Bundesverwaltungsgericht W123 2286964-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.11.2024
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W123.2286964.1.00
Spruch
W123 2286964-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch alias Myanmar alias staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2024, Zl. 1345375110/230504178, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.03.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, staatenlos zu sein. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Bangladesch diskriminiert und ungerecht behandelt worden sei, weil er als „Rohinga“ gelte. Das seien Personen, die aus Myanmar stammen und nach Bangladesch geflüchtet seien. Nach und auch schon vor dem Tod seines Vaters sei er besonders von 3 drogensüchtigen Personen geschlagen, misshandelt, bedroht und erpresst worden. Sie hätten damit ihre Drogensucht finanzieren wollen. Es gibt auch noch andere Personen die mit dieser „Gang“ zusammenhängen und ihn bedrohen würden. Nach dem Tod seines Vaters sei er ihnen schutzlos ausgeliefert, weil er keine Verwandte in Bangladesch habe, die ihm helfen könnten. Wegen seiner Religion könne er nicht nach Myanmar gehen, weil Muslime dort verfolgt, bedroht und ermordet würden. Er wisse auch nicht, wo er seine Eltern finden könne, weil damals das Haus, wo sie gelebt hätten, verbrannt worden sei, als sie nach Bangladesch geflohen seien.
3. Am 24.08.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise (Tippfehler teilweise korrigiert):
„[…]
LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie, welche Staatsangehörigkeit haben Sie? VP: Ich bin Angehöriger des Volkes Rohingya Myanmar an, nachgefragt habe ich keine Papiere. Habe ein Rohingya Buch das habe ich bereits abgegeben. Ich bin sunnitischer Moslem.
LA: Verfügen Sie über Unterlagen oder Dokumente die Ihre Identität bestätigen, oder die Sie vorlegen wollen? Legen Sie den Reisepass vor? VP: Nein, nur das Buch.
[…]
Vorhalt: Im Akt findet sich ein Dokument. Machen Sie Angaben dazu?
VP: Ja das erkenne ich wieder, das habe ich zuvor gemeint. Ich gebe noch an, dass ich zuvor meine Adoptiveltern angegeben habe, auch die Großmutter.
Anmerkung LA Übersetzung Rohingya Dokument erfolgt nachfolgend
[…]
LA: Bis wann haben Sie gearbeitet, also vor der Ausreise? VP: Ich habe gearbeitet bis, zum Jahr 2022, nach dem Tod des Vaters da konnte ich nicht mehr.
LA: Warum nicht mehr? VP: Also im Jahr 2017 sind viele Rohingyas nach Bangladesch gekommen und die Leute haben Sie mit einen anderen Auge betrachtet. Die Regierung von Bangladesch hat dann die auswärtige Arbeit von Rohingyas verboten.
[…]
LA Wie heißen Ihre nächsten Verwandten und wo wohnen diese? (Kernfamilie, Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten) VP: Wie gesagt die Adoptiveltern sind verstorben und auch die Großmutter XXXX . Meine leiblichen Eltern sind: Vater XXXX und Mutter XXXX und die Schwester XXXX . Nachgefragt sind diese nicht untereinander verwandt, sondern wegen der Religion haben diese den gleichen Namen.
LA: Wie geht es Ihrer Familie bzw. Ihren Verwandten? Haben Sie Kontakt? VP: Als ich fünf Jahre alt war, da wurde ich dem Adoptivvater übergeben, nachgefragt ob diese am Leben sind kann ich nicht angeben.
LA: Wann hatten Sie damit zuletzt Kontakt? Mit fünf Jahren? VP: Nein ich war damals 5 Monate alt.
LA: Ist es so, dass Sie mit der Übergabe keinen Kontakt mehr zu den Eltern hatten? VP: Ja, ich kann daher nicht sagen, ob diese noch leben.
Anmerkung LA VP fängt an zu weinen an, keine Pause auf Nachfrage nötig
LA: Wie ist es dazu gekommen, dass Sie zu diesen Adoptiveltern gekommen sind? VP: Mein Adoptivvater hat für eine NGO gearbeitet, war kein Mitarbeiter, hat immer Reis in die Camps gebracht, die Rationen von Reis und Linsen, da hat er meinen Vater kennengelernt. Mir hat dann mein Adoptivvater erzählt, dass die Regierung von Bangladesch das Rohingya Buch gecancelt hatte und alle Rohingyas nach Myanmar schicken will.
LA: Was haben Sie mit Myanmar zu tun? VP: Ich bin geboren in XXXX Rohingya Camp, Bangladesch, hatte mit Myanmar nichts zu tun. Meine Eltern und die Schwester sind gekommen in XXXX Rohingya Camp.
LA: Was meinen Sie damit? VP: Sie sind dort gekommen.
LA: Gibt es dieses Camp noch? VP: Das kann ich nicht sagen. Mein richtiger Vater, der hatte einen kleinen Bruder und eine kleine Schwester. Das ist meine Tante väterlicherseits, die wurde vom Militär mitgenommen, ja von den leiblichen Eltern, auch wurde der Onkel väterlicherseits getötet und nach drei Tagen wurde die Leiche meiner Tante zurückgebracht. Sie wurde vergewaltigt und getötet nicht nur die Tante sondern sehr viele, das war im Jahr 1992 gewesen, damals ist mein Vater mit der Mutter und der Schwester gemeinsam weggegangen.
LA: Gibt es noch weitere Angehörige/Verwandte oder Bekannte die im Herkunftsstaat aufhältig sind? VP: Nein, keine.
LA: Wann fassten Sie den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat? VP: Im November 2022 habe ich für den Reisepass bezahlt, doch eigentlich seit dem Tod meines Vaters im August.
[…]
LA: Hatte konkret Ihre Person jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär Ihres Herkunftsstaates? Gab es Schikanen? VP: Wir hatten nie Probleme den Behörden gemacht, doch sind die immer gekommen und wollten Geld.
LA: Was wurde da gezahlt? VP: Einmal 5.000 Taka oder so, da nach der Einreise von Rohingyas die Arbeit verboten wurde. Als mein Vater mich aufgenommen hat im Ambagh, hat jeder erfahren, dass ich Rohingya bin. Meine Mutter konnte kein Kind bekommen und hat mein Vater jedem erzählt, wie es war, dass ich ein Rohingya bin, wollte jedem die Wahrheit sagen.
LA: Waren die Adoptiveltern Rohingya? VP: Nein.
LA: Hatten Ihre Familienmitglieder, die Adoptiveltern sonst Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär Ihres Herkunftsstaates? Gab es sonst Schikanen?
VP: Es hat vier oder fünf Personen gegeben, die wollten Geld von mir, meine Eltern hatten sonst keine Probleme, nur wegen mir, die anderen sahen mich mit keinem guten Auge an.
Pause: 10:40 bis 10:50 Toilette AW
LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen zu können! (Wer, was, wann, wo, wie, wieso?)
VP: Ich wurde immer wieder geschlagen, weil ich keine eigenen Eltern habe. Ab 2019 wurde ich mehr belästigt, mir wurde immer Geld abgenommen und wurde ich geschlagen.
Ab Ende 2021 und Anfang 2022, war ich einmal nach der Arbeit auf dem Heimweg und wurde von vier Personen plötzlich mit einem Motorrad entführt. Sie brachten mich auf ein Feld, wo ich zusammengeschlagen wurde. Davor meldete mein Vater den Eltern dieser vier Personen, dass diese von mir immer wieder Geld abnehmen und forderte Sie auf, dies zu unterlassen. Es war in der Nacht um 23:00 zu Neujahr, als ich entführt wurde, wurde zusammengeschlagen und habe deswegen, vier bis fünf Nähte am Kopf. Mir wurde mit dem Tod gedroht und wurde ich aufgefordert nichts mehr gegen Sie jemals zu sagen. Mein Vater ist dann an einem Schlaganfall gestorben und konnte nicht mehr nach Myanmar zurück und hier wollte man immer Geld von mir. Nach dem Tod meines Vaters kam die Polizei wegen mir, sogar zum Vermieter. Da ich niemanden mehr hatte und immer mit dem Tod bedroht wurde, da habe ich mit dem Vermieter gesprochen und war dieser eine respektable Person und meinte, dass ich die Wohnung verlassen solle. Der Vermieter fragte mich, wohin ich denn genau möchte. Da meine Eltern arbeiteten und ich auch, konnte Geld gespart werden und hat mir der Vermieter gesagt, dass er es organisieren könne. Dann habe ich beschlossen Bangladesch zu verlassen. Wieviel Geld habe ich denn schon verdient? Musste für alle zahlen, die Polizei und die anderen, da bleibt nicht mehr viel über.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates genannt? VP: Ja.
LA: Was haben Sie denn den Entführern gezahlt? VP: Vier bis fünfmal haben die Geld genommen, 10.000, dann 5.000 und 6.000 Taka.
Als ich zuerst nicht zahlen wollte da wurde ich geschlagen, nachdem das mein Vater meldete verlangten Sie immer mehr. Sie verlangten dann 50.000 und dann 80.000 Taka, und nach vielem Bitten haben Sie dann 6.000 oder 11.000 verlangt.
LA: Welchen Grund hat denn gegeben, dass gerade von Ihnen Geld verlangt wurde? VP: Weil ich ein Rohingya bin und weil ich in Bangladesch bin, außerdem hat die Regierung, nach dem Jahr 2017 die Arbeit von Rohingyas verboten. Diese Leute nahmen von mir Geld und die Polizei nahm Geld von meinem Vater.
LA: Haben Sie sich an die Polizei gewandt? VP: Nein, da hätte ich noch mehr Schwierigkeiten gehabt, keiner nannte mich beim Namen, sondern wurde ich Rohingya gerufen.
LA: Wie alt ist die Schwester? VP: Diese ist jetzt 34 Jahre alt.
LA: Wie sind Sie zum Namen XXXX gekommen? VP: Das ist der vergebene Name der leiblichen Eltern.
LA: Unter welchen Namen haben Sie bei den angegebenen Adoptiveltern gelebt? VP: Auch unter diesem Namen XXXX .
LA: Wie ist Ihr Kontakt mit Drogen? VP: Was meinen Sie mit Drogen? Zigaretten? Ich habe keine Zigaretten und auch keine Drinks gehabt.
LA: Kennen Sie Drogen? Was können Sie dazu angeben? VP: Ich habe davon gehört, ich weiß, dass die Leute die mich geschlagen haben Heroin und Ganja genommen haben. Auch haben diese überdies Alkohol getrunken.
LA: Wie wurde Ihnen bekannt, dass diese Alkohol, Drogen nehmen? VP: Das waren Gauner, die kennt man dort. Sie sind auch Schutzgelderpresser und nehmen Geld von der Textilindustrie, schlagen sehr intensiv und tragen Pistolen.
