Bundesverwaltungsgericht G305 2296094-1

G305 2296094-1Tribunal administratif fédéral21 nov. 2024

Regest

anhängiges Verwaltungsverfahren Arbeitslosengeld Aussetzung geringfügige Beschäftigung Vorfrage VwGH

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht G305 2296094-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2296094.1.00

Spruch

G305 2296094-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Peter FAHRNER und Mag. Simone GREBENJAK über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX , b e s c h l o s s e n:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass dem Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX 2024 gemäß den §§ 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde, da sie vom XXXX 2022 bis XXXX 2024 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und sie seit dem XXXX 2024 bis laufend bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt sei. Auf Grund des VfGH-Erkenntnisses vom 06.03.2023, GZ: G296/2022, werde ihr geringfügiges Dienstverhältnis bei der Fa. XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig. Da sie bei dieser Dienstgeberin ohne Unterbrechnung von mindestens einem Monat weiter geringfügig arbeite, gelte sie gem. § 12 Abs. 3 lit. h) AlVG nicht als arbeitslos.

2. Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der BF vom XXXX 2024, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass sie entgegen der unrichtigen Behauptung der belangten Behörde nicht beim selben Dienstgeber zunächst in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden habe und in weiterer Folge bei diesem einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Vom XXXX 2022 bis XXXX 2024 habe sie in einem Dienstverhältnis zum Verein XXXX gestanden. Seit dem XXXX 2024 stehe sie in einem geringfügigen Dienstverhältnis iSd § 5 Abs. 2 ASVG zum Unternehmen XXXX . Sie sei sohin vom XXXX 2024 bis XXXX 2024 bei zwei unterschiedlichen Unternehmern als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen. Deshalb sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig, wonach eine Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht vorliege. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sehe vor, dass der Dienstnehmer, bei demselben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die in § 5 Abs. 2 AlVG angeführten Beträge nicht übersteige. Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu GZ G296/2022 sei eindeutig zu entnehmen, dass eine Tätigkeit, die der Arbeitslosenversicherung unterliegt, nur dann vorliegend sei, wenn von einem Dienstnehmer mehrere (zumindest zwei) geringfügige Beschäftigungen ausgeübt würden, welche in Summe dazu führten, dass die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 ASVG überschritten werde. Vorliegend sei davon nicht auszugehen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.

4. Gegen die ihr im Wege ihrer Rechtsvertretung zugestellte Beschwerde brachte die BF am XXXX 2024 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Verhandlung und Entscheidung vorgelegt werden möge.

5. Am 29.10.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

6. In der mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof ein gleichgelagerter Fall zur Zahl: Ra 2024/08/0084 anhängig.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der Rechtsfrage auseinander zu setzen, ob verfahrensgegenständlich § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Anwendung findet, obwohl das geringfügige Beschäftigung bestanden hat. Die belangte Behörde hat § 12 Abs. 3 lit. h AlVG anwendet und den Anspruch auf Notstandshilfe ablehnt. In dieser Rechtsfrage ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof ein gleichgelagerter Fall zur Zahl: Ra 2024/08/0084 anhängig.

Der Ausgang dieses beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2024/08/0084 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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