Bundesverwaltungsgericht W274 2291293-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W274.2291293.1.00
Spruch
W274 2291293-1/10E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 12.03.2024, GZ. D124.0844/23 2023-0.804.054, Mitbeteiligte XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (unzulässige Bilddatenverarbeitung), in nicht-öffentlicher Sitzung denBESCHLUSS:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit über die Eingabemaske der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eingebrachter Datenschutzbeschwerde vom 24.04.2023 begehrte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer (BF)) die Feststellung der Verletzung in seinen Rechten und brachte vor, Kameras der XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte (MB)) nähmen öffentliche Wege auf. Die MB sei vom BF Anfang März per SMS aufgefordert worden, die Kameras entweder zu entfernen oder so zu positionieren, dass nur ihr Garten abgedeckt werde. Daraufhin habe sie dem BF mitgeteilt, dass die Kameras so eingestellt seien, dass nur ihr Garten abgedeckt werde. Außerdem sei alles mit der Polizei abgesprochen worden.
1.2. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 12.05.2023 forderte die belangte Behörde vom BF eine Sachverhaltsergänzung und stellte folgende Fragen:
„1) Um wie viele Kameras handelt es sich?
-
Werden Sie von den gegenständlichen Kameras bzw. von der Kamera erfasst? Zum Beispiel, da Sie regelmäßig an diesen vorbeigehen?
-
Sind die Kameras bzw. die Kamera nach wie vor in Betrieb? In Ihrer Eingabe vom 24. April 2023 führen Sie aus, dass die MB Ihnen mitgeteilt habe, dass sie die Kamerawinkel so eingestellt habe, dass nur mehr der Gartenbereich der MB erfasst werde.“
Mit E-Mail vom 14.05.2023 legte der BF Lichtbilder vor und führte aus, es gehe um insgesamt drei Kameras, wobei es sich bei der an einem im Gebüsch im Nachbargarten befestigten um eine Voice Kamera handle und er jedes Mal, wenn er zu seinem Garten gehe, direkt ins Auge der Kamera blicke. Dass die Installation der Kameras mit der Polizei abgesprochen worden sei, könne nicht sein, weil er nach einer Anfrage bei der Polizei wegen Unzuständigkeit sofort an die DSB verwiesen worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Kameras in Betrieb seien. Der BF habe keine Möglichkeit, dies zu kontrollieren. Die beigefügten Fotografien widerlegten die Angaben der MB. Zwei der Kameras seien fernsteuerbar.
Mit Erledigung vom 15.05.2023 forderte die belangte Behörde die MB zur Stellungnahme und insbesondere Angaben auf, ob die Behauptungen des BF zutreffen, über die genaue Anzahl der von ihr betriebenen Kameras, darüber, zu welchem Zweck die Anlage betrieben werde, ob aufgezeichnet werde und wenn ja, wie lange die Aufzeichnung aufbewahrt würde, ob die Kameras gekennzeichnet seien und wenn ja, in welcher Weise und welche Bereiche von den Kameras erfasst würden. Außerdem möge die MB Screenshots von den Aufnahmebereichen der Kameras, Fotografien, auf denen die Positionen aller Kameras von außen erkennbar seien, und die Bedienungsanleitungen der Kameras vorlegen und die Herstellerbezeichnung sowie die verwendeten Kameramodelle bekanntgeben.
Mit (erster) Stellungnahme vom 18.07.2023 legte die MB Lichtbilder vor und führte aus, es handle sich um ihr Kleingartenhaus, das nicht ständig bewohnt werde. Nachdem es seit ca. zwei Jahren „aus persönlichen Gründen“ immer wieder zu Beschädigungen und Vandalismus gekommen sei (das Auto ihres Sohnes habe kaputte Reifen gehabt, ihre Gartentür sei mit Superkleber zugeklebt, ihr Zaun sei beschmiert, mehrfach seien Nägel in den Reifen ihres Autos gefunden und Eier gegen ihre Fassade geworfen worden), habe sie sich die Kameras „Reolink Argus PT“ und „LSC Smart Connect“ zugelegt.
