Bundesverwaltungsgericht L524 2294394-1

L524 2294394-1Tribunal administratif fédéral15 nov. 2024

Regest

Arbeitsunwilligkeit Einstellung Kausalität Notstandshilfe Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L524 2294394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2294394.1.00

Spruch

L524 2294394-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-005522-EE, betreffend Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 09.04.2024 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 12.03.2024 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 12.03.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Nachtportier ohne triftigen Grund vereitelt habe. Auf Grund seines Verhaltens liege mangelnde Arbeitswilligkeit vor, weshalb der Leistungsbezug eingestellt werde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keine Vereitelungshandlung gesetzt habe, da er sich im Rahmen einer Jobbörse auf die zugewiesene Stelle beworben und im Zuge dessen auch seine Bewerbungsunterlagen abgegeben habe, jedoch daraufhin vereinbarungswidrig keine Rückmeldung mehr erhalten habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 31.05.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer generell arbeitsunwillig sei, weil binnen kurzer Zeit wiederholte Vereitelungshandlungen vorlägen, er nun erneut eine Vereitelungshandlung gesetzt habe und erkennen habe lassen, dass er über eine längere Zeit nicht gewillt sei, eine neue Arbeit aufzunehmen. Verwiesen wurde auf die Ausschlussfristen vom 09.12.2022 bis 02.02.2023, vom 02.10. bis 26.11.2023 und vom 11.12.2023 bis 04.02.2024.

Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.10.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe).

Vom 09.12.2022 bis 02.02.2023, vom 02.10.2023 bis 26.11.2023 und vom 11.12.2023 bis 04.02.2024 wurden Sanktionen nach § 10 iVm § 38 AlVG über den Beschwerdeführer verhängt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 07.03.2024 vom AMS ein Stellenangebot als Nachtportier in einem Beschäftigungsausmaß von 16 oder 24 Wochenstunden übermittelt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Vorstellungsgespräch ausnahmslos im Rahmen des vom AMS am 12.03.2024 veranstalteten „Jobday“ stattfindet. Zum Aufgabengebiet gehörten: Zuständigkeit während der Nacht für die Sicherheit des gesamten Hauses (Hotel) und die Durchführung von Schließungs- und Öffnungs-Kontrollrundgängen. Das Anforderungsprofil umfasste Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit, sorgfältige und gründliche Arbeitsweise sowie Eigeninitiative und hohes Maß an Eigenständigkeit.

Der Beschwerdeführer führte am „Jobday“ ein Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin. Dabei gab er an, dass er lediglich geringe Fähigkeiten für die Tätigkeit als Nachtportier aufweist und noch keine Erfahrung als Nachtportier hat. Er gab zudem an, dass er auf Grund seiner vorherigen Dienstverhältnisse gerne wieder in einem Museum arbeiten würde und lieber eine Vollzeitbeschäftigung hätte. Der Beschwerdeführer bot an, bei der potentiellen Dienstgeberin zu „schnuppern“. Die potentielle Dienstgeberin sah auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers im Vorstellungsgespräch von einer Einstellung ab.

Im Rahmen des „Jobday“ hat der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf auch bei anderen Dienstgeberinnen abgegeben. Der Beschwerdeführer hat seit der Einstellung der Notstandshilfe keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Er bezieht seit 12.03.2024 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugsverlauf. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers aus dem Bezugsverlauf und einer AJ-Web-Abfrage.

Die angeführten Bezugssperren wegen Vereitelungshandlungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den rechtskräftigen Bescheiden des AMS vom 15.12.2022 und vom 20.10.2023 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2024, L503 2291468-1/7E, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.01.2024 mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Feststellungen zur Übermittlung und zum Inhalt des Stellenangebots sowie den Bewerbungsmodalitäten ergeben sich aus der diesbezüglichen Dokumentation des AMS, insbesondere dem Stellenangebot und Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag.

Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des „Jobday“ ein Bewerbungsgespräch mit der potentiellen Dienstgeberin führte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und den in den Aktenvermerken des AMS dokumentierten Aussagen der potentiellen Dienstgeberin. Die im Zuge des Gesprächs getätigten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er lieber Vollzeit und in einem Museum arbeiten möchte, ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der potentiellen Dienstgeberin und des Beschwerdeführers: Die potentielle Dienstgeberin führte in ihrer Rückmeldung an das AMS an, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle suche und lieber in einem Museum als in einem Hotel arbeiten würde (Aktenvermerk des AMS vom 13.03.2024). Der Beschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 26.03.2024 an, dass er während des Gesprächs auch erzählt habe, dass er auf Grund seiner früheren Dienstverhältnisse gerne wieder in einem Museum arbeiten würde und gerne auch in Vollzeit. Zudem habe er angeboten zu schnuppern, was nicht mehr in Betracht gezogen wurde. In der vom AMS am 27.03.2024 aufgenommenen Niederschrift bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben und gab überdies an, dass er gerne Vollzeit arbeiten würde. Dass der Beschwerdeführer zudem angab, geringe Fähigkeiten und keine Erfahrungen für die zugewiesene Stelle aufzuweisen, ergibt sich wiederum aus seiner Stellungnahme vom 26.03.2024, wo er explizit festhielt, dass dies im persönlichen Gespräch mit der potentiellen Dienstgeberin geklärt worden sei, und seiner Stellungnahme vom 06.05.2024, wo er ausführte, beim Bewerbungsgespräch angegeben zu haben, als Nachtportier noch keine Erfahrung zu haben. Die Feststellung, wonach die potentielle Dienstgeberin auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers von einer Einstellung absah, ergibt sich aus einer Stellungnahme des AMS zur Entscheidung über die Rechtsfolgen vom 22.04.2024. Dabei wird die Aussage der potentiellen Dienstgeberin angeführt, wonach eine Absage erfolgte, weil der Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle und in einem Museum arbeiten möchte, nicht aber wegen fehlender Qualifikation des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf auch bei anderen Dienstgebern abgegeben hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 26.03. und 06.05.2024.

Die Feststellung zur Leistung aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung und dazu, dass der Beschwerdeführer keine vollversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, ergibt sich aus einer aktuellen AJ-Web-Abfrage und den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

1. Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ordnet an, dass eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs – unter näher umschriebenen Voraussetzungen: acht – Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.

Nach § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/08/0065).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0085 mwN).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, mwN).

Unter „Vereitelung“ im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337).

Wenn aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197, sowie 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN).

2. Im vorliegenden Fall wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ab 12.03.2024 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Das AMS stützte sich dabei auf vorangegangene dreimalige – mittlerweile rechtskräftige – temporäre Ausschlussfristen (vom 09.12.2022 bis 02.02.2023, vom 02.10.2023 bis 26.11.2023 und vom 11.12.2023 bis 04.02.2024) und einer vierten Vereitelung einer Beschäftigung.

Dem Beschwerdeführer wurde am 07.03.2024 ein Stellenangebot als Nachtportier in einem Beschäftigungsausmaß von 16 oder 24 Wochenstunden vom AMS übermittelt. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich am „Jobday“ des AMS ein Bewerbungsgespräch mit der potentiellen Dienstgeberin. Er teilte dabei mit, dass er lediglich geringe Fähigkeiten für die Tätigkeit als Nachtportier aufweist und noch keine Erfahrung als Nachtportier hat. Zudem gab er an, dass er auf Grund seiner vorherigen Dienstverhältnisse gerne wieder in einem Museum arbeiten würde und lieber eine Vollzeitbeschäftigung hätte. Die potentielle Dienstgeberin sah auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers im Vorstellungsgespräch von einer Einstellung ab.

Zunächst gibt es keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der vom AMS zugewiesenen Stelle als Nachtportier. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, die damit verbundenen Anforderungen der Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit, der sorgfältigen und gründlichen Arbeitsweise sowie Eigeninitiative und hohes Maß an Eigenständigkeit, nicht erfüllen zu können.

Obwohl der Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, so hat er mit seinen Aussagen im Zuge des Bewerbungsgesprächs, abweichend vom gegenständlichen Stellenangebot eher an einer Vollzeitbeschäftigung interessiert zu sein, lieber einer anderen Beschäftigung im Museum nachgehen zu wollen und keine Kenntnisse und Erfahrungen für die angebotene Tätigkeit aufzuweisen, ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, die potentielle Dienstgeberin von der Einstellung des Beschwerdeführers abzuhalten. Damit hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines zumutbaren Dienstverhältnisses vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, weil es die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringerte, so die potentielle Dienstgeberin auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers von seiner Einstellung absah. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben. Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.

Damit hat der Beschwerdeführer jedenfalls innerhalb von sechs Monaten zwei Ausschlussfristen (02.10.2023 bis 26.11.2023 und 11.12.2024 bis 04.02.2024) und eine Vereitelungshandlung am 12.03.2024 gesetzt. Binnen kurzer Zeit hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen dreier vom AMS vermittelter zumutbarer Beschäftigungsverhältnisse vereitelt.

Davon ausgehend ist die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gegeben sind. Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Seit der Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde ab 12.03.2024 hat der Beschwerdeführer keine Beschäftigung aufgenommen. Auch wenn der Beschwerdeführer beim „Jobday“ seinen Lebenslauf bei anderen Betrieben abgegeben hat, hat er dadurch nicht nachgewiesen, dass er sich um eine Beschäftigung in einer Form bemüht hätte, die auf eine tatsächliche Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers hätte schließen lassen können.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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