LA: Wie alt war der Adoptivvater gewesen und was hat er gearbeitet? VP: Er hat für eine NGO gearbeitet, dort nicht angestellt aber mitgeholfen und ist in der Freizeit mit einem Motordreirad gefahren (CNG), hat da Menschen und Waren transportiert.
LA: Was ist mit dem Fahrzeug gewesen nach dem angegebenen Tod des Vaters? VP: Das Auto wurde tageweise ausgeliehen, für so 130 oder 140 Taka, nachgefragt braucht man keinen Führerschein, bekommt da eine Karte vom Gemeindeverband.
LA: Sind Sie da auch gefahren? VP: Nein, habe auch selbst keinen Führerschein.
LA: Haben Sie versucht die Eltern zu finden? Wenn ja, wie? VP: Ich habe meinen Adoptivvater immer wieder gefragt, hat gesagt, dass das Buch gecancelt wurde und ich ihm übergeben wurde.
LA: War den Eltern bekannt, wo der Adoptivvater wohnhaft ist? VP: Ja.
LA: Wollen Sie Unterlagen/Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen oder sonst Unterlagen im Verfahren. VP: Ja.
[…]
LA: Wie sind Sie zu dem Rohingya Dokument gekommen?
VP: Als ich dem Adoptivvater übergeben wurde, da wurde ihm gesagt, falls er in der Nacht angehalten wird, dann kann er nichts sagen, daher wurde ihm dieses Buch mitgegeben.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch befürchten? Was wäre, wenn Sie morgen Früh in Ihrem Heimatland erwachen würden? VP: Falls ich Staatsbürger von Bangladesch bin, verstehe die Frage nicht.
LA: Frage wird nochmals gestellt. VP: Ich habe niemanden in Bangladesch, habe versucht dort zu leben. Ich habe immer jegliche Arbeit angenommen. Hätte mir Bangladesch irgendwelche Papiere gegeben, dann wäre ich nicht hierhergekommen.
LA: Sie haben angegeben, dass Sie für die Reisebewegung € 10.000 aufgewendet zu haben. Wie haben Sie den Betrag aufgewendet.
VP: Ich sagte der Vermieter hatte das Geld vom ersparten meiner Eltern, es waren ungefähr
800. 000 Taka gewesen. Wir hatten in der Wohnung noch zwei Betten und einen Kühlschrank, alle diese Sachen wurden verkauft für 120.000 Taka. Nachdem meine Mutter krank wurde, da konnte er nicht viel arbeiten mit dem Fahrzeug, er bewirtete drei Rinder und durch den Rinderverkauf kamen noch 300.000 Taka. Ich habe auch den Goldschmuck meiner Mutter und der Großmutter verkauft, für die Halskette und den Armbändern bekam ich 215.000 Taka.
LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
Anm: Hinweis auf Neuerungsverbot wird gegeben!
VP: Ich konnte zum Verfahren alles umfassend vorbringen, habe keine Einwände. Habe die Wahrheit gesagt, was mir im Leben passiert ist.
Mir wurden in Griechenland 1.000 € abgenommen, die hatte ich im Schuh versteckt gehabt, ich habe mich dann beim Monsur ausgeweint und hat er erwirkt, dass ich 100 € wieder zurück erhalte.
Nachgefragt war er die Aufsichtsperson im Zimmer, gewesen. Der Monsur wusste nicht, dass ich vom Volk der Rohiny bin, hat dann herumtelefoniert und mir dann die 100 € gegeben.
LA: Hätten Sie in Bangladesch auch woanders hinziehen können. Gibt es da Gründe die dagegen sprechen? VP: Mein Vater dachte, dass es für Arbeitszwecke dort dings ist und wenn jemand Rohingya hört, der lässt einen nicht in die Unterkunft hinein.
[…]“
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
6. Mit Schriftsatz vom 16.02.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass insbesondere die hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen grob mangelhaft seien. Der Beschwerdeführer verfüge abgesehen von dem Rohingya Flüchtlingsbuch über keinerlei Identitätsdokumente, weshalb zu ermitteln gewesen wäre, ob und gegebenenfalls über welche Staatsangehörigkeit er verfüge. Da vieles dafür spreche, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei, wäre in weiterer Folge der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu erforschen gewesen. Als solcher sei vorliegend Myanmar anzusehen, aus welchem die Eltern des Beschwerdeführers vertrieben worden seien. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, seinen Aufenthaltsstatus in Bangladesch zu legalisieren. Die belangte Behörde gehe faktenwidrig davon aus, dass der Herkunftsstaat im gegenständlich Fall Bangladesch sei und verabsäume daher Länderberichte zum tatsächlichen Herkunftsstaat Myanmar heranzuziehen. Diese ließen nicht den geringsten Zweifel darüber offen, dass der Beschwerdeführer als Rohingya in seinem Herkunftsstaat der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Selbst bei der Prüfung betreffend Bangladesch als Herkunftsstaat hätte die belangte Behörde zu einem ähnlichen Ergebnis kommen müssen. Außerdem sei die Beweiswürdigung mangelhaft, weil weder von sprachlichen, noch örtlichen Kenntnissen oder einem längeren Aufenthalt in einem bestimmten Staat auf die Staatsangehörigkeit einer Person geschlossen werden könne. Auch die Argumentation im angefochtenen Bescheid betreffend die Geburt des Beschwerdeführers in einem Flüchtlingscamp sei nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Ebenso sei die weitere Begründung aufgrund näher dargestellter Umstände mangelhaft und nicht ausreichend.
7. Mit Dokumentenvorlage vom 27.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer einen Dienstvertrag, eine Beschäftigungsbewilligung sowie Lohnzettel.
8. Am 29.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Leben vor seiner Reise nach Europa, seinen Gründen für das Verlassen seiner Heimat, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinen familiären und privaten Verhältnissen befragt wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zu Bangladesch der Entscheidung zugrunde gelegt wird und ihm eine Frist bis zum 12.11.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
9. Am 07.11.2024 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers persönlich ein, in welcher dieser diverse Beweismittelanträge stellte.
10. Mit Schriftsatz vom 11.11.2024 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Bezugnahme auf die durchgeführte mündliche Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Darlegung über eine Zugehörigkeit zur ethnische Gruppe der Rohingya in Bangladesch eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft dargelegt habe. Ferner tätigte ergänzende Ausführungen zu den in der Beschwerdeverhandlung erstmals angesprochenen sexuellen Übergriffen auf seine Person in Bangladesch. Aus Scham und Furcht vor Stigma habe sich der Beschwerdeführer in Österreich niemanden anvertrauen können, sondern erst auf Nachfrage seines Rechtsberaters in der Verhandlung die Vorkommnisse erwähnen und im geschützten Rahmen einer Folgeberatung detaillierter nacherzählen können. Seither leide der Beschwerdeführer – wie vorgelegte Blutbefunde belegen würden – an Hepatitis. Darüber hinaus leide er an Schlafstörungen sowie Ängsten und bemühe sich um einen psychotherapeutischen Termin. Das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot sei nach der ständigen Rechtsprechung auf rechtsmissbräuchliches Verhalten zu reduzieren. Aus Berichten gehe eindeutig hervor, dass sexuelle Gewalt in Bangladesch ein ernsthaftes Problem darstelle und mitunter als „Waffe“ gegen Minderheiten eingesetzt werde. Das Klima der Straflosigkeit führe häufig zu einem gesellschaftlichen Stigma der Opfer, Ausgrenzung und fehlenden staatlichen Schutz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, spricht Bengali sowie ein wenig Englisch und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam.
Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen. Er kann Bengali lesen und schreiben, besuchte 8 Jahre die Schule und arbeitete vor seiner Ausreise nach Europa in einem Textilunternehmen, zunächst für 3 Jahre als „Office Boy“ (Zubereitung von Tee und Reinigungsarbeiten) und danach 2 Jahre in der „Quality Section“. Später war er etwa 8 Jahre in der Erneuerung von Mobilfunktürmen tätig. Zu seinen damaligen Aufgaben zählte insbesondere die Montage von Antennen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat in Bangladesch Familienangehörige und könnte mit diesen im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch in Kontakt treten.
1.2. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit seiner Antragstellung am 08.03.2023 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Familienangehörige, noch sonstige enge Bezugspersonen in Österreich. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, arbeitet seit November 2023 auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung als Hausarbeiter (Dienstleistungshilfsberufe) im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche. Er verfügt über kein Deutschzertifikat und ist nicht Mitglied in einem Verein.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Er wurde am 28.06.2024 im Rahmen einer stationären Aufnahme einem problemlos verlaufenen operativen Eingriff (Septumplastik, Mucotomie und Abtragung der lateralen Lamelle der Concha Bullosa links) unterzogen und konnte am 30.06.2024 nach unauffälligem postoperativen Aufenthalt samt Kontrollen in gutem Allgemeinzustand entlassen werden.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Rohingya sei. Er konnte außerdem nicht glaubhaft machen, dass er wegen Übergriffen von „Gangstern“ auf seine Person vor seiner Ausreise aus Bangladesch einer aktuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
1.4. Zum Herkunftsstaat:
Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bangladesch vom 16.08.2024 (Version 6)
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022).
In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).
Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022).
Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).
In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023).
Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).
Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).
Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).
Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).
Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023).
Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022).
Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-06-07 09:59
Die Menschenrechte werden gemäß der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 23.8.2022). Bangladesch ist bisher mehreren UN- Menschenrechtskonventionen beigetreten bzw. hat diese ratifiziert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. OHCHR o.D., AA 23.8.2022). Die Verfassung von Bangladesch listet in ihrem Teil III einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Es kommt allerdings zu groben Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. das Verschwindenlassen von Personen, Folter und außergerichtlicher Tötungen, Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung oder willkürliche Verhaftungen (ODHIKAR 30.1.2023; vgl. AI 27.3.2023, USDOS 20.3.2023). So berichtet die in Bangladesch ansässige Menschenrechtsorganisation Odhikar, dass im Jahr 2022 insgesamt 31 Personen mutmaßlich außergerichtlich getötet wurden (ODHIKAR 30.1.2023).
Der Rapid Action Batallion (RAB), einer paramilitärischen Truppe in Bangladesch, werden seit ihrer Gründung im April 2004 schwere Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch vorgeworfen (AJ 3.2.2021). Im Dezember 2021 belegten die USA die RAB sowie deren wichtigste Kommandanten mit Sanktionen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Nach diesen Menschenrechtssanktionen gingen außergerichtliche Tötungen und das Verschwindenlassen von Personen drastisch zurück (HRW 12.1.2023). Die Regierung in Bangladesch ging neueren Berichten zufolge vereinzelt gegen Mitglieder der RABs vor. Obwohl die RABs in den letzten Jahren Hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB New Delhi 11.2022).