Es sei unmöglich, dass der BF direkt ins Auge der Kamera sehe, da die Kameras ab einer Höhe von mindestens 2,20 Meter montiert seien. Die Ausführungen des BF beruhten allein auf Vermutungen. Die Kameras seien so ausgerichtet, dass einzig das Grundstück der MB und die Innenseite ihres Zaunes zu sehen seien. Die Überwachung sei daher ausschließlich auf einen Bereich in ihrem Eigentum beschränkt. Allfällige öffentliche Flächen würden nicht erfasst. Beantragt werde, das Prüfverfahren einzustellen.
1.3. Mit weiterer Aufforderung vom 26.07.2023 forderte die belangte Behörde die MB auf, ergänzend folgende Fragen zu beantworten:
„1) Wie viele Videokameras betreiben Sie insgesamt? Die Datenschutzbehörde ersucht Sie [sic!] die Herstellerbezeichnung, Modell/Serienbezeichnung sowie Modellnummer (Artikelbezeichnung) der Kameras; sowie die Bedienungsanleitung (soweit vorhanden) zu der Kamera/den Kameras vorzulegen.
2)Sind die Kameras gekennzeichnet und wenn ja, in welcher Weise?
- Wird aufgezeichnet und wenn ja, wie lange werden die Aufzeichnungen aufbewahrt?“
Darüber hinaus werde um eine Erläuterung bezüglich der Zuordnung der übermittelten Darstellungen der Aufnahmebereiche ersucht: Die MB wolle die Position jeder Kamera, inklusive dem zugehörigen Screenshot der Kamera (ggf. eingezeichnet auf einem Lageplan) übermitteln und die Kameras allenfalls mit Nummern bezeichnen.
1.4. Mit E-Mail vom 16.08.2023 (zweite Stellungnahme) übermittelte die MB weitere Fotografien u.a. der Aufnahmebereiche sowie eine Anzeigebestätigung über eine Sachbeschädigung und führte dazu aus, die Kameras seien so ausgerichtet, dass einzig das Grundstück der MB und die Innenseite ihres Zaunes zu sehen sei.
1.5. Nach Mitteilung der Ermittlungsergebnisse zum Parteiengehör an den BF übermittelte dieser per E-Mail vom 27.08.2023 Lichtbilder, die von ihm mit 21.08.2023 um 05:54 Uhr und 06:04 Uhr datiert wurden. Er führte dazu aus, sobald man vor dem Haus der MB stehen bleibe, nehme die Kamera sofort auf, was auf einer der Fotografien zu erkennen sei. Die zweite Aufnahme betreffe die auf dem Strauch des Nachbargartens montierte Kamera. Diese sei fast unsichtbar. Bei den von der MB geschickten Screenshots fehlten die Aufnahmen der auf der Sattelitenschüssel montierten Kamera, die den Weg entlang der Anlage aufnehme. Es gebe noch eine vierte Kamera, die vom Balkon des Hauses aufnehme.
Mit AV vom 04.09.2023 hielt ein Organ der belangten Behörde fest, dass der BF − neben Unmutsäußerungen – mitgeteilt habe, die MB verdrehe den Sachverhalt und habe ihn bedroht.
1.6. Mit weiterer Aufforderung vom 04.09.2023 bezog sich die belangte Behörde gegenüber der MB auf deren Eingaben vom 18.07.2023 und 16.08.2023 führte aus, es sei daraus nicht ersichtlich, welcher Aufnahmebereich zu welcher Kamera gehöre. Dies sei ebenso klarzustellen wie die Position der Kamera an einem Strauch, sowie zu erklären, ob es sich bei dieser um eine weitere Kamera oder eine der bereits „vorgelegten“ Kameras handle.
1.7. Mit E-Mail vom 15.09.2023 (dritte Stellungnahme) legte die MB weitere Fotografien vor und führte aus, sie verfüge über die „Kamera 1“ mit der Bezeichnung „ XXXX 1“ an ihrer Sattelitenschüssel und über die „Kamera 2“ mit der Bezeichnung „ XXXX 2“ an ihrer Regenrinne. Die „Kamera 3“ sei kaputt, hänge als Abschreckung aber trotzdem an besagtem Strauch. Die beigelegten Bilder zeigten die Positionen und die Aufnahmebereiche der Kameras.
