Bundesverwaltungsgericht W135 2268578-2

W135 2268578-2Tribunal administratif fédéral18 nov. 2024

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W135 2268578-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2268578.2.00

Spruch

W135 2268578-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.08.2022 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Dabei führte sie als Gesundheitsschädigungen ein Long-Covid-Syndrom mit Konzentrationsschwäche, kognitiven Einschränkungen, Fatigue und Post-Exertional Malaise an.

Mit Schreiben vom 29.08.2022 ersuchte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), die Beschwerdeführerin um Vorlage aktueller Befunde. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31.08.2022 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage. Im beiliegenden Begleitschreiben führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie sei im November 2021 an Corona erkrankt und bis dato nicht genesen. Bis Februar sei sie nur im Bett gelegen, habe nicht länger stehen können und sei bei der kleinsten Bewegung erschöpft gewesen. Sie habe verschiedene Therapien absolviert, wodurch eine leichte Verbesserung eingetreten sei. Doch sei sie noch immer nicht in einem normalen Alltag angelangt und könne sie keinen vollständigen Arbeitstag bewältigen. Long-Covid sei ihr täglicher Begleiter, wobei bereits die kleinsten alltäglichen Arbeiten zu einem körperlichen Crash führen und zu einer Herausforderung werden würden. Sie habe weitere Befunde aus verschiedenen Fachrichtungen, welche sie bei Bedarf vorlegen könne.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 13.12.2022, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.12.2022, erstellt wurde. Darin wurde die Funktionseinschränkung „Post Covid, Orthosatische Hypotnesion“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „gz oberer Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen zunehmende Besserung der Beschwerdesymptomtatik“), eingeschätzt.

Mit Schreiben vom 13.12.2022 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2022, eingelangt am Folgetag, brachte die nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide infolge des Post-Covid-Syndroms an einer Kurzatmigkeit, weshalb das Leiden 1. mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen gewesen wäre. Darüber hinaus bestehe aufgrund eines Arbeitsunfalles im Jahr 2015 ein Verlust des Geruchssinnes, eine einseitige Behinderung der Nasenatmung, eine Einschränkung des Druckausgleichs und ein Tinnitus. Diese Gesundheitsschädigungen wären ebenfalls nach den entsprechenden Positionsnummern einzustufen gewesen. In Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen bestehe daher ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Der Stellungnahme wurden eine Vollmacht, ein nuklearmedizinischer Befund einer Ventilations- und Perfusionsszintigraphie vom 30.11.2022 und ein ohrenfachärztliches Gutachten, eingeholt durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, vom 22.09.2020 beigelegt.

In der Folge holte die belangte Behörde Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin ein.

Die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin kam in ihrem, aufgrund der Aktenlage erstelltem Sachverständigengutachten vom 23.12.2022 gegenüber dem Vorgutachten vom 13.12.2022 zu keiner geänderten Beurteilung. Begründend führte die Gutachterin aus, in der Ventilationsszintigrafie und Perfusionsszintigrafie der Lunge habe keine CTEPH rezente Pulmonalembolie oder eine eindeutige spezifische Post-Covid-Veränderung objektiviert werden können.

Mit Eingabe vom 04.01.2023 reichte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung einen Befund einer neuropathologischen Begutachtung vom 30.12.2022 nach.

Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde stufte in seinem, aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 05.01.2023 die Funktionseinschränkungen 1. „Hörstörung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - die Einstufung im oberen Rahmensatz berücksichtigt die beschriebene Tubenventilationsstörung.“), 2. „Tinnitus“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.“), 3. „Nasenatmungsbehinderung“, bewertet nach der Positionsnummer 12.04.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da nur die rechte Seite betroffen ist“), und 4. „Reduktion des Geruchs- und Geschmacksvermögens“, bewertet nach der Positionsnummer 12.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da kein vollständiger Verlust dieser Sinne vorliegt.“), ein und stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht erhöht werde, da die entsprechende funktionelle Beeinträchtigung zur Gänze beim führenden Leiden berücksichtigt sei. Die weiteren Leiden würden wegen der Geringfügigkeit nicht weiter erhöhen.

Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten schätzte die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 09.01.2023 die Funktionseinschränkungen 1. „Post Covid, Orthostatische Hypotension“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „gz oberer Rahmensatz, da unter laufenden Therapiemaßnahmen zunehmende Besserung der Beschwerdesymptomtatik“), 2. „Hörstörung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - die Einstufung im oberen Rahmensatz berücksichtigt die beschriebene Tubenventilationsstörung.“), 3. „Tinnitus“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.“), 4. „Nasenatmungsbehinderung“, bewertet nach der Positionsnummer 12.04.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da nur die rechte Seite betroffen ist“), und 5. „Reduktion des Geruchs- und Geschmacksvermögens“, bewertet nach der Positionsnummer 12.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da kein vollständiger Verlust dieser Sinne vorliegt.“), ein und stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das führende Leiden 1. durch die Leiden 2. bis 5. nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.

Mit Schreiben vom 09.01.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die eingeholte Gesamtbeurteilung. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Eingabe vom 13.01.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der zunächst ausgeführt wurde, dass die Zustellung des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin selbst, nicht hingegen an den ausgewiesenen Vertreter erfolgt sei. Darüber hinaus sei das eingeholte hals-, nasen- und ohrenfachärztliche Gutachten nicht übermittelt worden. Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde weiters ausgeführt, dass in der Gesamtbeurteilung die vorgelegte neuropathologische Begutachtung vom 30.12.2022, welche das Vorliegen einer „non-length-dependent“ Small Fiber Neuropathie anspreche, nicht berücksichtigt worden sei. Es werde somit um eine nochmalige Überprüfung ersucht. Der Befund der neuropathologischen Begutachtung vom 30.12.2022 wurde der Stellungnahme nochmals angeschlossen.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.01.2023 ein. Darin hielt die Gutachterin in Bezug auf den Befund der neuropathologischen Begutachtung fest, dass eine „non-length-dependent“ Small Fiber Neuropathie befundmäßig nicht belegt sei. Es sei lediglich dokumentiert, dass die Werte auf eine sog. „non-length-dependent“ Small Fiber Neuropathie hinweisen könnten. Eine zusätzliche Berücksichtigung könne somit nicht vorgenommen werden.

Mit Bescheid vom 20.01.2023, zugestellt an die Vertretung der Beschwerdeführerin, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin die eingeholten Gutachten vom 13.12.2022 (Allgemeinmedizin), vom 23.12.2022 (Allgemeinmedizin), vom 05.01.2023 (HNO) und vom 09.01.2023 (Gesamtbeurteilung) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19.01.2023 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid vom 20.01.2023 erhob die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.03.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten nicht zur Beurteilung des bestehenden neurologischen Beschwerdebildes ausreichend sei. Für das Leiden 1. sei ein höherer Grad der Behinderung anzusetzen, da bei der Beschwerdeführerin neben einer orthostatischen Hypotension auch eine orthostatische Synkope bestehe. Zudem habe sich nunmehr die Diagnose einer Small Fiber Neuropathie bestätigt. Das führende Leiden wäre somit zumindest mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. einzustufen gewesen. Darüber hinaus habe sich auch der Tinnitus infolge der Covid-Erkrankung verschlechtert, wodurch es zu einer Leidenspotenzierung komme. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie wurden beantragt. Der Beschwerde wurden Ambulanzberichte der Post-Covid-Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 10.01.2023 und vom 19.01.2023 beigelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2023, W135 2268578-1/6E, wurde der angefochtene Bescheid vom 20.01.2023 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe zur Einschätzung der Long-Covid-Symptomatik Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Die eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten würden aufgrund der mangelhaften Begründung der Sachverständigen bezüglich der herangezogenen Positionsnummer und des gewählten Rahmensatzes aber den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens nicht gerecht. Es würden daher konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jedenfalls auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Neurologie unbedingt erforderlich gewesen wäre, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des neurologischen Gesundheitszustandes zu gewährleisten. Die belangte Behörde werde sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vorliegenden Long-Covid-Syndrom sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie einzuholen habe.