Unter dem international stark kritisierten Digital Security Act (DSA) wurden bisher mehrere Hundert Menschen verhaftet, unter ihnen auch zahlreiche Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten (AA 23.8.2022). Er erlaubt es der Regierung, Durchsuchungen durchzuführen oder Personen ohne Haftbefehl zu verhaften, und kriminalisiert verschiedene Formen der Meinungsäußerung (FH 10.3.2023).
Die Rechte von Arbeitnehmern und ethnischen und religiösen Minderheiten in Bangladesch sind bedroht. Die Wahrung der Menschenrechte der Rohingya-Flüchtlinge im größten Flüchtlingslager der Welt stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (AI 27.3.2023). Im März 2022 forderten die Vereinten Nationen die Regierung von Bangladesch nachdrücklich auf, Informationen über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Foltervorwürfe zu übermitteln, die bei einer Überprüfung der Verpflichtungen des Landes im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter im Jahr 2019 vorgebracht wurden und die das Land seit über zwei Jahren ignoriert (HRW 12.1.2023).
Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiges Herkunfts- und Transitland für Opfer des Menschenhandels. Frauen und Kinder werden sowohl ins Ausland als auch innerhalb des Landes zum Zwecke der häuslichen Sklaverei und sexuellen Ausbeutung, Männer vor allem als Arbeitskräfte ins Ausland, gehandelt. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 10.3.2023). Hinzukommt, dass laut internationalen Organisationen einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern involviert sind (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 stellte das US-Außenministerium fest, dass die Regierung ihre Bemühungen zur Durchsetzung der Gesetze insgesamt zwar verstärkt hat, die Schutzmaßnahmen allerdings eingeschränkt blieben (USDOS 7.2022). Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023)
Obwohl das Gesetz eine Ombudsperson zur Korruptionsbekämpfung vorsieht, wurde diese nicht eingerichtet. Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB New Delhi 11.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen stellen die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der ACC in Frage (USDOS 20.3.2023).
Artikel 102 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum High Court offen. Eine National Human Rights Commission (NHRC) wurde im Dezember 2007 eingerichtet und hat mittlerweile sieben Mitglieder, davon fünf ehrenamtlich (ÖB New Delhi 11.2022). Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besichtigen, Mediationen durchführen und von staatlichen Stellen die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 30.11.2022). Die NHRC ist bei der Global Alliance of National Human Rights Institution (GANHRI) akkreditiert. Die GANHRI bewertet die NHRC mit dem Status "B", was einer teilweisen Übereinstimmung mit den Pariser Grundsätzen entspricht (GANHRI 29.11.2022). Die bewusste Nichtbereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen schränkt die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Kommission ein (ÖB New Delhi 11.2022). Die Menschenrechts-NGO Odhikar wirft der NHRC demnach auch vor, dass sie den Opfern der Menschenrechtsverletzungen keine Unterstützung bietet (ODHIKAR 30.1.2023).
Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist demnach nicht ausreichend. Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 23.8.2022).
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2023-06-14 16:54
Die Regierung von Bangladesch erkennt 27 indigene ethnische Gruppen unter dem 2010 Cultural Institution for Small Anthropological Groups Act an, wobei andere Quellen auch von Schätzungen um die 75 ethnische Gruppen ausgehen. Die bengalische Mehrheitsbevölkerung macht mindestens 98,9 Prozent der Gesamtbevölkerung aus, während nur 1,1 Prozent auf andere ethnische Gruppen fallen (CIA 14.4.2023). Aktivisten der indigenen Völker machen jedoch geltend, dass die ethnischen Minderheiten bei der Volkszählung erheblich unterrepräsentiert erfasst wurden, was sich auf ihre Landrechte und das Entwicklungsbudget auswirkt. So wurden bei der offiziellen Volkszählung 1,65 Millionen Minderheitenangehörige gezählt, während das Bangladesh Indigenous Peoples' Forum die Zahl der Angehörigen ethnischer Minderheiten auf rund drei Millionen schätzt (USDOS 20.3.2023).
Religiöse und ethnische Minderheiten überschneiden sich häufig und leben weitgehend regional konzentriert, zum Teil im Nordosten (ÖB New Delhi 11.2022), hauptsächlich jedoch in den Chittagong Hill Tracts im Südosten, dem am dünnsten besiedelten Gebiet des Landes. Einige dieser Gruppen sind mit den Völkern Myanmars verwandt. Viele von ihnen gehören dem Buddhismus an, doch auch der Hinduismus und das Christentum haben eine bedeutende Anhängerschaft unter ihnen (EB 24.4.2023). In den frühen 2000er-Jahren lebten dementsprechend ca. eine Million Buddhisten in der Region um Chittagong, Chittagong Hill Tracts, Comilla, Noakhali, Cox‘ Bazar und Barisal (ÖB New Delhi 11.2022).
Zu den indigenen Minderheiten in anderen Teilen Bangladeschs gehören die Santhal im nordwestlichen Teil von Bangladesch, die Khasi in den Khasi Hills nahe der Grenze zum indischen Bundesstaat Assam sowie die Garo und die Hajang im nordöstlichen Teil des Landes (EB 24.4.2023). Des Weiteren leben in Bangladesch circa 250.000 - 300.000 sogenannter Biharis, die ursprünglich aus Indien stammten (AA 23.8.2022). Außerdem halten sich ungefähr 1 Million Flüchtlinge der Volksgruppe der Rohingya aus Myanmar in Bangladesch auf (HRW 12.1.2023).
Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Besondere Schutzvorschriften zugunsten von Minderheiten sind nicht enthalten (AA 23.8.2022). Religiöse, ethnische und andere Randgruppen sind in der Politik und in staatlichen Behörden nach wie vor unterrepräsentiert (FH 10.3.2023).
Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen aufgrund von Rasse, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Nationalität. Ethnische Minderheiten sehen sich allerdings immer wieder Diskriminierung und Gewaltakten durch nicht-staatliche Akteure ausgesetzt (AA 23.8.2022). So sind die indigene Bevölkerung in den Chittagong Hill Tracts, aber auch andere religiöse, sprachliche oder ethnische Minderheiten physischen Angriffen, der Zerstörung von Eigentum, Landraub durch bengalische Siedler, gelegentlichen Übergriffen durch Sicherheitskräfte und sozialer Diskriminierung ausgesetzt (FH 10.3.2023). Auch außerhalb der Gebiete der Chittagong Hill Tracts berichten indigene Gemeinschaften über den Verlust ihres Lands an bengalische muslimische Siedler (USDOS 20.3.2023). Außerdem gibt es Berichte über sexuelle Übergriffe auf indigene Frauen und Kinder durch bengalische Nachbarn oder Sicherheitskräfte, denen nicht nachgegangen wurde (USDOS 20.3.2023; vgl. dazu auch Fallbeispiel aus (AA 23.8.2022). Ethnische Minderheiten, insbesondere in den vom Militär kontrollierten Chittagong Hill Tracts, werden vom Sicherheitsapparat nicht ausreichend gegen Übergriffe privater Interessen geschützt (AA 23.8.2022).
Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten und anderer historisch marginalisierter Gruppen sind teilweise auch mit rechtlichen Benachteiligungen und Verletzungen ihrer Rechte in der Praxis konfrontiert (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). So werden den Biharis trotz einer gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in vielen Fällen die Ausstellung von Identitätsdokumenten sowie die Anstellung im öffentlichen Dienst verwehrt (AA 23.8.2022). Ein weiteres Beispiel stellen Dalits, also Hindus der untersten Kaste, dar, wo einige unter eingeschränkten Zugang zu Land, angemessenem Wohnraum, Bildung und Beschäftigung leiden (USDOS 20.3.2023). Bei Anstellungen - besonders im privaten Sektor - wird von ethnischer Diskriminierung berichtet (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).
In einigen Gebieten, wo indigene Völker leben, beträgt die Armutsquote mehr als 80 Prozent, in den Chittagong Hill Tracts mehr als 65 Prozent, während sie im restlichen Land bei 20 Prozent lag (USDOS 20.3.2023). Auch berichten Hilfsorganisationen, dass die Gesundheitsversorgung der indigenen Bevölkerung weit unter dem Standard liegt, welcher der Mehrheit im Land zur Verfügung steht. Mehrere Hilfsorganisationen berichten auch von schwerer Ernährungsunsicherheit der indigenen Bevölkerung während der Pandemie aufgrund des plötzlichen Einkommensverlustes (USDOS 20.3.2023).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-06-13 14:04
Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, sich im gesamten Staatsgebiet frei zu bewegen, sich an jedem beliebigen Ort in Bangladesch aufzuhalten und niederzulassen sowie das Land zu verlassen bzw. wieder zurückzukehren (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 10.3.2023). Ausnahmen bestehen jedoch für folgende sensible Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT), die Rohingya-Flüchtlingslager in Cox's Bazar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 23.8.2023, FH 10.3.2023) und die Insel Bhasan Char im Golf von Bengalen (USDOS 20.3.2023).
Die CHT-Distrikte sind ein stark militarisiertes Gebiet und der Zugang zu großen Teilen ist eingeschränkt. Militärische Kontrollpunkte verhindern die freie Bewegung selbst für die lokale Bevölkerung (DFAT 30.11.2022). Hinsichtlich der Wahl der Ausbildung oder des Arbeitsplatzes gibt es nur wenige gesetzliche Beschränkungen (FH 10.3.2023). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Großstädte wie Dhaka und Chittagong. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 23.8.2022). Das DFAT geht davon aus, dass Frauen ohne Zugang zu Familie oder anderen Unterstützungsnetzwerken mehr Schwierigkeiten bei der Umsiedlung haben als Männer, insbesondere wenn sie arm oder alleinstehend sind oder geschlechtsspezifische Gewalt erlitten haben (DFAT 30.11.2022).
[…]
Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es nicht (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 23.8.2022).
Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. UKHO 3.2022). Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien (ÖB New Delhi 11.2022). Dasselbe gilt im Falle von Verfolgung und/oder ernsthaftem Schaden durch den Staat (UKHO 3.2022). Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung (ÖB New Delhi 11.2022) sowie bei Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Für Atheisten bzw. Personen, die beschuldigt wurden, "die religiösen Gefühle verletzt" zu haben, ist eine Ausweichmöglichkeit in der Einschätzung des britischen Innenministerium allerdings wiederum unwahrscheinlich (UKHO 3.2022).
