Bundesverwaltungsgericht I416 2278304-2

I416 2278304-2Tribunal administratif fédéral18 nov. 2024

Regest

Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Kassation Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt unzulässiger Antrag Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht I416 2278304-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I416.2278304.2.00

Spruch

I416 2278304-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.08.2022 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen hätte und im Falle seiner Rückkehr Angst um sein Leben habe.

Am 23.05.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im Falle seiner Rückkehr von den Milizen rekrutiert werden würde. In Idlib würden die Milizen Jungs zum Militär mitnehmen. Die Rekrutierung würde nicht vom Alter abhängen, sondern von der Körpergröße. Zudem habe er Angst zum Militär eingezogen zu werden. Er wolle niemanden töten und nicht getötet werden.

Mit Bescheid vom 22.08.2023 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass eine individuelle Verfolgung nicht vorgebracht worden sei. Die Herkunftsregion des BF stehe nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung und bestehe für ihn keine maßgebliche Gefahr zum Wehrdienst durch das syrische Regime einberufen oder wegen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Zudem sei eine Rekrutierung durch bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in seiner Herkunftsregion nicht wahrscheinlich.

Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsort oder am Weg dorthin Zwangsrekrutierung durch die FSA, kurdische Milizen oder das syrische Regime drohe. Zudem würde er bei Rückkehr in seine Heimatregion Zwangsrekrutierung durch die das Heimatdorf kontrollierende HTS drohen. Er fürchte aufgrund seiner (ihm zumindest unterstellten) politisch oppositionellen Gesinnung im Fall seiner Verweigerung des Wehrdienstes verfolgt zu werden. Zusätzlich drohe dem BF die Gefahr der „stellvertretenden“ Inanspruchnahme seiner Person, da sein Bruder sich seiner Rekrutierung entzogen habe.

Am 20.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte der BF zunächst im Wesentlichen und zusammengefasst, dass er wenn er nach Syrien zurückkehren würde, dies ausschließlich über den Libanon nach Damaskus möglich wäre. Wenn er über den Flughafen einreise, würde das Regime mit Sicherheit darüber erfahren. Man würde ihm vorhalten, dass er in einem anderen Land und Oppositioneller sei und gegen das Regime sei. Man würde ihn ins Gefängnis oder so einem Ort bringen. Und nachdem er über 18 Jahre alt sei, würde man ihn zum Militärdienst einziehen. Er müsste in den Krieg und Schuldige wie Unschuldige töten. Er möchte aber weder getötet werden noch jemanden töten. Er habe in seinen Leben nicht mal ein Küken getötet, wie könne er einen Menschen töten. Gefragt was ihm konkret passieren würde, gab er an, dass er Soldat werden würde und jene töten müsste, die mit dem Krieg was zu tun haben und die nichts damit zu tun haben. Letztlich führte er aus, dass er sowohl in Idlib als auch in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe und das Regime ihm vorhalten würde, dass er gegen den Präsidenten demonstriert habe.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2024, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.08.2023 als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Der BF sei in XXXX , im Gouvernement Idlib, geboren und dort aufgewachsen, bevor er etwa 2012 gemeinsam mit seiner Familie aufgrund der Bombardierung seines Geburtsortes in das Flüchtlingslager XXXX , in der Nähe des Ortes XXXX im Gouvernement Idlib, gezogen sei. Das Herkunftsgebiet des BF befinde sich unter Kontrolle der HTS. Das syrische Regime habe im Herkunftsgebiet des BF keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrpflichtige. Auch unabhängig von konkreten Rekrutierungsversuchen besteht in seinem Fall somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von der HTS, SNA oder kurdischen Milizen zwangsrekrutiert zu werden. Letztlich wurde ausgeführt, dass das Herkunftsgebiet des BF nicht vom syrischen Regime, sondern von der HTS kontrolliert werde und der BF in sein Herkunftsgebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime ein- und weiterreisen können, weshalb ihm im Falle der Rückkehr mangels Zugriffsmöglichkeiten des syrischen Regimes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich, seiner Asylantragstellung in Österreich sowie seiner Ausreise aus Syrien und seiner Herkunft aus Idlib drohe.

Am 23.09.2024 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch damit begründete, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben. Er führte weiters aus, dass ihm im letzten Bescheid mitgteilt worden sei, dass die Region „ XXXX “ wieder sicher sein solle. Das würde nicht stimmen, dort herrsche immer noch Krieg und werde er auch durch das syrische Regime aufgrund des Wehrdienstes gesucht. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Gefahr, welche noch in der Region herrsche und vor dem Militärdienst.

