Bundesverwaltungsgericht W240 2291496-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2291496.1.00
Spruch
W240 2291496-1/3E
W240 2291499-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 15.03.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/0555_2023, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , und 2.) mj XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.12.2023, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0555/2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 27.08.2021 schriftlich und am 28.09.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Stiefvater des Zweitbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2021, 1274303604/210177636, rechtskräftig seit 07.06.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Mit dem Antrag wurden folgende Dokumente vorgelegt:
-Kopie der syrischen Reisepässe der Beschwerdeführer
-Geburtsurkunden der Beschwerdeführer
-Auszüge aus dem Familienregister betreffend die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson bzw. betreffend den Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin und die Beschwerdeführer
-Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführer
-Heiratsurkunde
-Bescheinigung des Scharia-Gerichts bezüglich der Eheschließungsurkunde vom XXXX
-Scheidungsurkunde der Erstbeschwerdeführerin von ihrem ersten Ehemann
-Libanesische vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Syrer, gültig von 18.09.2019 bis 23.05.2020, ausgestellt für XXXX (Onkel des Zweitbeschwerdeführers)
-Bescheinigung über die Bestellung und Ernennung einer Vormundsperson vom 06.03.2022, betreffend den Antrag von XXXX (Onkel des Zweitbeschwerdeführers)
-Erklärung des Scharia Gerichts von Beirut vom Jänner 2023, mit der die Erklärung des vorübergehenden Vormundes des Zweitbeschwerdeführers, XXXX (Onkel des Zweitbeschwerdeführers), die Erstbeschwerdeführerin zum Scharia-Vormund zu ernennen, registriert wurde
-Beschluss eines Scharia-Gerichts, mit dem die Erstbeschwerdeführerin die Vormundschaft außerhalb der Arabischen Republik Syriens über den Zweitbeschwerdeführer erhalten hat
-Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch Bundesamt bzw. BFA) vom 01.06.2021, Zl. 1274303604/210177636, mit dem der Bezugsperson die Asylberechtigung zuerkannt wurde
-Kopie einer Karte für Asylberechtigte der Bezugsperson
-Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson
Ein Befragungsprotokoll wurde ausgefüllt. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, sie habe am XXXX in Beirut geheiratet. Nur ihre Familie sei anwesend gewesen, sie seien zu sechst gewesen. Die Familie der Bezugsperson habe nicht kommen können. XXXX , die Ehemänner ihrer Schwestern, hätten als Zeugen fungiert. Fotos von der Hochzeit habe die Erstbeschwerdeführerin keine. Diese habe die Bezugsperson auf einem Mobiltelefon gehabt, das der Bezugsperson von der Polizei in der Türkei abgenommen worden sei. Sie hätten ein Jahr in einem gemieteten Haus im Libanon gelebt. Zuletzt habe sie die Bezugsperson im September 2020 in Beirut gesehen. Für die Beschaffung aller Dokumente hätte sie einen Anwalt beauftragt, der auch das Familienbuch ausstellen habe lassen.
Den Beschwerdeführern wurde mit Schreiben vom 28.08.2022 ein Verbesserungsauftrag erteilt, mit welchem sie aufgefordert wurden, einen Heiratsvertrag, einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie einen Auszug aus dem Familienstandsregister und einen Polizeibericht bzw. eine Bestätigung über die Abgabe der Obsorge vorzulegen.
In einem E-Mail der Bezugsperson vom 11.02.2023 wies die Bezugsperson darauf hin, dass sie versucht habe eine Vermisstenbescheinigung betreffend den Vater des Zweitbeschwerdeführers zu erhalten, aber gewarnt worden sei, dass dies aufgrund der Sicherheitslage in Syrien negative Auswirkungen für seine Familie haben könnte. Aus diesem Grund sei ein Vormundschaftsverzicht des Onkels des Zweitbeschwerdeführers ausgestellt worden.
