Bundesverwaltungsgericht W611 2302381-1

W611 2302381-1Tribunal administratif fédéral15 nov. 2024

Regest

Abschiebung Asylantragstellung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Kostenersatz - Antrag öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit Verzögerung Voraussetzungen

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W611 2302381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W611.2302381.1.00

Spruch

W611 2302381-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 10.2024, XXXX Uhr, zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 10.2024 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom XXXX 10.2024, XXXX Uhr, bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXX 10.2024, XXXX Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Antragstellung auf internationalen Schutz am XXXX 10.2024, XXXX Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX 10.2024, XXXX Uhr, für rechtswidrig erklärt.

III.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

V.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX 10.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Am 13.11.2024 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.

3. Am 13.11.2024 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte dieses zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.

4. Noch am 13.11.2024 übermittelte das Bundesamt die Verwaltungsakten und eine mit 13.11.2024 datierte Stellungnahme.

Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.

5. Am 13.11.2024 wurden die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers angefordert sowie eine Anfrage an die zuständige Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes gestellt.

Die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers langten noch am 14.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.11.2024 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch am 13.11.2024 zum schriftlichen Parteiengehör binnen angemessener Frist übermittelt.

Am 14.11.2024 langte dazu eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.

7. Am 14.11.2024 langte zudem eine Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum ergänzenden Parteiengehör am 15.11.2024 übermittelt.

Diesbezüglich langte keine schriftliche Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 19.10.2024 um XXXX Uhr am Grenzübergang XXXX bei der unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet betreten, obwohl gegen ihn in Kroatien erst am 02.10.2024, rechtskräftig am 11.10.2024, wegen Umgehung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Einreise ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum, gültig bis 20.09.2025, erlassen wurde und er sonst über keinen Aufenthaltstitel, ein Visum oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfügte (vgl. SIM-Akt Teil 1, AS 1 ff; SIS-Fremdeninformation-Auskunft, OZ 14; Niederschrift 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 69; angefochtener Mandatsbescheid SIM-Akt Teil 2, AS 89 ff und Teil 3, AS 92 ff; unstrittig in der Beschwerde, OZ 1).

1.1.2. Nachdem das Bundesamt über die unrechtmäßige Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und die faktische Unmöglichkeit seiner Zurückschiebung durch die Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) Burgenland informiert wurde (vgl. E-Mail 19.10.2024, SIM-Akt Teil 1, AS 11 f), erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer (vgl. SIM-Akt Teil 1, AS 9 f). Der Beschwerdeführer wurde sodann festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt (vgl. Auszug Anhaltedatei 13.11.2024, OZ 2; Anhalteprotokoll Teil III vom 20.10.2024, OZ 10).

1.1.3. Am 20.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ledig und kinderlos sei, bisher in der Türkei gelebt und dort als Tourismusfachmann gearbeitet habe, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er sei bei einem Einreiseversuch nach Kroatien festgenommen und gegen ihn sogleich ein Einreiseverbot für ein Jahr erlassen worden, weil er unrechtmäßig und schlepperunterstützt habe einreisen wollen. Er selbst habe niemanden geschleppt. Er sei von Kroatien nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben worden und von dort in die Türkei. Seine Eltern seien verstorben, er habe in der Türkei noch mehrere Geschwister. Er habe in die Niederlande reisen wollen, um seine Freundin zu heiraten, besitze aber weder einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für die Europäische Union. Er habe in Österreich keine Unterkunft genommen, nicht gearbeitet und sei zuvor überhaupt noch nie in Österreich gewesen. Er habe hier keine Verwandten oder Sorgepflichten und keinerlei soziale Anknüpfungspunkte. Er habe auch in keinem anderen EWR-Staat gelebt. Er habe etwa EUR 80,00 bis EUR 90,00 an Bargeld bei sich. Er sei im Herkunftsstaat Türkei weder verurteilt worden noch habe er dort Verbrechen begangen. Er werde dort nicht gesucht, könne jedoch nicht in die Türkei zurückkehren, da er sonst von seiner Familie umgebracht werde, weil er eine Christin heiraten wolle. Er wolle zu seiner Freundin in die Niederlande weiterreisen. Er wolle nicht in die Türkei zurückkehren. Gegen seine Rückkehr in die Türkei spreche seine Familie (vgl. Niederschrift 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 65 ff).

1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 10.2024, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. aktenkundiger Bescheid, SIM-Akt Teil 2, AS 89 ff und Teil 3, AS 92 ff).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 10.2024 um XXXX Uhr persönlich ausgefolgt (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt Teil 3, AS 103).

1.1.5. Mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2024, Zahl: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist, ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. Bescheid über Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, SIM-Akt Teil 1, AS 31 ff; SIM-Akt Teil 2, AS 47 ff).

Dieser Bescheid, eine Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG sowie eine Information zum Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am 21.10.2024 persönlich ausgefolgt (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt Teil 1, AS 27 f).

1.1.6. Am 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Es kam dabei zu keinen Vorkommnissen (vgl. Überstellungsbericht, SIM-Akt Teil 3, AS 117 f).