Am 22.10.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab an, dass er im Verfahren die Wahrheit angegeben habe, es haben sich jedoch seit seiner letzten Antragstellung Änderungen in seinem Familien-und Privatleben ergeben. Nachgefragt, gab er wörtlich an: „Wir Syrer, soweit ich weiß bekommen wir 3-jährige Aufenthaltsstatus und bei mir war das leider nicht der Fall. In Syrien herrscht eine tragödische Situation. Ich als Syrer habe das Recht, dass ich 3 Jahre Aufenthalt in Österreich bekomme. Ich weiß, dass Österreich Menschenrecht angeht besonders aktiv und gut ist, deswegen bin ich nach Österreich gekommen. Ich komme aus der Stadt Idlib, der gefährlichsten Stadt Syriens und ich möchte bitte auch das Recht haben, dass ich einen Asylstatus bekomme.“ Nachgefragt, warum er neuerlichen einen Asylantrag stelle, gab er an, dass er gern einen unbefristeten Aufenthalt bekommen möchte und er als Syrer eigentlich auch das Recht habe einen dreijährigen Aufenthalt zu bekommen. Er halte seine ursprünglichen Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht. Gefragt, ob er noch etwas zu seinem Fluchtgrund sagen möchte, gab er wörtlich an: „Eigentlich nicht, aber ich würde gern wissen, warum ich damals eine Absage bekommen habe. Meinem Land geht es immer schlechter und die Situation wird immer schlimmer aus diesem Grund sollte ich auch einen unbefristeten Aufenthaltstitel bekommen“.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 05.11.2024, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt ging zusammengefasst davon aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist.

Am 13.11.2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen habe. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrenergänzung und neuerlichen entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 (eingelangt) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.

Der BF ist gesund, ledig und hat keine Kinder. Der BF stammt aus dem Gouvernement Idlib, konkret aus dem Dorf XXXX . Etwa 2012 verließ er mit seiner Familie den Heimatort XXXX aufgrund von Bombardierung dieses Ortes. Der BF hielt sich sodann bis zu seinerr Ausreise aus Syrien im Flüchtlingslager XXXX , in der Nähe des Ortes XXXX , an der türkischen Grenze, in einem 30m² großen Zelt mit den Eltern und Geschwistern auf. Der BF hat im Flüchtlingslager XXXX die Schule besucht. Seine Herkunftsregion steht unter der Kontrolle der HTS.

Die Eltern, zwei Schwestern sowie zwei Brüder ( XXXX und XXXX ) des BF leben in der Türkei. Zwei Brüder des BF leben in Österreich. Der BF hat Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern.

In Syrien leben noch Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits sowie Cousins väterlicher- und mütterlicherseits (einer davon in XXXX ).

Der BF stellte in Österreich am 25.08.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2023 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt.

1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:

Der BF stellte am 25.08.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde der Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom22.08.2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2024 als unbegründet abgewiesen.

Der BF stellte am 23.09.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 03.07.2024 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des BF betreffend vor.

Der BF stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er macht keine neuen Gründe geltend.

Festgestellt wird, dass der BF nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person und zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2024 und dem Beschwerdeschriftsatz.

2.2. Zu einer Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, auf die neuerliche Wiedergabe länderkundlicher Feststellungen verzichtet wird, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014).

Im „Vergleichserkenntnis“ vom 03.07.2024 stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 9 vom 17.07.2023. Im gegenständlichen Verfahren zog die belangte Behörde die Version 11 vom 27.03.2024 heran. Der Vollständigkeit halber bleibt zu betonen, dass es sich bei der Version 11 vom 27.03.2024 lediglich um eine Teilaktualisierung handelte, die insbesondere nur die Klarstellung einer Formulierung bezüglich der Selbstverteidigungspflicht im AANES-Gebiet der Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien betrifft und sohin für den gegenständlichen Fall des BF ohne jegliche Entscheidungsrelevanz ist.

Unstrittig ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten, dass der Heimatort des BF, in der Provinz Idlib, und die sie umgebende Region durchgehend und auch gegenwärtig unter Kontrolle der Opposition/HTS steht (dieser Umstand wird ebenso durch eine tagesaktuelle Nachschau auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html bestätigt).

Auch ansonsten ergaben sich aus den Aktualisierungen des Länderinformationsblattes (LIB) nach der Version 9 vom 17.07.2023 keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes, wie ein vom erkennenden Richter vorgenommener Vergleich mit der aktuellen Version, insbesondere den entscheidungsrelevanten Kapiteln ("Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen" und "Rückkehr"), zeigt.