Am 14.08.2023 wurde die Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeugenschaftlich einvernommen. Die Bezugsperson gab im Wesentlichen an, sie sei verheiratet und lebe in Österreich in keiner Partnerschaft. Den gegenständlichen Antrag auf Einreise hätten die Ehefrau und der Stiefsohn der Bezugsperson gestellt. Geheiratet hätten sie am XXXX in Beirut im Libanon. Die Eintragung habe einige Monate später stattgefunden. Die Erstbeschwerdeführerin sei die einzige Ehefrau der Bezugsperson. Bei der Ausstellung der Heiratsbestätigung sei die Erstbeschwerdeführerin anwesend gewesen. Die Fotos von der Hochzeit habe die Familie der Bezugsperson in Syrien gehabt. Sie seien im Haus geblieben, aus dem die Familie 2017 vertrieben worden sei. Vor zwei oder drei Monaten sei ein Familienmitglied zurückgekehrt, um die Bilder zu holen. Nachgefragt gab die Bezugsperson an, die Fotos seien nicht bei ihrer, sondern bei der Familie der Erstbeschwerdeführerin gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe bei der Befragung bei der Botschaft gemeint, dass sie kein Foto bei sich gehabt habe. Mit der Erstbeschwerdeführerin habe die Bezugsperson ein Jahr und zwei Monate lang im Libanon zusammengelebt. Sie hätten täglich oder alle zwei Tage Kontakt über WhatsApp. Leibliche Kinder habe die Bezugsperson keine. Der Zweitbeschwerdeführer heiße XXXX und sei am XXXX vielleicht im Jahr XXXX geboren. Die Erstbeschwerdeführerin sei seine Cousine und sie würden einander seit der Kindheit kennen. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei seit der Scheidung vermisst. Die Bezugsperson wisse über ihn fast nichts. Der Zweitbeschwerdeführer lebe mit der Erstbeschwerdeführerin im Libanon und großteils finanziere ihn die Bezugsperson, aber sein Onkel mütterlicherseits helfe. Der Zweitbeschwerdeführer sei nicht adoptiert. Ende 2020 oder Anfang 2021 habe die Bezugsperson die Familie verlassen. Die Bezugsperson machte auf Nachfrage mehrere weitere Angaben zum Namen des Zweitbeschwerdeführers. Der Name des Vaters des Zweitbeschwerdeführers sei XXXX . Anschließend nannte die Bezugsperson den Namen XXXX , sie habe sich versprochen. Nach Rückübersetzung führte die Bezugsperson im Zusammenhang mit den Fotos aus, dass die Familie 2019 zurückgekehrt sei und die Erstbeschwerdeführerin habe die Fotos bei der Familie der Bezugsperson gelassen, die nun von einem Familienangehörigen geholt worden seien.
Die Bezugsperson legte Fotos vor.
2. Mit Schreiben vom 27.02.2023 legte die ÖB Damaskus den Antrag der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor und wies darauf hin, dass der Zweitbeschwerdeführer der Stiefsohn der Bezugsperson sei und eine Vorlage einer Vermisstenbescheinigung durch die daraus entstehende Gefahr für die Familien nicht möglich sei. Angemerkt wurde, dass die Verehelichung im Libanon stattgefunden habe. Der Wortlaut in der Eheregistrierung widerspreche dem.
In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 24.10.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Angaben der Beschwerdeführer zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben wiedersprechen würden. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Dazu wäre die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die vermeintlichen Ehegatten angegeben hätten, dass die Hochzeit in Beirut stattgefunden hätte. Aus der Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung sei zu entnehmen, dass die Eheschließung im Scharia-Gericht stattgefunden habe. Die Eintragung habe am XXXX stattgefunden, was der Angabe der Bezugsperson widerspreche, wonach die Eintragung einige Monate nach der traditionellen Hochzeit erfolgt sei. Widersprüche hätten sich auch in Bezug auf die Hochzeitsfotos ergeben. Zu den Fotos wurde bereits ausgeführt, dass diesen aufgrund der Möglichkeit einer nachträglichen Anfertigung und den äußerst unglaubwürdigen Aussagen keine Beweiskraft zugemessen werden könne. Zudem seien die Fotos, welche die Bezugsperson mit einer Braut zeigen, sehr unscharf und die Erstbeschwerdeführerin sei nicht zu erkennen. Darüber hinaus komme ihnen keine Beweiskraft zu, da die Fotos die vermeintlichen Ehegatten nur im privaten Umfeld zeigen würden, was lediglich beweise, dass die Personen einander kennen würden. Da die Bezugsperson weder den Namen noch das Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführer kenne, obwohl ein gemeinsames Familienleben behaupteter Maßen für ein Jahr und zwei Monate bestanden haben soll, gehe das Bundesamt nicht vom Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens aus. Auch der von der Bezugsperson angegebene Name des Vaters des Zweitbeschwerdeführers stimme nicht mit den beigelegten Dokumenten überein. Das Bundesamt gehe nicht vom Vorliegen der geforderten Eigenschaft als Familienangehörige bei der Erstbeschwerdeführerin aus. Da der Zweitbeschwerdeführer nicht das leibliche Kind und nicht adoptiert sei, würden die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG auch hier nicht vorliegen.