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2023-06-05 09:53
Rohingya
Letzte Änderung 2024-08-16 15:33
Bevölkerung
Die Rohingya sind eine ethnische Gruppe aus dem Norden Myanmars (DFAT 30.11.2022). In Bangladesch halten sich in etwa eine Million Menschen dieser Volksgruppe auf, die in mehreren Flüchtlingswellen seit den 90er-Jahren aus der Provinz Rakhine in Myanmar flohen (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). In Myanmar gelten die, einen im Südosten Bangladeschs gebräuchlichen bengalischen Dialekt sprechenden, muslimischen Rohingya als "Bengalen". 1982 entzog Myanmar ihnen die seit der Unabhängigkeit informell bestehende Staatsbürgerschaft ( ÖB New Delhi 11.2022).
Die jüngste Flüchtlingswelle geht auf 2017 zurück (FH 10.3.2023). Nach massiver und systematischer Gewalt der myanmarischen Sicherheitskräfte gegen die Rohingya im August 2017 nahm Bangladesch 700.000 weitere geflohene Rohingya auf (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Sie gesellten sich zu den bereits ansässigen etwa 300.000 Rohingya-Flüchtlingen und leben nun in 33 Flüchtlingslagern (DFAT 30.11.2022) im süd-östlichen Distrikt Cox’s Bazar an der Grenze zu Myanmar (AA 23.8.2022). Insgesamt wird die Zahl der Rohingya Flüchtlinge in den Lagern auf derzeit um die 930.000 geschätzt (IOM 16.5.2023). Es ist damit das weltweit größte Flüchtlingslager (ACAPS 12.5.2023; vgl. AA 23.8.2022). Die große Mehrheit hat keinen offiziellen Flüchtlingsstatus (FH 10.3.2023), nur ein kleiner Teil der Flüchtlinge aus den 90-er Jahren ist offiziell registriert (AA 23.8.2022). Es sind dies um die 33.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge, die in den zwei offiziellen Flüchtlingslagern Kutupalong und Nqayapara leben (ÖB New Delhi 11.2022) [Anmerkung: für eine Landkarte mit den Flüchtlingslagern und Belegungszahlen laut Regierung und UNHCR siehe UNHCR 30.4.2023].
Die meisten der Flüchtlinge aus den 90er leben seit Jahrzehnten ohne formelle Registrierung über das Land verteilt (AA 23.8.2022). So lebeten vor der Flüchtlingswelle 2017 mindestens 200.000 in den Dörfern und Städten um Cox’s Bazar, denen die Regierung - u. a. mangels Beitritt zur Genfer Flüchtlingskonvention - kein Asyl gewährt und die daher als illegale Wirtschaftsflüchtlinge gelten (ÖB New Delhi 11.2022). Die Rohingya sind kaum von einheimischen Bangladeschern zu unterscheiden. Oft sind sie in der Lage, sich in die lokale Gemeinschaft und Wirtschaft zu integrieren. Es gibt einige sprachliche und kulturelle Unterschiede, aber Rohingya schwächen diese ab, z. B. um eine informelle Beschäftigung zu erhalten. Manchmal verschwinden die kulturellen oder sprachlichen Unterschiede im Laufe der Zeit. Einige Rohingya sind optisch auch einigen indigenen Gruppen in Bangladesch ähnlich (DFAT 30.11.2022).
In den Kernzonen der Flüchtlingszuströme fühlt sich die bangladeschische Bevölkerung durch die große Zahl an Rohingyas allerdings zunehmend bedrängt (u. a. Sinken des lokalen Lohnniveaus, Abholzung der Wälder), was nunmehr häufiger zu Repressalien durch die Bevölkerung - aber auch seitens bangladeschischer offizieller Stellen - führt und das allgemeine soziale Klima verschlechtert (ÖB New Delhi 11.2022). Die Betrachtung der Rohingya als Konkurrenz für Arbeitsplätze und Ressourcen durch die lokalen Bevölkerung hat in der Vergangenheit zu Massendemonstrationen gegen die Rohingya geführt (DFAT 30.11.2022). Spannungen mit der bangladeschischen Bevölkerung nehmen zu. Verwicklungen in illegale Tätigkeiten wie Drogenschmuggel und Menschenhandel sowie der rasante Preisanstieg haben eine zunehmende Diskriminierung von Rohingya im gesamten Land zur Folge. Außerdem breitet sich Islamismus über informelle Koranschulen in den Lagern aus (AA 23.8.2022). Teilweise werden die Flüchtlingslager nunmehr von den Behörden mit Stacheldraht eingezäunt, um die angestammte Bevölkerung von der lokalen zu trennen und Zusammenstöße zu vermeiden (ÖB New Delhi 11.2022).
Allgemeine Situation in den Lagern
Die Grundversorgung in den Lagern wird durch die bangladeschische Regierung sowie von UN-Organisationen und NGOs gesichert (AA 23.8.2022). Die Regierung arbeitet größtenteils mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den Rohingya-Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 20.3.2023).
Die Zahl der Neuankömmlinge hat zu einer immensen Belastung der Infrastruktur, der Dienstleistungen, der Umwelt und der Aufnahmebevölkerung geführt. Die Lager sind überfüllt. Rohingya in den Lagern sind in hohem Maße von Armut und Kriminalität betroffen und fast vollständig auf humanitäre Hilfe angewiesen (DFAT 30.11.2022). Rohingya ist es nicht erlaubt zu arbeiten. In der Praxis arbeiten einige zum Beispiel in kleinen Geschäften oder Betrieben in den Lagern oder in der lokalen informellen Wirtschaft (DFAT 30.11.2022; USDOS 20.3.2023). Freiwilligeneinsätze mit geringen Aufwandsentschädigungen und begrenzte Lohnarbeit zur Ausführung von Aufgaben in den Lagern sind ihnen erlaubt (USDOS 20.3.2023). Diese Programme von Hilfsorganisationen sind zwar klein, bieten aber einigen Rohingya begrenzte Einkommensmöglichkeiten (DFAT 30.11.2022). Im August billigte die Nationale Task Force den Entwurf eines Rahmens für die Entwicklung von Qualifikationen. Er umreißt die Ausbildung, die den Flüchtlingen und den Aufnahmegemeinschaften mit Unterstützung der Vereinten Nationen angeboten werden darf ( USDOS 20.3.2023).
Während der Einschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie waren auch die Möglichkeiten der Hilfsorganisationen stark eingeschränkt und die Bedingungen in den Lagern verschlechterten sich. Die Beschränkungen blieben bis September 2021 in Kraft (DFAT 30.11.2022).
Sicherheitslage in den Lagern, inkl. Naturkatastrophen
Der Distrikt Cox's Bazar ist anfällig für Naturkatastrophen wie Überschwemmungen bzw. Wirbelstürme und die Unterkünfte bestehen nicht aus Materialien, die den extremen Witterungsbedingungen standhalten können (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). So verloren 21.000 Rohingya durch monsunbedingte Überschwemmungen im Juli 2021 ihre Behausungen und im März 2021 fielen mindestens 15 Menschenleben einem Großbrand zum Opfer (DFAT 30.11.2022). Im März 2023 brach ebenfalls ein Großfeuer aus (UNHCR 9.5.2023; vgl. Tagesschau 5.3.2023). Der Lagerfeuerwehr aus extra ausgebildeten Rohingyas - u. a. von UNHCR finanziert - gelang es, zusammen mit den lokalen Behörden das Feuer in drei Stunden zu löschen. Dennoch wurden mehr als 3.000 Zelte und 1.000 Einrichtungen zerstört und damit 16.000 Menschen obdachlos (UNHCR 9.5.2023). Es gibt keine Berichte zu Toten (Tagesschau 5.3.2023; vgl. UNHCR 9.5.2023). Die meisten Feuer können schnell durch die Feuerwehr der Flüchtlinge gelöscht werden (UNHCR 9.5.2023).
Im Mai 2023 zerstörte Zyklon Mocha in den Rohingya Camps über 2.000 Behausungen teilweise und 250 vollständig sowie Wasserstellen und Infrastruktur. Beinahe 16.000 Menschen waren betroffen. Hilfsorganisationen hatten in Kooperation mit den Behörden Vorbereitungen getroffen (IOM 16.5.2023). Berichten zufolge gab es auch hier keine Toten (FAZ 15.5.2023; vgl. BBC 19.5.2023, IOM 16.5.2023).
Gewalt, einschließlich Bandengewalt, Waffenkriminalität und Gewalt gegen Frauen, wie häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe, ist in den Lagern weit verbreitet - auch wenn - so schätzt das australische Innenministerium - das Ausmaß manchmal übertrieben dargestellt zu sein scheint, um eine bestimmte politische Darstellung zu unterstützen. Quellen berichten, dass sich das Problem während der COVID-19-Pandemie verschlimmert hat, als weniger internationale Helfer vor Ort waren, Stressfaktoren auftraten und die Menschen isoliert wurden (DFAT 30.11.2022). Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Menschenhandel und Schmuggel in den Lagern weit verbreitet sind, wobei nur wenige Fälle von der Justiz des Landes verfolgt wurden (USDOS 20.3.2023).
Vor allem Frauen und Kinder, die den Großteil der letzten Fluchtwelle ausmachen, sind der Gefahr ausgesetzt, Opfer u. a. sexueller und körperlicher Gewalt, Zwangsheirat, Kinderarbeit oder Menschenhandel zu werden (AA 23.8.2022). Zusätzlich sind Frauen in den Lagern dem Druck religiös-konservativer Gemeinschaften ausgesetzt, die sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Arbeitsfähigkeit einschränken. Einige Frauen und Mädchen berichten, dass sie sich in den Lagern unsicher fühlen, vor allem nach Einbruch der Dunkelheit (DFAT 30.11.2022).
Die Rechenschaftspflicht für alle Verbrechen, einschließlich des Menschenhandels, ist ein Problem. Die Rohingya sind auf die für die einzelnen Lager zuständigen Regierungsbeamten (auch Camps in Charge oder CiC genannt) angewiesen, um Verbrechen zu klären. Die CiCs waren weitgehend autonom und gingen unterschiedlich auf die Bedürfnisse der Lager ein. Nach Angaben internationaler Organisationen waren einige CiCs anfällig für Korruption (USDOS 20.3.2023). Internationale Organisationen äußern Vorwürfe, dass einige Beamte des Grenzschutzes, des Militärs und der Polizei in den Handel mit Rohingya-Frauen und -Kindern verwickelt waren, was vom "Wegschauen" über Bestechungsgelder bis hin zur direkten Beteiligung reichte (USDOS 20.3.2023).