Die belangte Behörde holte – entsprechend dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes – im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 16.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.12.2023, wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Hörstörung beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - die Einstufung im oberen Rahmensatz berücksichtigt die beschriebene Tubenventilationsstörung.“), 2. „Tinnitus“, bewertet nach der Positionsnummer 12.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.“), und 3. „Nasenatmungsbehinderung“, bewertet nach der Positionsnummer 12.04.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da nur die rechte Seite betroffen ist“), eingeschätzt und aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz der Leiden 2. und 3. ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Bezüglich der Gesundheitsschädigungen, welche keinen Grad der Behinderung erreichen, hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Ein Postvirales Syndrom, das länger als 6 Monate andauert, muss grundsätzlich kritisch hinterfragt werden. Neurologisch ist jedenfalls keine chronisch-entzündliche Erkrankung dokumentiert. Laut eigenen Angaben fand sich in der MRT des Gehirns bis auf eine Kleinhirnzyste ein unauffälliger Befund. Die beschriebene Müdigkeit/Erschöpfung kann (erheblich) durch die Schlafstörungen (u.a. bei Tinnitus) beeinflusst werden. Zudem liegt der Verdacht auf eine neurologisch-funktionelle Störung vor. Außerdem ist eine interdisziplinäre Abklärung noch ausständig, eine Abgrenzung zu somatoformen und depressiven Störungen bzw. onkologischen Erkrankungen ist ebenfalls noch offen. Die unspezifischen, subjektiven Symptome sind nicht objektiviert und entsprechen einer Selbstbeobachtung, die gutachterlicherseits nicht als Vollbeweis gewertet werden darf. Die Gabe von Immunglobulinen wird kontroversiell diskutiert. Eine Small Fibre Neuropathie konnte nicht objektiviert werden. Angegebenes dumpfes Gefühl im Oberschenkelbereich -hier weitere Abklärung noch ausständig.“. Im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Gutachterin weiters fest, dass das Leiden 1. des Vorgutachtens wegfalle. Die orthostatische Hypotension sei durch entsprechende Maßnahmen gebessert (Kompressionstrümpfe, Salzen, ausreichend Tagestrinkmenge), Synkopen seien fachärztlich nicht dokumentiert und auch während der Begutachtung seien weder präsynkopale noch synkopale Ereignisse eingetreten. Der Pulsanstieg vom Liegen zum Stehen sei regelrecht gewesen. Darüber hinaus falle auch das Leiden 5. des Vorgutachtens weg, da hierzu keine ausführliche objektivierbare Testung vorliege. Insgesamt werde der Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten damit um zwei Stufen abgesenkt.

Mit Schreiben vom 19.12.2023 übermittelte die belangte Behörde der Vertretung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 10.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund der anhaltenden Beschwerden, wie rasche Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, orthostatische Symptome, Brainfog sowie Muskel- und Gelenksschmerzen, durch die Post-Covid-Ambulanz umfassende Untersuchungen durchgeführt worden. Ein Schellong- und Kipptest habe das Vorliegen einer orthostatischen Hypotonie bestätigt und auch die Small Fiber Neuropathie sei mittels Hautbiopsie bestätigt worden. Durch diverse zusätzliche Untersuchungen habe eine onkologische Erkrankung ausgeschlossen werden können. Dass die Beschwerdeführerin unter einer somatoformen und depressiven Störung leide, entbehre jeglicher Grundlage. Eine interdisziplinäre Abklärung habe somit stattgefunden. Dass die Sachverständige die festgestellten Diagnosen bestreite, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Untersuchung nur 25 Minuten gedauert habe. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines weiteren neurologischen Sachverständigengutachtens gestellt. Der Stellungnahme wurden – zum Teil bereits vorliegende – medizinische Unterlagen beigelegt.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie vom 14.01.2024 ein. Darin führte die Gutachterin – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus:

„[…]

Es werden Befunde vorgelegt:

Dr. XXXX , tranthorakale Echokardiographie, 13.06.2022

XXXX , nuklearmedizinischer Befund, Ventilationsszintigrafie der Lunge, Perfusionsszintigrafie der Lunge, 29.11.2022

XXXX , MR des Herzens, 15.12.2022

XXXX , MRT des Schädels, 27.12.2022

XXXX , Mammasonographie beidseits, 13.12.2023

XXXX , Ergebnis der neuropathologischen Begutachtung/Diagnose, 30.12.2022:-wurde bereits im GA 12/2023 berücksichtigt

XXXX , Neurolog. Amb., 19.01.2023 sowie 10.01.2023- wurden bereits im GA 12/2023 berücksichtigt

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung leichten Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom GA).

Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellten sich ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten lagen nicht vor. Greif- und Haltefunktion beidseits insgesamt gegeben. Das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln sicher dar.