1.8. Nach einer weiteren Aufforderung der DSB vom 19.09.2023, wonach die Aufnahmebereiche der Kameras immer noch unklar seien, legte die MB mit E-Mail vom 26.09.2023 (vierte Stellungnahme) eine Skizze der gegenständlichen Parzelle mit Einzeichnungen der Positionen der Kameras und weitere Lichtbilder vor.
1.9. Der BF legte mit E-Mail vom 16.10.2023 weitere Fotografien vor und führte aus, dass bei einer Kamera ein Licht angehe, wenn man nach Einbruch der Dunkelheit beim Garten der MB vorbeigehe. Offensichtich würden alle vorbeigehenden Personen fotografiert. Die MB zeige keinerlei Einsicht, die Überwachung öffentlicher Wege einzustellen. Sollte die belangte Behörde nichts unternehmen, beabsichtige der BF, „Privatklage“ zu erheben.
1.10. Mit einem weiteren Auftrag vom 20.10.2023 wandte sich die belangte Behörde an den BF und ersuchte um Beantwortung von Fragen bezüglich bestimmter Lichtbilder (ob die dort gezeigten Aufnahmebereiche vom BF genutzt würden bzw öffentlicher Bereich seien).
1.11. Hierzu führte der BF mit E-Mail vom 08.11.2023 aus, bei der im Gebüsch montierten Kamera mit der Bezeichnung „LSC Smart Connect“ handle es sich um eine Voice Kamera mit einem Aufnahmebereich von 110 Grad. Der auf den Fotografien der MB dargestellte Bereich sei eindeutig dem Garten der MB zuzuordnen. Allerdings seien die Aufnahmen offensichtlich eigens für die DSB angefertigt worden. Das gleiche treffe auch hinsichtlich der Voice Kamera zu, bei der auch der Aufnahmewinkel verändert worden sei, was bei einem Vergleich mit den von ihm angefertigten Lichtbildern eindeutig zu erkennen sei. Nach dem Wissenstand des BF seien Voice Kameras, die öffentliche Bereiche aufnehmen, generell verboten. Von der auf der Satellitenschüssel montieren Kamera gebe es nach wie vor keine aussagekräftigen Fotografien. Kameras in einer Höhe von fünf Metern zu montieren ergäbe nur Sinn, wenn man den außerhalb der Parzelle der MB befindlichen Weg überwachen wolle, zumal der Gartenzaun der MB zwei Meter hoch sei. Wenn man nach Einbruch der Dunkelheit am Garten der MB vorbeigehe, folge einem das blaue Licht der Kamera. Sobald man bei der Gartentür vorbeigehe, leuchte ein grelles Licht bei der Klingelkamera auf, was darauf schließen lasse, dass alle Vorübergehenden fotografiert würden.
1.12. Mit E-Mail vom 11.01.2024 legte der BF ein „Gedächtnisprotokoll“ vom 22.08.2023 sowie ein E-Mail vom 21.09.2023 vor. Nach diesem „Gedächtnisprotokoll“ sei der BF am 22.08.2023 von der MB und ihrem Mann abgepasst und aggressiv und lautstark aufgefordert worden, ihre Kameras nicht mehr zu fotografieren. Er habe mit einer Anzeige gedroht und gesagt, der BF solle sich vorsehen. Die Kameras seien vom BF deshalb fotografiert worden, da die MB gegenüber der Datenschutzbehörde falsche Angaben gemacht habe.
1.13. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:
„1. Die Beschwerdegegnerin hat ein Kleingartenhaus an der Adresse XXXX .
2. Auf der genannten Liegenschaft der Beschwerdegegnerin sind drei Kameras montiert (Kamera 1, Kamera 2, Kamera 3).
3. Die Positionen der einzelnen Kameras sowie deren Aufnahmebereiche stellen sich wie folgt dar (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben)
Position Kamera 1:
Aufnahmebereich Kamera 1:
Position Kamera 2:
Aufnahmebereich Kamera 2:
Position Kamera 3:
Aufnahmebereich Kamera 3:
4. Die Aufnahmebereiche der Kameras erstrecken sich nur auf das Grundstück der Beschwerdegegnerin und umfassen keine öffentlichen Flächen.“
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erschöpfte sich – neben einer Bezugnahme auf das unstrittige Vorbringen, dass die MB ein Kleingartenhaus an der angeführten Adresse „habe“ – in der im Folgenden widergegeben Ausführung im Anschluss an die Feststellung 4.:
„Diese Feststellungen ergeben sich aus den nachvollziehbaren Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2023 und vom 26. September 2023 sowie aus den der Stellungnahme beigelegten Screenshots der Aufnahmebereiche und dem Lageplan. Ferner ergibt sich die Feststellung aus der Stellungnahme des BF vom 8. November 2023“.
Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Bildverarbeitungsanlagen (Videoüberwachung) zum Schutz des Eigentums im privaten Bereich könne grundsätzlich auf die Bestimmung auf des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Im gegenständlichen Falle bestehe grundsätzlich ein Interesse der MB, ihr Grundstück im Hinblick auf Eingriffe Dritter zu schützen. Diesem Interesse sei das Interesse des BF, sein Privatgrundstück derart zu verwenden, dass sein Privat- und Familienleben geschützt werde und er keinen Aufzeichnungen durch fremde Kameras unterworfen werde, gegenüberzustellen.
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergäbe, erfassten die gegenständlichen Kameras lediglich das eigene Grundstück der MB, woraus folge, dass in jenen Bereichen auch keine personenbezogenen Daten des BF erfasst würden.
Den Umstand des Aufleuchtens eines blauen Lichtes betrachtete die belangte Behörde allein unter dem Gesichtspunkt einer subjektiven Wahrnehmung eines Überwachungsdruckes, was keine Verletzung der DSGVO darstelle und wofür allenfalls lediglich der Zivilrechtsweg offenstehe.
1.14. Gegen den Bescheid richtet sich der „Einspruch“ vom 05.04.2024 mit folgendem Inhalt:
„Wenn Frau XXXX behauptet, dass ich nicht wissen kann um welche Kameras es sich handelt, weise ich auf ihr Mail vom 18.07.2023 hin.
1. Der Screenshot der Kamera Nr. 2 ist so nicht möglich, weil mein Foto vom 21.08.23 das Gegenteil beweist. Im Bescheid wird zwar der Screenshot angezeigt, jedoch nicht mein gegenteiliges Beweisfoto. Das blaue Licht der Kamera geht automatisch an sobald Videos aufgenommen werden und ist auch lt. meiner Recherche nicht abschaltbar.
2. Das Foto Nr. 4 stand eindeutig von der angeblich „nicht funktionierenden“ Voicekamera.
3. Wenn alles rechtens wäre gäbe es auch keinen Grund mich zu bedrohen und fälschlicherweise der Sachbeschädigung zu beschuldigen.
4. Dass es mehrere Personen gibt die meine Angaben bestätigen können wurde in dem Bescheid gar nicht angeführt. Diese Personen sind mir namentlich bekannt.
5. Anbei erhalten Sie zusätzliche Fotos und Videoaufnahmen die die Angaben von Frau XXXX wiederlegen.
6. Aufgrund meiner Angaben vom 21.08.23 wurden die Videoaufnahmen auf Einzelbild umgestellt. Man muss ganz genau hinsehen um das Blitzen der linken unteren Hälfte zu sehen, aber die Videoaufnahmen der Kamera auf der Abflussrinne sind klar erkennbar.
7. Die letzte Videoaufnahme stammt vom 01.04.24 und zeigt die Überwachung des Aussenwegs mittels Einzelaufnahmen und die aktive Voicekamera. Es wird auch nirgends angeführt, dass Voicekameras an öffentlichen Wegen nicht erlaubt sind und Frau XXXX dafür einen Persilschein erhält. Nach jeder Beweisübermittlung an die DSB und die Weiterleitung an Frau XXXX werden die Kameras immer umgestellt. Um nur das Grundstück zu überwachen würden 2 auf der Innenseite des Zaunes diagonal angebrachte Kameras genügen.“
Mit dieser Eingabe wurden weitere Lichtbilder vom BF vorgelegt.
