrere Monate ein durchschnittlich EUR 400,-- monatlich übersteigendes Einkommen zu erzielen. Dabei seien sie organisiert vorgegangen, indem sie sich gegenseitig über Baustellen informierten, die für Diebstähle geeignet schienen bzw. hätten sie sich bezüglich der Einbruchsdiebstähle telefonisch abgesprochen. Dabei hätten sich der BF und die andere namentlich genannte Person als Bauarbeiter verkleidet und zunächst die Baustellen ausgekundschaftet. In weiterer Folge hätten sie abgewartet, bis niemand mehr auf der Baustelle zu sehen gewesen sei. Dann hätten sie Baustellencontainer und Waschautomaten aufgebrochen und die dort angeführten Wertgegenstände, insbesondere Bargeld und hochwertige Baumaschinen und Werkzeuge im Gesamtwert von jedenfalls über EUR 350.000,-- gestohlen. Darüber hinaus habe der BF die zu V./5./A./ angeführten Diebstähle in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner diesbezüglich abgesondert verfolgten Lebensgefährtin, XXXX , teils durch Einbruch begangen und hätten sie die dort angeführten Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz an sich genommen.

Bei der Strafzumessung wertete das Landesgericht für Strafsachen XXXX beim BF das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls, die beiden einschlägigen Vorstrafen in Österreich, die Tatbegehung in der offenen Probezeit und den sofortigen Rückfall als erschwerend, als mildernd dagegen das umfassende Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war.

Abgesehen davon, dass der BF hinsichtlich der von ihm ins Leben gerufenen kriminellen Ablauforganisation, die einerseits das Auskundschaften der Baustellen, andererseits die zahlreichen und sehr effizient durchgeführten Angriffe gegen fremdes Vermögen und die anschließende Verwertung der Beutestücke umfasste, zeigt sich hier gegenüber den von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten eine Steigerung zu einem hohen Grad der Professionalität. Hinzu kommt, dass er alle Straftaten aus Geldnot beging, denen seine ausgeprägte Spielsucht zu Grunde liegt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 11 unten]. Eine Therapie gegen die Spielsucht wurde (noch) nicht aufgenommen.

1.8.4. Neben seinen strafgerichtlichen Verurteilungen wurde der BF insgesamt neunmal in anderen EU-Mitgliedsstaaten wegen von ihm begangener Diebstähle strafgerichtlich verurteilt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 16f].

1.9. Auch über seine Lebensgefährtin, XXXX , wurden in Österreich wegen diverser von ihr begangener Straftaten bereits mehrfach teils bedingte Freiheitsstrafen verhängt:

1.9.1. Demnach wurde sie vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX 2021 (rechtskräftig seit: XXXX 2021), Zl. XXXX , wegen des Verbrechens nach den §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 3 StGB, wegen des Vergehens nach § 241e Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens nach § 148a Abs. 1 StGB iVm. § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.9.2. Am XXXX 2022 verhängte das Landesgericht für Strafsachen XXXX eine seit dem XXXX 2022 rechtskräftige Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten wegen des Vergehens nach § 127 StGB über sie, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.9.3. Mit Urteil vom XXXX 2023 verhängte das Landesgericht für Strafsachen XXXX neuerlich wegen des Vergehens nach § 127 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten über die Lebensgefährtin des BF, wobei es in diesem Fall zu keiner bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe kam [Strafregisterauskunft zu XXXX , geb. XXXX , Behördenkennzahl: XXXX ].

Im Zeitpunkt ihrer Befragung durch das erkennende Gericht trug sie eine Fußfessel, weshalb ihre zeugenschaftliche Einvernahme über das BG XXXX im Wege einer Konferenzschaltung erfolgte.

1.9.4. Gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem BF, wurde XXXX wegen teils gemeinsam von ihnen begangenen Diebstählen auch im Ausland, darunter während des gemeinsamen Aufenthalts des Paares in Spanien, strafgerichtlich verurteilt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 14.11.2024, S. 17 oben].

1.10. Der BF selbst ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er ist spielsüchtig, wobei seine Spielsucht auch für seine strafgerichtlichen Verurteilungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten verantwortlich zeichnet.

1.11. In Österreich war er bisher nur kurzfristig legal erwerbstätig. Im Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungszeiten bei nachstehend angeführten Dienstgebern auf:

XXXX XXXX 2022 bis XXXX 2022Arbeiter

XXXX XXXX 2022 bis XXXX 2023Arbeiter

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.

Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Strafurteilen übereinstimmen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen des BF vor dem BVwG am 31.10.2024.

Seine Sprachkenntnisse sind ob seiner Herkunft naheliegend.

Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung folgen seinen rezenten Angaben vor der belangten Behörde und anlässlich seiner Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Konstatierungen zu seinen im Bundesgebiet nicht bestehenden familiären Verbindungen und dazu, dass alle Verwandten und nahen Angehörigen des BF und seiner Lebensgefährtin im Herkunftsstaat aufhältig sind, folgen seinen Angaben vor dem BVwG.

Seine Meldedaten sind einem Auszug aus dem ZMR entnommen, welcher auch die Aufenthalte des BF in österreichischen Justizanstalten bestätigt. Die Meldedaten bestätigen auch die mit XXXX bestehende Lebensgemeinschaft. Aus den im Akt einliegenden Strafurteilen ergibt sich weiter, dass die strafgerichtlich abgesondert verfolgte Lebensgefährtin des BF im Zeitpunkt ihrer Einvernahme als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Fußfessel getragen hat. Feststeht auch, dass sie bei diversen Vermögensdelikten des BF als dessen Komplizin bzw. als Mittäterin fungierte.

Die zur Anhaltung des BF in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen des Landesgerichts XXXX und des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX . Auf diesen Quellen beruhen auch die Konstatierungen zu den von ihm (gemeinsam mit weiteren, im Strafurteil namentlich näher bezeichneten Personen) begangenen Straftaten, zu dessen Verurteilungen und zu den für die Strafzumessung maßgeblichen Gründen. Ein ECRIS-Auszug liegt im Gerichtsakt ein.

Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich zweifelsfrei aus seinen Angaben vor dem BVwG am 31.10.2024. Die zu seiner Spielsucht getroffenen Feststellungen gründen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der Vorwurf der Rechtsvertretung, der BF sei nicht persönlich befragt worden und seien auch seine Lebensgefährtin und Familienmitglieder nicht einvernommen worden, ist dahingehend zu entkräften, als er nunmehr die Möglichkeit hatte, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Zu Spruchpunkt I.

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 3 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF und der von seinem Verhalten für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehenden besonders schwerwiegenden Gefahr. Darüber hinaus sei er bei elf Verurteilungen und seinem relativ jungen Alter als „Berufskrimineller mit Hintergrund der organisierten Kriminalität“ zu bezeichnen. Er habe seine Straftaten teils mit seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls mehrfach verurteilt ist und in Urteilen der österreichischen Strafjustiz als Mittäterin und seine Komplizin geführt wird, begangen.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil sein Herkunftsstaat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

„[…]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH vom 19.04.2023, Ra 2022/17/0232), und zwar auch dann, wenn die Obsorge auf eine andere Angehörige übertragen wurde (siehe VwGH vom 14.06.2022, Ra 2021/22/0186). Dabei ist zu beachten, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. § 138 Z 9 ABGB) haben (siehe VwGH vom 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0294).

3.1.3.2. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:

Der BF hält sich seit dem XXXX 2021, sohin seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben. Davor war er bereits vom XXXX 2019 bis XXXX 2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zwischen dem XXXX 2019 und dem XXXX 2021 scheint bei ihm jedoch keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, sodass von einem kontinuierlichen Aufenthalt des BF erst ab dem XXXX 2021 auszugehen ist.

In dieser Zeit seines kurzen kontinuierlichen Aufenthalts im Bundesgebiet wurde er bereits drei Mal von österreichischen Strafgerichten wegen der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten (überwiegend von Einbruchsdiebstählen) teils unter Bestimmung einer Probezeit zu einer gerichtlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit rk Urteil vom XXXX 2021 verhängte das Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens nach den §§ 127 und 129 Abs. 1 Z 3 StGB sowie wegen der Vergehen nach den §§ 164 Abs. 2 StGB, 148a Abs. 1, 164 Abs. 1 und Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten über den BF, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Ein Jahr später, sohin noch während laufender Probezeit, verhängte das Landesgericht für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX mit Urteil vom XXXX 2022 (rechtskräftig seit XXXX 2022) wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127 und 131 erster Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten über den BF, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im selben Urteil bestimmte das Landesgericht für Strafsachen XXXX , dass die im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021 zu Zl. XXXX festgesetzte Probezeit von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert werde.

Davon offenbar völlig unbeeindruckt baute der BF eine Ablauforganisation im Sinne der organisierten Kriminalität auf, der neben seiner Lebensgefährtin noch weitere Personen angehörten, mit denen er insbesondere Baustellen auskundschaftete, um dort Einbruchsdiebstähle zu begehen und die gestohlene Ware (teils hochwertige Werkzeuge) über Hehler, die dieser Ablauforganisation ebenfalls angehörten, weiterverkaufte und zu Geld machte. Dabei trat er nach den Berichten der öffentlichen Sicherheitsorgane federführend und äußert professionell in Erscheinung. Als besondere Raffinesse trat hier hinzu, dass er unter dem Namen einer verstorbenen Person ein Täterfahrzeug erwarb, es auf diese Person anmeldete, um seine Identität zu verschleiern und dieses Fahrzeug bei seinen Beutetouren verwendete. Im Zusammenhang mit seinen Straftaten bediente er sich zweier weiterer, von seiner wahren Identität abweichender Alias-Identitäten.