1.1.7. Am 24.10.2024 fand erstmals ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, bei welchem er angab, nicht rückkehrwillig zu sein und einen Asylantrag stellen zu wollen (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, SIM-Akt Teil 3, AS 121 ff).

1.1.8. Am XXXX 10.2024 um XXXX Uhr stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (vgl. INT-Akt, Teil 1 und Teil 2; insbesondere Niederschrift Erstbefragung vom 24.10.2024 iVm Anhaltedatei, OZ 2).

1.1.9. Am 24.10.2024 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu den Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig, habe zuletzt in der Tourismusbranche als Buchhalter in der Türkei gearbeitet und habe vier Brüder sowie fünf Schwestern in der Türkei. Die Eltern wären bereits verstorben. Er habe zuletzt in der Türkei gelebt. Sein Ziel sei Österreich gewesen, er wolle sich hier ein neues Leben aufbauen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, er habe eine Freundin in Belgien. Die Familie sei gegen die Beziehung, weil sie unterschiedliche Glaubensrichtungen hätten. Sein Bruder hätte ihn mit dem Umbringen bedroht. Er sei nicht nach Belgien gereist, weil auch die Familie der Freundin sie dort nicht in Ruhe lassen würden, deswegen würde diese dann nach Österreich kommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst vor seinem Bruder (vgl. Niederschrift Erstbefragung 24.10.2024, INT-Akt Teil 2).

1.1.10. Mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 24.10.2024, dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt am 24.10.2024 um 18:50 Uhr, wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer aufrechterhalten. Das Bundesamt hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erst im Stande der Schubhaft gestellt habe und davon auszugehen sei, dass er den Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt habe, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, einen solchen Antrag zu stellen. Nach Durchsicht der Erstbefragung hätten sich zudem Widersprüche in Bezug zu seiner vermeintlichen Lebenspartnerin, welche Grund der Ausreise/Einreise gewesen sein soll, ergeben. Es bestehe weiters gegen den Beschwerdeführer ein schengenweites, rechtskräftiges Einreiseverbot in Kroatien. Daher sei die Schubhaft trotz der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten (vgl. Aktenvermerk § 76 Abs. 6 FPG, OZ 14; Übernahmebestätigung, OZ 15).

1.1.11. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde noch am 24.10.2024 zugelassen (vgl. Prognoseentscheidung, INT-Akt Teil 3).

1.1.12. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 iVm. §§ 3 und 8 AsylG 2005 vollumfänglich abzuweisen und dass durch diese Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte (vgl. INT-Akt Teil 4).

1.1.13. Am 06.11.2024 wurde der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im Rahmen seines Asylverfahrens am 22.11.2024 geladen (vgl. aktenkundige Ladung, INT-Akt Teil 3).

1.1.14. Am 13.11.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde (vgl. OZ 1).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX 10.2024 XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Seit 28.10.2024 leidet der BF an einem Hautausschlag im Rumpfbereich, weswegen er inzwischen auch einer dermatologischen Abteilung in einem Krankenhaus vorgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhält dafür entsprechende Medikamente. Er leidet weiters an Schlafstörungen und erhält auch deswegen Medikamente. Es lagen und liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung und wird aktuell auch laufend behandelt (vgl. Anhalteprotokoll Teil III, Patientenkartei vom 13.11.2024; Befund der dermatologischen Abteilung eines Krankenhauses vom 12.11.2024, jeweils OZ 10).

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der Beschwerdeführer durchreiste – jedenfalls infolge der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbotes für den Schengen-Raum in Kroatien Anfang Oktober 2024 (gültig bis 20.09.2025) – illegal den Schengen-Raum und reiste am 19.10.2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein (vgl. abermals SIM-Akt Teil 1, AS 1 ff; SIS-Fremdeninformation-Auskunft, OZ 14; Niederschrift 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 69; angefochtener Mandatsbescheid SIM-Akt Teil 2, AS 89 ff und Teil 3, AS 92 ff; unstrittig in der Beschwerde, OZ 1).

1.3.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 21.10.2024 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung, welche aktuell nicht durchführbar ist.

1.3.3. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .10.2024 im Stande der Schubhaft erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde nicht ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt.

1.3.4. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten und verfügt, abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum, über keine Wohnsitzmeldung (vgl. Strafregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 13.11.2024, OZ 2).

1.3.5. Er verfügt weiters in Österreich über keine (näheren) familiären oder irgendwelche sozialen Anknüpfungspunkte, ist beruflich nicht verankert, verfügt auch über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

1.3.6. Der Beschwerdeführer war und ist nicht bereit, in die Türkei zurückzukehren.

1.3.7. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 05.10.2034 gültigen türkischen Personalausweis (vgl. aktenkundige Kopie, SIM-Akt Teil 2, AS 75 f) sowie über einen bis 18.11.2029 gültigen türkischen Reisepass (vgl. aktenkundige Kopie, SIM-Akt Teil 2, AS 77 f). Beide Dokumente wurden von der Polizei bzw. dem Bundesamt sichergestellt (vgl. etwa Erstbefragung 24.10.2024, S 2, INT-Akt Teil 2; Anhaltedatei Effektenverwaltung S 3, OZ 2).