1.15. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt dem Verwaltungsgericht am 23.05.2024 vor, beantragte Abweisung der Beschwerde und führte aus, wenn der BF in der Bescheidbeschwerde vorbringe, es sei eine aktive Voicekamera installiert und dies aus den nachträglichen übermittelten Videos hervorgehe, sei dem entgegenzuhalten, dass sich aus den übermittelten Videos bzw. Fotos kein entsprechender Beweis dafür ergäbe. Da nicht bewiesen habe werden können, dass eine aktive Voicekamera durch die MB installiert worden sei, sei im Falle der Nichtfeststellbarkeit vom Nichtvorliegen der Tatsache auszugehen. Ein Vorbringen, das aus (unbestimmten) Mutmaßungen bestehe, laufe auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.
Der Akt kam der Abteilung W274 am 04.06.2024 zu.
1.16. Mit Eingabe vom 22.05.2024 führte der BF aus, er lege zwei Fotos und Videos vor. Bemerkenswert sei die hervorragende Tarnung der Voice Kamera. Die Videos seien zu verschiedenen Zeiten gemacht worden, wobei eine Kamera zum Zeitpunkt der Aufnahme offensichtlich nicht in Betrieb gewesen sei. In der Zwischenzeit sei diese Kamera wieder in Betrieb genommen worden. Um die Angelegenheit nicht weiter zu eskalieren, habe der BF keine weiteren Fotos gemacht, da inzwischen eine anonyme Anzeige beim Verkehrsamt gegen ihn gemacht worden sei.
1.17. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.09.2024 trug das Verwaltungsgericht dem BF auf, die notwendigen Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG (1. die Bezeichnung der belangten Behörde, 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und 3. das Begehren) binnen Frist zu ergänzen und erteilte diesbezüglich nähere Rechtsbelehrung.
1.18. Am 04.10.2024 legte der BF eine Verbesserung der Beschwerde mit den Anträgen auf mündliche Verhandlung, Stattgabe der Beschwerde sowie - in eventu – Rückverweisung an die belangte Behörde vor und führte darin zusammengefasst aus, durch das durchgängige Aufzeichnen der Kameras werde der BF einem Überwachungsdruck ausgesetzt. Der Aufnahmebereich der Kamera verfehle den Zweck und sei überschießend, da die Beschädigungen außerhalb des Zauns (Autoreifen, Gartentür, Beschmutzung des Zauns) vorgenommen worden sein. Keine der Kameras sei lediglich eine Attrappe, sondern sie produzierten Bildmaterial. Die Videoüberwachung sei exzessiv und unverhältnismäßig. Beantragt werde die zeugenschaftliche Vernehmung von fünf namentlich genannten Nachbarn.
Die Beschwerde ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages berechtigt:
2.1. Zu Grunde liegt eine Datenschutzbeschwerde wegen Geheimhaltungspflichtverletzung durch eine unzulässige Videoüberwachung der MB gegenüber dem BF, der offenbar in der gleichen Kleingartenanlage eine Parzelle besitzt. Der BF ging von der Behauptung von drei in Betrieb befindlichen Videokameras, davon einer Voice Kamera, die über die Grundstücksgrenze der MB hinaus aufzeichneten, aus. Die MB entgegnete im Wesentlichen, dass die Aufnahmebereiche der Kameras nur auf deren Grundstück gerichtet seien und legte dazu Fotos vor. Auch nach vielfachen Aufträgen der belangten Behörde waren die Stellungnahmen der MB (insgesamt vier) samt vorgelegter Fotos nicht so aussagekräftig, dass sich die Sachlage eindeutig darstellt (siehe dazu unten).
2.2. Die letzte Eingabe der MB erfolgte über Aufforderung der belangten Behörde vom 19.09.2023 (enthaltend die Aufforderung, Lichtbilder zu Position und Aufnahmebereichen jeder Kamera einzeln und einen Lageplan vorzulegen, aus der sich die Position aller drei Kameras ergäbe). Hierauf legte die MB am 26.09.2023 eine Skizze mit Einzeichnungen der Positionen von drei Kameras sowie Fotos vor. Die Fotos „Sicht Kamera 1“, „Kamera 2 - XXXX 2 Regenrinne“ und „Kamera 3 Gebüsch“ sind dabei aus Sicht des Gerichts derart unklar, dass man daraus die Kamerapositionen bzw die Aufnahmebereiche nicht erkennen kann. Daneben sind offenbar drei weitere Fotos angeschlossen, von denen eines die Bezeichnung „Sicht“, eines die Bezeichnung „ XXXX “ und ein drittes gar keine Bezeichnung trägt. Der zu Grunde liegende Auftrag der Behörde vom 19.09.2023 ist dadurch aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt.
