Bundesverwaltungsgericht W169 2284582-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W169.2284582.1.00
Spruch
W169 2284582-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zl. 1353925208-231006893, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in „Wiweyn“ geboren sei und zuletzt in Bondheere gelebt habe. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Muslime und dem Clan der Rahanweyn an, habe vier Jahre die Grundschule sowie vier Jahre die Hauptschule besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er habe Somalia im März 2022 legal in die Türkei verlassen. Die selbst organisierte Ausreise habe ca. 3.000,- US-Dollar gekostet. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel ein Vorstand in „unserem Bezirk“ gewesen sei. Die Al Shabaab habe den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bombe in das Haus seines Onkels zu schmuggeln. Der Beschwerdeführer habe seinem Onkel gesagt, dass er aufgefordert worden sei, ihn zu töten. Sein Onkel habe ihm das aber nicht geglaubt. Somit sei der Beschwerdeführer von beiden Seiten in großer Gefahr gewesen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden, wenn einer von ihnen ihn erwische. Die Regierung von Somalia suche nach ihm.
2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.09.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Wanlaweyn geboren zu sein, seit seiner Kindheit aber in Mogadischu, Stadtbezirk Bondheere, gelebt zu haben. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Rahanweyn, Subclan Digil, Subsubclan Shanta Calemod, an. Er habe vier Jahre die Grundschule sowie fünf Jahre die Koranschule besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet.
Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass Mitglieder der Al Shabaab von ihm verlangt hätten, dass er eine Bombe zum Haus seines Onkels väterlicherseits bringe. Das heiße, die Al Shabaab habe von ihm die Tötung seines Onkels verlangt. Danach habe er seinen Onkel informiert, dass die Al Shabaab von ihm seine Tötung verlangt habe. Sein Onkel habe das nicht wahrhaben wollen. Der Beschwerdeführer habe dann vor beiden Seiten Angst bekommen. Er habe keine Wahl gehabt. Er habe sofort aus Somalia flüchten müssen. Die Al Shabaab habe auf ihrer Forderung beharrt und sein Onkel habe ihm nicht glauben wollen. Dann sei er ausgereist.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine fehlerhafte Beweiswürdigung und daraus folgend eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
5. Am 29.08.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Rahanweyn, Subclan Digil, Subsubclan Shanta Calemod, an. Er wurde in der Stadt Wanlaweyn geboren, lebte aber von seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise im zentralen Stadtbezirk Bondheere der somalischen Hauptstadt Mogadischu.
Entgegen der von ihm angegebenen Ausreisegründe wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2021 nicht von der Al Shabaab entführt und nicht unter Todesdrohung mit einem Bombenattentat auf seinen Onkel väterlicherseits beauftragt. Der Beschwerdeführer ist deswegen nicht von diesem Onkel bedroht.
2. Beweiswürdigung:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie zu seinem Herkunftsort können aber dem Grunde nach als plausibel angesehen werden, zumal er zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt.
Nicht glaubhaft ist jedoch das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Dezember 2021 von der Al Shabaab entführt und unter Todesdrohung mit einem Bombenattentat auf seinen Onkel väterlicherseits beauftragt worden sei.
Der Beschwerdeführer erklärte das Interesse der Al Shabaab an einem Attentat auf seinen Onkel väterlicherseits namens XXXX damit, dass dieser der Vorsteher des Distrikts Wanlaweyn sei (AS 375; Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Aus für jedermann zugänglichen Medienberichten zu dieser Person des öffentlichen Lebens war zwar zu entnehmen, dass tatsächlich ein Mann mit diesem Namen Vorsteher des Distrikts Wanlaweyn war, jedoch bereits im April 2020 wegen Verfehlungen von der Regierung abgesetzt wurde (Halbeeg, Wanlaweyn district commissioner relieved of duties, 13.04.2020, https://en.halbeeg.com/wanlaweyn-district-commissioner-relieved-of-duties/, „Southwest state regional authorities have relieved the duties from the district commissioner of Wanlaweyn, Mohamed Sidow Abdirahman and his deputy, Nur Ahmed Badiyow on Monday.“). Da dieser somit zum Zeitpunkt des vorgeblich beauftragten Attentats im Dezember 2021 nicht mehr im Amt war, kann schon alleine aus diesem Grunde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen.