Auf frischer Tat betreten kam er am XXXX 2023 in Untersuchungshaft und befindet sich seither bis laufend in Untersuchungshaft. Den Polizeiberichten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Aufklärung der Taten keinesfalls kooperativ zeigte, sodass ihm die Organe der Kriminalpolizei nur nach einer mühsamen detektivischen Kleinarbeit die von ihm und seinen Mittätern begangenen Straftaten nachweisen konnten.

Auch im Kontext mit der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2024 zeigt sich seine mangelnde Kooperationsbereitschaft. So gab der BF nur das zu, was ihm vom vorsitzenden Richter in der Verhandlung vorgehalten wurde. Über dokumentierte Umstände, die ihm zunächst nicht vorgehalten wurden, hüllte er sich in Schweigen bzw. leugnete er diese. Erst über einen entsprechenden Vorhalt gab er diese Umstände dann zu. Als er vom Vorsitzenden danach gefragt wurde, ob er auch in Rumänien oder in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union strafgerichtlich verurteilt wurde, verneinte er.

Erst über konkrete Konfrontation mit seinen neun strafgerichtlichen Verurteilungen in anderen Staaten der EU gab er diese zu [PV des BF in VH-Niederschrift vom 31.10.2024, S. 16].

Was seine aktuelle strafgerichtliche Verurteilung betrifft, versuchte er die Straftaten deretwegen er verurteilt wurde und die von ihm in seiner Ablauforganisation innegehabte Rolle, die er im Rahmen der von ihm aufgebauten kriminellen Ablauforganisation spielte, herunterzuspielen und zu verharmlosen.

Wenn der BF sich reumütig zu zeigen versuchte, vermochte er das Gericht nicht zu überzeugen, zumal sowohl die Polizeiberichte als auch das jüngst ergangene Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX eine andere, den BF kompromittierende Sprache sprechen.

Insgesamt vermittelte der BF gegenüber dem erkennenden Gericht den Eindruck, ein mit allen Wassern gewaschener, im Kontext mit den Sicherheitsbehörden keinesfalls kooperationsbereiter Berufskrimineller zu sein, der mit seiner jüngsten Verurteilung eine neue, viel raffiniertere, zum Rückfall in die Delinquenz neigende Persönlichkeitsstruktur aufweist, von der eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung ausgeht.

Während der kurzen Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat er ein Wohlverhalten nicht einmal ansatzweise an den Tag gelegt. Von den strafgerichtlichen Verurteilungen im Jahr 2021 und 2022 völlig unbeeindruckt baute er offenbar sogleich eine kriminelle Ablauforganisation zur erneuten Begehung von Straftaten auf. Bei den von ihm begangenen Straftaten fällt ihm als neue Dimension ein Hang zu Gewaltdelikten auf. Insgesamt ist bei den von ihm begangenen Straftaten eine Steigerung zu verzeichnen.

Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Wie schon ausgeführt, stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Er hat schon unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2021 mit der Begehung von Vermögensdelikten begonnen. Unter Berücksichtigung seiner neun Vorverurteilungen im EU-Ausland wundert das nicht, da er schon dort wegen der Begehung von Vermögensdelikten strafgerichtlich verurteilt wurde. Die von ihm in Österreich begangenen Straftaten sind daher nur eine Prolongierung seines bis dahin bereits im EU-Ausland gezeigten Verhaltens, das er selbst auf seine prekäre finanzielle Situation und seine damit in unmittelbar im Zusammenhang stehende Spielsucht zurückführt.

Daraus resultiert ein Persönlichkeitsbild des BF, das nach der Entlassung aus der aktuellen Strafhaft (voraussichtlich im Jahr 2029) einen raschen Rückfall erwarten lässt.

Wie schon ausgeführt, konnte während seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt von einem Wohlverhalten die Rede sein, da er jeweils deutlich innerhalb der Probezeit rückfällig wurde. Bemerkenswert dabei ist der Umstand, dass er schon nach seiner ersten Verurteilung auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den Fall mangelnden Wohlverhaltens hingewiesen wurde.