2.3. Der im vollen Wortlaut dargestellte „Einspruch“ des BF vom 05.04.2024 war im gegebenen Umfang als Beschwerde mangelhaft, weshalb der dargestellte Verbesserungsauftrag erging. Der BF sanierte in der Folge insbesondere das Erfordernis der Bezeichnung der belangten Behörde und das Begehren. Das Erfordernis der Darlegung der Beschwerdegründe kann unter Berücksichtigung dessen, dass der BF unvertreten ist, im Zusammenhalt der Ausführungen im „Einspruch“ sowie der Verbesserung gerade noch als erfüllt angesehen werden: Im Wesentlichen bringt der BF zum Ausdruck, dass er sein bisheriges Vorbringen einer Kameraüberwachung über die Grundgrenze der MB hinweg aufrecht erhält. Dies kommt einerseits dadurch zum Ausdruck, dass er darauf verweist, dass der „Screenshot“ der Kamera 2 so nicht möglich sei, weil sein Foto vom 21.08.2023 das Gegenteil beweise; das Foto Nr. 4 stamme eindeutig von der „angeblich nicht funktionierenden Voicekamera“; die Videoaufnahmen der Kamera auf der Abflussrinne seien klar erkennbar sowie, nach jeder Beweisübermittlung an die belangte Behörde seien die Kameras durch die MB umgestellt worden.
2.4. Die Feststellungen der belangten Behörde beziehen sich zunächst alleine auf den Bezug der MB zur Sache (diese „habe“ ein Kleingartenhaus an der genannten Adresse). Ein Bezug zum BF wird nicht festgestellt.
In weiterer Folge werden die Positionen der Kameras und dazu die jeweiligen Aufnahmebereiche dieser Kameras dargestellt und festgestellt, dass sich die Aufnahmebereiche der Kameras nur auf das Grundstück der MB erstrecken und keine öffentlichen Flächen umfasst sind.
2.5. Die Beweiswürdigung beschränkt sich dabei auf die - oben im Volltext dargestellten - beiden Sätze. Es wird dabei in keiner Weise dargelegt, inwiefern sich diese Umstände (Positionen, Aufnahmebereiche) aus den Stellungnahmen der MB vom 15.09.2023 und vom 26.09.2023 sowie aus der Stellungnahme des BF vom 08.11.2023 ergäben. Die belangte Behörde, unterließ es auch – vom unbeantwortet gebliebenen Ersuchen an die MB, die Bedienungsanleitungen der Kameras zu übermitteln, abgesehen – Ermittlungen zu den technischen Eigenschaften der von der MB verwendeten Kameras anzustellen. Sie ging auch auf weitere vom BF aufgeworfene Fragen, wie etwa ob die Aufnahmebereiche der Kameras durch Fernsteuerung verändert werden könnten bzw. auch tatsächlich verändert würden, oder ob die Kameras automatisch den öffentlichen Weg benutzende Passanten aufzeichnen, nicht ein.
2.6. Der BF führte ausdrücklich unter anderem in der Eingabe vom 08.11.2023 aus, die Aufnahmen seien „offensichtlich extra für die DSB gemacht“, der Aufnahmewinkel sei verändert worden und von der auf der Satellitenschüssel montierten Kamera gäbe es nach wie vor keine klaren Fotos. Kameras auf 5 Meter Höhe zu montieren ergäbe nur Sinn, wenn man den Aussenweg überwachen wolle, umso mehr, als der Gartenzaun der MB 2 Meter hoch sei.
2.7. Mit all diesen Umständen setzte sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinander. Das diesbezügliche Vorbringen des BF bleibt – insbesondere im Rahmen der Beweiswürdigung - ohne jegliche argumentative Bezugnahme.
2.8. Wenn auch sehr rudimentär, so wendet sich das Vorbringen des BF in der Beschwerde unter Berücksichtigung auch des „Einspruchs“ vom 05.04.2024 gegen diese Unvollständigkeit der Beweiswürdigung.