Zusätzlich verstrickte sich der Beschwerdeführer aber auch in weitere erhebliche Widersprüche. So gab er zu seiner Entführung durch die Al Shabaab in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.09.2023 an, dass während seiner Arbeit als Taxifahrer in Mogadischu drei Personen in sein Taxi-Tuk-Tuk gestiegen seien, welche, als er sie wegführen habe wollen, eine Pistole gezogen und ihn entführt hätten (AS 372). Er sei in Mogadischu entführt worden (AS 373). Demgegenüber sagte er jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2024 im Widerspruch aus, dass diese drei Personen in Mogadischu in sein Tuk-Tuk eingestiegen seien und er sie nach XXXX gebracht habe. Erst dort angekommen hätten sie ihn mit einer Pistole bedroht und ihn entführt. Er sei in XXXX entführt worden (Verhandlungsprotokoll S. 5).
Wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt weiter ausführte, sei er 21 Tage lang von Mitgliedern der Al Shabaab in einer kleinen Hütte festgehalten und misshandelt worden. Er habe nicht gewusst, weshalb er eingesperrt worden sei. Nach seiner Freilassung hätten sie ihm gesagt, dass er in drei Tagen zu einem vereinbarten Ort kommen müsse. Erst dort sei er dann aufgefordert worden, eine Bombe zum Haus seines Onkels zu bringen (AS 372). Im Widerspruch dazu behauptete der Beschwerdeführer aber im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass ihm bereits zum Zeitpunkt der Freilassung gesagt worden sei, dass er zu einem vereinbarten Ort kommen solle und sie ihm dort eine Bombe übergeben wollen würden (AS 378). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er dann im weiteren Widerspruch zu Protokoll, dass ihm bereits während seiner Gefangenschaft gesagt worden sei, dass er eine Bombe ins Haus seines Onkels bringen solle, um gleich darauf aber wieder zu behaupten, dass ihm dies erst drei Tage nach der Freilassung erstmals mitgeteilt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Der Beschwerdeführer widersprach sich damit insgesamt sowohl zum Ort und Zeitpunkt, an dem er erstmals vom Plan eines Attentats auf seinen Onkel unterrichtet worden sei, als auch dazu, ob ihm nur dieser Plan mitgeteilt oder bereits eine Bombe übergeben hätte werden sollen. Wenn der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde sich insoweit zu rechtfertigen versuchte, dass es sich bei seiner in der Einvernahme protokollierten Aussage auf Aktenseite 378, wonach ihm bereits bei der Freilassung mitgeteilt worden sei, dass ihm in drei Tagen eine Bombe übergeben werde, um ein Missverständnis gehandelt habe und er lediglich aus seiner „heutigen Perspektive“ erzählt habe (AS 535), kann dem keineswegs gefolgt werden, da der Beschwerdeführer an dieser Stelle der Einvernahme noch betonte, dass all dies bereits bei seiner Freilassung passiert sei („Gespräche mit der Al Shabaab haben dort am Land stattgefunden. Dort ist alles passiert.“). Auf den Widerspruch im Inhalt der Mitteilung ging der Beschwerdeführer im Übrigen nicht ein.
In der Einvernahme durch das Bundesamt meinte der Beschwerdeführer, dass er sodann zu seinem Onkel väterlicherseits „gegangen“ sei, um ihm von den Geschehnissen zu erzählen, welche dieser aber nicht geglaubt habe. Der Beschwerdeführer habe danach seine Mutter angerufen und sie gebeten, sein Tuk-Tuk zu verkaufen. Er selbst sei dann zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen, um sich bis zu seiner Ausreise dort zu verstecken (AS 372 f). Davon abweichend gab der Beschwerdeführer in der Folge sowohl noch in dieser Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er seinen Onkel väterlicherseits lediglich „angerufen“ habe, um ihn zu informieren. Er selbst sei daraufhin nach Hause gegangen. Erst nach einem späteren Vorfall mit diesem Onkel väterlicherseits habe er sich beim Onkel mütterlicherseits versteckt (AS 376 f; Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Der Beschwerdeführer widersprach sich somit auch dazu, wie er seinem Onkel väterlicherseits die Attentatspläne mitgeteilt hätte und wo er sich danach aufgehalten hätte. Soweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde monierte, dass es sich bei der Protokollierung in der Einvernahme, wonach er zum Onkel väterlicherseits gegangen sei, neuerlich um ein Missverständnis gehandelt habe (AS 534 f), lässt sich angesichts des klaren Wortlautes nicht nachvollziehen und wird auch nicht erklärt, worauf ein derartiges Missverständnis basieren sollte, zumal der Beschwerdeführer auch sein eigenes Vorgehen hiernach unterschiedlich darstellte.