3. Mit Schreiben vom 25.10.2023, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und mitgeteilt, dass eine ausführliche Begründung der beiliegenden Stellungnahme des BFA zu entnehmen sei.
4. In der Stellungnahme vom 07.11.2023 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson würden einander seit der Kindheit kennen. 2017 – nach der Scheidung der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2016 – hätten sie beschlossen, sich zu verloben. Die Eheschließung habe am XXXX im Haus der Bezugsperson in Beirut durch einen muslimischen Geistlichen stattgefunden. Nach der Eheschließung hätte das Paar mit dem Zweitbeschwerdeführer für etwa ein Jahr gemeinsam gelebt. Die Bezugsperson schicke regelmäßig Geld an die Beschwerdeführer. Trotz der unfreiwilligen Trennung sei das Paar in engem Kontakt. Die Bezugsperson spreche dabei auch mit dem Zweitbeschwerdeführer. Hinsichtlich der Formulierung in der Bestätigung der Eheschließung müsse es nach Ansicht der Erstbeschwerdeführerin zu einem Fehler gekommen sein. Es werde versucht, diesen korrigieren zu lassen. Die Eheleute seien auf den Fotos zweifelsfrei zu erkennen und es sei offensichtlich, dass es sich um eine Eheschließung handle. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht im Besitz der Fotos. Sie habe richtigerweise, angegeben, dass der Bezugsperson das Handy mit den Fotos auf der Flucht abgenommen worden sei. Die vorgelegten Fotos hätten sich im Haus der Familie der Bezugsperson in Syrien befunden und nicht früher vorgelegt werden können. Es sei nicht richtig, dass die Bezugsperson weder Namen noch Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers kenne. Bei der Einvernahme vor dem BFA sei es zu Missverständnissen gekommen. Die Bezugsperson habe sich versprochen und den Namen schließlich richtig angegeben. Allein das Geburtsjahr habe die Bezugsperson nicht sicher angeben können. Die Bezugsperson habe im Rahmen des Asylverfahrens sowie in der zeugenschaftlichen Einvernahme stets wahrheitsgemäße und korrekte Angaben zu den Daten der Erstbeschwerdeführerin, der Eheschließung und dem gemeinsamen Familienleben getätigt.
Angeschlossen wurden folgende Dokumente vorgelegt:
-Ehevertrag
-Fotos
5. In seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 27.12.2023 wurde mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da in der Stellungnahme vom 07.1.1.2023 keine neuen Beweismittel oder Tatsachen aufgezeigt worden seien, welche auf das Vorliegen eines tatsächlich vorhandenen, gemeinsamen und schützenswerten Familienlebens schließen ließe.
In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, es erscheine nicht glaubhaft, dass der nachträglich vorgelegte Ehevertrag bereits bei Antragstellung bestanden sein soll, da er diesfalls vorgelegt worden wäre. Die Hervorhebung von Namen, Geburtsdaten, Ort und Datum der angeblichen Eheschließung in der Übersetzung lässt darauf schließen, dass diese nur angefertigt wurde, um Zweifel zu beseitigen. Wäre der Ehevertrag bereits vorgelegen, wären dessen Daten in der Eheschließungsurkunde eingetragen worden. Das notorische Wissen der Behörde über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, werde dadurch bestätigt. Die Geschichte der Wiedererlangung der Hochzeitsfotos sei zudem abstrus. Die Rateversuche der Bezugsperson betreffend den Namen des Zweitbeschwerdeführers ließen in weiterer Folge auf ein fehlendes Familienleben schließen. Es habe sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Familienangehörigeneigenschaft nicht bestehe. Es sei möglich, Urkunden mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben.
