Bundesverwaltungsgericht W260 2262062-1

W260 2262062-1Tribunal administratif fédéral20 nov. 2024

Regest

Bescheidbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidqualität Beschwerdegegenstand Unzulässigkeit Zurückweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht W260 2262062-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W260.2262062.1.00

Spruch

W260 2262062-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX , vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen die Erledigungen des Arbeitsmarktservice Wien Mödling vom 04.06.2021, betreffend die Zuweisung zu einer Schulung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 04.06.2021 übermittelte das AMS Mödling (im Folgenden: „belangte Behörde“) XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt „ XXXX . Der Besuch des Kurses sollte zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt beitragen.

Am selben Tag übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein weiteres, mit „Besuch einer Nach(um)schulung“ bezeichnetes Schreiben.

2. Die Beschwerdeführerin verwies mit Schreiben vom 09.06.2021 im Wesentlichen auf ihre durch ein Gutachten der PVA festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und äußerte in diesem Zusammenhang Bedenken wegen der Teilnahme an dem Kurs, der in einer Gärtnerei stattfinden sollte.

3. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Beschwerde ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Feststellung gemäß § 56 AVG. Unter näherer Begründung gab die Beschwerdeführerin an, dass die beiden Schreiben vom 04.06.2024 in ihrer Gesamtheit als Bescheid anzusehen seien:

„In Folge übermittelte mir das AMS am 04.06.2021, 10:47 Uhr, via eAMS-Konto ein Dokument mit dem Titel „ XXXX “ betreffend ein Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt „ XXXX “. Dieses war mir bereits bekannt, da ich dasselbe Schreiben bei dem vorangegangenen Kontrollmeldetermin von Frau Hofmann ausgehändigt bekommen hatte. Nur wenige Minuten später, am 04.06.2021, 10:49 Uhr, erhielt ich ein weiteres Dokument in meinem eAMS-Konto, das als „Besuch einer Nach(um)schulung“ tituliert ist. Beide Dokumente wurden mir vom AMS als Beilagen einer Nachricht mit folgendem – beide Male gleichlautendem – Wortlaut übermittelt:

„Sehr geehrte Frau XXXX , im Anhang übermitteln wir Ihnen eine wichtige Information.

Mit freundlichen Grüßen Ihr Arbeitsmarktservice“

Der Betreff beider Nachrichten lautet „Schreiben“ und ist im eAMS-Konto hinsichtlich des jeweiligen Anhangs sowohl als Bezeichnung „Schreiben“ als auch als Dateiname „Schreiben“ angegeben.

Bei der inhaltlichen Nähe dieser beiden „Schreiben“ vom 04.06.2021 – das zweite „Schreiben“ knüpft in geradezu fortsetzender Weise an das erste „Schreiben“ an – ist es ein stringenter Schluss, das zweite „Schreiben“ in untrennbarem Zusammenhang mit dem ersten „Schreiben“ anzusehen. Dies ist offenbar auch die Ansicht der belangten Behörde selbst – bringt doch Herr XXXX AMS Niederösterreich, in einem E-Mail vom 15.06.2021 die beiden „Schreiben“ vom 04.06.2021 betreffend zum Ausdruck: „Die beiden Ihnen übermittelten Schreiben gehören zusammen […].“ In ihrer Gesamtheit sind diese beiden „Schreiben“ vom 04.06.2021 vorliegendenfalls als Bescheid anzusehen.

2.4.1. Das erste „Schreiben“ enthält Angaben zu dem Beschäftigungsprojekt „ XXXX “, bei dem mir ein telefonisches Vorstellungsgespräch am 16.06.2021 in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr aufgetragen wurde.

[…]

2.4.2. Das zweite „Schreiben“ nimmt eingangs Bezug auf den am 04.06.2021 stattgefundenen Kontrollmeldetermin: „Anlässlich des persönlichen Beratungsgesprächs zur Wiedereingliederung beim XXXX vereinbart.“ […]

Seite 2 des zweiten „Schreibens“ enthält außerdem eine Belehrung über die im Falle einer Weigerung oder einer Vereitelung dieser, vom AMS an dieser Stelle als „Maßnahme zur Nach(um)schulung in den Arbeitsmarkt“ bezeichneten, Maßnahme auf mich zukommenden Rechtsfolgen, nämlich den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe iSd § 10 AlVG. […]“

Die Beschwerdeführerin führte weiters zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde mit der Zuweisung des Arbeitsplatzes im Beschäftigungsprojekt ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht berücksichtig hätte, obwohl der belangten Behörde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bekannt sei.

Die im Beschäftigungsprojekt für die Beschwerdeführerin vorgesehene Gartenarbeit sei aufgrund von drohenden Schmerzen und einer möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes unzumutbar. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Teilnahme am Beschäftigungsprojekt die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhöhen könne. Im Falle einer Weigerung, sich bei dieser für sie gesundheitsschädigenden Stelle zu bewerben, würde der Beschwerdeführerin zudem der Verlust des Leistungsanspruches drohen, was ihre Existenzgrundlage gefährde.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2021 sowie eventualiter festzustellen, dass Tätigkeiten manueller oder physisch belastender Natur, die unvereinbar mit den bei ihr vorliegenden Dauerdiagnosen und dem mit ärztlichen Gutachten festgestellten Leistungskalküls seien, ihr nicht zumutbar seien.

