Bundesverwaltungsgericht I403 2273939-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I403.2273939.2.00
Spruch
I403 2273939-2/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, „auf Kostenübernahme für anwaltliche Vertretung“ vom 19.11.2024 im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 05.11.2024, Zl. XXXX :
A)
Der Antrag „auf Kostenübernahme für anwaltliche Vertretung im Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 08.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach zunächst zurückweisender Entscheidung und Feststellung der Zuständigkeit Schwedens wurde die Beschwerdeführerin am 03.08.2022 zum Asylverfahren in Österreich zugelassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.11.2024 wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben und diese am 14.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 19.11.2024 langte ein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem die Beschwerdeführerin die „Übernahme der Kosten für die anwaltliche Vertretung“ begehrt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung (ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG) oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
Entsprechend erinnerte die Beschwerdeführerin auch die BBU GmbH mit im Akt einliegenden E-Mail vom 13.11.2024 an einen vereinbarten Termin am 20.11.2024 und ersuchte um „juridische Unterstützung bzw. Vertretung im Laufen des schriftlichen sowie mündlichen Verfahrens“.
Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§52 Abs. 1 BFA-VG) hat (26.04.2016, Zl. Ra 2016/20/0043).
Im gegenständlichen Fall beantragte die Beschwerdeführerin einen „Kostenersatz“ für einen Rechtsanwalt. Ein solcher ist nicht vorgesehen, doch könnte dies umgedeutet werden in einen Antrag auf die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers. Allerdings ist auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hinzuweisen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewährleistet ist. Es ist weder aus § 8a VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist.
Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe liegen nicht vor, für das Einbringen einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht besteht auch keine Anwaltspflicht. Durch die Beigabe des Rechtsberaters ist der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zu Gericht der Beschwerdeführerin gewährleistet.
Soweit im Antrag der Beschwerdeführerin auf ihre Rechtsschutzversicherung und ihre Polizze verwiesen wird, ist diesfalls der Versicherungsträger und nicht das Bundesverwaltungsgericht zu befassen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden und kann auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.