Militante, die mit der Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), einer Miliz aus dem myanmarischen Bundesstaat Rakhine, in Verbindung gebracht werden, sind in den Lagern aktiv, und einige Männer und Jungen befürchten, von diesen Gruppen entführt zu werden. Im Oktober 2021 griffen ARSA-Kämpfer ein islamisches Seminar in den Lagern an, wobei sieben Menschen getötet wurden (DFAT 30.11.2022)
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit
Die Freizügigkeit der Rohingya ist eingeschränkt. Gemäß der Vereinbarung zwischen der Regierung und dem UNHCR ist es registrierten Rohingya-Flüchtlingen nicht gestattet, sich außerhalb der offiziellen Lager zu bewegen. Nach dem Zustrom 2017 errichtete die Polizei Kontrollpunkte an den Straßen, um die Bewegungsfreiheit sowohl der registrierten Flüchtlinge als auch der Neuankömmlinge außerhalb der Unterbezirke Ukhiya und Teknaf einzuschränken (USDOS 20.3.2023).
Viele Lagerbehörden führten Ausgangssperren und Polizeipatrouillen ein, insbesondere nachts, als Reaktion auf Berichte über gewalttätige Angriffe oder Entführungen in den Lagern. Um die Lager besser zu sichern, hat die Regierung Wachtürme und Zäune errichtet (USDOS 20.3.2023). 2022 setzen die Behörden laut HRW neue Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit, wie Drohungen, häufige Ausgangssperren und Schikanen an Checkpoints ein (HRW 12.1.2023).
Gesundheit
Die Regierungsbehörden gestatten registrierten und nicht registrierten Rohingyas regelmäßigen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Rohingya benötigten jedoch eine behördliche Genehmigung, um das Lager zu verlassen. Die Hilfsorganisationen übernehmen die Gesundheitskosten. Den verfügbaren Daten zufolge entsprach die Gesamtversorgung den Mindestanforderungen (USDOS 20.3.2023). Quellen berichten allerdings, dass die Gesundheits- und Sozialdienste in den Lagern unzureichend sind, um den humanitären Bedarf zu decken. Andererseits können aufgrund der Präsenz internationaler Hilfsorganisationen in einigen Umständen die Bedingungen besser als in anderen Teilen Bangladeschs sein. Die Dienste der psychischen Gesundheitsversorgung sind unzureichend (DFAT 30.11.2022).
Die Gefahr von Seuchen und Epidemien ist aufgrund der beengten Verhältnisse hoch (AA 23.8.2022). Übertragbare Krankheiten wie Masern, akute Diarrhöe, Diphtherie und Krätze sind weit verbreitet (DFAT 30.11.2022). Mit Stand September 2022 hatten 453.160 Rohingya-Flüchtlinge (die Hälfte) in Cox's Bazar zwei Dosen des Impfstoffs COVID-19 erhalten (USDOS 20.3.2023).
Das neu eingerichtete Lager auf der Insel Bhasan Char verfügt über Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung, aber nicht über Einrichtungen der Sekundär- und Tertiärversorgung, sodass Patienten für eine weiterführende Behandlung an medizinische Einrichtungen außerhalb der Insel überwiesen werden müssen. Durch die erforderlichen Genehmigungen, die Wetterbedingungen und die Verfügbarkeit von Booten wird dies allerdings erschwert (USDOS 20.3.2023).
Bildung
UNICEF überwand den früheren Widerstand der Regierung gegen formale Bildung, mit einem Pilotprogramm für den Unterricht nach dem nationalen Lehrplan Myanmars (USDOS 20.3.2023). Aufgrund der COVID-19-Pandemie konnte die Umsetzung erst im Dezember 2021 beginnen. Im März 2022 durften alle Lernzentren in den Rohingya-Lagern geöffnet werden (DFAT 30.11.2022). Die Regierung erlaubte humanitären Akteuren in den Lagern mit dem Unterricht nach dem Lehrplan von Myanmar zu beginnen, eine in Bangladesch anerkannte Bildung wird jedoch verweigert (HRW 12.1.2023).
Berichten zufolge hat die Regierung zwischen Dezember 2021 und April 2022 von der Rohingya Gemeinschaft selbst betriebene Schulen aufgelöst (AI 27.3.2023b; vgl. HRW 12.1.2023, FH 10.3.2023). Laut USDOS waren davon 32.000 Schüler betroffen (USDOS 20.3.2023). Die geschlossenen Schulen unterrichteten informell, ohne Rechtsstatus (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023 FH 10.3.2023). Allerdings reichen die schulischen Einrichtungen nicht aus, um den gesamten Bedarf zu decken (DFAT 30.11.2022). Rohingya-Flüchtlinge berichteten außerdem, dass einige Lehrer vorübergehend festgenommen wurden (AI 27.3.2023b).
Insgesamt verbesserte sich der Zugang zu Bildung für Rohingya aufgrund des Pilotprojekts trotz der Rückschläge der Schulschließungen. Allerdings schätzt UNICEF, dass von den mehr als 400.000 Rohingya-Kindern im schulpflichtigen Alter in den Flüchtlingslagern 100.000 keine Lernzentren besuchen (AI 27.3.2023b).
Umsiedlungen auf die Insel Bhasan Char
Im Jahr 2020 begannen die Behörden mit der Umsiedlung von Flüchtlingen auf die Insel Bhasan Char, auf der mit Stand August 2022 30.000 Flüchtlinge lebten. Die Regierung plant, mindestens 100.000 Menschen dort anzusiedeln (FH 10.3.2023; vgl. AA 23.8.2022, ÖB New Delhi 11.2022, AI 27.3.2023b). Bhasan Char ist allerdings, wie Cox's Bazar, anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Wirbelstürme und Überschwemmungen (DFAT 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, FH 10.3.2023).
Vor den Umsiedlungen sind dort feste Häuser und Wohnungen, inkl. Schulen und Gesundheitseinrichtungen, errichtet worden. Menschenrechtsorganisation kritisieren, dass die Menschen auf der Insel ohne Unterstützung nicht selbstständig leben können, da es an nachhaltigen Einkommensmöglichkeiten mangelt. Das Festland ist mehrere Stunden Bootsfahrt von der Insel entfernt. Die Regierung argumentiert mit der Reduzierung der starken Überbelegung der Lager auf dem Festland und folglich mit einer Verbesserung der Lebensbedingungen (ÖB New Delhi 11.2022).
Human Rights Watch berichtet von Lebensmittel- und Medikamentenknappheit sowie Misshandlungen von Sicherheitskräften auf der Insel. Trotz des Engagements des UNHCR werden viele ohne vollständige und informierte Zustimmung umgesiedelt (HRW 12.1.2023).
Teilweise kam es zu gewalttätigen Protesten der bereits auf der Insel befindlichen Rohingyas, die wieder zurück auf das Festland möchten (ÖB New Delhi 11.2022). Außerdem versuchten nach den ersten Umsiedlungen, Berichten zufolge, Hunderte von der Insel zu gelangen, einige ertranken. Boote wurden daraufhin beschlagnahmt (DFAT 30.11.2022). Es wird auch berichtet, dass Flüchtlinge, die versuchten, die Insel zu verlassen, von der Polizei festgenommen wurden (AI 27.3.2023b; vgl. USDOS 20.3.2023).
Die Regierung hat schließlich begrenzte Transportmöglichkeiten für diejenigen eingerichtet, die aus gesundheitlichen oder familiären Gründen nach Cox's Bazar müssen (DFAT 30.11.2022). Das Katastrophenmanagement sagte zu, mindestens zwei Fahrten pro Monat von der Insel zu den Lagern in Cox's Bazar für Familienbesuche zuzulassen. Regelmäßige und zuverlässige Verbindungen vom und zum Festland für Logistik, Handel, Familienbesuche, medizinische und andere Zwecke gibt es allerdings nicht (USDOS 20.3.2023).
Das Memorandum of Understanding (MOU) zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung aus dem Jahr 2021 enthält Bestimmungen zur Verbesserung des Schutzes und der Dienstleistungen für Rohingya-Flüchtlinge in Bhasan Char (USDOS 20.3.2023).
Rückführungsbemühungen
Die Regierung Bangladeschs will eine dauerhafte Ansiedlung vermeiden. Nach erfolgreichen Verhandlungen um eine Repatriierung nach Myanmar lässt die Umsetzung jedoch auf sich warten und verspricht, insbesondere im Lichte der jüngsten politischen Entwicklungen in Myanmar, wenig Aussicht auf Erfolg (AA 23.8.2022). Die Bedingungen für eine freiwillige, sichere und würdige Rückkehr sind nicht gegeben (HRW 12.1.2023). Aufgrund der bestehenden Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen Rohingyas in Myanmar, war eine sichere und freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland bisher nicht möglich. Myanmar sagte zwar die Aufnahme von Rückkehrern mehrmals zu, unterband diese am Ende jedoch de facto immer mit zahlreichen Hindernissen, allerdings nicht, ohne öffentlich zu verlautbaren, dass man durchaus eine Rückkehr wolle (ÖB New Delhi 11.2022).
Registrierung und Dokumente
Einige frühere Rohingya, die seit den 90er-Jahren in Bangladesch leben, wurden damals registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden, Welternährungsprogrammkarten und andere Dokumente. Bei einer freiwilligen Volkszählung im Jahr 2016 wurden viele Neuankömmlinge registriert, und sie erhielten einen laminierten biometrischen Ausweis (DFAT 30.11.2022). Seit 2018 führen UNHCR und die Regierung einen gemeinsamen Registrierungsprozess durch. Dabei werden Rohingya als Forcibly Displaced Myanmar Nationals registriert (HRW 15.6.2021; vgl. CoM 5.4.2023). Sind damit nicht als Flüchtlinge registriert (CoM 5.4.2023). Hunderttausende wurden dabei erfasst und erhielten Identitätsausweise, genannt "Smart Cards", mit denen sie zu den Hilfsleistungen, inklusive Gesundheitsdienste, Zugang erhalten. Human Rights Watch kritisierte allerdings, dass die Daten, inklusive biometrische Daten, von mindestens 830.000 dabei registrierten Rohingyas im Zuge der Rückführungsverhandlungen mit Myanmar geteilt wurden (HRW 15.6.2021).
Wie alle Menschen in Bangladesch können auch Rohingya Zugang zu gefälschten Pässen haben (DFAT 30.11.2022).
Grundversorgung
Letzte Änderung 2023-06-13 14:20
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).
Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022). Gemäß Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022).
Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022).
2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).
Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2023-06-13 14:23
Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 23.8.2022). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen (ÖB 11.2022). Nicht-staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 23.8.2022).
Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 4 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 6 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.074 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten allerdings im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung (ÖB 11.2022)
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-06-13 14:29
Alle Bürger Bangladeschs haben das Recht auf den Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (WHO 2021a). Die Finanzierung des Gesundheitswesens erfolgt vollständig über das allgemeine Steuersystem der Regierung (ANN 23.9.2022). Doch ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022).