Weder im Unterkapitel „Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle“ noch im Unterkapitel "Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen(regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) wurden in der aktuellen Version neue Berichte hinzugefügt, aus denen sich entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2024 ergeben, da auch bereits im LIB-Version 9 vom 17.07.2023, das dem Vorerkenntnis zugrunde lag, Quellen zitiert werden, wonach das Regime in Gebieten, die sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung befinden, diese dort keine Personen einberufen kann, mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen und in den von der HTS kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht besteht und es keine Zwangsrekrutierungen gibt.

Darüber hinaus wurden das Kapitel „Rückkehr“ in dem aktualisierten Länderinformationsblatt neu strukturiert, die wesentlichen Grundaussagen (dass eine Beurteilung der Lage der Rückkehrenden aufgrund des fehlenden Zugangs zu Informationen und der geringen Anzahl an Rückkehrern kaum möglich ist und dass eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, für jene Personen besteht, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben) sind aber identisch geblieben und finden sich auch in diesem Kapitel keine Quellen, die von einer Änderung der Lage in Syrien nach dem 03.07.2024 berichten.

Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den BF betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien.

2.3. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umstände:

Dass der BF im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines nunmehr zweiten Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe geltend machte, sondern ausschließlich seine bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe wiederholte, ergibt sich zunächst aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung vom 23.09.2024, wo er zu Protokoll gibt: „Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Im letzten Bescheid sei ihm mitgeteilt worden, dass die Region „ XXXX “ wieder sicher sein solle. Das würde nicht stimmen, dort herrsche immer noch Krieg und werde er auch durch das syrische Regime aufgrund des Wehrdienstes gesucht.“

Diese Angaben wiederholte er sinngemäß im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim BFA vom 22.10.2024, wo er nach Hinweis auf sein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren und der Frage nach dem Grund seiner neuerlichen Antragstellung angab, dass er seine ursprünglichen Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht halte und gerne einen unbefristeten Aufenthalt bekommen möchte und er als Syrer eigentlich auch das Recht habe, einen dreijährigen Aufenthalt zu bekommen [AS 129].

Aus den Vorbringen des BF ergibt sich demnach anschaulich, dass er im Folgeverfahren keine neuen Gründe für die Antragstellung dartut, sondern sich auf die gleichen Gründe wie im vorherigen Verfahren beruft. Dem Vorbringen des BF im Folgeantragsverfahren kann entnommen werden, dass er in erster Linie mit dem Ausgang des ersten Verfahrens nicht einverstanden war und diesen geändert haben möchte, aber nicht, dass es sich tatsächlich in seinem Fall um einen geänderten Sachverhalt handelt.

Auch aus der Beschwerde lässt sich nicht erkennen, inwieweit das Vorbringen des BF auf einen geänderten Sachverhalt hindeuten könnte: das Vorbringen beschränkt sich darauf, unsubstantiiert zu behaupten, dass die belangte Behörde Ihre Ermittlungspflicht nicht wahrgenommen habe und die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung zur Feststellung hätte gelangen müssen, dass das Folgeverfahren des BF inhaltlich hätte bewertet werden müssen.

Wenn in der Beschwerde schließlich moniert wird, dass im gegenständlichen Fall der BF relevante und entscheidende Sachverhaltsänderungen seit dem Abschluss des letzten Asylverfahren dargetan habe, ohne inhaltlich auch nur ansatzweise diese Änderungen aufzuzeigen, so widerspricht dieses Vorbringen seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme.

Der erkennende Richter verkennt zudem nicht, dass der Folgeantrag bereits rund zwei Monate nach Übermittlung des ersten Erkenntnisses gestellt wurde. Aus Sicht des BVwG ergibt sich aus seinem unsubstantiierten Vorbringen kein neuer Sachverhalt. In diesem Zusammenhang ist erneut zu berücksichtigen, dass das Vorbringen des BF zentrales Element des Vorverfahrens gewesen ist.

Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der gegenständlich angefochtenen Entscheidung durch das Bundesamt nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesamt hat daher den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zu Recht zurückgewiesen.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0252 mit Verweis auf VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen, um eine Entscheidungsprognose treffen zu können (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des BF zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2024, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Da der BF seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, wobei er diese Gründe in keiner Weise ergänzt, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der BF nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Da im gegenständlichen Fall weder neue Beweismittel vorgelegt wurden noch das Vorbringen über die reine Behauptungsebene hinausgeht und weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits in den vorherigen Verfahren behaupteten berief), noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des BF, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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