Es wurde im Rahmen der Untersuchung insgesamt eine leichtgradige Bewegungseinschränkung objektiviert und gemäß EVO korrekt eingeschätzt.

Stellungnahme:

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen.

Die neu eingebrachten Befunde aus 2022 bzw. 12/2023 weisen allesamt keine wesentlichen Auffälligkeiten auf.

Wie bereits im GA von 12/2023 ausführlich angeführt muss ein Postvirales Syndrom, das länger als 6 Monate andauert, grundsätzlich kritisch hinterfragt werden.

Fachärztlicherseits kann die beschriebene Erschöpfung (erheblich) durch die Schlafstörungen (u.a. bei Tinnitus) beeinflusst werden.

Weiters liegt-wie ebenfalls bereits angeführt- der Verdacht auf eine neurologisch-funktionelle Störung vor. Eine Abgrenzung zu psychiatrischen Leiden inkl. Simulation ist noch offen.

Fachärztlich neurologischerseits konnte keine Small Fibre Neuropathie objektiviert werden, dies wurde ebenfalls im GA aus 12/2023 festgehalten.

Neue Erkenntnisse konnten durch die nachgereichten Befunde nicht objektiviert werden, sodass an getroffener Beurteilung festgehalten wird.

Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 10.01.2024 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.“

Mit angefochtenem Bescheid vom 15.01.2024, zugestellt an die Vertretung der Beschwerdeführerin, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden der Beschwerdeführerin das eingeholte Gutachten vom 16.12.2023 und die ergänzende Stellungnahme vom 14.01.2024 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid vom 15.01.2024 erhob die durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.02.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 10.01.2024 und ersuchte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie um Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.

Die belangte Behörde legte am 06.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1. Hörstörung beidseits

2. Tinnitus

3. Nasenatmungsbehinderung

Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. einzuschätzende führende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. und 3. nicht weiter erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind.

Der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung beträgt daher 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 16.12.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 14.01.2024), dieses basierend auf der persönlichen Untersuchung am 14.12.2023, worin die aktuell beigezogene Gutachterin in Bezug auf die nunmehrigen Leiden 1. bis 3. die Beurteilungen aus dem zuvor eingeholten, auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 05.01.2023 übernimmt. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummern ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.

Dabei wurde das führende Leiden 1. „Hörstörung beidseits“ richtigerweise der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Ohren und Gleichgewichtsorgan – Hörorgan – Einschränkungen des Hörvermögens) zugeordnet und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. In Anbetracht des vom zuvor beigezogenen hals-, nasen- und ohrenfachärztlichen Sachverständigen festgestellten, auf dem im vorgelegten ohrenfachärztlichen Gutachten vom 22.09.2020 wiedergegebenen Tonaudiogramm basierenden Ausmaß der Hörminderung von rechts 27 % und links 31 % ist die Ermittlung des Grades der Behinderung in Anwendung der unter der Positionsnummer 12.02.01 abgebildeten Tabelle korrekt erfolgt. So entspricht die angeführte Hörminderung – ausgehend von der Tabelle – zwar grundsätzlich einem Grad der Behinderung von 15 v.H., mit dem herangezogenen oberen Rahmensatz von 20 v.H. wird aber auch die beschriebene Tubenventilationsstörung berücksichtigt.

Der „Tinnitus“ ist als Leiden 2. unter der Position 12.02.02 (Ohren und Gleichgewichtsorgan – Hörorgan – Ohrgeräusche [Tinnitus] leichten bis mittleren Grades) nach dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Dies wurde damit begründet, dass keine Dekompensation vorliegt.

Das Leiden 3. „Nasenatmungsbehinderung“ wurde rechtsrichtig unter der Position 12.04.03 (Ohren und Gleichgewichtsorgan – Nase – Verengung der Nasengänge) nach dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft, was damit begründet wurde, dass nur die rechte Seite betroffen ist.