2.9. Die belangte Behörde erkennt offenbar die Unvollständigkeit der Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF im Rahmen der Aktenvorlage, in dem sie auf die Problematik der Voicekamera kurz eingeht. Es verwundert allerdings, dass die belangte Behörde das Vorbringen des BF offenbar generell als Mutmaßungen bezeichnet, wo sie doch in der ersten Aufforderung zur Stellungnahme vom 15.05.2023 noch ausführte, es werde behauptet (und durch Fotos belegt), dass die MB insgesamt drei Kameras betreibe, die öffentliche Wege aufnehmen, und der BF blicke, wenn er zu seinem Garten gehe, jedes Mal ins Auge der Kamera. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass ein von einer Audio- und/oder Videoüberwachung Betroffener in im Allgemeinen kaum beurteilen kann, ob und in welchem Ausmaß tatsächlich aufgenommen wird, ob die Aufnahmen gespeichert werden, ob die Aufnahmen auf weitere Geräte übertragen werden, wie der Beginn bzw. das Ende der Aufnahme ausgelöst wird, ob der Aufnahmebereich der Kameras durch Schwenken geändert werden kann und von welcher Wiedergabequalität die Audio- bzw. Videoaufnahmen sind.
2.10. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nach der Rechtsprechung generell nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken gebraucht gemacht werden. Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt solcherart nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde
jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder
konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen erlassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden („nach-oben-Delegieren“ der Entscheidung an das VwG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2 (2018) § 28 VwGVG, Anm 13 mwN).
2.11. Die belangte Behörde selbst betrachtete - jedenfalls nach Mängelbehebung am 14.05.2023 - das Vorbringen des BF als soweit nachvollziehbar, dass sie eine inhaltlich näher ausgeführte Aufforderung zur Stellungnahme an die MB versandte. In dieser führte die belangte Behörde ausdrücklich – wie dargestellt – aus, es werde behauptet (und durch Fotos belegt), dass die MB insgesamt drei Kameras betreibe, die öffentliche Wege aufnähmen. Der BF blicke, wenn er zu seinem Garten gehe, jedes Mal direkt ins Auge der Kamera.
2.12. Die Stellungnahmen samt Lichtbildvorlagen der MB waren großteils dergestalt, dass sich die belangte Behörde zu weiteren Aufforderungen veranlasst sah (Aufforderung vom 26.07.2023 nach Stellungnahme vom 18.07.2023, Aufforderung vom 04.09.2023 nach Stellungnahmen vom 18.07.2023 und 16.08.2023 sowie Auftrag vom 19.09.2023 nach Stellungnahme vom 15.09.2023).
2.13. Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts erfüllte einerseits keine der Eingaben der MB das Erfordernis klarer eindeutiger Fotos zur Positionierung der Kameras und dazu vorgenommener Zuordnungen der jeweiligen Aufnahmebereiche.
2.14. Darüber hinaus erstattete der BF mehrmals das Vorbringen, dass die Aufnahmebereiche durch die MB mehrmals verändert wurden und nicht jenen entsprächen, die durch die vorgelegten Fotos dargestellt wurden. Darüber hinaus hielt der BF auch die Behauptung der Verwendung einer Voice Kamera aufrecht.
2.15. Die belangte Behörde nahm zu keinem Zeitpunkt diese Umstände zum Anlass, nähere Erhebungen der Situation vor Ort durchzuführen, etwa durch einen Ortsaugenschein, durch Beiziehung eines auf Kameras spezialisierten Sachverständigen oder zumindest Befragungen der Parteien oder von Zeugen vor Ort oder vor der belangten Behörde. In aller Regel wird aber das Gegenüberstehen von einander widersprechenden Angaben zu Funktion und Aufnahmebereichen von Videokameras derartige weitergehende Erhebungen gebieten, falls nicht das vorgelegte Bildmaterial hinreichend aussagekräftig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof rezent in einem vergleichbaren Fall (dort war strittig, ob überhaupt eine Bildverarbeitung stattfand) festhielt, ist das Einholen bloßer schriftlicher Stellungnahmen zu strittigen Tatfragen unzulänglich (VwGH 10.03.2023, Ra 2020/04/0085). Jedenfalls wäre, sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass wechselseitige schriftliche Stellungnahmen hinreichend sind, um tragfähige Feststellungen zu treffen, dies im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu untermauern.
