Bundesverwaltungsgericht L521 2302303-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L521.2302303.1.00
Spruch
L521 2302303-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07.05.2024, Zl. 100002510820-3H, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 29.12.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eingebrachtem Antrag die Befreiung vom ORF-Beitrag. Ihrem Antrag schloss die beschwerdeführende Partei keine Beilagen an.
2. Mit Note vom 06.03.2024 forderte die nunmehr zuständige ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie zur Vorlage von Nachweisen zur Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf.
3. Eine Reaktion der beschwerdeführenden Partei auf den Verbesserungsauftrag ist nicht aktenkundig.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.05.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 29.12.203 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Nachweise zur Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens nicht nachgereicht.
5. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07.05.2024 richtet sich die am 13.05.2024 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei vor, die im Verbesserungsauftrag angeforderten Unterlagen „am 17.03.2024 hochgeladen“ und damit dem Auftrag fristgerecht entsprochen zu haben.
6. Die auf den 11.11.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Im Vorlagebericht gab die ORF-Beitrags Service GmbH bekannt, dass am 22.08.2024 ein neuer Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag eingebracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 29.12.2023 mit eingeschriebener Postsendung einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag für ihren Wohnsitz XXXX in XXXX bei der der GIS Gebühren Info Service GmbH ein.
1.2. Mit Note vom 06.03.2024 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes sowie zur Vorlage von Nachweisen zur Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf.
1.3. Die beschwerdeführende Partei unternahm am 17.03.2024 einen Verbesserungsversuch im Wege des von der ORF-Beitrags Service GmbH zur Verfügung gestellten „Upload-Centers“. Aus welchem Grund die übermittelten Unterlagen keinen Eingang in den Verwaltungsakt fanden, kann nicht festgestellt werden.
1.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.05.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 29.12.2023 betreffend Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes Zl. 00002506967-3H der ORF-Beitrags Service GmbH. Der Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden weitestehend zweifelsfrei festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht findet darüber hinaus keinen Grund, am Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu zweifeln, am 17.03.2024 die Verbesserung des Antrages vorgenommen zu haben. Die dabei vorgelegten Unterlagen wurden (einschließlich des von der ORF-Beitrags Service GmbH verwendeten Deckblattes) unter einem mit der Beschwerde nochmals vorgelegt, sie sind vollständig und stimmen in zeitlicher Hinsicht mit dem angegebenen Datum des Verbesserungsversuches überein. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Verbesserung rechtzeitig vorgenommen wurde, jedoch die Zuordnung der Unterlagen zum Verfahren aufgrund von technischen Unzulänglichkeiten nicht erfolgt ist, zumal die ORF-Beitrags Service GmbH dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die vorgenommene Verbesserung des Antrages nicht entgegengetreten ist. Eine nähere Klärung dieses Punktes erübrigt sich freilich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3. 1 Rechtslage:
3.1.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge das AVG anzuwenden.
3.1.2. § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
3.1.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
3.1.4. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (statt aller VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131).
Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die ORF-Beitrags Service GmbH eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 29.12.2023 zu Recht verweigert hat oder ob die beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragten Befreiungen zu gewähren sind, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die §§ 47 bis 49 FMGebO, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.
Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042) und erst recht bei fehlenden bzw. unzureichenden Unterlagen für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens, zumal auch in § 47 FMGebO keine bestimmten Belege oder Urkunden genannt sind, die von der Partei unter einem mit dem verfahrenseinleitenden Antrag zwingend vorzulegen sind.
3.2.2. Folglich bezieht sich die Aufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06.03.2024, Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage und Unterlagen für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 29.12.2023 war die belangte Behörde ausweislich der zitieren Rechtsprechung nicht befugt.
3.2.3. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei schon deshalb in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 51 Abs. 1 FMGebO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Dazu tritt, dass das Bundesverwaltungsgericht ausweislich der vorstehenden Erwägungen davon ausgeht, dass am 17.03.2024 und somit fristgerecht eine Verbesserung des Antrages vom 29.12.2023 vorgenommen wurde die Zuordnung der Unterlagen zum Verfahren lediglich aufgrund von technischen Unzulänglichkeiten nicht erfolgte. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages ist auch deshalb nicht statthaft und im Hinblick auf die nunmehr vorliegenden Nachweise nicht sachgerecht.
Als Folge der Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen, ob in Ansehung der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz vorliegen. In weiterer Folge wird über den Antrag neuerlich – in der Sache – zu entscheiden sein.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).