Das Gesundheitssystem in Bangladesch besteht aus vier Hauptkomponenten: dem öffentlichen (staatlichen) Sektor, dem privaten Sektor, den Nichtregierungsorganisationen und einem "informellen" Sektor (UKHO 7.2022; vgl. WHO 11.1.2023). Das staatliche Gesundheitssystem ist vor allem in der Primärversorgung mit kleinen - meist schlecht ausgestatteten - ambulanten Kliniken (Upazila Health Complexes) aktiv (GTAI 1.7.2022; vgl. WHO 11.1.2023), wobei jede von ihnen etwa 6.000 Menschen versorgt (WHO 11.1.2023). Die nächste Ebene sind die Gesundheits- und Familienfürsorgezentren der Union, die Gesundheitsdienste für Mütter und Kinder sowie eine begrenzte kurative Versorgung anbieten. Auf der Upazila- und Distriktebene gibt es Upazila-Gesundheitskomplexe (Krankenhäuser mit 50 Betten) und Distriktkrankenhäuser (250 Betten). Auf tertiärer Ebene bieten medizinische Hochschulen und Postgraduierten-Institute ein breites Spektrum an spezialisierten Dienstleistungen an (WHO 11.1.2023). Überlebensnotwendige Maßnahmen können in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen in der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barishal durchgeführt werden (AA 23.8.2022).
Einige teure Privatkliniken, die bei der sekundären und tertiären Versorgung (GTAI 1.7.2022) dominieren, bieten bessere Dienstleistungen (DFAT 30.11.2022) nach internationalem Ausstattungsstand an. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 23.8.2022). Viele Gesundheitseinrichtungen werden auch von Entwicklungspartnern und NGOs bereitgestellt (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022, WHO-SEAJPH 2.2021).
Ende 2019 wurden 5.300 private Kliniken und Krankenhäuser mit insgesamt 91.000 Betten verzeichnet. Darüber hinaus gab es 2019 rund 250 staatliche Krankenhäuser mit 55.000 Betten. Zwar lag Bangladesch mit 0,8 Klinikbetten pro 1.000 Einwohner knapp über dem Durchschnitt aller LDC (Least Developed Countries)-Staaten, aber noch weit unter dem globalen Mittelwert von drei Betten pro 1.000 Personen (GTAI 1.7.2022; vgl. BIDA o.D.).
Außerhalb der Städte ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet (BMEIA 9.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Schätzungsweise erreichen lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 11.2022). Der Großteil der armen Landbevölkerung ist auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 11.2022), während wohlhabende Bangladescher und westliche Ausländer bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vorziehen (AA 23.8.2022).
Gemäß Schätzung der WHO sind etwa 68 Prozent der gesamten Gesundheitsdienstleister qualifiziert und anerkannt. Im Gegensatz dazu machen unqualifizierte bzw. nicht anerkannte Gesundheitsdienstleister, wie z. B. traditionelle Heiler oder Verkäufer von Heilmitteln und ähnliche Anbieter, die verbleibenden 32 Prozent des nationalen Gesundheitspersonals aus. Laut WHO stehen für das gesamte Land 531.454 anerkannte Gesundheitsfachkräfte (staatliche und nicht-staatliche), davon 184.691 Ärzte, 276.684 medizinisch-technische Fachkräfte und 53.204 persönliche Pflegekräfte zur Verfügung. Davon werden die Beschäftigten im staatlichen Sektor auf rund 137.932 und im nicht-staatlichen auf 393.522 geschätzt. Im Jahr 2020 wies Bangladesch eine Dichte von 9,9 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner auf: eine Zahl, die weit unter dem weltweiten Durchschnitt von 48,6 liegt. Die Dichte des anerkannten Gesundheitspersonals (sowohl staatlich als auch nicht-staatlich) ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (WHO 2021b). Es sind mehr Ärzte als Krankenschwestern im Dienst. Mit einem Verhältnis von 1:0,6 zwischen Ärzten und Krankenschwestern liegt das Land unter dem internationalen Standard von 1:3 für die Krankenschwestern-/Hebammendichte (WHO 11.1.2023).
Die Qualität der Gesundheitsversorgung ist im Allgemeinen dürftig (DFAT 30.11.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie entspricht nicht den europäischen Standards (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 4.5.2023). Zu den Problemen, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, zählen u. a. die geringe Personalausstattung, fehlende finanzielle Mittel, Korruption, fehlende Einrichtungen, hohe Kosten aus eigener Tasche und ein hohes Maß an Armut (DFAT 30.11.2022). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 4.5.2023).
Im Zuge der COVID-Krise hat sich das Gesundheitssystem des Landes, obwohl die Pandemie erst sehr spät in Bangladesch ankam und somit genügend Zeit zur Vorbereitung bestand, als völlig überlastet erwiesen bzw. als unfähig, mit der Pandemie umzugehen (ÖB 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Impfstoffe und Sauerstoff wurden von Entwicklungspartnern gespendet, aber waren nicht für alle Bangladescher verfügbar (DFAT 30.11.2022). Doch auch schon vor der Coronakrise wurden die meisten öffentlichen Krankenhäuser jenseits ihrer Kapazitätsgrenzen betrieben (GTAI 1.7.2022).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient (AA 23.8.2022). Die lokale Pharmaindustrie liefert 98 Prozent aller für das Land wichtigen Arzneimittel (WHO 11.1.2023). Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 23.8.2022).
Für Menschen mit Behinderungen, ob Kinder oder Erwachsene, gibt es wenige Dienste. Die Vorhandenen sind oft nicht barrierefrei. Die Einrichtungen der psychischen Gesundheit und zur Behandlung psychischer Erkrankungen - inklusive grundlegender psychiatrischer Medikamente - sind unzureichend (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Es gibt zwei spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser: das Pabna Mental Hospital mit 500 Betten und das National Institute of Mental Health mit 400 Betten. In allgemeinen Krankenhäusern, medizinischen Hochschulen und Universitäten befinden sich 62 stationäre psychiatrische Abteilungen mit insgesamt 195 Betten. Es gibt 15 Betten in forensischen Abteilungen und einige Tausend Betten in stationären Einrichtungen wie Heimen für Mittellose, stationären Entgiftungszentren und Heimen für Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen und neurologischen Behinderungen. Gemäß dem Atlas der psychischen Gesundheit 2020 und dem Nationalen Strategieplan für psychische Gesundheit 2020-2030 gibt es im Land ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit. Die psychosozialen Dienste im Rahmen der Primärversorgung müssen WHO zufolge ausgebaut werden. Shishu Bikash Kendras (SBKs) sind in 34 medizinischen Universitätskliniken und einem Bezirkskrankenhaus eingerichtet. Diese konzentrieren sich auf die umfassende Versorgung von Autismus und neurologischen Entwicklungsstörungen, einschließlich Einrichtungen für die Diagnose und Behandlung von Epilepsie, wie sie im Nationalen Strategieplan für neurologische Entwicklungsstörungen vorgesehen sind. Schließlich befassen sich auch NGOs wie die Shuchona Foundation in Zusammenarbeit mit den Gemeinden mit Autismus, psychischer Gesundheit und Behinderungen (WHO 6.9.2022).
Rückkehr
Letzte Änderung 2023-06-14 15:49
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).
Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 23.8.2022). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer an den Grenzen des Landes wegen politischer Aktivitäten im Ausland inhaftiert wurden. Allenfalls könnte die Einreise nach Bangladesch bei Vorliegen eines bestimmten politischen Profils des Rückkehrers vermerkt werden (DFAT 30.11.2022). Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für deren eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Durch den massiven neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima allerdings merklich verschlechtert. In diesem Sinne wurden zahlreiche Oppositionelle, die sich im Ausland aufhalten, zu hohen - teilweise lebenslangen - Haftstrafen bzw. sogar zum Tode verurteilt. Im Zuge einer Rückkehr würden diese Strafen freilich vollstreckt werden. Grundsätzlich kommt es bei oppositioneller Betätigung innerhalb Bangladeschs darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von der Regierung oder von der Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition, wobei in letzter Zeit mit Stand November 2022 aufgrund der mangelnden Relevanz kaum mehr Berichte über eine politische Verfolgung der Oppositionsanhängerschaft auftauchen (ÖB New Delhi 11.2022).
Die "International Organization for Migration" (IOM) kennt keine Fälle, in denen eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 23.8.2022). Da Bangladesch ein Land mit einer sehr großen Diaspora und einer ausgeprägten Abwanderungskultur ist und Zehntausende jedes Jahr das Land verlassen oder wieder einreisen, hat die Regierung weder die Kapazität noch das Interesse, jede einzelne dieser Personen zu kontrollieren oder zu überwachen (DFAT 22.11.2022).
Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können diese nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (ÖB New Delhi 11.2022).
Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022).
Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEXReintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das "Ministry of Women and Children Affairs". Nach Auskunft von IOM können auch über die Organisation "Bangladesh National Womens Lawyers Association" (BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 23.8.2022) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen, inkl. Hilfsprogramme siehe Kapitel Kinder].
Dokumente
Letzte Änderung 2023-06-13 14:32
Die Registrierung von Geburten ist zwar obligatorisch, dennoch werden nicht alle Geburten registriert. Die Ausstellung erfolgt außerdem nicht nach festgelegten Verfahren, und die Zuverlässigkeit der Bescheinigungen ist gering. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden werden in verschiedenen Teilen des Landes in Papierform aufbewahrt und sind nur sehr schwer zu verifizieren. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Dokumenten, die sich auf ein und dieselbe Person beziehen, z. B. eine Geburts- und eine Heiratsurkunde derselben Person, unterschiedliche Angaben eingetragen sind, z.B. eine andere Schreibweise eines Namens oder ein anderes Geburtsdatum. Dies kann auf Betrug zurückzuführen sein, aber auch auf mangelhafte Aufzeichnungspraktiken oder Schreibfehler wie Tipp- oder Transkriptionsfehler (DFAT 30.11.2022).
Alle Bürger über 18 Jahre müssen eine von der Wahlkommission von Bangladesch (BEC) ausgestellte nationale Identitätskarte (NIC) besitzen. Seit 2016 werden "Smart NICs" ausgestellt. Die Karten sind maschinenlesbar und enthalten verschiedene biometrische Informationen über einen Bürger, die in einen Mikrochip eingebettet sind. Viele ältere Karten ohne Sicherheitsmerkmale sind allerdings ebenfalls noch in Gebrauch (DFAT 30.11.2022).
Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 23.8.2022). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 11.2022). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 23.8.2022).
Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 23.8.2022; vgl. ÖB 11.2022). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage (AA 23.8.2022).
Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen (AA 23.8.2022). Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).
Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 11.2022).