6. Mit dem Bescheid vom 28.12.2023 verweigerte die ÖB Damaskus den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Zur Begründung wurde auf die zweite Stellungnahme des BFA vom 27.12.2023 verwiesen.
7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 25.01.2024 wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt, dass lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes übersprungen werden müsse. Bei der persönlichen Vorsprache sei die Vorlage eines Heiratsvertrages nicht verlangt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe diesen gemeinsam mit der Bestätigung des Scharia-Gerichts und der standesamtlichen Heiratsurkunde vorgelegt, seitens der Botschaft sei dieser offenbar nicht weitergeleitet worden. Dass der Ehevertrag erst mit Einbringung der Stellungnahme vorgelegt worden sei, könne den Beschwerdeführern daher nicht zu Last gelegt werden. Aus welchen Gründen das BFA die Wiedererlangung der Hochzeitsfotos für nicht glaubhaft erachtet, erscheint nicht nachvollziehbar. In Bezug auf den Namen des Zweitbeschwerdeführers wurde angemerkt, die Bezugsperson habe sich selbst korrigiert und ein Widerspruch zu den Dokumenten sei nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Bezugsperson das Geburtsjahr ihres Stiefkindes nicht mit Sicherheit habe angeben können, sei nicht ausreichend für die Annahme, dass kein Familienleben vorliege. Nicht nachvollziehbar sei, warum das BFA die Bezugsperson bei Zweifel am Familienleben nicht zum Zusammenleben befragt habe. Indem das BFA pauschal davon ausgegangen sei, dass kein Familienleben vorliege, ohne jedoch die diesbezüglichen Ausführungen der eingebrachten Stellungnahme zu berücksichtigen und ohne die betroffenen Parteien explizit zu befragen, sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
8. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2024 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden.
Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung an die Prognose des BFA teile die Behörde die Ansicht, dass es sich bei den Beschwerdeführern um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG handle. Wäre der Ehevertrag bereits bei der Antragstellung vorgelegen, so wäre dieser zusammen mit den anderen Dokumenten vorgelegt worden. Wäre der Ehevertrag vorgelegen, wäre er auch bei der Registrierung der Eheschließung in Syrien berücksichtigt und die Daten eingetragen worden. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sei jegliches Dokument mit jedem erdenklichen Inhalt zu erhalten. Es sei ein Einreisetitel aufgrund von Art. 16 Abs. 1 lit. b der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zu erteilen, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe. Die Bezugsperson habe den Namen des Zeitbeschwerdeführers nicht richtig angegeben. Auch wenn, wie in der Stellungnahme ausgeführt, die Bezugsperson in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme im asylrechtlichen Verfahren korrekte Angaben zur angeblichen Ehefrau gemacht habe, werde darin der minderjährige Zweitbeschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt.
9. Am 28.03.2024 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in der auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.11.2023 und die Beschwerde vom 25.01.2024 verwiesen wurde.
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.05.2024, eingelangt am 07.05.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführer stellten am 27.08.2021 schriftlich und am 28.09.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.
Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Stiefvater des Zweitbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2021, 1274303604/210177636, rechtskräftig seit 07.06.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Eine gültige Eheschließung in Syrien zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden. Folglich steht nicht fest, dass der Zweitbeschwerdeführer der Stiefsohn der Bezugsperson ist. Ebenso konnte kein schützenswertes Familienleben der Genannten vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich festgestellt werden. Widersprüche zwischen den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson zur Eheschließung, insbesondere zum Datum der Eheschließung, konnten auch nicht durch die Bescheinigung eines Scharia-Gerichts und die vorgelegten Fotos ausgeräumt werden (siehe dazu im Folgenden unter Punkt 2. Beweiswürdigung).
Dokumente können in Syrien anhand von Aussagen von Personen ausgestellt werden. Den an sich echten Dokumenten kommt folglich keine Beweiskraft zu, da die inhaltliche Richtigkeit nicht überprüft werden kann.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Beschwerdeführer und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.
Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2021, 1274303604/210177636, rechtskräftig seit 07.06.2021.
Die festgestellten Tatsachen und persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen und Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Befragungsprotokoll sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme der Bezugsperson am 14.08.2023.
Die Negativfeststellungen zur gültigen geschlossenen Ehe und der daraus folgenden Eigenschaft des Zweitbeschwerdeführers als Stiefkind gründen in den sich aus den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ergebenen Widersprüche, die nicht ausgeräumt werden konnten, sowie in den folgenden Überlegungen:
Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels wurde angegeben, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX in Beirut geheiratet hätten. Dies wurde übereinstimmend von der Bezugsperson in dessen Befragung durch das BFA am 14.08.2023 wiedergegeben. Dennoch konnte dieser Umstand nicht uneingeschränkt bestätigt werden.
In der Stellungnahme vom 07.11.2023 wurde ausgeführt, dass die Eheschließung in Beirut im Haus der Bezugsperson stattgefunden habe und von einem muslimischen Geistlichen durchgeführt worden sei. Dem steht entgegen, dass in der Bescheinigung des Scharia-Gerichts vom XXXX angeführt wurde, dass die Eheschließung in einem Scharia-Gericht stattgefunden habe und da die Erstbeschwerdeführerin keinen Zugang zur vom Krieg betroffenen Ortschaft habe, könne die Urkunde nicht zur Bestätigung der Eheschließung legalisiert werden, weshalb um Bescheinigung der bestehenden Ehe gebeten werde. Da die Ehe in Beirut stattgefunden haben soll und die Beschwerdeführer – wenn auch erst im Zuge der Stellungnahme vom 07.11.2023 – einen Ehevertrag vorgelegt haben, aus dem dies hervorgeht, ist nicht nachvollziehbar, warum in der Bescheinigung des Scharia-Gerichts nicht entsprechend darauf referenziert wird. Dass – wie behauptet - bei der Bescheinigung ein Fehler unterlaufen sein muss, ist ebenso wenig glaubwürdig wie die unbelegte Behauptung, der Ehevertrag sei bereits bei Antragstellung vorgelegt - aber nicht weitergeleitet - worden. Vielmehr wird durch den Widerspruch in der Bescheinigung bestätigt, dass Dokumente mit jedem erdenklichen Inhalt ausgestellt werden können.
Zudem ist die Eintragung erst am 01.08.2021 und somit exakt zwei Jahre nach der vermeintlichen Eheschließung erfolgt. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Bezugsperson, die angab, die Eintragung sei wenige Monate nach der traditionellen Hochzeit erfolgt.
Ungeachtet der Widersprüche in den Angaben der Bezugsperson und seiner Cousine, der Erstbeschwerdeführerin, konnten die vorgelegten Fotos nicht überzeugen. Soweit in der Stellungnahme vom 07.11.2023 erklärt wird, dass die vorgelegten Fotos die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson am Tag der Eheschließung zeigen würden, ist entgegenzuhalten, dass diese erst im Zuge der Befragung der Bezugsperson am 14.08.2023 vorgelegt wurden. Wann und unter welchen Umständen die Bilder entstanden sind, kann daraus nicht abgeleitet werden. Dass die Bilder im Nachhinein angefertigt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden. Zudem bestehen im Zusammenhang mit der Darstellung der Beschaffung dieser Fotos gravierende Widersprüche, wodurch deren Beweiskraft weiter in Frage gestellt werden muss. Ergänzend wird erwähnt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben hat, einen Anwalt mit der Beschaffung aller Dokumente – inklusive der Autorisierung der Ehe bei Gericht – beauftragt zu haben, während in der Bescheinigung die Erstbeschwerdeführerin als Antragstellerin genannt wird und die Bezugsperson ausführte, die Erstbeschwerdeführerin sei persönlich vor Gericht anwesend gewesen.