4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 30.12.2021, WF 2021-0563-3-000349, die Anträge vom 02.07.2021 gemäß § 56 gemäß § 56 iVm § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurück.

Nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, dass für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend sei. Eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, sei dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestalte oder feststelle. Diese Voraussetzungen seien bei den Schreiben vom 04.06.2021 nicht gegeben und liege kein Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2021 vor. Da der Schriftsatz vom 02.07.2021 von einem Rechtsanwalt eingebracht worden sei, gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei der „Beschwerde“ ebenfalls lediglich um einen Antrag (auf allfällige Prüfung eines Sachverhaltes) handle. Betreffend die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung der Unzumutbarkeit von Tätigkeiten, welche mit dem im Zuge des ärztlichen Gutachtens vom 07.05.2021 erstellten Leistungskalküls unvereinbar seien, bestehe keine gesetzliche Grundlage.

5. Binnen offener Frist stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, der am 13.01.2022 bei der belangten Behörde einlangte.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.03.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II. 1. 1. Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

Am 04.06.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt sowie ein weiteres, mit „Besuch einer Nach(um)schulung“ bezeichnetes Schreiben.

Gegen diese beiden Schreiben in ihrer Gesamtheit erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

II.3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.3.3. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

II.3.4. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 leg.cit. zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 58 AVG liegt offenbar der Gedanke zugrunde, dass der Bescheid auch entsprechend zu gliedern ist; in diesem Sinn stellt die unterlassene sprachliche Trennung des Spruchs von der Begründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint wohl: lediglich) keinen Verfahrensmangel dar, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Weiters ist anzunehmen, dass die genannten Elemente in der durch diese Bestimmung vorgezeichneten Reihenfolge in den Bescheid aufzunehmen sind, d.h., dass zunächst der Spruch (§ 59 leg.cit.), dann die Begründung (§ 60 leg.cit.) und schließlich die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 leg.cit.) anzuführen ist. Nur die im Spruch verkörperte individuelle Norm ist für die Bescheidqualität einer Erledigung konstitutiv. Allerdings setzt der Bescheidcharakter einer Erledigung voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, d.h. ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Die Bedeutung der in § 58 Abs. 1 und 2 leg.cit. genannten Formalbestandteile erschöpft sich insofern darin, dass ihr Vorliegen bzw. ihr (rechtswidriges) Fehlen – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allen voran die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid – bei der Beantwortung dieser Frage mit ins Kalkül zu ziehen sind (s. mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58 AVG, Rz 2 und 3).

II.3.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ – also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend – eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen – wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist –, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass die Bescheidqualität nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dies gilt ebenso für die Beurteilung des Bescheidwillens, wofür objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Vorstellung bzw. Absicht der befassten Organwalter nicht ankommt (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096, mit weiteren Hinweisen).

II.3.6. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an die Verwaltungsgerichte ist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheides. Die beiden in ihrer Gesamtheit in Beschwerde gezogene Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2021 stellen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen keinen Bescheid dar:

Eingangs ist im Hinblick auf die von § 58 Abs. 1 AVG geforderten Voraussetzungen für die Form von Bescheiden darauf hinzuweisen, dass keines der beiden Schreiben der belangten Behörde vom 04.06.2021 ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass ein solches Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid nach der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen des Bescheidcharakters einer Erledigung dann unerheblich sein kann, wenn die – in den Schreiben vom 04.06.2021 vorliegenden – Voraussetzungen der Bezeichnung der Behörde, des Spruchs und der Unterschrift bzw. Beglaubigung gegeben sind. Weiters ist im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den Schreiben vom 04.06.2021 getätigten Angaben auszuführen, dass für die Beurteilung des Bescheidwillens nach der o.a. Judikatur lediglich objektive Merkmale maßgeblich sind und es auf die subjektive Absicht der Behörde nicht ankommt.

II.3.7. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar, dass die Behörde mit der Gesamtheit der beiden Schreiben vom 04.06.2021 einen normativen Abspruch über die Stellenzuweisung zu einem Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt „ XXXX “ getätigt hat und somit dieses – durch diesen Antrag eingeleitete – Verwaltungsverfahren erledigt hat. Mit der bloßen Einladung zum Bewerbungsgespräch sowie einer allgemeinen Information zur Umschulung ist keine abschließende Erledigung dieses Verwaltungsverfahrens in Bescheidform einhergegangen. Das lässt sich auch aus den Bezeichnungen („ XXXX “ bzw. „Besuch einer Nach(um)schulung“), der Anrede („Sehr geehrte Frau XXXX “) und der abschließenden Formulierung („Mit freundlichen Grüßen“) ableiten (vgl. dazu etwa VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008; 23.01.2007, 2006/06/0277; 07.09.2005, 2005/12/0141, wonach diese Elemente bei der Beurteilung der Bescheidqualität einer Erledigung zu berücksichtigen sind). Die Beschwerdeführerin selbst verweist in ihrer Beschwerde auf diese Bezeichnungen, Anrede und abschließende Formulierung (siehe Verfahrensgang, I.3.) in den angefochtenen Schreiben vom 04.06.2021.

II.3.8. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt den beiden Schreiben der belangten Behörde nach objektiven Gesichtspunkten somit keine Bescheidqualität zu, womit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt und die Beschwerde zurückzuweisen ist.

II.3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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