Bundesverwaltungsgericht G312 2296236-1

G312 2296236-1Tribunal administratif fédéral15 nov. 2024

Regest

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G312 2296236-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2296236.1.00

Spruch

G312 2296236-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara LEITNER und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde vom 19.06.2023 der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Steiermark vom XXXX , beschlossen:

A)Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass dem Antrag vom 17.05.2024, mit welchem die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) die Zustimmung zum Ausspruch von insgesamt 42 Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Wartepflicht nach § 45a Abs. 2 AMFG begehrt, gemäß § 45a AMFG nach Anhörung des Unterausschusses des Landesdirektoriums bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark nicht stattgegeben wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF per Email vom 17.05.2024 dem AMS bekanntgegeben habe, dass sie beabsichtige, rund 40 Arbeitsverhältnisse aufzulösen, da sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens in den letzten beiden Monaten verschlechtert habe. Daher beantrage sie eine Fristverkürzung. Die BF sei mit Mail vom 21.05.2024 aufgefordert worden, das Formular zum Frühwarnsystem zu übermitteln, dies sei am 25.05.2024 geschehen. Dabei habe die BF nochmals auf die Dringlichkeit der Fristverkürzung hingewiesen. Bereits im März 2024 habe die BF ein Nachsichtsansuchen gemäß § 45a AMFG gestellt, es müsse ihr bereits damals die prekäre Situation der Firma bewusst gewesen sein. Aufgrund des ablehnenden Bescheides müsse ihr auch die Rechtzeitigkeit einer Frühwarnmeldung bzw. Einhaltung der 30-Tagesfrist bekannt sein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum denn jetzt eine fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigungen nicht möglich gewesen sein soll. Darüberhinaus seinen keine wichtigen wirtschaftlichen Gründe wie zB der Abschluss eines Sozialplans nachgewiesen worden. Aufgrund der Anzeige vom 17.05.2024 sei daher der frühestmögliche Ausspruch der Kündigungen für die angeführten 41 Dienstnehmer ab 17.06.2024 möglich.

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF vom 19.06.2024 und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass am 17.05.2024 durch ein internes Reporting die Umsatzlage der ersten beiden Maiwochen bekannt geworden seien. Aufgrund eines massiven und unerwarteten Umsatzrückganges, sah sich die BF gezwungen umgehend zu reagieren. Die historischen Umsatzdaten zeigen sich wie folgt: April 2014 - XXXX Euro; Mai - XXXX Euro. Aus diesen Gründen sehe die BF den Tatbestand „vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe“ als erfüllt.

Die Beschwerde und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 24.07.2024 vorgelegt.

Am 10.10.2024 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 18.11.2024 an die Beteiligten zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2024 wurde die BF binnen Fristsetzung zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert. Dem kam die BF mit Schriftsatz vom 14.10.2024 nach.

Am 06.11.2024 teilte die BF über ihren Geschäftsführer telefonisch dem BVwG mit, dass die Beschwerde zurückgezogen wird, der Schriftsatz in Kürze übermittelt wird. Mit 13.11.2024 ging die Beschwerdezurückziehung per Email beim BVwG ein, weshalb die mündliche Verhandlung abberaumt wurde. Am 14.11.2024 ging der entsprechende Schriftsatz beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

….(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In seinem Schriftsatz vom 14.11.2024 erklärte die BF über ihren Geschäftsführer ausdrücklich, die Beschwerde bezüglich der Entscheidung des AMS zu GZ G312 2296236-1 zurückzuziehen.

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die gegen die genannte Entscheidung der belangten Behörde gerichtete Beschwerde vom 19.06.2024 als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Aufgrund der Zurückziehung war spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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