Bundesverwaltungsgericht G305 2296216-1

G305 2296216-1Tribunal administratif fédéral20 nov. 2024

Regest

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Unionsrecht Wegfall der Gründe

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G305 2296216-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2296216.1.00

Spruch

G305 2296216-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung nach einer am 24.09.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 30.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 30.03.2023 bei der für sie zuständigen Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft XXXX ) die Erteilung einer Anmeldebescheinigung.

2. Da die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mangels ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes nicht nachweisen konnte, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Schreiben vom 13.11.2023 und 14.11.2023 davon in Kenntnis gesetzt und die Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angeregt.

3. Mit Schreiben vom 29.11.2023 forderte das BFA die BF dazu auf, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten und Nachweise über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts und einen Krankenversicherungsschutz vorzulegen.

Im Wege ihres Sohnes erstattete die BF eine Stellungnahme.

4. Am 25.03.2024 wurde die BF in Anwesenheit ihres Sohnes als Vertrauensperson vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.) werde.

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu keinem Zeitpunkt erfüllt hätte. Die BF leide an einer unheilbaren Erkrankung und sei bereits in Ungarn medizinisch behandelt worden und beziehe Medikamente aus ihrer Heimat. Bereits vor ihrer Einreise sei sie finanziell unterstützt worden. Es sei keine Integration erkennbar, die eine Ausweisung für unzulässig erscheinen ließe und haben sie zu Ungarn noch immer eine hohe Bindung. Es sei absehbar, dass ihr Aufenthalt zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Außerdem sei es ihr möglich, sich nach ihrer Ausreise neuerlich für drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten und in dieser Zeit ihren Aufenthalt zu legalisieren.

6. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde verband die BF mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.

In der Begründung der Beschwerde heißt es im Kern, dass sie wegen ihrer unheilbaren Krankheit nicht mehr arbeitsfähig sei und eine ungarische Pension in Höhe von EUR 209,00 beziehe und zusätzlich eine Unterhaltszahlung ihres Ex-Mannes in Höhe von EUR 1.100,00 erhalte. Sie verfüge in Ungarn über keinen aufrechten Wohnsitz, jedoch über den vollen Kranken- und Unfallversicherungsschutz. In Österreich verfüge sie lediglich über eine Unfallversicherung. Die ungarische Pensionsversicherungsanstalt übernehme jedoch sämtliche Behandlungs- und Medikamentenkosten. Das Wohnhaus, in dem sie wohne, stehe in ihrem Eigentum zusammen mit ihrem Sohn und sei frei von Verbindlichkeiten. Sie verfüge über ausreichende Mittel zur Sicherung ihrer Existenz. Das BFA habe zudem nicht ermittelt, dass die BF ob ihrer Erkrankung auf die Hilfe ihrer Söhne angewiesen sei. Sie sei zudem in die Gesellschaft integriert und stelle selbstverständlich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar.

Mit der Beschwerdeschrift übermittelte die BF einen Grundbuchsauszug bezüglich des von ihr bewohnten Hauses und eine Kontoübersicht.

7. Am 22.07.2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024 sowie die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge.

8. Mit Eingabe vom 20.09.2024 übermittelte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung mehrere Beweismittel, darunter eine Verpflichtungserklärung ihres Sohnes, eine ihn betreffende Kontoinformationen und dessen unbefristeten Arbeitsvertrag.

9. Am 24.09.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die BF im Beisein ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF wurde am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX geboren und ist ungarische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist ungarisch.

1.2. Die BF ist geschieden und entstammen der Ehe insgesamt drei Kinder. Mit dem in Österreich lebenden Sohn, XXXX , geboren am XXXX , lebt sie zusammen in einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus im Burgenland. Dieses Haus ist mit zwei separaten Eingängen ausgestattet und verfügt über zwei getrennte Wohneinheiten.

Ein weiterer Sohn der BF, XXXX , geboren am XXXX , lebt mit seiner Familie im Bundesgebiet, ist jedoch in Ungarn erwerbstätig. Der dritte Sohn, XXXX , geboren am XXXX lebt in XXXX und arbeitet in einem Hotel in führender Position.