Die aktuell beigezogene Sachverständige begründete in ihrem Gutachten vom 16.12.2023 weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 20 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. nicht erhöht wird, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Dies deckt sich im Ergebnis auch mit der Beurteilung des zuvor beigezogenen hals-, nasen- und ohrenfachärztlichen Sachverständigen in dessen Gutachten vom 05.01.2023. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen einer maßgeblich ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde im Übrigen auch von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Was nun aber die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung geltend gemachte Long-Covid-Symptomatik mit Konzentrationsschwäche, kognitiven Einschränkungen, Fatigue und Post Exertional Malaise betrifft, so gelangte die nunmehr beigezogene Fachärztin für Neurologie gegenüber den eingeholten allgemeinmedizinischen Vorgutachten zu einer geänderten Beurteilung. Das gegenständliche Beschwerdebild wurde von der zuvor beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin in ihren Gutachten vom 13.12.2022 und vom 23.12.2022 zunächst unter der Bezeichnung „Post Covid, Orthostatische Hypotension“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. gemäß der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Demgegenüber gelangte die im fortgesetzten Verfahren beigezogene Fachärztin für Neurologie nach erstmaliger neurologischer Beurteilung zu dem Ergebnis, dass diese Beschwerdesymptomatik aktuell keinen Grad der Behinderung erreicht. Diesbezüglich hielt die neurologische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 16.12.2023 nachvollziehbar fest, dass ein postvirales Syndrom, das länger als sechs Monate andauert, grundsätzlich kritisch hinterfragt werden müsse. Neurologisch sei jedenfalls keine chronisch-entzündliche Erkrankung dokumentiert, im MRT des Gehirns habe sich bis auf eine Kleinhirnzyste ein unauffälliger Befund ergeben. Insbesondere könne die beschriebene Müdigkeit/Erschöpfung auch (erheblich) durch die Schlafstörungen (u.a. bei Tinnitus) beeinflusst werden. Zudem liege der Verdacht auf eine neurologisch-funktionelle Störung vor. Eine interdisziplinäre Abklärung sei aber noch ausständig und eine Abgrenzung zu somatoformen und depressiven Störungen bzw. onkologischen Erkrankungen noch offen. Die unspezifischen, subjektiven Symptome seien nicht objektiviert und würden einer Selbstbeobachtung entsprechen, die gutachterlicherseits nicht als Vollbeweis gewertet werden dürfe. Ebenso werde die Gabe von Immunglobulinen kontroversiell diskutiert.

Nun führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.01.2024 und in ihrer Beschwerde zwar aus, dass das Vorliegen einer orthostatischen Hypotonie durch einen Schellong- und Kipptest sowie die Small Fiber Neuropathie mittels Hautbiopsie bestätigt worden seien. Hierzu legte die Beschwerdeführerin u.a. erneut die Ambulanzberichte der Post-Covid-Ambulanz eines näher genannten Krankenhauses vom 10.01.2023 und vom 19.01.2023 (vgl. AS 65 und 66 des Verwaltungsaktes) und den Befund einer neuropathologischen Begutachtung vom 30.12.2022 (vgl. AS 74 des Verwaltungsaktes) vor.

Ausgehend vom Ambulanzbericht vom 10.01.2023 zeigte sich in der Kipptisch-Untersuchung der Beschwerdeführerin, dass die POTS-Kriterien zwar nicht erfüllt sind, sich aber Hinweise auf eine orthostatische Hypotonie in Form einer orthostatischen Synkope ergeben haben (vgl. AS 65 des Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang sei aber festgehalten, dass sich im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 14.12.2023 der Pulsanstieg beim Aufstehen aus dem Liegen regelrecht zeigte und sich auch sonst keine Hinweise für eine orthostatische Hypotonie ergaben. Diesbezüglich hielt die beigezogene neurologische Gutachterin in ihrem Gutachten vom 16.12.2023 auch fest, dass die orthostatische Hypotension durch entsprechende – im Ambulanzbericht vom 10.01.2023 auch empfohlene – Maßnahmen, wie das Tragen von Kompressionsstrümpfen und eine ausreichende Trinkmenge und Kochsalzzufuhr, nunmehr gebessert sei und Synkopen weder fachärztlich dokumentiert seien, noch im Rahmen der Begutachtung präsynkopale oder synkopale Ereignisse aufgetretenen seien. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da die Beschwerdeführerin im Verfahren auch keine aktuellen Befunde bezüglich etwaiger Synkopen in Vorlage brachte.