1.3.8. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Verfahren über dessen Antrag auf internationalen Schutz ist seitens des Bundesamtes für den 22.11.2024 und im Anschluss daran zeitnah eine Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz geplant.

1.3.9. Schon am 20.10.2024 wurde zuvor ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer durch das Bundesamt eingeleitet und gegen ihn mit Bescheid vom 21.10.2024 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bei gleichzeitiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in erster Instanz erlassen.

Flüge in die Türkei fanden und finden statt. Im Jahr 2023 wurden 67 Personen in die Türkei abgeschoben, im Jahr 2024 wurden zum Stand 02.11.2024 122 Personen in die Türkei abgeschoben (vgl. Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 14.11.2024, OZ 17). Es war von einer zeitnahen Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei nach Rechtskraft bzw. Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung aus damaliger Sicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers hat der Beschwerdeführer – in noch aufrechter Rechtsmittelfrist – bisher kein Rechtsmittel erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Feststellungen zur Person, der Identität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers sowie zum gültigen Reisepass und Personalausweis des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift Bundesamt 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 65 ff; Erstbefragung 24.10.2024, INT-Akt Teil 2) in Zusammenschau mit den jeweils im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des gültigen Personalausweises (vgl. aktenkundige Kopie, SIM-Akt Teil 2, AS 75 f) sowie des gültigen türkischen Reisepass (vgl. aktenkundige Kopie, SIM-Akt Teil 2, AS 77 ff), die jeweils sichergestellt wurden (vgl. abermals Erstbefragung 24.10.2024, S 2, INT-Akt Teil 2; Anhaltedatei, OZ 2).

Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dies ergibt sich auch nicht aus der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister und wurde dies auch nicht in der Beschwerde (vgl. OZ 1) behauptet. Wie die Durchsicht des Verwaltungsaktes zu seinem Asylverfahren sowie die Einsichtnahme in das Fremdenregister zeigen, ist dieses aktuell weiterhin laufend (INT-Akt).

Den Akten kann zudem nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel in Österreich und/oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte. Auch dem Fremdenregister kann dazu nichts entnommen werden und wurde vom Beschwerdeführer der Besitz eines Aufenthaltstitels vor dem Bundesamt in der Einvernahme am 20.10.2024 auch ausdrücklich verneint (vgl. Niederschrift Bundesamt 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 65 ff; Fremdenregisterauszug 13.11.2024, OZ 2).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses und eines gültigen türkischen Personalausweises ist, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 20.10.2024 und am 24.10.2024, der Anhaltedatei, in welcher vermerkt wurde, dass ein Reisepass und Personalausweis des Beschwerdeführers in den Effekten einliegen (vgl. Anhaltedatei, OZ 2) sowie im Akt einliegenden Kopien der besagten Dokumente (vgl. SIM-Akt AS 75 f, AS 77 ff).

Aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aber aus den entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei (vgl. abermals Anhaltedatei Effektenverwaltung S 3, OZ 2) ergibt sich, dass beide Dokumente von der Polizei bzw. dem Bundesamt sichergestellt wurden.

2.2.2. Dass der Beschwerdeführer seit XXXX 10.2024, XXXX Uhr, in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister.

2.2.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen hätten und/oder vorliegen würden und wurde eine solche in der Beschwerde nicht behauptet. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.10.2024 sowie in der Erstbefragung zum Asylverfahren am 24.10.2024 gab der Beschwerdeführer zudem an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an einem Hautausschlag und wurde deswegen bereits einer dermatologischen Abteilung in einem Krankenhaus vorgestellt. Er erhält dafür entsprechende Medikamente, ebenso wie für die von ihm vorgebrachten Schlafstörungen. Davon abgesehen gehen aus der vorliegenden Patientenkartei und dem dermatologischen Befund (jeweils OZ 10) keine auffallenden Arztbesuche bzw. derartige Erkrankungen vor, die auf Haftunfähigkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Haft schließen lassen würden. Da der Beschwerdeführer laufend in der Haft medizinisch betreut wird, ist unzweifelhaft, dass er Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat.

2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer illegal den Schengen-Raum durchreiste, nachdem über ihn in Kroatien rechtskräftig ein bis 20.09.2025 gültiges Einreiseverbot für den Schengen-Raum erlassen wurde, und weiters bei der Einreise am Grenzübergang Ungarn-Österreich von Beamten der Grenzpolizei betreten wurde, ergibt sich schlüssig aus den Akten und wurde zudem vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.10.2024 sowie auch in der gegenständlichen Beschwerde eingeräumt.

Ferner wurde – die Einreise des Beschwerdeführers aus Ungarn belegend – dem Bundesamt durch die Polizeiinspektion XXXX per E-Mail am 19.10.2024 gemäß § 45 Abs. 4 FPG mitgeteilt, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn faktisch unmöglich wäre (SIM-Akt Teil 1, AS 11 f) und wurde seitens der Polizeiinspektion XXXX schriftlich am 19.10.2024 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und Aufenthaltsberechtigung verfügt habe (siehe SIM-Akt Teil 1, AS 2 ff).

