Texte intégral
Bundesverwaltungsgericht G306 2294480-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2294480.1.01
Spruch
G306 2294480-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. XXXX , betreffend das Aufenthaltsverbot und die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2024, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.