In Bezug auf die geltend gemachte Small Fiber Neuropathie ist im vorgelegten Befund einer neuropathologischen Begutachtung vom 30.12.2022 des Weiteren festgehalten, dass die kombinierte Reduktion der IENF-Werte im Unterschenkel und Oberschenkel auch auf eine sog. „non-length-dependent“ Small Fiber Neuropathie hinweisen könnte (vgl. AS 74 des Verwaltungsaktes). Diesbezüglich hielt die beigezogene neurologische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 16.12.2023 aber fest, dass eine Small Fiber Neuropathie nicht objektiviert werden könne. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 14.12.2023 zwar ein dumpfes Gefühl in den Oberschenkeln distal an. Hierzu führte die Gutachterin aber aus, dass diesbezüglich eine weitere Abklärung noch ausständig sei. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Ambulanzbericht vom 19.01.2023 bezüglich des neurologischen Status dokumentiert ist, dass im Verlauf eine Besserung eingetreten sei; der neurologische Status wurde im gegenständlichen Ambulanzbericht vom 19.01.2023 als unauffällig beschrieben (vgl. AS 66 des Verwaltungsaktes). Damit deckt sich auch der gegenständliche Befund mit dem Ergebnis der am 14.12.2023 durchgeführten persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Auch wenn damit die Ergebnisse der Hautbiopsie vom 30.12.2022 auf eine Small Fiber Neuropathie hindeuten könnten, ist ein daraus resultierendes Funktionsdefizit anhand der vorliegenden Unterlagen nicht objektivierbar.

Es wird nicht verkannt, dass im Ambulanzbefund der Post-Covid-Ambulanz vom 19.01.2023 festgehalten wird, dass in Zusammenschau der Befunde die orthostatischen Probleme in Einklang mit einer Small Fiber Neuropathie zu werten seien (vgl. AS 66 des Verwaltungsaktes). Dieser Befund wurde von der beigezogenen neurologischen Sachverständigen auch eingesehen und bei der Gutachtenserstattung berücksichtigt. Nichtsdestotrotz kam die neurologische Sachverständige in Anbetracht des im Rahmen einer persönlichen Begutachtung vom 14.12.2023 erhobenen Fachstatus zu dem Ergebnis, dass aktuell weder eine orthostatische Hypotension bzw. Synkope noch eine Small Fiber Neuropathie objektivierbar ist.

An diesem Ergebnis vermag schließlich auch der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung vorgelegte Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 13.12.2023 – dieser ist im Gutachten vom 16.12.2023 auszugsweise wiedergegeben – nichts zu ändern. Zwar sind darin u.a. die Diagnosen „Small Fiber Neuropathie“ und „Orthostatische Hypotension“ dokumentiert und wird festgehalten, dass in Zusammenschau der Klinik und der Hautbiopsie sehr klar eine Small Fiber Neuropathie bestehe. Doch ergibt sich aus der Wiedergabe des gegenständlichen Befundes keine neurologische Statuserhebung, welche diese Annahme stützen würde, und zeigten sich diesbezüglich auch in der persönlichen neurologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 14.12.2023 keine Anhaltspunkte.

Nun wendete die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar ein, eine onkologische Erkrankung sei durch diverse zusätzliche Untersuchungen ausgeschlossen worden, und legte hierzu ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, nämlich den Befund einer transthorakalen Echokardiographie vom 13.06.2022, den Befund einer Perfusions- und Ventilationsszintigrafie der Lunge vom 29.11.2022, einen Laborbefund inklusive Tumormarker vom 19.01.2023, MRT-Befunde des Herzens vom 15.12.2022 und des Schädels vom 27.12.2022 und den Befund einer Mammasonographie beidseits vom 13.02.2023. Dennoch gelingt es der Beschwerdeführerin damit nicht, dem eingeholten Gutachten ausreichend substantiiert entgegenzutreten, besonders da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen bezüglich einer Abgrenzung zu somatoformen und depressiven Störungen in Vorlage brachte. Im Besonderen setzte sich die beigezogene Neurologin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14.01.2024 auch mit den nachgereichten medizinischen Unterlagen auseinander und führte aus, dass durch diese keine neuen Erkenntnisse objektiviert werden könnten. Insbesondere liege der Verdacht auf eine neurologisch-funktionelle Störung vor, wobei eine Abgrenzung zu psychiatrischen Leiden inklusive Simulation noch offen sei. Dem tritt die Beschwerdeführerin auch durch ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.01.2024, wonach das Vorliegen einer somatoformen und depressiven Störung jeglicher Grundlage entbehre, nicht hinreichend entgegen.

Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10.01.2024 aber noch eine Beanstandung des Gutachtens vom 16.12.2023 bzw. der persönlichen Begutachtung vom 14.12.2023 zum Ausdruck bringt, als sie ausführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die beigezogene Gutachterin die durch umfassende Untersuchungen gestellten Diagnosen bestreite, zumal die Untersuchung durch die Sachverständige lediglich 25 Minuten gedauert habe, ist festzuhalten, dass sich aus dem eingeholten neurologischen Gutachten keine Anhaltspunkte ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Im Besonderen brachte die Beschwerdeführerin auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer ein im Zusammenhang mit der orthostatischen Synkope und der Small Fiber Neuropathie – nach wie vor – bestehendes, einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit abzuleiten wäre.

Schließlich hielt die beigezogene neurologische Gutachterin in ihrem Gutachten vom 16.12.2023 noch fest, dass das Leiden 5. des Vorgutachtens „Reduktion des Geruchs- und Geschmacksvermögens“ gegenüber der Vorbegutachtung nunmehr wegfalle, da hierzu keine ausführliche objektivierbare Testung vorliege. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine entsprechenden aktuellen medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, anhand deren das Leiden ausreichend objektivierbar wäre.

Bezüglich des von Seiten des behandelnden Neurologen weiters diagnostizierten „IgG1-Mangels mit Infektanfälligkeit“ ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass anhand der vorliegenden Befunde keine bei der Beschwerdeführerin bestehende einschätzungsrelevante Immunschwäche, welche einer Zuordnung zu den Positionsnummern 10.03.13 bis 10.03.15 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugänglich wäre, objektivierbar ist. So sieht die Positionsnummer 10.03.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche leichte Immundefekte betrifft, als Einschätzungskriterium Folgendes vor: „Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen“. Aus dem auszugsweise im Gutachten vom 16.12.2023 angeführten neurologischen Befund vom 13.12.2023 ergibt sich aber, dass die Immunglobulin-Therapie offensichtlich einen Effekt im Sinne einer Infektreduktion habe. Eine trotz Therapie bestehende erhöhte Infektanfälligkeit ist damit nicht belegt, besonders da auch keine aktuellen Befunden bezüglich einer Infekthäufung vorliegen.

Hinsichtlich der im neurologischen Befund vom 13.12.2023 weiters erwähnten, in letzter Zeit gehäuft auftretenden Kopfschmerzen, welche – dem Neurologen zufolge – wohl einer Migräne entsprechen würden, sei zudem noch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine weiteren medizinischen Befunde oder Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte und somit eine über sechs Monate andauernde und damit einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung nicht befundbelegt ist.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie vom 16.12.2023 samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 14.01.2024, unter Mitberücksichtigung des zuvor eingeholten, auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 05.01.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

„Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:

„12 Ohren und Gleichgewichtsorgane

12. 02 Hörorgan

12.02. 01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle

Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen.

Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangssprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen.

Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen.

Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %.

[…]

Kriterium ist das besser hörende Ohr.

[…]

Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent (beide Ohren)

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[…]

12.02. 02 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades 10 – 40 %

10 %:

Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen

20%:

Dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen

[…]

12. 04 Nase

12.04. 03 Verengung der Nasengänge 10 – 20 %

10 %: Ein- oder beidseitig bei leichter bis mäßiger Atembehinderung, Polypenbildung geringeren Ausmaßes

20 %: Doppelseitig bei starker Atembehinderung, Polypenbildung geringeren Ausmaßes

[…]“

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 16.12.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 14.01.2024), unter Mitberücksichtigung des zuvor eingeholten, auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 05.01.2023, zugrunde gelegt. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 20 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie nicht Folge zu geben. Im vorliegenden Verfahren wurde bereits ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie samt Ergänzung eingeholt, in dem nachvollziehbar ein aktueller Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. beurteilt wurde. Die vertretene Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten samt Ergänzung nicht durch Vorlage eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und sie hat auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt, welche eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes belegen würden.

Bei der Beschwerdeführerin liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurde und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden in der Beschwerde bzw. in den Stellungnahmen nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung – trotz entsprechenden Antrages – im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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