2.3.2. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt am 20.10.2024 bzw. der Polizei am 24.10.2024 auch an, nach einer bereits erfolgten Abschiebung von Kroatien über Bosnien-Herzegowina in die Türkei abermals aus der Türkei ausgereist zu sein und über Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Ungarn in das Bundesgebiet gereist zu sein (vgl. Niederschrift Bundesamt 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 65 ff; Erstbefragung, INT-Akt Teil 2, S 5), wobei er ursprünglich angab, zu seiner Freundin in die Niederlande reisen zu wollen, um diese zu heiraten (vgl. Niederschrift Bundesamt 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 69) und später in der Erstbefragung zum Asylantrag, diese lebe in Belgien und hätte nunmehr vor, zum Beschwerdeführer nach Österreich zu kommen (vgl. Erstbefragung, INT-Akt Teil 2, S 5).

2.3.3. Dass gegen den Beschwerdeführer seit 21.10.2024 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2024, mit welchem gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde (vgl. Bescheid über Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, SIM-Akt Teil 1, AS 31 ff; SIM-Akt Teil 2, AS 47 ff). Zwar wurde mit diesem Bescheid einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, doch stellte der Beschwerdeführer am XXXX 10.2024 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz (INT-Akt Teil 1 und 2), sodass die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 FPG (vorübergehend) nicht durchführbar ist. Dem Beschwerdeführer kommt seit XXXX 10.2024 faktischer Abschiebeschutz zu.

2.3.4. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am XXXX 10.2024 im Stande der Schubhaft einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Einsicht in den Verwaltungsakt zum Asylverfahren des Beschwerdeführers, insbesondere aus den Daten der Niederschrift der Erstbefragung vom 24.10.2024, den Angaben des Beschwerdeführers bei der Rückkehrberatung, der Einsicht in die Anhaltedatei, das Zentrale Fremdenregisters sowie dem Umstand, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers in anderen Staaten der Europäischen Union keine EURODAC-Treffer registriert sind.

Berechtigte Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der gegen ihn in erster Instanz erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, sind für das Gericht nicht zu erkennen. Zwar stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz erst am vierten Tag seiner Anhaltung in Schubhaft, der Beschwerdeführer gab jedoch schon bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.10.2024 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme neben dem Umstand, dass er seine Freundin in den Niederlanden heiraten wolle, auf Vorhalt seines unrechtmäßigen Aufenthalts, der unrechtmäßigen Einreise ohne entsprechendes Visum in das Bundesagebiet sowie dem in Kroatien rechtskräftig verhängten Einreiseverbotes, der geplanten Verhängung der Schubhaft mit anschließender Rückkehrscheidung sowie einem weiteren Einreiseverbot und schlussendlich der Abschiebung in die Türkei durch das Bundesamt an, er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da er sonst von seiner Familie umgebracht werde, weil er eine Christin heiraten wolle (vgl. Niederschrift 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 70 f). Seitens des Bundesamtes erfolgte weder eine nähere Nachfrage, noch wurde der – damals unvertretene - Beschwerdeführer durch das Bundesamt über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz belehrt bzw. gefragt, ob er einen solchen stellen möchte. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 22.10.2024 in ein anderes Polizeianhaltezentrum überstellt und hatte erstmals am 24.10.2024 die Möglichkeit, die Rückkehrberatung wahrzunehmen (vgl. Anhaltedatei, OZ 2). Die Rückkehrberatung fand am 24.10.2024 von 12:45 Uhr bis 13:30 Uhr statt (vgl. Anhaltedatei, OZ 2), wobei der Beschwerdeführer dabei angab, nicht rückkehrwillig zu sein und einen Asylantrag stellen zu wollen, den er in weiterer Folge auch stellte (vgl. abermals Anhaltedatei, OZ 2 iVm. INT-Akt, Teil 1 und Teil 2; insbesondere Niederschrift Erstbefragung vom 24.10.2024).

Im Zuge der Erstbefragung im Asylverfahren gab der Beschwerdeführer dann an, sein Ziel sei Österreich gewesen, er wolle sich hier ein neues Leben aufbauen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, er habe eine Freundin in Belgien. Die Familie sei gegen die Beziehung, weil sie unterschiedliche Glaubensrichtungen hätten. Sein Bruder hätte ihn mit dem Umbringen bedroht. Er sei nicht nach Belgien gereist, weil auch die Familie der Freundin sie dort nicht in Ruhe lassen würde, deswegen würde diese dann nach Österreich kommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst vor seinem Bruder (vgl. Niederschrift Erstbefragung 24.10.2024, INT-Akt Teil 2).