Ihr Ehemann lebt etwa 400 km von ihrem derzeitigen Wohnort entfernt in der ungarischen Stadt XXXX .

1.3. Die Mutter der BF und eine Schwester, zwei Nichten und der Ex-Ehemann leben in Ungarn.

In Österreich hat sie neben ihren hier lebenden Söhnen keine nahen Verwandten oder engere Bindungen. Sie hat darüber hinaus keine nennenswerten beruflichen oder privaten Bindungen im Bundesgebiet.

1.4. Ob der familiären Bindungen in Österreich, ihrer Erkrankung und der dadurch notwendigen Unterstützung durch ihre Söhne hat sie ihr Haus in Ungarn verkauft und beschlossen, sich im Bundesgebiet niederzulassen. Hierfür hat sie am 30.03.2023 bei der für sie zuständigen Niederlassungsbehörde die verfahrensauslösende Erteilung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Über ihren Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde bisher noch nicht entschieden.

1.5. Seit dem XXXX 2022 scheint bei der BF eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in einer Gemeinde im Burgenland auf. Zuvor hatte sie in den Jahren 2002 und 2003 jeweils für mehrere Monate einen Hauptwohnsitz im Burgenland, dieser wurde zuletzt am XXXX .2003 abgemeldet.

1.6. Die BF leidet unter einer Autoimmunerkrankung, die zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2000 diagnostiziert wurde. Die BF wird ob ihrer Erkrankung medikamentös behandelt und hat halbjährlich Kontrolluntersuchungen in Ungarn.

Seit der stattgehabten Diagnose geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und bezieht von ihrem Herkunftsstaat eine Invalidenpension.

Zuvor war sie knapp zwei Jahre lang als Krankenschwester tätig und hat dann mit ihrem Ex-Ehegatten im gemeinsamen Unternehmen gearbeitet.

Im Bundesgebiet war sie zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig.

Ein Krankenversicherungsschutz besteht dahingehend, als sie in Ungarn über einen solchen und auch über einen Unfallversicherungsschutz verfügt.

Daher ist in Österreich ein Leistungsbezug möglich (hierzu https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870670).

In Österreich besteht zusätzlich eine Unfallversicherung.

Die BF hat Ersparnisse in Höhe von etwa EUR 4.000,00 und erhält eine monatliche Invaliditätspension aus Ungarn in Höhe von 86.000 Forint (etwa EUR 211,00).

Für den weiteren Lebensunterhalt der BF kommt primär ihr Sohn XXXX auf, welcher in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur XXXX steht.

Der Ex-Ehegatte der BF unterstützt sie zusätzlich durch die Übernahme von Lebensmittelkosten und einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von EUR 1.100,00 monatlich. Mit dieser Unterhaltszahlung und der monatlichen Invaliditätspension stehen ihr monatlich EUR 1.311,00 zur Verfügung.

1.7. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Abgesehen davon liegen keine rechtskräftigen Bestrafungen wegen einer Verwaltungsübertretung vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.

Die Personalia der BF (sohin deren Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) waren auf Grund ihrer konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festzustellen. Die Personalia der BF sind auch den öffentlichen Registern, mit denen sie im Einklang stehen, zu entnehmen und werden zudem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.

Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus ihrer Herkunft. Über ihre Muttersprache hinausgehende Sprachkenntnisse liegen nicht vor, zumal die BF auch während der Verhandlung einfache, auf Deutsch gestellte, Fragen nicht zu beantworten vermochte.

Die familiären Bindungen in Ungarn aber auch Österreich konnten ob der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der BF vor dem BVwG festgestellt werden und wurden ihre diesbezüglichen Angaben von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.

Dass die BF keine nennenswerten gesellschaftlichen oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet hat, ergibt sich daraus, dass sie sich erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhält, gesundheitsbedingt ohne Erwerbstätigkeit ist und auch keinerlei Mitgliedschaften bei Vereinen bestehen.

Die Meldedaten der BF sind dem ZMR entnommen. Hieraus ergibt sich auch ihr durchgehender Inlandsaufenthalt seit dem Dezember 2022. Aus dem der Beschwerde beigefügten Grundbuchsauszug ergibt sich, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX Eigentümerin eines im Burgenland gelegenen Hauses ist und dieses frei von Verbindlichkeiten ist.