Im Zuge der persönlichen Vorsprache der Erstbeschwerdeführerin bei der ÖB Damaskus am 28.09.2022 hat diese angegeben, keine Fotos von der Eheschließung zu besitzen. Die Fotos hätten sich auf dem Handy der Bezugsperson befunden, dass dieser in der Türkei von der Polizei abgenommen worden sei. In der Befragung der Bezugsperson am 14.08.2023 gab diese zunächst an, die Fotos hätten sich im Haus der Familie der Bezugsperson befunden, dass diese im Jahr 2017 – somit zweit Jahre vor der vermeintlichen Eheschließung – verlassen hätte müssen, und seien nunmehr von einem Familienangehörigen geholt worden. Hingewiesen auf die zeitliche Diskrepanz zur behaupteten Hochzeit im Jahr 2019 änderte die Bezugsperson die Darstellung dahingehend, dass sich die Fotos nicht bei der Familie der Bezugsperson, sondern bei der Familie der Erstbeschwerdeführerin befunden hätten. Nach erfolgter Rückübersetzung revidiert die Bezugsperson ihre diesbezüglichen Angaben abermals und führte aus, dass die Familie der Bezugsperson 2019 zurückgekehrt sei und die Erstbeschwerdeführerin die Fotos bei der Familie gelassen hätte. Danach sei die Familie nach Damaskus übersiedelt und ein Familienmitglied hätte die Fotos nun aus dem damaligen Haus geholt. Diese letztgenannte Darstellung der Beschaffung der vorgelegten Fotos steht jedoch wiederum im Widerspruch mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach die Fotos am beschlagnahmten Handy der Bezugsperson seien. Hätte die Erstbeschwerdeführerin die Fotos selbst bei der Familie der Bezugsperson deponiert, ist nicht nachvollziehbar, warum sie nicht angeben sollte, dass die Fotos im Haus der Familie der Bezugsperson seien. Die Bezugsperson versuchte die Aussage der Erstbeschwerdeführerin damit zu erklären, dass sie wohl gemeint habe, keine Fotos bei sich gehabt zu haben, was in Hinblick auf die Ausführungen zum abgenommenen Mobiltelefon jedoch nicht zu überzeugen vermag.
Abseits der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben sowie hinsichtlich der Beschaffung der vorgelegten Fotos vermochte auch der Ehevertrag und die Bescheinigung eines Scharia-Gerichts nicht von einer vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich erfolgten Eheschließung zu überzeugen. Den Urkunden ist – wie das BFA richtig ausführte – aufgrund des Umstandes, dass diese in Syrien schon anhand von Aussagen allein ausgestellt werden, keine oder nur geringe Beweiskraft zuzumessen. Hinzu kommt, dass die Bescheinigung erst zum Zweck der gegenständlichen Antragstellung ausgestellt wurde, was sich aus dem Ausstellungsdatum ergibt. Der Ehevertrag wurde erst im Zuge der Stellungnahme vom 07.11.2023 vorgelegt und dem BFA ist insofern zuzustimmen, als die Hervorhebungen in der Übersetzung nahelegen, dass diese einzig zum Zweck des Nachweises der Eheschließung in der vorgelegten Weise erstellt wurde. Dass der Bescheinigung gegenständlich keine Beweiskraft zugemessen werden kann, ergibt sich insbesondere auch aus dem vom BFA aufgegriffenen und von der ÖB Damaskus in der Vorlage an das BFA angeführten Umstand, dass die Ehe laut der Bescheinigung in einem Scharia-Gericht geschlossen worden sein soll. Die Ausführung in der Stellungnahme vom 07.11.2023, wonach es sich um einen Fehler handle, der korrigiert werden müsse, vermag es nicht die Beweiskraft der Bescheinigung zu steigern.
Da weder die Urkunden noch die Angaben der beteiligten Personen geeignet sind, eine Eheschließung zu belegen, ging das BFA insofern zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die Erstbeschwerdeführerin nicht als Ehegattin iSd § 35 AsylG der Bezugsperson betrachtet werden kann.
In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ist anzumerken, dass dieser nicht der leibliche oder adoptierte Sohn der Bezugsperson, sondern lediglich behauptet wird, dass er das Stiefkind der Bezugsperson ist. Da eine aufrechte Ehe zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte, steht auch die Eigenschaft des Zweitbeschwerdeführers als Stiefkind nicht fest.