Zu seinem Onkel väterlicherseits und seiner Reaktion auf die Information des Beschwerdeführers schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt zunächst lediglich, dass dieser ihm nicht geglaubt habe (AS 373). Weshalb er ihm das nicht geglaubt hätte, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären, bzw. führte er nur aus, dass kein Mensch einem mehr glaube, wenn man einmal mit der Al Shabaab in Kontakt gekommen sei (AS 376). Diese generalisierende Behauptung lässt im Konkreten aber nicht logisch nachvollziehen, weshalb ihm sein Onkel nun nicht geglaubt hätte, zumal er als Regierungsangehöriger offenkundig damit rechnen hätte müssen, ein Ziel für die Al Shabaab darzustellen. Im Verlauf der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer darüber hinaus sogar, dass er deswegen auch Angst vor seinem Onkel habe und dieser ihn entführen habe wollen, wobei er aber auch diese Angst und diese Reaktion nicht begründen konnte. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer nämlich gänzlich unverständlich lediglich an, dass sein Onkel „böse“ auf ihn sei, und zwar weiter befragt deshalb, weil der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, dass sein Leben in Gefahr sei. Diese Kausalität ist schon im Ansatz nicht nachzuvollziehen. Dies steigerte der Beschwerdeführer weiter darauf, dass sein Onkel „uns“ immer gehasst habe (AS 376), was wohlgemerkt in einem gewissen Widerspruch dazu stünde, dass er zuvor noch angab, dass er seinen Onkel hin und wieder besucht habe, was auf ein zumindest normales Verhältnis hindeuten würde (AS 375). Wenn der Beschwerdeführer letztlich vorbrachte, dass sein Onkel gedacht habe, dass er das Attentat tatsächlich ausführen werde (AS 377), verstärkt er diese Unplausibilität nur noch weiter, würde doch eine Person, die ein Attentat ausführen wollte, nicht zuvor ihr Opfer davor warnen. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer damit letztlich selbst, gab er doch zu Beginn noch an, dass sein Onkel ihm die Attentatspläne der Al Shabaab nicht geglaubt habe und sie nicht wahrhaben habe wollen.
Letztlich erzählte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass sein Onkel mit Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen sei, um den Beschwerdeführer zu entführen. Da dieser jedoch „kurz“ am Markt einkaufen gewesen sei, habe sein Onkel stattdessen seine beiden Brüder mitgenommen. Bis dato würde seine Familie nicht wissen, wo die Brüder seien (AS 376 f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer insoweit jedoch etwas widersprüchlich, dass sein Onkel mit Polizisten gekommen sei und – auch wenn der Beschwerdeführer dies auf Nachfrage unmittelbar korrigierte – er „einen der Brüder“ mitgenommen habe (Verhandlungsprotokoll S. 4 und 10 ff). Es lässt sich dabei auch zum einen kaum nachvollziehen, weshalb sein Onkel nicht diese kurze Zeit auf die Rückkehr des Beschwerdeführers vom Markt gewartet hätte, wenn er doch diesen entführen hätte wollen, zum anderen ist auch die gänzliche Untätigkeit seiner Familie, diese Brüder des Beschwerdeführers wieder zurückzuholen, wenig lebensnah. Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal, dass sich seine Familie je an die Polizei, die Regierung, Abgeordnete – sei es nun der Zentralregierung in Mogadischu, sei es des South West State – oder Clanälteste gewandt hätte, um diese Entführung durch einen Regierungsvertreter anzuzeigen und zumindest zu versuchen, diese wieder freizubekommen. Somit kann auch dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers über die Reaktion seines Onkels väterlicherseits nicht geglaubt werden.
Bemerkt wird bei alle dem, dass der Beschwerdeführer ebenso wenig mit einem Wort erwähnte, dass die Al Shabaab zwischen dem letzten Treffen Ende Dezember 2021 und seiner Ausreise aus Somalia im März 2022 jemals wieder mit ihm in Kontakt getreten wäre, um das geplante Attentat in die Realität umzusetzen, oder etwa auch nach seiner Ausreise seine Familie bedroht hätte, obwohl dies angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers doch zu erwarten gewesen wäre.
In Gesamtbetrachtung all dieser Erwägungsgründe ist somit das widersprüchliche, unplausible und auch gesteigerte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu qualifizieren.
Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen verneinte der Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll S. 12).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über eine Entführung durch die Al Shabaab und die unter Todesdrohung geschehene Beauftragung mit einem Bombenattentat auf seinen Onkel väterlicherseits ebenso wenig glaubhaft wie eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch diesen Onkel als Reaktion hierauf. Sonstige Gründe einer aktuellen, asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.