Die Erwerbstätigkeit der BF in Ungarn ergibt sich aus den von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Damit steht auch gut im Einklang, dass bei ihr im Jahr 2000 eine Autoimmunerkrankung diagnostiziert wurde und sie seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Die Finanzierung ihres Lebensunterhalts primär durch ihren Sohn und auch ihren Ex-Ehemann konnte einerseits durch ihre Angaben vor der belangten Behörde und dem BVwG, andererseits durch die laut Kontoauszug erfolgende monatliche Zahlung in Höhe von EUR 1.100 festgestellt werden. Auch wenn die BF vor dem BVwG angegeben hat, durch ihren Ex-Mann lediglich mit Lebensmitteln und mit seelischem Beistand unterstützt zu werden, sind monatliche Unterhaltszahlungen naheliegend, findet sich doch der in der Beschwerde genannte Betrag auch in den Kontoauszügen der BF wieder und ist ob der rechtlich geschiedenen Ehe und der Tatsache, dass die BF nach wie vor ohne neuerliche Ehe ist, eine Unterhaltszahlung durch ihren Ex-Mann naheliegend.

Ihre Ersparnisse und auch der Bezug einer (Invaliditäts-)Pension aus Ungarn ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben vor dem BVwG. Ein Kontoauszug der BF wurde vorgelegt (OZ 4).

Zudem liegt eine unterfertigte Verpflichtungserklärung ihres Sohnes XXXX , sein Arbeitsvertrag mit der XXXX und auch ein Kontoauszug von ihm vor (OZ 4).

Dass die Ehe der BF geschieden ist, ergibt sich neben ihren eigenen Angaben auch aus dem ZMR, das ihren Familienstand als „geschieden“ ausweist.

Die Beantragung einer Anmeldebescheinigung im März 2023 ergibt sich aus dem dementsprechenden Schreibend der Niederlassungsbehörde an das BFA vom November 2023, zusätzlich ist diese im IZR dokumentiert.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Als Staatsangehörige von Ungarn ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.2. § 55 Abs. 3 NAG lautet:

Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

Bei der Beurteilung, ob ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vorliegt, kommt es entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht auf das „(Nicht-)Erbringen der Nachweise“, sondern vielmehr auf das „objektive (Nicht-)Erfüllen der materiellen Voraussetzungen“ an (siehe Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 2).

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger, die in Österreich nicht wirtschaftlich aktiv sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (siehe VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (siehe VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (siehe VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149).

3.3. Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

3.4. Die BF befindet sich seit dem Dezember 2022 im Bundesgebiet und hält sich daher nicht länger als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Daher kann sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihr aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt und die nach Art 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

3.5. Sie verfügt mit der eigenen bescheidenen (Invaliditäts-)Pension und familieninterne Zuwendungen seitens ihrer Söhne sowie der Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes über ausreichende Existenzmittel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet und bewohnt zudem ein im gemeinsamen Eigentum mit ihrem Sohn stehendes Haus, welches frei von jeglichen Verbindlichkeiten ist.

Sie bezieht vom österreichischen Staat keine Sozialhilfeleistungen und liegt anlassbezogen auch eine Haftungs- und Unterkunftserklärung ihres Sohnes in Bezug auf die BF vor. Da sie im Rahmen des auslandsbetreuten Wohnsitzes zudem krankenversichert ist, ist sie gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt. Dazu kommt, dass in Hinblick auf eine bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendige Prüfung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG hervorgekommen ist, dass sämtliche ihrer Söhne im Bundesgebiet leben, die die BF weitestgehend (auch finanziell) unterstützen können. Die BF hat zwar weiterhin familiäre Bindungen in Ungarn, verfügt dort über keine Wohnmöglichkeit mehr, nachdem sie ihr Haus verkauft hat. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme den Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf ein schützenswertes Familienleben entgegensteht.

Andere Gründe für ihre etwaige Ausweisung liegen nicht vor, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.

Da sich die BF somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihr gewährten Durchsetzungsaufschubs. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids sind daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B)

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Ausweisungen und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.