Es wird nicht verkannt, dass in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.10.2024 bzw. im Zuge seiner Erstbefragung im Asylverfahren am 24.10.2024 insofern divergierende Angaben des Beschwerdeführers protokolliert wurden, als aus den Niederschriften einmal hervorgeht, seine Freundin lebe in den Niederlanden und sein Reiseziel wären die Niederlande gewesen, um diese zu heiraten (vgl. Niederschrift 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 70 f), und dann wieder seine Freundin lebe in Belgien, aber sein Reiseziel wäre Österreich gewesen um sich hier mit dieser ein neues Leben aufzubauen (vgl. Niederschrift Erstbefragung 24.10.2024, INT-Akt Teil 2). Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesamtes in der rechtlichen Beurteilung des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides vom XXXX 10.2024, wonach der Beschwerdeführer seine Weiterreise konkret nach XXXX (und somit nach Belgien) beabsichtigt habe (vgl. angefochtener Bescheid, S 9), was jedoch in der Niederschrift vom 20.10.2024 nicht so protokolliert wurde, da hier dezidiert nur die Niederlande bzw. wörtlich „Holland“ angeführt wird und die Erstbefragung im Asylverfahren erst vier Tage nach Erlassung des gegenständlichen Mandatsbescheides erfolgte, wo der Beschwerdeführer dort angab, seine Freundin lebe in Belgien, sind zumindest Zweifel dahingehend angebracht, ob seitens des Bundesamtes möglicherweise versehentlich mit Niederlande bzw. Holland ein falscher Staat in der Niederschrift vom 20.10.2024 protokolliert wurde. Jedenfalls aber vermögen die diesbezüglich divergierend protokollierten Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Umstand, dass er erst vier Tage nach seiner Inschubhaftnahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, alleine aber nicht die missbräuchliche, ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, erfolgte Antragstellung auf internationalen Schutz ausreichend zu begründen.

Der Beschwerde (und auch der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertretung) ist zudem auch dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer – wie schon ausgeführt – bereits im Zuge seiner Einvernahme am 20.10.2024 eine Verfolgung durch Familienmitglieder aus religiösen Gründen behauptet hat. Das Bundesamt ist darauf nicht näher eingegangen und hat den – damals unvertretenen – Beschwerdeführer auch nicht in Bezug auf die Möglichkeit einer Asylantragstellung belehrt oder ihn gefragt, ob er einen solchen stellen möchte. Andererseits kann auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angab, mehrere Brüder zu haben, nicht ohne Weiteres – wie aber vom Bundesamt in der Stellungnahme vom 13.11.2024 argumentiert – geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer schon deshalb nicht mit seinen Familienmitgliedern in einen Streit verwickelt sein könnte, weil er von einem seiner Brüder Geld in das Polizeianhaltezentrum überwiesen erhalte. Diese Argumentation ist nicht schlüssig.

Sofern dem Beschwerdeführer vom Bundesamt weiter vorgehalten wird, dass er trotz Durchreise durch Kroatien und Ungarn dort keine Asylanträge gestellt habe, so muss dem entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach, welche seitens des Bundesamtes – soweit aus dem Verwaltungsakt ersichtlich – auch nicht bestritten wurden, bereits im Zuge eines ersten Einreiseversuchs in Kroatien ebenfalls an der Grenze betreten wurde und sogleich gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen und der Beschwerdeführer nach Bosnien-Herzegowina zurückgeschoben wurde, sodass eine Asylantragstellung mangels tatsächlicher Einreise in Kroatien nicht möglich gewesen ist. Eine Asylantragstellung in Ungarn wäre wohl grundsätzlich möglich gewesen.

Die genannten Umstände rechtfertigen insgesamt dennoch nicht die Annahme, dass der Beschwerdeführer seinen bisher ersten Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein, sohin ausschließlich, zum Zwecke der Verzögerung der Abschiebung gestellt hat. Er hat bereits vor der Verhängung der Schubhaft angegeben, aus religiösen Gründen Probleme mit seiner Familie zu haben.

2.3.5. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister, und beruhen die fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF auf einer Einsichtnahme in das Melderegister.

2.3.6. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine (näheren) familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20.10.2024 (vgl. Niederschrift Bundesamt 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 65 ff) sowie in der Erstbefragung vom 24.10.2024 (vgl. Erstbefragung 24.10.2024, INT-Akt Teil 2). Dass der Beschwerdeführer über einen Bruder in Schweden verfügt, wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht, ebenso, dass eine seiner Cousinen in Österreich lebt. Beide wurden jedoch nicht namentlich angegeben und kommt diesem Umstand – selbst bei Wahrunterstellung – gegenständlich nicht entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft war vom Bundesamt aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, eben davon auszugehen, dass solche nicht existieren. Das Bestehen von sozialen Bezugspunkten wurde vom Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt behauptet, noch in der Beschwerde vorgebracht. Ferner gehen auch aus der Anhaltedatei keinerlei Besuche hervor, die auf Gegenteiliges schließen lassen könnten. Dass der Beschwerdeführer beruflich in Österreich verankert wäre und über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr gestand der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ein, erstmalig in Österreich zu sein und im Bundesgebiet keiner Arbeit nachzugehen, abgesehen von ein etwa EUR 80,00 bis EUR 90,00 über kein Bargeld und zudem über keine Bankomat- und/oder Kreditkarte zu verfügen. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei über EUR 85,00 an Bargeld. Erst am 12.11.2024 wurden ihm offensichtlich EUR 100,00 zusätzlich überwiesen oder zur Verfügung gestellt (vgl. Anhaltedatei 13.11.2024, OZ 2). Dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, am 19.10.2024, dem Tag seiner Betretung in Österreich, erstmals ins Bundesgebiet eingereist zu sein sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, welchem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer bis auf seine aktuelle Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum bisher über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte.