In vielen Fällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 23.8.2022).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurden.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei staatenlos (vgl. AS 3) und gehöre der Volksgruppe der Rohingya an, ist nicht glaubhaft (s.u., Pkt. 2.2.). In Anbetracht seiner Kenntnisse der Sprache Bengali sowie angesichts seiner gleichbleibenden Angabe, vor seiner Reise nach Europa in Bangladesch gelebt und gearbeitet zu haben, war vielmehr davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch ist und keiner ethnischen Minderheit angehört.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit den von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen einer verfahrensgegenständlich relevanten Erkrankung des Beschwerdeführers ergaben. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf diese anführt, dass eine Behandlung nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass sich den Schreiben nicht konkret entnehmen lässt, dass er aktuell einen Behandlungsbedarf aufweise. Insbesondere hinsichtlich dem vorgenommenen operativen Eingriff kann angesichts des sich aus den Urkunden ersichtlichen Zustands bei seiner Entlassung nicht angenommen werden, dass er seitdem an maßgeblichen Beschwerden leidet, zumal er keine gegenteiligen Befunde vorlegte und angesichts seiner aktuell ausgeübten Beschäftigung jedenfalls als arbeitsfähig anzusehen ist.
Betreffend seine psychische Gesundheit kann aufgrund der Überweisung an einen Facharzt zur Begutachtung, Therapieübernahme und Befundübermittlung betreffend eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie der Bestätigung über die Erforderlichkeit weiterer diagnostischer/therapeutischer Maßnahmen vom 29.08.2024 angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer aktuell in keiner Behandlung steht und er keine fachärztliche oder klinisch-psychologische Diagnose vorlegte, nicht von einer relevanten Beeinträchtigung seines geistigen Zustands ausgegangen werden. Viel eher deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz ärztlich angeordneter Abklärung seines psychischen Zustands offenbar keinen Befund vorlegen kann, auf ein Fehlen einer maßgeblichen Erkrankung hin.
Abgesehen davon ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformation davon auszugehen, dass eine grundlegende medizinische Versorgung in Bangladesch – wenn auch nicht auf europäischen Niveau – gewährleistet ist und insbesondere überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Das Vorliegen einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit wurde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet (s.a. rechtliche Beurteilung, Pkt. 3.2.3.). Die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens war daher nicht erforderlich.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid –zum Ergebnis, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine leiblichen Eltern aus Myanmar stammende Rohingya seien und mit seiner leiblichen Schwester nach Bangladesch geflohen seien, wo der Beschwerdeführer in einem Camp für Rohingya geboren und von einem bangladeschischen Paar adoptiert worden sei, als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist.
2.2.2. Wie die belangte Behörde bereits richtigerweise ausführte, bestehen massive Zweifel an der Echtheit des von ihm vorgelegten Dokuments, bei welchem es sich um ein Familienbuch für geflüchtete Rohingya handle. Dem Untersuchungsbericht vom 05.05.2023 zufolge konnte nach einer kriminaltechnischen Untersuchung zwar keine Aussage getroffen werden, ob es sich bei dem Familienbuch („Rohingya refugee family book“) um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handle; weder lag ein Vergleichs- oder Informationsmaterial vor, noch waren urkundentechnischen Sicherheitsmerkmale vorhanden oder wurde Dokumentenpapier verwendet (vgl. AS 37). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zufolge wurde das darin genannte Camp jedoch erst im Jahr 2017 errichtet. Dieses Ergebnis ist mit den Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Geburt in dem Lager aber keinesfalls vereinbar. Selbst wenn man entsprechend dem Beschwerdevorbringen davon ausginge, dass ein gleichnamiges Lager allenfalls bereits nach der Flüchtlingsbewegung Anfang der 1990er Jahre existiert habe, können dadurch die Bedenken an dem Dokument nicht beseitigt werden. Insbesondere zeigte die belangte Behörde bezüglich der darin getätigten Eintragungen weitere Diskrepanzen in zeitlicher Hinsicht auf. Betreffend die darin vermerkten medizinischen Untersuchungen fällt auf, dass in diesem Kontext kein Eintrag bezüglich der Geburt des Beschwerdeführers zu finden ist (vgl. AS 180ff). Demgegenüber sind jedoch medizinische Aufzeichnungen aus dem Jahr 1996 betreffend eine Person namens „Ommary Kulow“ verzeichnet (vgl. AS 189). Da der Anfang des Jahres XXXX geborene Beschwerdeführer zu dem Schriftstück erklärte, dass dieses bei seiner Adoption im Alter von 5 Monaten seinem Adoptivvater mitgegeben worden sei (vgl. AS 107 und AS 111), erschließt sich jedoch in keiner Weise, wie 2 Jahre später weitere Eintragungen darin vorgenommen worden sein sollen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die dazu angeführte Person nicht hinsichtlich seiner Familienangehörigen anführte (vgl. AS 107).
In diesem Kontext ist bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten Übersetzung des Flüchtlingsbuchs und Veranlassung einer kriminaltechnischen Untersuchung (vgl. OZ 7) darauf zu verweisen, dass diese Ermittlungen bereits von der belangten Behörde vorgenommen wurden (s. AS 37 und AS 161ff), weshalb eine Aufnahme der genannten Beweise durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich war.
2.2.3. Abgesehen von dem Umstand, dass die vorgelegte Urkunde aufgrund der genannten Diskrepanzen nicht geeignet ist, seine Darstellung zu belegen, erweist sich seine behauptete Zugehörigkeit zu den Rohingya auch angesichts seiner Ausführungen betreffend seine Berufstätigkeit als nicht glaubhaft. Bereits im angefochtenen Bescheid wurde unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach der Arbeitsmarktzugang für Angehörige der Rohingya problematisch und nur eingeschränkt möglich ist, hingewiesen. In dem Sinn wird auch in der vorliegenden Länderinformation dargelegt, dass es Rohingya nicht erlaubt ist zu arbeiten. In der Praxis arbeiten einige zum Beispiel in kleinen Geschäften oder Betrieben in den Lagern oder in der lokalen informellen Wirtschaft. Freiwilligeneinsätze mit geringen Aufwandsentschädigungen und begrenzte Lohnarbeit zur Ausführung von Aufgaben in den Lagern sind ihnen erlaubt. Da der Beschwerdeführer seiner gleichbleibenden Darstellung zufolge jedoch nicht nur insgesamt 5 Jahre in der Textilindustrie als „Office Boy“ und in der „Quality Section“, sondern auch etwa 8 Jahre als Monteur in der Erneuerung von Mobilfunkanlagen arbeitete (vgl. AS 105; s.a. S 6 in OZ 6), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er der Gruppe der Rohingya angehört, zumal auch seine weiteren Erklärungen zur seiner Erwerbstätigkeit nicht schlüssig sind:
Bereits vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2022 nicht mehr habe arbeiten können. Auf Nachfrage nach den Gründen dafür führte er aus, dass im Jahr 2017 viele Rohingya nach Bangladesch gekommen seien und die „Leute“ sie mit einem anderen Auge betrachtet hätten. Die Regierung habe dann „auswärtige Arbeiten“ von Rohingya verboten (vgl. AS 105; s.a. S 7 in OZ 6). Der Beschwerdeführer vermochte auf Nachfrage des erkennenden Richters jedoch nicht nachvollziehbar darlegen, wie ihm die behauptete Erwerbstätigkeit trotz des im Jahr 2017 verhängten Arbeitsverbots für Rohingya möglich gewesen sei (vgl. S 7f in OZ 6, arg. „BF: Davor gab es nicht derartige Schwierigkeiten, weil es noch kein Verbot von der Regierung in Bangladesch gab. Aber danach haben die Schwierigkeiten begonnen.“). Ferner schilderte er auf weitere Befragung dazu, dass 2017, als so viele Rohingya gekommen seien, diese im Camp hätten bleiben müssen; er selbst sei jedoch bereits „draußen“ gewesen (vgl. S 8 in OZ 6). Konkret befragt, ob er von dem Arbeitsverbot betroffen gewesen sei, verwies er zudem „nur“ auf seine Belästigung als Rohingya (vgl. S 8 in OZ 6). Unter Zugrundelegung dieser Angabe konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer entsprechend seiner ursprünglichen Darlegung aufgrund des im Jahr 2017 verhängten Arbeitsverbots nicht mehr möglich gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Zudem ist bezüglich seiner weiteren Darstellung, wonach er bei seinem letzten Arbeitgeber Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. S 8 in OZ 6), festzuhalten, dass er keine näheren Umstände anführte, welche einer Fortsetzung seiner dortigen Erwerbstätigkeit, welche er bereits etwa 8 Jahre ausgeübt habe, entgegengestanden wären. Wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit etwaigen Problemen ausgesetzt gewesen, welche ihm eine Weiterbeschäftigung in dem Unternehmen unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese schon zuvor auf die Frage der belangten Behörde nach den Gründen für die Beendigung seiner Arbeitstätigkeit angeführt hätte.
Der Beschwerdeführer vermochte damit keinen nachvollziehbaren Grund zu nennen, weshalb er in Bangladesch ab dem Jahr 2022 nicht mehr habe arbeiten können.
2.2.4. Im Übrigen ist in diesem Kontext festzuhalten, dass die zeitlichen Darstellungen des Beschwerdeführers dazu insofern maßgeblich voneinander abweichen, als er in der behördlichen Einvernahme anmerkte, dass er nach dem Tod seines Vaters nicht mehr habe arbeiten können (vgl. AS 105). In der Beschwerdeverhandlung schilderte er demgegenüber, dass er bis etwa ein Monat vor dem Ableben seines Vaters gearbeitet habe (vgl. S 6 in OZ 6). Zumal sein Vater den Darstellungen des Beschwerdeführers zufolge seine letzte familiäre Bezugsperson gewesen sei, muss es sich bei dessen Versterben um ein für den Beschwerdeführer einschneidendes Ereignis gehandelt haben, weshalb davon auszugehen wäre, dass er das Ende seiner Erwerbstätigkeit in gleichbleibenden zeitlichen Bezug dazu setzen kann.
2.2.5. Zudem weichen auch seine Zeitangaben zum Beginn seiner behaupteten fluchtauslösenden Schwierigkeiten mit „Gangstern“ gravierend voneinander ab. Während er gegenüber der belangten Behörde schilderte, ab 2019 mehr belästigt worden zu sein (vgl. AS 109), erklärte er in der Beschwerdeverhandlung, dass die Belästigungen ihm gegenüber noch mehr geworden seien, seitdem 2017 die Rohingya nach Bangladesch gekommen seien (S 6 in OZ 6). Im weiteren Verlauf der Verhandlung wich der Beschwerdeführer der Frage nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Bedrohung zunächst aus (vgl. S 8 in OZ 6, arg. „R: Wann erstmals? BF: Es waren vier Personen. Sie wollten von mir Geld, dann wollte ich es nicht geben und dann wurde ich geschlagen.“), erklärte jedoch auf neuerlich Nachfrage, dass dies „nach 17, innerhalb von 18“ gewesen sei, wobei ihm eine genauere zeitliche Einordnung nicht möglich sei (vgl. S 8 in OZ 6). Diese Darstellung kann jedoch nicht mit seiner vor der belangten Behörde präsentieren Version über vermehrte Schwierigkeiten ab dem Jahr 2019 in Einklang gebracht werden.