Sein bisheriges, strafgerichtlich relevantes Fehlverhalten geht mit einem erheblichen sozialen, den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher und lässt eine Steigerung seiner kriminellen Energie erkennen. Auch die in den Strafurteilen erwähnten, einschlägigen Vorstrafen, zeichnen ein Bild, welches selbst bei einer Therapie gegen seine Spielsucht keine positive Zukunftsprognose zulässt. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht zusätzlich die stets als trist zu bezeichnende finanzielle Lage des BF, der lediglich auf das während der Haft Erwirtschaftete zurückgreifen kann. Eine wirtschaftliche Konsolidierung ist ihm zu keinem Zeitpunkt gelungen.

Gerade die Tatsache, dass er in Österreich zuletzt einer Schwarzarbeit nachging, sich gemeinsam mit der von ihm aufgebauten kriminellen Ablauforganisation auf kriminelle Weise eine Einkunftsquelle verschaffte und ihn auch seine Familie nicht von seinen kriminellen Machenschaften abhielt, lässt bei ihm auf eine erhebliche, den Rückfall nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft begünstigende kriminelle Energie schließen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten des BF in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.

Demnach befindet er sich gegenwärtig in Strafhaft und ist eine bedingte Entlassung frühestens im Jahr 2029 möglich. Auch davor liegt, wie schon oben ausgeführt, zu keiner Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein für den BF allfällig sprechender Wohlverhaltenszeitraum vor.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben erweist sich als verhältnismäßig. Er hat nur eingeschränkte familiäre Bindungen zu Österreich. Mit ihm leben im Bundesgebiet nur seine Lebensgefährtin und die vier gemeinsamen Kinder, wobei nur noch ein Kind zur Schule geht. Der Rest der Kinderschar geht bereits einer Erwerbstätigkeit nach und ist bei ihnen von der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.

Hinzu kommt, dass der BF seine Lebensgefährtin bereits im EU-Ausland und in weiterer Folge als Mittäterin für seine kriminellen Machenschaften missbraucht hat. Abgesehen von den erwähnten Personen hat er im Bundesgebiet keine Verwandten oder nahen Angehörigen. Seine Verwandtschaft ist im Herkunftsstaat aufhältig. Dasselbe auch für seine Lebensgefährtin. In Hinblick auf die Dauer seiner Unterbringung in Justizanstalten relativiert sich auch die Bedeutung seiner Kernfamilie in Österreich.

Der BF hat unbestritten enge Kontakte zu seiner Lebensgefährtin und den Kindern und es wird nicht übersehen, dass speziell der Kontakt zwischen den Kindern und deren Vater von hoher Bedeutung ist, jedoch ist dieser Kontakt bereits jetzt haftbedingt stark eingeschränkt. Auch wenn eines der Kinder des BF noch minderjährig ist, ist bei den übrigen von der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Überdies ist ihm eine Kontaktaufnahme übers Telefon und/oder über andere Telekommunikationsmittel möglich. Es ist ihm auch möglich, gemeinsame Zeit auch außerhalb von Österreich in Gebieten zu verbringen, für die das Aufenthaltsverbot (siehe hierzu sogleich) nicht gilt, zumal seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und alle keinerlei Einschränkungen in ihren Reisemöglichkeiten vorweisen.

Bestehende Kontakte können außerhalb des österreichischen Bundesgebiets, auf welches der räumliche Geltungsbereich eines Aufenthaltsverbots beschränkt ist, sowie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Zudem ist seine Lebensgefährtin, die selbst die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, wegen des von ihr gezeigten kriminellen Verhaltens von der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht.

Jenseits dieser Kontakte zur eigenen Kernfamilie ist der BF im Bundesgebiet weder gesellschaftlich noch beruflich integriert und bestehen hier keine Verknüpfungen, die für die Aufrechterhaltung seines Privat- oder Familienlebens sprechen würden.

Ob der strafrechtlichen Verurteilungen und der kaum vorhandenen Merkmale, die für ein Überwiegen seines Privat- oder Familienlebens im Bundesgebiet sprechen würden und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal ob seiner massiven Delinquenz in Verbindung mit seinen Vorstrafen eine mehrjährige unbedingte Haftstrafe verhängt werden musste. Aus diesen Gründen ist auch eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ausgeschlossen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die sofortige Ausreise des BF nach seiner Haftentlassung ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden.

Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die massive Delinquenz des BF zusammen mit der gesteigerten kriminellen Energie und der tristen finanziellen Lage ist die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft erneut einschlägig straffällig wird. Diese Schlussfolgerung ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass er schon vor seinem Aufenthalt im Bundesgebiet neunmal einschlägig im EU-Ausland strafgerichtlich verurteilt wurde und in allen Fällen angebliche Geldnot des BF auf Grund seiner Spielsucht den Grund für die von ihm (teils mit seiner Lebensgefährtin als Mittäterin) begangenen Malversationen bildete. Der BF hat zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die eine weitgehende Vorbereitung für seine Ausreise notwendig machen würden.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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