2.3.7. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, in die Türkei zurückzureisen beruht auf den konkreten Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 20.10.2024, seinen Angaben bei der Rückkehrberatung sowie im Rahmen der Erstbefragung am 24.10.2024. So gab der Beschwerdeführer explizit an, nicht in die Türkei zurückzukehren (vgl. Niederschrift Bundesamt 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 65 ff; Erstbefragung 24.10.2024, INT-Akt Teil 2; Rückkehrberatungsprotokoll, SIM-Akt Teil 3, AS 121 ff).

2.3.8. Dass am 20.10.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am selben Tag – unter anderem – zum besagten Zweck einvernommen wurde (Niederschrift Bundesamt 20.10.2024, SIM-Akt Teil 2, AS 65 ff) und bereits am nächsten Tag ein Bescheid über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer in erster Instanz erging.

Aus der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 14.11.2024 ergibt sich, dass Flüge in die Türkei stattfinden und stattgefunden haben. Im Jahr 2023 wurden 67 Personen in die Türkei abgeschoben, im Jahr 2024 wurden zum Stand 02.11.2024 122 Personen in die Türkei abgeschoben (vgl. Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 14.11.2024, OZ 17). Da der Beschwerdeführer über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt und Flüge in die Türkei möglich und kurzfristig buchbar sind, war von einer zeitnahen Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei nach Rechtskraft bzw. Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung aus damaliger Sicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht behauptet.

Dass gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.10.2024, mit welchem gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, keine Beschwerde erhoben wurde, erschließt sich daraus, dass sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte in den Akten finden lassen, bis dato weder seitens des Bundesamtes noch des Beschwerdeführers etwas diesbezügliches behauptet bzw. vielmehr angeführt wurde, dass eine Beschwerdeerhebung erst geplant sei, und auch beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Beschwerde des Beschwerdeführers nicht protokolliert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Spruchteil A):

3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

§ 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Art. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2007 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lautet auszugsweise:

„Anwendungsbereich

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Art. 15 der Rückführungsrichtlinie lautet auszugsweise:

„Inhaftnahme

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,

b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des Bundesamtes ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom Verwaltungsgericht zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom Verwaltungsgericht auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).

Im Verfahren der gemäß § 76 Abs. 6 FPG erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.2. Zu Spruchteil A.I.): Schubhaftbescheid vom XXXX 10.2024 und Anhaltung in Schubhaft von XXXX 10.2024 bis XXXX .10.2024:

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.

Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG). § 76 Abs. 5 FPG normiert, dass wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt.

Das Bundesamt ging im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 6b sowie Z 9 FPG aus.

Zu den Fluchtgründen gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 3 und Z 6b FPG ist vorweg auszuführen, dass diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich nicht erfüllt waren bzw. sind:

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt und auch keine Abschiebung behindert oder umgangen. Er hat schon bei der Betretung durch die Grenzpolizei seine richtige Identität unter Vorlage seiner Reisedokumente angegeben. Er hat sich zuvor noch nie in Österreich aufgehalten, ist daher auch nicht untergetaucht und hat insbesondere entgegen der Ausführungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid auch nicht unangemeldet in Österreich Unterkunft genommen, zumal er unmittelbar bei seiner Einreise in das Bundesgebiet festgenommen wurde. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der Schubhaftanordnung angegeben hat, nicht freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen, stellt noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG dar (VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.

Gegen den Beschwerdeführer wurde zwar in Kroatien ein schengenweites Einreiseverbot erlassen, jedoch bestand hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich bei seiner Einreise am 19.10.2024 weder ein Einreiseverbot, ein Aufenthaltsverbot noch eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Außerdem ist der Beschwerdeführer nicht neuerlich in das Bundesgebiet eingereist, sondern erstmals. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG lagen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer lag noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn vor. Er hatte zum damaligen Zeitpunkt auch noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich einem solchen Verfahren daher auch nicht entzogen. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG waren daher zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer ebenfalls nicht erfüllt.

Schlussendlich scheint das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b FPG als erfüllt angesehen zu haben. Demnach ist zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen.

Der Beschwerdeführer hat unstrittig im Bereich der Mitgliedsstaaten bis auf den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bisher keinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gestellt. Es ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach der Dublin-Verordnung. Alleine die (ursprünglichen) Angaben des Beschwerdeführers, geplant zu haben in die Niederlande bzw. nach Belgien zu seiner Freundin zu reisen, sowie der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer in Kroatien bereits ein schengenweites Einreiseverbot erlassen wurde, begründen jedenfalls keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates nach der Dublin-Verordnung, sodass auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG gegenständlich nicht erfüllt war.