2.16. Diesen Anforderungen entsprechen die im Volltext dargestellten nicht weiter aussagekräftigen zwei Sätze in keiner Weise, zumal eine schlüssige Beweiswürdigung nachvollziehbar dazulegen hat, weshalb bestimmte Tatsachen angenommen werden können und weshalb das gegenteilige Vorbringen der anderen Partei unzutreffend ist.
2.17. Wie dargestellt, sind die Voraussetzungen der Aufhebung nach § 28 Abs. 3 VwGVG sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs restriktiv. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ist aber der Umstand, dass sich die belangte Behörde angesichts der strittig gebliebenen Tatsachenbehauptungen alleine auf den Austausch wechselseitiger Stellungnahmen beschränkte, ohne darüber hinausgehende Erhebungen vorzunehmen, im Ergebnis einem Unterlassen jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit gleichzuhalten.
Darüber hinaus lassen konkrete Anhaltspunkte auch annehmen, dass die Verwaltungsbehörde schwierige Ermittlungen unterlassen hat, damit diese durch das VwG vorgenommen werden: In allen zu W274 des BVwG bisher angefallenen Beschwerden zugrunde liegenden Verfahren in Bezug auf - auf Tatsachenebene strittige - unzulässige Bildüberwachung beschränkte sich die belangte Behörde auf die Einholung von Stellungnahmen und unterließ darüber hinausgehende Ermittlungen wie Einvernahmen (der Parteien oder von Zeugen), Ortsaugenschein bzw. die Einholung von Sachverständigengutachten (hg GZ 2260002 [Ra 2023/04/0091], 2233006, 2239029 und 2252489). Teilweise holte das BVwG solche Ermittlungen nach, teilweise erfolgten aufhebende Entscheidungen.
2.18. In seinem Erkenntnis vom 30.08.2023 Ra 2023/04/0076 verwies der VwGH im Zusammenhang mit einer Amtsrevision der belangten Behörde nach einem Verfahren betreffend Geheimhaltungspflichtverletzung durch Videokameras neuerlich auf den Ausnahmecharakter der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG und hielt in einer Gegenüberstellung mehrerer Fälle (10.03.2023 Ra 2020/04/0085 und 02.08.2023 Ra 2023/04/0091) fest, dass in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen jeweils grundsätzlich der Betrieb einer funktionstüchtigen Kamera bzw die Speicherung von Bilddaten einer Kamera samt technischer Details – und nicht bloß die in der Vergangenheit gelegene Ausrichtung funktionstüchtiger Videokameras – strittig gewesen sei.
2.19. Zwar ist auch hier der Aufnahmebereich der Kameras (als Konsequenz der Ausrichtung) wesentliches Thema der strittigen Feststellungen. Allerdings bleibt hier auch die durch die belangte Behörde bisher nicht beantwortete Frage des Bestehens einer Voice Kamera und weiterer durch im Rahmen der Aufforderungen aufgeworfener und nicht beantworteter technischer Fragen entscheidungsrelevant. Vor allem sieht das Verwaltungsgericht aber in der bisher durch die belangte Behörde in vergleichbaren, auf Tatsachenebene strittig gebliebenen Fällen der Bilddatenverarbeitung, durchgängig geübten Praxis, die Ermittlungen auf das Austauschen von schriftlichen Stellungnahmen zu beschränken (siehe oben 2.17.) als konkreten Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Verwaltungsbehörde weitere auf der Hand liegende Ermittlungen (zumindest der Befragung der Parteien bzw eines Ortsaugenscheins) unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden („nach-oben-Delegieren“).
2.20. Aus den genannten Gründen erachtet das Verwaltungsgericht die Aufhebung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG als gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Der Bescheid war daher zu beheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungsschritte aufzutragen, wobei deren genauer Umfang (Befragung von Parteien und Zeugen, Ortsaugenschein, Einholung eines Sachverständigengutachtens) der Behörde vorbehalten bleibt.
2.21. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass - ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Umstände des Einzelfalles zu beurteilen waren.