Schließlich ist noch darauf einzugehen, dass die Bezugsperson bei ihrer Befragung Schwierigkeiten hatte den Namen und das Geburtsdatum seines vermeintlichen Stiefsohnes wiederzugeben. Allein der Umstand, dass die Bezugsperson als Geburtsjahr des Zweitbeschwerdeführers „vielleicht XXXX “ statt XXXX “ angab, ist für sich genommen (noch) nicht ausreichend um die Glaubwürdigkeit der Angaben in Zweifel zu ziehen. Da die Bezugsperson aber zudem einen falschen Namen des leiblichen Vaters nannte, den Nachnamen des Zweitbeschwerdeführers unrichtig angab, nachgefragt zunächst darauf beharrte und erst nach weiterer Nachfrage davon wieder abwich, wobei er zahlreiche Namen nannte, lässt in einem Gesamtbild die bereits durch die oben dargelegten Widersprüche entstandenen Zweifel erhärten.
Es wurde vorgebracht, die Bezugsperson habe etwa ein Jahr mit den Beschwerdeführern zusammengelebt und sei eine wichtige Bezugsperson für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Dieses Vorbringen ist in Hinblick auf die eben dargelegten Schwierigkeiten der Bezugsperson den vollständigen Namen des Zweitbeschwerdeführers wiederzugeben zu relativieren. Es wurde kein Vorbringen erstattet, wonach zwischen den Beteiligten ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehen würde.
Die Feststellung betreffend die Beweiskraft von syrischen Dokumenten ergibt sich aus dem den Stellungnahmen des BFA vom 24.10.2023 und 27.12.2023 zugrundeliegenden notorischen Wissen der Behörde, das sich insofern mit jenem des Bundesverwaltungsgerichtes deckt. Dem vorgelegten Ehevertrag und der Bescheinigung eines Scharia-Gerichts kann somit keine Beweiskraft beigemessen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:
Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2021, 1274303604/210177636, rechtskräftig seit 07.06.2021, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die schriftliche Antragstellung gem. § 35 Abs. 1 AsylG erfolgte am 27.08.2021.
Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels ist die Antragstellung durch einen Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG der schutzberechtigten Bezugsperson. Der Familienangehörigenbegriff des Abs. 5 umfasst neben zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder und Elternteile minderjähriger Kinder, Ehegatten (bzw. eingetragene Partner), sofern die Ehe (bzw. Partnerschaft) vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat.
Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 24.10.2023 davon aus, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson gemachten Angaben im Asylverfahren widersprechen und die von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In der zweiten Mittelung vom 27.12.2023 wurde ausgeführt, dass Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses bestünden bzw. diese nicht bestünden.
Wie beweiswürdigend dargelegt, kann dem BFA – und darauf gestützt der ÖB Damaskus – nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Vorliegen einer Ehegatteneigenschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson verneint hat. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hat die Erstbeschwerdeführerin ein Befragungsprotokoll ausfüllen lassen, die Bezugsperson zeugenschaftlich einvernommen und die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft auch keineswegs allein auf die mangelnde Beweiskraft syrischer Urkunden gestützt, sondern vielmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf andere geeignete Beweismittel, wie konkret das Befragungsprotokoll der Erstbeschwerdeführerin und den Angaben der Bezugsperson im Zuge der Befragung durch das BFA und auf eine entsprechende Würdigung dieser Aussagen zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH .04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte eine aufrechte Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht festgestellt werden; folglich steht auch die behauptete Eigenschaft des Zweitbeschwerdeführers als Stiefsohn nicht fest. Insofern sind die Beschwerdeführer nicht als Familienangehörige der Bezugsperson iSd AsylG zu qualifizieren. Auf die Frage, ob Stiefkinder grundsätzlich unter den Familienangehörigenbegriff des AsylG fallen, kommt es daher im vorliegenden Fall aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht an und erfordert keine weitere Klärung für gegenständlichen Fall.
In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist gegenständlich auszuführen, dass Gegenstand der Beschwerdeverfahren Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 zum Zweck der Führung eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 sind, worüber die ÖB Damaskus in relativ formalisierten Ermittlungsverfahrenen zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.