Hingegen lag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG und auch ein Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum vor:

Dem Bundesamt kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn es den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt ansah. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei Familienangehörige bzw. hat er solche jedenfalls zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft ausdrücklich verneint. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung waren auch keine Anhaltspunkte für relevante Bindungen gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz. Er war in Österreich, abgesehen von seinem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum, nie gemeldet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte er über keine hinreichenden finanziellen Mittel und keine Bankomat- und/oder Kreditkarte und hätte der Beschwerdeführer somit seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten können. In einer Gesamtbetrachtung ist auch nach Ansicht des Gerichts keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).

Im Übrigen ist dem Bundesamt insgesamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer sich illegal durch den Schengen-Raum bewegte, obwohl gegen ihn erst wenige Wochen zuvor in Kroatien wegen unrechtmäßiger Einreise ein schengenweites, bis 20.09.2025 gültiges Einreiseverbot erlassen wurde und der Beschwerdeführer seinen Angaben nach auch ursprünglich beabsichtigt hatte, zu seiner Freundin in die Niederlande oder nach Belgien weiterzureisen. Dazu hätte er mehrere weitere Staaten durchqueren müssen, wozu er trotz Besitzes eines Reisepasses mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels oder Visums und wegen des bestehenden schengenweiten Einreiseverbotes nicht befugt ist. Im konkreten Fall war daher aufgrund des vom Beschwerdeführer geäußerten Unwillens, in die Türkei zurückzukehren und dem Vorbringen, eigentlich eine Weiterreise in die Niederlande oder nach Belgien geplant zu haben, vor dem Hintergrund der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich von einem Untertauchen des Beschwerdeführers bzw. einer Weiterreise in die Niederlande oder nach Belgien auszugehen.

Festgehalten wird zudem, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung – mangels Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich – kein Anspruch auf Grundversorgung zukam.

Sofern in der Beschwerde auch auf den Umstand verwiesen wird, dass der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt wurde und dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche, so ist dazu auszuführen, dass der VwGH in diesem Judikat ausgesprochen hat, dass die Sicherstellung des Reisepasses ein weitergehendes Sicherungsbedürfnis „eher vermindert als erhöht“, nicht hingegen, dass die Sicherstellung eines Reisepasses per se einem weiteren Sicherungsbedürfnis entgegenstünde. Im Fall des Beschwerdeführers muss – wie schon ausgeführt – berücksichtigt werden, dass er trotz des bestehenden Einreiseverbotes in Kroatien, von dem er auch – wie er in seiner Einvernahme angab – Kenntnis hatte, neuerlich und über eine andere Reiseroute versuchte, den Schengen-Raum bis in die Niederlande bzw. nach Belgien zu durchqueren. Es war in seinem Fall zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft vom Bundesamt nicht begründet davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nur wegen der Sicherstellung seines Reisepasses nicht dem weiteren Verfahren entziehen würde.

Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Das Bundesamt legte dem Bescheid zugrunde, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde. Zudem hat das Bundesamt den Beschwerdeführer bereits am 20.10.2024, noch vor Verhängung der Schubhaft, zum Zwecke der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Das Bundesamt erließ in weiterer Folge am 21.10.2024 eine Rückehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt hat daher auf eine kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt und schnellstmöglich das Verfahren geführt. Auch sind angesichts der obigen Feststellungen keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unverhältnismäßig oder dieser haftunfähig hätte sein sollen.

Anhaltspunkte, dass eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rechtskraft bzw. Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung, jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten nicht hinreichend wahrscheinlich gewesen wäre lagen, vor dem Hintergrund, dass das Bundesamt einer Beschwerde gegen die besagte Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfügte, Flüge in die Türkei stattfinden und kurzfristig gebucht werden können, nicht vor. Das Bundesamt konnte im Falle der Nichterhebung einer Beschwerde durch den Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Beschwerdefrist von vier Wochen – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer zeitnahen Flugbuchung und anschließenden Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb nur weniger Wochen ausgehen.

Im vorliegenden Fall war sohin auch ersichtlich und davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer hinreichend wahrscheinlich erschien.

Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesamt auch zuzustimmen, dass die Verhältnismäßigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum vorlag. Der Beschwerdeführer verfügte über keine familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich und weist zudem keine gesicherte Unterkunft auf. Zudem verfügte der Beschwerdeführer nicht über hinreichende Geldmittel zur Sicherung seines Unterhaltes in Österreich. Demzufolge kommt dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ein höherer Stellenwert zu als den Interessen des Beschwerdeführers.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck, wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem Bundesamt kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass im Fall des Beschwerdeführers mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. Dem Bundesamt kann zudem nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig über Ungarn nach Österreich eingereist ist, obwohl gegen ihn erst wenige Wochen zuvor ein rechtskräftiges, schengenweites Einreiseverbot in Kroatien erlassen wurde, und er in die Niederlande bzw. nach Belgien weiterreisen wollte. Auch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, nicht in die Türkei zurückkehren, sondern weiterreisen zu wollen, sodass letztlich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht davon auszugehen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer durch ein gelinderes Mittel dazu bewegt hätte werden können, sich seinem – letzten Endes seine Abschiebung in die Türkei zum Gegenstand habenden – Verfahren vor österreichischen Behörden zu stellen und zur Verfügung zu halten. Vielmehr war im Falle des Belassens des Beschwerdeführers auf freiem Fuß bzw. Entlassung aus der Anhaltung – trotz der Sicherstellung seines Reisepasses - von einem Untertauchen des Beschwerdeführers bzw. zumindest dem Versuch zur Weiterreise in die Niederlande oder nach Belgien auszugehen.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte.

Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX 10.2024 und die Anhaltung des Beschwerdeführers von XXXX 10.2024, XXXX Uhr bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 24.10.2024 ist daher gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil A.II.): Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .10.2024:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2024 um XXXX Uhr während seiner Anhaltung in Schubhaft einen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann diesfalls die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausgesprochen, dass § 76 Abs. 6 FPG unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) unionsrechtskonform auszulegen ist, sodass für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft verlangt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Wie schon in der Beweiswürdigung dargelegt, sind berechtigte Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der gegen ihn in erster Instanz erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, für das Gericht nicht zu erkennen. Zwar stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz erst am vierten Tag seiner Anhaltung in Schubhaft, der Beschwerdeführer gab jedoch schon bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.10.2024 zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme neben dem Umstand, dass er seine Freundin in den Niederlanden heiraten wolle, auf Vorhalt seines unrechtmäßigen Aufenthalts, der unrechtmäßigen Einreise ohne entsprechendes Visum in das Bundesagebiet sowie dem in Kroatien rechtskräftig verhängten Einreiseverbotes sowie der geplanten Verhängung der Schubhaft mit anschließender Rückkehrscheidung sowie einem weiteren Einreiseverbot und schlussendlich der Abschiebung in die Türkei durch das Bundesamt an, er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da er sonst von seiner Familie umgebracht werde, weil er eine Christin heiraten wolle.

Seitens des Bundesamtes erfolgte weder eine nähere Nachfrage, noch wurde der – damals unvertretene - Beschwerdeführer durch das Bundesamt über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz belehrt bzw. gefragt, ob er einen solchen stellen möchte. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 22.10.2024 in ein anderes Polizeianhaltezentrum überstellt und hatte erstmals am 24.10.2024 die Möglichkeit, die Rückkehrberatung wahrzunehmen, wobei er unmittelbar im Anschluss daran den gegenständlichen Asylantrag stellte, was begründet darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer sich seiner rechtlichen Möglichkeiten nicht bewusst gewesen ist. Im Zuge der Erstbefragung im Asylverfahren gab der Beschwerdeführer dann zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe eine Freundin in Belgien. Die Familie sei gegen die Beziehung, weil sie unterschiedliche Glaubensrichtungen hätten. Sein Bruder hätte ihn mit dem Umbringen bedroht. Er sei nicht nach Belgien gereist, weil auch die Familie der Freundin sie dort nicht in Ruhe lassen würden, deswegen würde diese dann nach Österreich kommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst vor seinem Bruder. Der Beschwerdeführer machte daher schon vor der Verhängung der Schubhaft erkennbar eine Verfolgung in der Türkei aus religiösen Gründen geltend. Im Rahmen der anzustellenden Grobprüfung kann somit nicht von vornherein gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte den gegenständlichen Asylantrag einzig und allein zur Verzögerung oder Verhinderung seiner Abschiebung gestellt.

Mit Verweis auf die obigen entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen in Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und seinem Gesamtverhalten war aus Sicht des erkennenden Gerichts naheliegender, dass der Beschwerdeführer generell einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte, ihm aber eine entsprechende Belehrung durch das Bundesamt nach bereits vor Schubhaftverhängung angegebener Gründe, weshalb er nicht in die Türkei zurückkehren wolle bzw. könne, nicht erteilt wurde. Auch wenn die gegenständliche Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zugleich der Verhinderung seiner Rückführung in die Türkei diente, konnte angesichts des zuvor Ausgeführten, dennoch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer diesen einzig und allein, sohin ausschließlich deshalb, gestellt hätte. Die gerichtlich durchgeführte Grobprüfung führt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz nicht ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, sodass sich die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Antragstellung auf internationalen Schutz gestützt auf § 76 Abs. 6 FPG als nicht zulässig erweist.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab der Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz am XXXX .10.2024, XXXX Uhr gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG als berechtigt und war diese für rechtswidrig zu erklären.

3.4. Zu Spruchteil A.III.): Fortsetzungsausspruch:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Über den vom Beschwerdeführer am XXXX .10.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wurde bisher noch nicht entschieden, weshalb die Fortsetzung der Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG möglich ist.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur fehlenden ausschließlichen Verzögerungsabsicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kommt eine auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht in Frage.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.5. Zu Spruchteil A.IV und A.V.): Kostenersatz:

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro

[…]“

3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Mandatsbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte abzusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.

3.5.3. Da die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war, jedoch gleichzeitig auch festgestellt wurde, dass sich die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz als rechtswidrig erweist, lag jeweils teilweises Obsiegen und Unterliegen beider Parteien vor. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teils der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten, was dem jeweiligen Kostenersatzanspruch entgegensteht (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).

Die jeweiligen Anträge auf Kostenersatz waren daher abzuweisen.

3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.

3.7. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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