2.2.6. Ferner ist hinsichtlich der Beschreibung des Beschwerdeführers zu den Bedrohern, wonach diese von jedem „Textile“ Schutzgeld erhoben und Drogen konsumiert hätten (vgl. S 8 in OZ 6), der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer seinen Darstellungen zufolge nur etwa bis zum Jahr 2014 in der Textilindustrie gearbeitet habe.
Sofern der Beschwerdeführer als Begründung für deren „Schutzgeld“-Forderung auf die Zugehörigkeit zu den Rohingya verweist sowie auf weitere Befragung anführt, dass diese ihm damit gedroht hätten, dass er „draußen“ nicht mehr arbeiten dürfe (vgl. S 8 in OZ 6), ist seine Darstellung keinesfalls überzeugend, zumal – wie bereits oben dargelegt – unter Zugrundelegung seiner eigenen Ausführungen das Arbeitsverbot für Rohingya ihn selbst nicht betroffen habe, weil er nicht in einem Camp für geflohene Rohingya lebte (vgl. S 8 in OZ 6).
2.2.7. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich auch insofern als inkonsistent, als er einerseits behauptete, dass er das gesamte Geld an die Bedroher habe zahlen müssen und nichts mehr für Essen und die Unterkunft gehabt habe (vgl. S 9 in OZ 6). Andererseits bezüglich der Finanzierung seiner Ausreise anführte, dass seine Familie Geld habe sparen können, weil seine Eltern und er gearbeitet hätten (vgl. AS 109; s.a. AS 112, wonach der Vermieter das Ersparte seiner Eltern gehabt habe).
2.2.8. Zudem besteht eine erhebliche Diskrepanz in seinen Zeitangaben zu seiner Entführung. Entsprechend seiner Schilderung in der behördlichen Einvernahme wäre davon auszugehen, dass sein Vater erst nach dieser verstorben sei (vgl. AS 109). In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer betreffend einen konkreten Anlass für seine Ausreise allerdings aus, dass er, nachdem sein Vater verstorben sei, entführt, geschlagen und in den Wald gebracht worden sei (vgl. S 9 in OZ 6). Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass sich seinen ansonsten gleichbleibenden Darstellungen zufolge diese Entführung in der Silvesternacht 2021/22 ereignet habe (vgl. AS 109 und S 9 in OZ 6) und er auch gleichbleibend schilderte, dass sein Vater erst im August 2022 verstorben sei (vgl. AS 104 und S 6 in OZ 6). Würde der Beschwerdeführer aber von tatsächlichen Erlebnissen berichten, wäre aber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht „irrtümlich“ erklärt hätte, erst nach dem Tod seines Vaters entführt worden zu sein (vgl. S 9 in OZ 6, arg. „BF: Nachdem mein Vater gestorben ist, war also 2021 fertig und im 22er Jahr zu Neujahr wurde ich entführt, geschlagen und in den Wald gebracht. Ich war dann in einem Spital, sowas wie eine Klinik und bekam am Kopf fünf oder sechs Nähte.“).
2.2.9. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner Aussage vor der belangten Behörde von den Entführern auf ein Feld gebracht worden sei (vgl. AS 109), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt behauptete, dies sei in einem Wald gewesen (vgl. S 9 und S 10 in OZ 6).
2.2.10. Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, hätten die Entführer ihm damals zudem gesagt, dass sie ihn töten würden, falls er diesmal nicht zahle, wobei er dies dennoch nicht getan habe (vgl. S 10 in OZ 6). Angesichts dieser Darstellung erschließt es sich jedoch nicht, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, noch mehr als ein Jahr bis zu seiner Ausreise im Februar 2023 (vgl. S 10 in OZ 6) weiterhin in Bangladesch zu leben. Auf dahingehenden Vorhalt führte der Beschwerdeführer zunächst bloß aus, dass sie ihn mit einer Pistole bedroht und geschlagen hätten, weshalb er sich dann entschlossen habe, das Land zu verlassen (vgl. S 10 in OZ 6). Dazu ist zunächst auf seine abweichende Aussage in der behördlichen Einvernahme zu verweisen, wonach er sich (erst) nach dem Tod seines Vaters zur Ausreise entschlossen habe (vgl. AS 108). Aber auch im weiteren Verlauf der Einvernahme verwies der Beschwerdeführer auf neuerliche Nachfrage diesbezüglich nur darauf, dass er heimlich gearbeitet und zuhause Anrufe sowie den genauen Arbeitsort erhalten habe (vgl. S 11 in OZ 6). Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darzulegen, wieso er erst etwa ein halbes Jahr nach dem Tod seines Vaters aus Bangladesch ausgereist sei, sondern verwies nur darauf, dass er mit seinem Vermieter habe sprechen müssen, Besorgungen wegen der Kuh habe treffen müssen und Vereinbarungen mit dem Schlepper gedauert hätten (vgl. S 11 in OZ 6). Seinen diesbezüglichen Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es sich um ein fluchtartiges Verlassen seiner Heimat gehandelt habe.
2.2.11. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer bezüglich erneuter Belästigungen infolge seiner Entführung, dass die Bedroher etwas zurückhaltender geworden seien, nachdem die Dorfweisen nochmals mit ihnen gesprochen hätten, denn ursprünglich hätten diese mit dem Tod gedroht. Sie hätten jedoch befürchtet, dass „man“ gegen sie vorgehe, weil jeder schon davon gewusst habe und sie „in die Falle tappen würden“, wenn sie den Beschwerdeführer töten würden (vgl. S 11 in OZ 6). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde lässt sich jedoch in keiner Weise entnehmen, dass die Drohungen nach seiner Entführung abgenommen hätten. Vielmehr wies er in den Schilderungen nach seiner Entführung und in Folge des Ablebens seines Vaters darauf hin, dass er „immer“ mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. AS 109). Außerdem beschrieb der Beschwerdeführer, dass er geschlagen worden sei, als er zuerst nicht habe zahlen wollen, und „sie“ nach der Meldung seines Vaters immer mehr verlangt hätten (vgl. AS 110).
2.2.12. Sofern der Beschwerdeführer am Ende der Befragung zu seinem Fluchtgrund anführte, viermal vergewaltigt worden zu sein, kann auch unter Berücksichtigung dieser Ergänzung zu der von ihm dargestellten Bedrohungssituation nicht von einer Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu den fluchtauslösenden Vorfällen ausgegangen werden. Insbesondere schilderte er dazu auf Nachfrage nach dem Zeitraum, dass sich dies nach dem Jahr 2017 bis zuletzt, als er geschlagen und zurückgelassen worden sei, ereignet habe (vgl. S 13 in OZ 6). Da der Beschwerdeführer zuvor beschrieb, in der Neujahrsnacht 2021/2022 entführt, geschlagen und im Wald liegen gelassen worden zu sein (vgl. S 9f in OZ 6), ist davon auszugehen, dass er auf diese Schilderungen Bezug nahm. In der später eingebrachten Stellungnahme wurde allerdings in grober Abweichung dazu vorgebracht, dass es zum ersten sexuellen Übergriff in der genannten Silvesternacht gekommen sei und er danach weitere Male vergewaltigt worden sei (vgl. OZ 8). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass es Opfern sexuellen Missbrauchs schwer fällt, über die Geschehnisse zu sprechen. In der vorliegenden Konstellation wäre dem Beschwerdeführer aber jedenfalls zumutbar gewesen, in der mündlichen Verhandlung den zeitlichen Rahmen der diesbezüglichen Vorfälle in Übereinstimmung mit seinen späteren schriftlichen Ausführungen zu nennen. Die auf seinen ursprünglichen Darstellungen aufbauenden Behauptungen über Eingriffe in seine sexuelle Integrität sind damit nicht geeignet, eine maßgebliche Bedrohung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch annehmen zu lassen.
Im Übrigen ist ein psychologisches Gutachten nicht geeignet, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Vergewaltigungen, insbesondere hinsichtlich einer ihn in diesem Kontext drohenden Gefahr im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch, zu belegen.
2.2.13. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft zu machen, als Sohn einer aus Myanmar geflohenen Familie in einem Camp für Rohingya geboren und von Bangladeschis adoptiert worden zu sein sowie in weiterer Folge von „Gangstern“ belästigt, bedroht und körperlich angegriffen worden zu sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Bangladesch handelt. Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht seines unstrittigen Bildungsniveaus und seiner Berufserfahrung nicht ersichtlich, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat einer verfahrensgegenständlich relevanten Bedrohung unterliegen könnte.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.08.2024 (Version 6).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter wurde ermöglicht dazu eine Stellungnahme abzugeben, wobei den Länderberichten nicht substantiiert entgegentreten wurde. Insbesondere wurde in dem am 07.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben nicht näher dargelegt, in welchen Punkten die vorliegenden Berichte veraltet seien und inwiefern sich die Lage geändert habe. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde nicht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Bangladesch aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem lebt die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Bangladesch und könnte er zu dieser Kontakt aufnehmen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr organisatorische und allenfalls auch finanzielle Unterstützung durch seine Familie erhalten würde.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
3.2.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen psychischen Probleme weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin:
Der Verfassungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dass sich aus den Entscheidungen des EGMR ergebe, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. v. United Kingdom).
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie z.B. schweren Depressionen und Posttraumatische Belastungsstörungen mit suizidaler Einengung, haben nachfolgende, sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende Überlegungen (vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art. 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indiziert eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
In Bangladesch ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet bzw. sind psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und (allfällig) "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR unzulässig machen würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor.
Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Qualität und Anzahl an Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch EGMR 06.02.2001, 44599, Bensaid v. United Kingdom, oder auch VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).
3.2.4. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.2. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).
3.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in keiner Ehe, eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft. Ferner verfügt er über keine Familienangehörige in Österreich. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte in weiterer Folge im März 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).
Hinweise auf eine – in Anbetracht seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich von etwas mehr als 1,5 Jahren – zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht seit November 2023 auf Grundlage einer Beschäftigungsbewilligung einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Sonstige maßgebliche Integrationsschritte des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bangladesch unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Verfahren waren vielmehr Fragen des konkreten Einzelfalls, insbesondere die Bewertung der Verhältnisse in der Heimat des Beschwerdeführers sowie seinem Lebensumfeld in Österreich, zentral.